Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
125
9
Verhandlung
Drucksache:
133/2005
GZ:
-
Sitzungstermin:
23.06.2005
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Schuster
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Huber-Erdtmann
pö
Betreff:
Sanierung Möhringen 3 - Fasanenhof -
"Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf -
Die Soziale Stadt"
Satzung über die Erweiterung der förmlichen Fest-
legung des Sanierungsgebietes nach § 142 BauGB
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 07.06.2005, nichtöffentlich, Nr. 295
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 14.06.2005, nichtöffentlich, Nr. 305
Verwaltungsausschuss vom 22.06.2005, nichtöffentlich, Nr. 229
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau vom 06.05.2005, GRDrs 133/2005, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem-ber 2004 (BGBl. I S. 2414), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004, (GBl. S. 882 ff), in seiner Sitzung am 23.06.2005 folgende Satzung über die Erweiterung des Sanierungsgebietes Möhringen 3 – Fasanenhof - beschlossen:
§ 1
Erweiterung des Sanierungsgebietes
Das Sanierungsgebiet Möhringen 3 - Fasanenhof - wird wie folgt erweitert:
Im nördlichen Bereich einschließlich der Flurstücke 7000/8, 7000/43 und 7613, des Solferinowegs, des Flurstücks 7000/48, der Kurt-Schumacher-Straße, des Flurstücks 7000/49, des Grunstücks Ehrlichweg 13-33, im westlichen Bereich einschließlich Solferinoweg, Flurstücke 7672/3, 7672, 7673, der Fasanenhofstraße im Bereich zwischen 161-101, im südlichen Bereich einschließlich Flurstück 7000/42 (Wäldchen südlich Fasanenhofstraße), Flurstück 7000/41 und im östlichen Bereich einschließlich Logauweg sowie des Spielplatzes an der B27 nördlich Fasanenhof-str. 27.
Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 13.04.2005 . Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt. Die Gebietsgröße beträgt neu rd. 56,4 ha.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156 a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3
Genehmigungspflicht
Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.
OB
Dr. Schuster
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt.