Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
St 61-14.1 me/pri
GRDrs
354/2002
Stuttgart,
05/17/2002
Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Bruno-Jacoby-Weg/Tränkestraße
im Stadtbezirk Degerloch (De 100)
- Änderungen gemäß § 3 (3) BauGB i.V.m. § 13 LBO
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO mit Anregungen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
öffentlich
04.06.2002
11.06.2002
20.06.2002
Beschlußantrag:
1. Der Bebauungsplan und die Begründung wird gemäß § 3 (3) BauGB i. V. m. § 13 BauGB geringfügig geändert. Maßgebend ist die orangefarbene Änderung vom 12. Dezember 2001. Die Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung und werden in der Ausführlichen Begründung (Anlage 1, Ziffer 5) im Einzelnen erläutert.
2. Es wird festgestellt, dass die Anregungen der Beteiligten Gustav Epple GmbH, Bauunternehmung und Holzbau, teilweise nicht berücksichtigt werden können.
3. Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften ”Bruno-Jacoby-Weg/ Tränkestraße” im Stadtbezirk Degerloch (De 100) wird in der Fassung des Stadtplanungsamts vom 8. August 2001/12. Dezember 2001 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.
Es gilt die Begründung vom 8. August 2001/12. Dezember 2001. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 10 000 auf dem Deckblatt der Begründung dargestellt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Die Stellungnahmen einiger Träger öffentlicher Belange konnten nicht berücksichtigt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Es entstehen keine Kosten für den Straßen- und Kanalbau.
Beteiligte Stellen
Referat T, Referat USO, Bezirksbeirat Degerloch
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
Ausführliche Begründung
Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan
(Deckblatt siehe Dateianhang)
Anlage 1
Ausführliche Begründung:
1. Vorgang
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat die Änderung bzw. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes, der auch örtliche Bauvorschriften enthält, beschlossen.
Der Bebauungsplanentwurf hat in der Zeit vom 12. November bis 11. Dezember 2001 öffentlich ausgelegen.
2. Naturschutz/Ausgleichsmaßnahmen
Durch die Änderung des Bebauungsplans wird nur unwesentlich in Natur- und Landschaft eingegriffen. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die angeführten Schwellenwerte der Liste ”UVP-pflichtige” Vorhaben (Nr. 18.7.2 20 000 - 100 000 m2 Grundfläche) werden nicht erreicht, da im Bebauungsplan nur ca.2 000 m2 im MI-Gebiet und ca. 11 000 m2 im GE-Gebiet möglich sind. Eine UVP-Prüfung muss deshalb nicht durchgeführt werden.
3. Träger öffentlicher Belange
Das
Amt für Umweltschutz
fordert die Einhaltung von Maßnahmen zur Energiebedarfsminderung (30% Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags.
Stellungnahme:
Da kein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wurde, konnte die Anregung des Amts für Umweltschutz nicht aufgenommen werden.
Die
Industrie und Handelskammer
Region Stuttgart (IHK) begrüßt den Bebauungsplan und weist auf den dringend notwendigen Vollanschluss der Sigmaringer Straße an die B 27 hin.
Stellungnahme
Der Vollanschluss ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan B 27/Sigmaringer Straße (1996/1)
ist der Vollanschluss bereits festgesetzt, wurde aber zunächst nur als
Halbanschluss mit Rampen in und aus Richtung Norden ausgeführt.
Für weitere Ausbauabschnitte sind erneut Beschlüsse im Gemeinderat herbeizuführen. Im Haushaltsplan 2002/2003 sind keine Mittel für den Ausbau der Anschlussstelle vorgesehen.
Der
Naturschutzbeauftragte
ist außerordentlich erstaunt darüber, dass der neue Bebauungsplan 5 Vollgeschosse vorsieht und sein Vorschlag, die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Bebauung der Internationalen Schule von 2 auf 3 Vollgeschosse zu erhöhen, damals abgelehnt wurde.
Aus städtebaulicher Sicht sei die Erhöhung seiner Meinung nach nicht erwünscht.
Mit der Bebauung sollen auch bisher unbebaubare Grünflächen in Anspruch genommen werden, daher ist eine Ausgleichsmaßnahme festzulegen, die bis jetzt noch nicht nachgewiesen ist. Da die bauliche Nutzung erhöht wurde, sollte dies auch in den Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Stellungnahme
:
Durch den Bebauungsplan wird nur unwesentlich in Natur und Landschaft eingegriffen.
Zur Betonung des Ortseingangs von Degerloch wird durch diesen Bebauungsplan der städtebaulich gewünschte Auftakt mit einer bis zu 5-ge-schossigen Bebauung entlang der B 27 ermöglicht. Im November 2000
wurde der Bauantrag für das “Häussler Forum” als 4-geschossiges Gebäude nach dem bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplan genehmigt. Die geplante weitere Erhöhung kann erst durch den vorliegenden Bebauungsplan ermöglicht werden. Die Situation ist anders als bei der Internationalen Schule. Im Gegensatz zum Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes ist das Gebiet der Internationalen Schule von der B 27 aus wegen eines Walles nicht einsehbar. Außerdem sprechen funktionale Gründe der Schule gegen eine 3-Geschossigkeit.
Das
Straßenbauamt Schorndorf
wünscht die Einhaltung eines Abstandes zwischen Baugrenze und Fahrbahnrand der B 27 von 20 m.
Stellungnahme
:
Da bereits rechtsverbindliche Bebauungspläne mit den entsprechenden Festsetzungen der Baugrenzen aus den Jahren 1996 und 1981 vorliegen und bereits Gebäude entsprechend dieser Baugrenzen errichtet wurden, wird auf die Einhaltung des 20 m-Abstands verzichtet, zumal die B 27 in diesem Bereich voll ausgebaut ist (4-spurig) und eine Vorhaltung weiterer Flächen nicht erforderlich erscheint. Von der rechtlichen Möglichkeit eines geringeren Abstandes wurde Gebrauch gemacht, zumal die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vertretbar sind.
4. Beteiligung der Bürger
Während der öffentlichen Auslegung sind von einem Beteiligten und Mitunterzeichnern Anregungen vorgebracht worden.
5. Änderung
Die Änderungen vom 12. Dezember 2001 ergeben sich auf Grund der vorgebrachten Anregungen und betreffen die Höhe baulicher Anlagen sowie die Beseitigung eines Schreibfehlers im Bebauungsplan bezüglich der GFZ. Die Änderung in der Begründung ergibt sich aus der zwischenzeitlichen Neuregelung der UVPG-Novelle.
Die Änderung berührt nicht die Grundzüge der Planung. Eine erneute öffentliche Auslegung ist deshalb nicht erforderlich.
Den Eigentümern der betroffenen Grundstücke wurde gemäß § 3 (3) i. V. m.
§ 13 (1) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während der Beteiligungsfrist zu den Änderungen wurden keine Anregungen vorgebracht.
6. Öffentliche Auslegung
Die bei der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen, die nicht berücksichtigt werden können, befassen sich mit folgenden Sachpunkten:
Mischgebiet MI2 und Gewerbegebiet GE2
Anregungen Nr. 1
Die Beteiligten bitten darum, ein Dachgeschoss mit verkleinerter Grundfläche (Staffeldachgeschoss) zusätzlich zuzulassen.
Die Beteiligten bitten außerdem darum, die Angabe zur Geschossflächenzahl des MI2-Gebietes im Bebauungsplan auch in die Begründung aufzunehmen und die GFZ auf 1,8 zu ändern.
Stellungnahme
:
Ein weiteres Geschoss, das nicht als Vollgeschoss angerechnet wird, ist möglich, sofern die maximale Höhe (HbA) nicht überschritten wird.
Die Erhöhung der GFZ im Mischgebiet von 1,2 auf 1,8 ist nicht möglich, da ansonsten die Obergrenzen der BauNVO von 1,2 überschritten würden. Eine Überschreitung der Obergrenzen ist hier städtebaulich nicht erforderlich.
Die Eintragung im Bebauungsplan war versehentlich falsch und wurde berichtigt bzw. der Begründung angepasst.
Anlage 2
1.
Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet südlich des Bruno-Jacoby-Weges zwischen der B 27 und Tränkestraße.
Im mittleren Bereich ist bereits eine Bebauung vorhanden, die Restfläche ist unbebaut.
Im südlichen Bereich plant die Häussler-Gruppe auf ihren Grundstücken 3489/2 und 3490/3 ein Bürogebäude “Häussler-Forum” mit 5 Geschossen und einem zurückgesetzten, begrünten Dachgeschoss.
Alternative Modelluntersuchungen für dieses Projekt haben gezeigt, dass mit den derzeitig gültigen Bebauungsplanfestsetzungen der besonderen städtebaulichen Situation als Auftakt für die bauliche Gestaltung des Gewerbegebiets nicht zufriedenstellend entsprochen werden kann.
Eine Anhebung des Maßes der baulichen Nutzung und der Gebäudehöhen auf den Grundstücken zwischen der B 27/Bruno-Jacoby-Weg und der Tränkestraße ist deshalb städtebaulich wünschenswert und vertretbar.
2.
Geltendes Recht, andere Planungen
Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsgebiet als gewerbliche Baufläche dar.
Der aufzustellende Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans ”B 27/Sigmaringer Straße” aus dem Jahre 1996, der im südlichen Teil ein Gewerbegebiet GE1 mit GRZ 0,6, GFZ 1,5 und 3 Vollgeschossen festsetzt, im nördlichen Bereich sind Mischgebiete MI1 und MI2 festgesetzt, jeweils mit GRZ 0,35, GFZ 1,0 und ebenfalls 3 Vollgeschossen.
Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich der Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe (1997/7), sowie des Textbebauungsplans ”Vergnügungseinrichtungen und andere” im Stadtbezirk Degerloch (1989/13).
3.
Planerische Gestaltung
Zur Betonung des Ortseinganges von Degerloch wird durch diesen Bebauungsplanentwurf der städtebauliche gewünschte Auftakt entlang der B 27 ermöglicht.
4.
Baugebiete - Art der baulichen Nutzung
Gewerbegebiet GE1
Zulässig sind nur Nutzungen gemäß § 8 (2) und (3) 1 BauNVO, die das Wohnen im Mischgebiet MI2 nicht wesentlich stören.
Zulässig ist eine Nutzung mit GRZ 0,7/GFZ 2,0 und 5 Vollgeschossen bei einer Gebäudehöhe von max. HbA 467,5 m üNN.
Gewerbegebiet GE2
Zulässsig sind nur Nutzungen gemäß § 8 (2) 2., 3. und § 8 (3) 1 BauNVO, sowie Lagerplätze gemäß § 8 (2) 1 BauNVO und sonstige Gewerbebetriebe
i. S. d. § 6 (2) 4 BauNVO, wenn sie das Wohnen im MI2 nicht wesentlich stören.
Zulässig ist eine Nutzung mit GRZ 0,4/GFZ 1,8 bei vier Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von maximal HbA 458,0 m ü.NN.
Mit der Gliederung der gewerblichen Nutzung insbesondere im GE2-Bereich bezüglich der Zulässigkeit von sonstigen Gewerbebetrieben i. S. des Mischgebiets wird erreicht, dass eine gewerbliche Nutzung ermöglicht wird, die die benachbarte Wohnnutzung im benachbarten Mischgebiet nicht wesentlich stört.
Mischgebiete MI2
Im Mischgebiet MI2 sind neben den Nutzungen gemäß § 6 (2) 1, 2, 4, 7 BauNVO
auch Lagerplätze zulässig. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig.
Gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan 1996/1 werden die Nutzungszahlen erhöht, GRZ von 0,35 auf 0,40, GFZ von 1,0 auf 1,2 und die Zahl der Vollgeschosse von III auf IV. Die Gebäudehöhe wird auf maximal HbA 458,0 m ü.NN. festgelegt.
5.
Verkehrserschließung
Individualverkehr
Der Vollanschluss der Sigmaringer Straße an die B 27 wurde im Bebauungsplan 1996/1 ”B 27/Sigmaringer Straße” zwar festgesetzt, der Gemeinderat hat aber bisher nur den bereits realisierten Halbanschluss mit Rampen in und aus Richtung Stuttgart beschlossen.
Der Wunsch nach einem weiteren Ausbau der Anschlussstelle besteht, wird aber durch diesen Bebauungsplan nicht geregelt. Entsprechende Beschlüsse werden parallel zum vorliegenden Bebauungsplan vorbereitet.
Im Zusammenhang mit der geplanten Anhebung der Nutzung im Bereich des vorliegenden Bebauungsplans bzw. im Bebauungsplanverfahren ”Tränke III/
Julius-Hölder-Straße” (De 101) wurde eine Verkehrsanalyse in Auftrag gegeben, die die Auswirkungen dieser Nutzungserhöhung und des Ausbaus des Anschlusses zum Vollanschluss anzeigen soll. Über die Ergebnisse wird gesondert berichtet.
Öffentlicher Personennahverkehr
In ca. 400 m Entfernung befindet sich die Bushaltestelle ”Tränke” der Linien 71, 73, 74, 75, 76, 77,809, 826, 809.
In ca. 1 000 m Entfernung befindet sich die Stadtbahnhaltestelle ”Peregrinastraße” der Stadtbahnlinien U5, U6, U8.
Eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist damit gewährleistet.
Ruhender Verkehr
Das angrenzende Gewerbegebiet ist heute schon stark durch den Park- und Suchverkehr belastet. Dies wird sich durch die Erhöhung der Nutzungswerte verstärken. Die für das “Häussler-Forum” erforderlichen Stellplätze werden in einer Tiefgarage auf dem eigenen Grundstück erstellt.
6.
Sozialverträglichkeit
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Gebietes mit Trinkwasser und umweltfreundlichen Energien ist sichergestellt.
Das bestehende Kanalnetz reicht für die Entwässerung des Plangebietes aus. Sie erfolgt zum Hauptklärwerk Mühlhausen und zur Kläranlage Plieningen. Eine Reinigungsleistung bis unter 20 mg BSB 5/l liegt bei beiden Klärwerken vor.
7.
Umweltverträglichkeit
Eingriff in die Natur und Landschaft § 8a BNatSchG
Durch die Änderung des Bebauungsplans wird nur unwesentlich in Natur und Landschaft eingegriffen.
Klima
Nach dem Klimaatlas des ehemaligen Nachbarschaftsverbandes umfasst der Geltungsbereich bebautes Gebiet mit geringen klimarelevanten Funktionen. Die B 27 ist als Straße mit hoher Schadstoffimmission dargestellt.
Lärm
Nach der Verkehrslärmkartierung 1998 des Amts für Umweltschutz ergeben sich folgende Lärmwerte für die
B 27 in diesem Bereich: 75-80 dB (A) tags und 70-75 dB nachts, gerechnet am Fahrbahnrand.
Dadurch werden die Orientierungswerte der DIN 18005 vom Mai 1987, die für
Gewerbegebiete: 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts, für Mischgebiete: 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts betragen, überschritten.
Deshalb wird der Geltungsbereich als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen zu treffen sind. Im Geltungsbereich sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm (z.B. Schallschutzfenster, Anordnung der Grundrisse) zu treffen.
Luftschadstoffe
Im Hinblick auf die Umsetzung des § 40 (2) Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Prüfung von Verkehrsbeschränkungen) wurden für alle Hauptverkehrsstraßen in Stuttgart (Verkehrsbelastung über 5 000 Kraftfahrzeuge/Tag) die Belastung an Stickstoffoxid (NO2), Benzol und Ruß am Straßenrand ermittelt (Berechnungen bzw. Prognosen für 1995, 1998,2010). Die Methodik und Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den von der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umwelt , herausgegebenen ”Untersuchungen zur Umwelt - Stuttgart 21”, Heft 2 und Heft 9, dargelegt. Danach befinden sich im Planungsgebiet keine “”Verdachtsstraßen”, bei denen Grenz- oder Prüfwertüberschreitungen zu erwarten und weitergehende Untersuchungen erforderlich wären.
8.
Sonstige Festsetzungen
Die Baugrundstücke sollen zusätzlich zum Pflanzstreifen entlang der B 27 auf einer Fläche von 10 % mit standortgerechten Bäumen bepflanzt werden. Dadurch soll eine Durchgrünung des Gebietes erreicht werden.
Einfriedigungen sind nur bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig und aus optischen Gründen zu begrünen und von öffentlichen Verkehrsflächen abzurücken.
Entsprechend der bisherigen Festsetzungen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan werden Shed- bzw. Flachdächer festgesetzt. Flachdächer sind zu begrünen.
Durch die differenzierte Festsetzung maximaler Gebäudehöhen wird eine höhenmäßige Abstufung gegenüber der nördlichen Bebauung erreicht. Im Bereich der Anschlussstelle wird als städtebaulicher Akzent eine im Gegensatz zur Umgebung größere HbA festgesetzt.
Zufahrten zu Garagen, Stellplätzen sowie die Stellplätze selbst sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen.
Müllbehälterstandorte, Antennen und Werbeanlagen werden aus stadtgestalterischen Gründen in die örtlichen Bauvorschriften aufgenommen.
Aus Gründen der Hygiene und zur Verbesserung des Straßenbildes ist der Blick auf die Müllbehälter durch geeignete Vorkehrungen allseitig und dauerhaft abzuschirmen. Die Müllbehälter sind gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen.
9.
Erforderliche Maßnahmen, Kosten Finanzierung
Der entstehende Planungsvorteil wird ca. 2,55 Mio DM/ 1,3 Mio € betragen (unter Berücksichtigung von unbebauten Grundstücken).
Es entstehen keine Kosten für die Stadt.
10.
Statistische Daten
Gesamtfläche ca.
22 000 m²
Planung
MI Gebiet ca.
4 700 m²
GE Gebiet ca.
17 800 m²
Vereinfachte Änderung der Begründung (Seiten 3 und 4)
*
Umweltbericht
Durch die zwischenzeitliche Neuregelung der UPVG Novelle wurde geprüft, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine entsprechende Vorprüfung erforderlich ist. Die in der Liste “UVP-pflichtige Vorhaben” (Nr. 18.7.2) dazu aufgeführten Schwellenwerte werden nicht erreicht. Deswegen muss keine UVP-Prüfung durchgeführt werden.
Stadtplanungsamt
12. Dezember 2001