Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
308/2005
GZ:
St 6122-3
Sitzungstermin: 23.06.2005
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Schuster
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Huber-Erdtmann
Betreff: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Bad Cann-
statt - Burgholzhof - Teilbereich Grenadierkaserne
Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung
als Entwicklungsbereich

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 14.06.2005, nichtöffentlich, Nr. 308

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen vom 17.06.2005, nichtöffentlich, Nr. 102

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 21.06.2005, nichtöffentlich, Nr. 352

Verwaltungsausschuss vom 22.06.2005, nichtöffentlich, Nr. 231

jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau vom 06.05.2005, GRDrs 308/2005, mit folgendem im Ausschuss für Umwelt und Technik berichtigten

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 169 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24.07.2000 (Gbl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004, (GBl. S. 882 ff), in seiner Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs Bad Cannstatt - Burgholzhof -, Teilbereich Grenadierkaserne beschlossen:

§ 1

Aufhebung

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs Bad Cannstatt - Burgholzhof - Teilbereich Grenadierkaserne vom 29.09.1994 wird aufgehoben.

Das Aufhebungsgebiet, auch genannt Wohngebiet "Im Raiser", wird im wesentlichen abgegrenzt durch: Im Norden der Schozacher Straße, im Südosten von den Grundstücken der Gebäude Roter Stich 6 - 18, im Südwesten von den Wegen Flurstück 1120/1 und 1108, im Nordwesten von der öffentlichen Grünanlage "Rappenberg" und von der Mönchsbergstraße. Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 13.04.2005. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 162 Abs. 2 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.

BM Hahn weist auf einen Schreibfehler in der Vorlage hin: Wie bereits im Ausschuss für Umwelt und Technik mitgeteilt, lautet in § 1 im 1. Absatz die korrekte Jahreszahl 1994.

Mit dieser Berichtigung stellt OB Dr. Schuster den Beschlussantrag zur Abstimmung und hält fest:

Der Gemeinderat beschließt bei 1 Enthaltung mehrheitlich wie beantragt.