Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
61-13.1 wie/rr
GRDrs
739/2002
Stuttgart,
08/12/2002
Bebauungsplan Spielplatz Altenburger Steige (Ca 270) in Stuttgart-Bad Cannstatt
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB ohne Anregungen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
24.09.2002
10.10.2002
Beschlußantrag:
Der Bebauungsplanentwurf Spielplatz Altenburger Steige (Ca 270) im Stadtbezirk Bad Cannstatt vom 7. März 2002 und die Begründung mit gleichem Datum sind öffentlich auszulegen. Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt zum Bebauungsplan (Anlage 2) dargestellt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Das Bebauungsplanverfahren Spielplatz Altenburger Steige soll zur Satzung beschlossen werden. Damit werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, auf dem Flurstück 465 an der Altenburger Steige einen Spielplatz zu errichten.
Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsmittel für die Herstellung des Spielplatzes sind im Doppelhaushalt 2002/2003 enthalten.
Beteiligte Stellen
Ref. USO, Ref. F,
Erledigte Anträge/Anfragen
Schreiben der Arbeitsgruppe “Spielräume in Bad Cannstatt” vom 7. Januar 2001.
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
1. Ausführliche Begründung
2. Begründung zum Bebauungsplan vom 7. März 2002
(Deckblatt siehe Dateianhang)
Anlage 1
Ausführliche Begründung:
Am 24. Juli 2001 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik die Aufstellung des Bebauungsplans Spielplatz Altenburger Steige (Ca 270) im Stadtbezirk Bad Cannstatt mit der Vorgabe, auf dem Flurstück 465 an der Altenburger Steige einen Spielplatz zu planen.
Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung fand am 18. Oktober 2001 ein Erörterungstermin im Bezirksrathaus Bad Cannstatt statt.
Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, die sich zustimmend geäußert hatten, fand in der Zeit vom 21. Mai 2002 bis 20. Juni 2002 die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Spielplatz Altenburger Steige (Ca 270) in der Fassung vom 7. März 2002 statt. Anregungen wurden nicht vorgetragen.
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Spielplatzes für größere Kinder und Jugendliche geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, die Flächen mit Spiel- und Sportgeräten für größere Kinder und Jugendliche so auszustatten, dass Aufenthaltsqualität entsteht und der Spielplatz als Ort der Begegnung von den Jugendlichen angenommen wird. Dazu wird angestrebt, die weitere Planung mit den Jugenlichen gemeinsam durchzuführen und die Möglichkeit zu eröffnen, dass der Spielplatz auch mit dem Fahrrad erreichbar ist.
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist in Folge der im Gebiet vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Freiraumqualität entbehrlich.
Anlage 2
1. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes
Laut Spielflächenleitplan der Landeshauptstadt Stuttgart besteht im Bereich Hallschlag und Neckarvorstadt ein Fehlbedarf an Spielflächen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Spielplatzes für größere Kinder und Jugendliche geschaffen werden.
2. Geltendes Recht und andere Planungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 465 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 504 (Staffel von der Haldenstraße) und liegt an der Altenburger Steige zwischen der Neckarvorstadt und dem Hallschlag. Östlich grenzen Rebflächen, im Norden ein Verwaltungsgebäude, das ehemalige Casino der Reiterkaserne an und im Süden befinden sich Gleise der Industriebahn. Von der Altenburger Steige wird das Grundstück ausreichend erschlossen.
Das Grundstück und die Staffel von der Haldenstraße liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes aus dem Jahre 1943, der für die Fläche ein Bauverbot in Baustaffel 6 festsetzt. Der gesamte Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans wird von der Satzung über die Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe (1989/006) und der Satzung über Vergnügungseinrichtungen und andere (1997/006) erfasst.
Im Flächennutzungsplan 2010 ist die Fläche als Allgemeine Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ist jedoch möglich.
3. Planerische Gestaltung
Der Geltungsbereich umfasst ca. 3 900 m² und wird heute überwiegend als Bauhof/Lagerplatz vom Tiefbauamt genutzt.
Es ist beabsichtigt, die Flächen mit Spiel- und Sportgeräten für größere Kinder und Jugendliche so auszustatten, dass Aufenthaltsqualität entsteht und der Spielplatz als Ort der Begegnung von Jugendlichen angenommen wird. Abseits von Wohnbebauung besteht hier die Möglichkeit, neben traditionellen Spielgeräten auch Einrichtungen für Skater sowie ein Ballspielfeld zu errichten.
Der Spielplatz liegt zentral zwischen dem Hallschlag und der Neckarvorstadt an einem Schulweg und an der Altenburger Steige.
Die Staffel von der Haldenstraße zur Altenburger Straße und die Böschungsflächen zur Industriebahn sollen in ihrem Bestand gesichert und als öffentliche Verkehrsfläche und Grünfläche festgesetzt werden.
4. Umweltbelange
Eingriffs-/ Ausgleichsmaßnahmen
Mit dem Bebauungsplan ist kein Eingriff in die Natur und Landschaft i.S.d. § 8 a BNatSchG verbunden. Die versiegelten Flächen werden entsiegelt. Vorhandene Gebäude werden abgerissen.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird nicht durchgeführt, da kein Vorhaben nach Ziffer 18.1 bis 18.7 der Anlage 1 zum UVPG vorliegt.
Stuttgart, 7. März 2002
Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor