Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St
GRDrs 670/2005
Stuttgart,
08/24/2005



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften
"Solitudestraße 30 - Wohnheim der Diakonie Stetten"
im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 228)

- Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO
ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
20.09.2005
22.09.2005



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften “Solitudestraße 30 - Wohnheim der Diakonie Stetten” im Stadtbezirk Weilimdorf (Weil 228) wird in der Fassung des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 19.04.2004/15.07.2005 gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Deckblatt der Begründung (Anlage 2) dargestellt.

Es gilt die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 19.04.2004/15.07.2005.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats (UTA) hat am 25. Februar 2003 beschlossen, den Bebauungsplan “Solitudestraße 30 – Wohnheim der Diakonie Stetten” (Weil 228) aufzustellen. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden keine Anregungen zu den Planungszielen vorgebracht.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurde vom UTA am 6. Juli 2004 beschlossen. Stellungnahmen bzw. Anregungen der Träger öffentlicher Belange waren nicht zu berücksichtigen.

Die Anregung eines privaten Beteiligten während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ist in der Anlage 4 mit der Stellungnahme der Verwaltung aufgeführt. Der Anregung des Beteiligten wurde stattgegeben. Die Abstimmung mit der Diakonie
Stetten ist erfolgt. Es sind davon keine weiteren Stellen oder Personen betroffen. Auf eine erneute Auslegung nach § 3 (3) BauGB in Verb. mit § 13 (2) BauGB kann daher verzichtet werden, da die Änderung/Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt.


Finanzielle Auswirkungen

Die Planungskosten werden von der Bauherrschaft übernommen. Finanzielle Aufwendungen entstehen der Landeshauptstadt Stuttgart nicht.



Beteiligte Stellen

Referate T, TS, USO, WFB, OB/82, SJG

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Begründung gem. § 9 (8) BauGB vom 19.04.2004/15.07.2005
3. Namensliste der Beteiligten
4. Anregungen privater Beteiligter
5. Bebauungsplan (Planausschnitt) mit Textteil vom 19.04.2004/15.07.2005