Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO 132-2
GRDrs 609/2001
Stuttgart,
06/19/2001



Aufhebung der Rechtsverordnung zur Festsetzung des allgemeinen Beginns der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in den Nächten zu Samstag und Sonntag auf 2.00 Uhr im Stadtgebiet Stuttgart (SperrzeitVO) vom 05.09.1991



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Wirtschaft und Wohnen
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
06.07.2001
12.07.2001



Beschlußantrag:

Die Rechtsverordnung zur Festsetzung des allgemeinen Beginns der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in den Nächten zum Samstag und Sonntag auf 2.00 Uhr im Stadtgebiet Stuttgart (SperrzeitVO) vom 5. September 1991, wird aufgehoben.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit der Änderung der Gaststättenverordnung zum 19.12.2000 wurden die Sperrzeiten für Schank- und Speisewirtschaften neu festgesetzt. Die Änderung geht in ihrem Umfang über die bisherige Regelung der städtischen Rechtsverordnung hinaus; diese ist deshalb aufzuheben.

Beteiligte Stellen

Rechtsreferat
Referat WK
OB / 82


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine




Jürgen Beck

Anlagen


Anlage 1 zur GDRs 609/2001


Ausführliche Begründung:


Der Gemeinderat erließ am 5.9.1991 die “Rechtsverordnung zur Festsetzung des allgemeinen Beginns der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in den Nächten zum Samstag und Sonntag auf 2.00 Uhr im Stadtgebiet Stuttgart”.

Durch die Neunte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Gaststättenverordnung vom 5.Dezember 2000 (In-Kraft-Treten am 19.12.2000) ist der Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten auf 2 Uhr sowie in den Nächten zum Samstag und Sonntag auf 3.00 Uhr festgesetzt worden.

Mit dieser Änderung ist die städtische Regelung vom 5.9.1991 überholt. Die Rechtsverordnung ist deshalb aufzuheben.