Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO
GRDrs 159/2007
Stuttgart,
05/11/2007



Änderung der Satzung über die Gebühren im Meldewesen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
20.06.2007
21.06.2007



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Einwohnermeldewesens

-Gebührenverzeichnis- vom 26. April 1971, zuletzt geändert am 19. Dezember 2001, wird in der beigefügten Fassung beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit Änderung des Landesmeldegesetzes Baden-Württemberg (MG) vom 07.03.2006 hat das Land Baden-Württemberg die Errichtung eines Meldeportals festgelegt. Die Meldebehörden in Baden-Württemberg sind seit 1. Januar 2007 gesetzlich verpflichtet, die Daten ihrer Einwohner tagesaktuell dem Meldeportal zu liefern. Das Internetportal (dvv.meldeportal) wird vom Rechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) im Auftrag des Datenverbundes Baden-Württemberg (DVV BW) betrieben. Über das Meldeportal können Behörden landesweit einfache Melderegisterauskünfte online abrufen. Gleichzeitig können über das Portal auch Online-Melderegisterauskünfte für Private erteilt werden. Die Meldebehörde Stuttgart bietet künftig Online-Melderegisterauskünfte über das dvv.meldeportal an. Die Gebühren für Online-Auskünfte an Private sind durch Satzung festzulegen. Sie betragen pro einfacher Melderegisterauskunft 5,00 Euro.

Finanzielle Auswirkungen

Es werden Mehreinnahmen in Höhe von jährlich 75.000 Euro erwartet.


Beteiligte Stellen

Die Referate AK und WFB haben der Vorlage zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

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Erledigte Anträge/Anfragen

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Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Satzungsentwurf
Anlage 1 zur GRDrs 159/2007


Ausführliche Begründung:

Mit der Änderung des Landesmeldegesetzes Baden- Württemberg (MG) vom 07.03.2006 hat das Land die Einrichtung eines Meldeportals festgelegt. In § 29a MG sind Zweck und Inhalt des Meldeportals definiert. Es soll in erster Linie Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen den Online-Zugriff auf bestimmte Meldedaten aller Einwohner in Baden-Württemberg ermöglichen. Alle baden-württembergischen Meldebehörden sind seit 1. Januar 2007 gesetzlich verpflichtet, tagesaktuell die Daten ihrer Einwohner dem Meldeportal für die Online-Abfragen von Behörden zu liefern. Die Daten werden beim Meldeportal in physisch voneinander getrennten Datenbeständen für die elektronische Auskunftserteilung im Auftrag der jeweiligen Meldebehörde vorgehalten.

Der Gesetzgeber hat die Aufgabe zum technischen Betrieb des Meldeportals (dvv.meldeportal) dem Rechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) stellvertretend für den Datenverarbeitungsverbund Baden-Württemberg (DVV BW) übertragen. Seit 01.01.2007 liefern die Meldebehörden entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung Daten an das Portal, um damit die automatisierte Auskunft an Behörden und sonstige öffentliche Stellen zu bedienen.

Über das Meldeportal können einfache, elektronische Melderegisterauskünfte sowohl an Behörden als auch an Private erteilt werden. Die Erteilung von Melderegisterauskünften über Name und Anschrift von Einwohnern (einfache Melderegisterauskunft) an Privatpersonen und gewerbliche Auskunftsersuchende gehört zu den Pflichtaufgaben der Meldebehörden. Gem. § 32a MG kann die einfache Melderegisterauskunft an Private auch durch Direktabruf über das Internet erteilt werden. Diese Funktionalität übernimmt das dvv.meldeportal als zentrale und automatische Auskunftsstelle für ganz Baden-Württemberg. Durch die detaillierten Regelungen des § 32 ff MG wird dem Datenschutz Rechnung getragen.

Insbesondere Großanwender wie Banken, Versicherungen, Anwälte und Inkassounternehmen sind an Online-Auskünften und den Recherchemöglichkeiten des Meldeportals auf Basis des zentralen Adressdatenbestandes für Baden-Württemberg sehr interessiert. Aus Sicht des privaten Anfragers ergeben sich aus dem Online-Abruf über das Meldeportal verschiedene Vorteile:

Über eine einzige Zugangsadresse für Baden-Württemberg kann in den Registern der betroffenen Meldebehörden nach gesuchten Personen recherchiert werden. D.h. bei Wegzug wird die Auskunftssuche vom Portal automatisch ans Register der neuen Meldebehörde weitergeleitet. Die Antwort erfolgt sofort online. Mehrmalige, zeitaufwändige Anfragen bei verschiedenen Wegzugs-Meldebehörden entfallen. Aufwändige Terminüberwachungen des Postrücklaufs erübrigen sich.

Aus Sicht der Meldebehörde ergeben sich ebenfalls Vorteile, weil eine manuelle Sachbearbeiterrecherche nicht mehr notwendig wird. Das Meldeportal erhebt die anfallenden Auskunftsgebühren vom Anfragenden im Wege des Inkasso für die Meldebehörden und rechnet mit den bei der Adressrecherche jeweils befragten Meldebehörden (Registern) ab.

Die Meldebehörde Stuttgart hat den Portalbetreiber beauftragt, künftig automatisierte einfache Melderegisterauskünfte an Private zu erteilen und hat zugestimmt, dass das Portal die Vermittlung landesweiter Adressrecherchen auch unter Einbeziehung des Adressdatenbestandes des Melderegisters Stuttgart wahrnimmt.

Melderegisterauskünfte für Private sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Festsetzung der Auskunftsgebühren erfolgt durch Satzung. Der Gebührentatbestand der Erteilung einfacher elektronischer Melderegisterauskünfte ist in der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Einwohnermeldewesens -Gebührenverzeichnis- festzusetzen.

In Abstimmung zwischen Städtetag und Gemeindetag wurde den Meldebehörden empfohlen, eine landeseinheitliche Gebühr in Höhe von 5 Euro je erteilter Online-Meldere-gisterauskunft zu erheben. Die landeseinheitliche Gebühr ist im Interesse eines wirtschaftlichen und effizienten Betriebes des Meldeportals und aus Gründen der Nachvollziehbarkeit einer für alle Meldebehörden gleichartigen Leistung notwendig. Unterschiedliche Gebührensätze bei einzelnen Meldebehörden müssten beim Portal hinterlegt und mit einem erheblichen Bearbeitungsaufwand abgerechnet werden.

Bisher hat die Meldebehörde Melderegisteranfragen von Großkunden mittels Diskettenabgleich im sog. „halbautomatischen Batch-Verfahren“ erteilt. Das Gebührenverzeichnis sieht hierfür in Ziffer 2d.) eine Rahmengebühr von 10 Euro bis 25.000 Euro vor. Durchschnittlich wurden über das halbautomatische Batch-Verfahren jährlich 25.000 Melderegisteranfragen erteilt und dafür als Bearbeitungsaufwand und IuK-Kosten-Pauschale durchschnittlich nur 2,00 Euro pro Auskunft erhoben. Die Großkunden wissen aber die Vorteile der komfortablen landesweiten Adressrecherche zu schätzen und haben die Akzeptanz höherer Gebührensätze für Online-Auskünfte signalisiert und bei anderen baden-württembergischen Städten schon akzeptiert.

Durch die Aufnahme des neuen Gebührentatbestandes ist mit Mehreinnahmen in Höhe von 75.000 Euro pro Jahr zu rechnen.

Anlage 2 zu GRDrs 159/2007

Satzung


zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebüh­ren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Einwohnermeldewesens vom

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am aufgrund von § 4 Gemeindeordnung und von §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Einwohnermeldewesens vom 26. April 1971, zuletzt geändert am 19. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:

1.) nach Ziffer 2.d) wird folgende Ziffer e) eingefügt:


§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



Stuttgart, den
Bürgermeisteramt





Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


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