Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A 0335-02.0
GRDrs 112/2002
Stuttgart,
04/15/2002



Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen
und Einzelmitglieder des Gemeinderats




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
15.05.2002
16.05.2002



Beschlußantrag:

Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25. April 1996 (Stadtrecht 0/12) wird gemäß Anlage 2 geändert.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die oben genannte Satzung enthält zur Zeit keine Regelungen darüber, wie die Personalkosten der städtischen Beschäftigten bei den Fraktionsgeschäftsstellen verrechnet werden, wenn diese Beschäftigten ihr Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnis ändern. Die dazu notwendigen Regelungen sollen deswegen in die Satzung aufgenommen werden.

Finanzielle Auswirkungen
Durch die neuen Regelungen entstehen keine Mehrausgaben für die Stadt. Es handelt sich lediglich um interne Verrechnungsvorgänge.


Beteiligte Stellen

Referat F hat mitgezeichnet.




Klaus-Peter Murawski

Anlagen


Anlage 1 zur GRDrs 112/2002


Ausführliche Begründung


1. Altersteilzeit

Die den Fraktionen zur Dienstleistung zugewiesenen Beschäftigten können entsprechend den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifrechts ihr Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ändern. Zwei städtische Beschäftigte des Fraktionspersonals sind bereits seit Mitte des Jahres 2001 in einem Altersteilzeitverhältnis beschäftigt. In den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen werden zum einen die Arbeitszeit und die Bezüge reduziert, zum anderen werden die sogenannten halbierten Bezüge auf bestimmte Beträge aufgestockt.

Nach § 5 der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats werden verschiedene festgelegte Leistungen nicht auf das Fraktionsmittelbudget angerechnet. Dieser Leistungskatalog sollte künftig die Leistungen und die damit verbundenen Kosten der Altersteilzeit mit umfassen.

Auf diese Weise könnten die Ziele der Fraktionsfinanzierungssatzung (die Finanzierung der Fraktionsarbeit) und des Altersteilzeitgesetzes (neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, gleitender Übergang in den Ruhestand) getrennt werden. Zudem würde damit berücksichtigt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Budgets für die Fraktionsfinanzierung die Möglichkeit einer gesetzlichen Altersteilzeitregelung nicht bekannt war.

Von den Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Altersteilzeit entstehen, sollen den Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitgliedern nur die Kosten in dem Umfang auf ihr Budget angerechnet werden, in dem die Beschäftigten für die Geschäftsstellen tätig werden. Darüber hinausgehende Kosten sollen nicht angerechnet werden.

Dabei ist zwischen dem Blockmodell und dem Teilzeitmodell zu unterscheiden:


2. Änderung des § 2 Abs. 6 der Satzung

§ 2 Abs. 6 regelt, dass sich die Budgets für die Beschäftigung von Assistenzpersonal in den folgenden Budgetjahren entsprechend den Vergütungen der Angestellten nach der Vergütungsgruppe II BAT erhöhen.

Diese Erhöhungen sind in den seltensten Fällen zu Beginn des Budgetjahres, also bei der Berechnung des Anpruchs der Budgetmittel, bekannt. Denn meistens laufen die entsprechenden Tarifverträge während des Kalenderjahres aus (so gilt z.B. der Vergütungs-Tarifvertrag Nr. 34 zum BAT bis zum 31. Oktober 2002). Für die restlichen Monate muss deswegen die Erhöhung erst einmal geschätzt und dann nach Bekanntwerden der neuen Zahlen nachträglich bei der Berechnung des Anspruchs korrigiert werden.

Zur Vereinfachung dieses Verrechnungsvorgangs bietet es sich an, § 2 Abs. 6 dahingehend zu ändern, dass zukünftig bei der Berechnung des Anspruchs der Budgetmittel für die Monate des Abrechnungszeitraums, für die noch keine Vereinbarung der Tarifparteien vorliegt (im Beispiel 2002 also die Monate November und Dezember), auf die für die Vormonate (im Beispiel die Monate Januar bis Oktober 2002) getroffenen Vereinbarungen zurückgegriffen wird.

Eventuelle Abweichungen von der tatsächlichen tarifrechtlichen Entwicklung sind dabei zu einem geringen Prozentsatz nach oben oder nach unten denkbar. Sie sollten jedoch im Sinne einer effektiven Verwaltung im Rahmen der Budgetierung und der Verrechnung hinnehmbar sein.



3. Die sonstigen Änderungen in § 5 Abs. 1 lit h) und lit l) dienen lediglich der Klarstellung.


Anlage 2 zur GRDrs 112/2002


Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats
(Stadtrecht 0/12)
vom .............................. 2002


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ............................. aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25. April 1996 (Amtsblatt Nr. 19 vom 9. Mai 1996), zuletzt geändert am 10. Mai 2001 (Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni 2001), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 :

"Die Budgets nach Abs. 3 erhöhen sich in den folgenden Budgetjahren für die Monate, für die eine tarifrechtliche Vereinbarung vorliegt, entsprechend den Vergütungen von Angestellten nach Vergütungsgruppe II BAT, für die Monate des Abrechnungszeitraums, für die noch keine tarifrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, entsprechend den vereinbarten Prozentsätzen der Vormonate.

2. § 5 Abs. 1:

"lit. l) Mittel für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Inland (Kosten für die Dienstreisen und Teilnehmergebühren) entsprechend den im Verwaltungsausschuss beschlossenen Grundsätzen (GRDrs 131/1998)."


§ 2

Die Regelung der Ziffer 1 tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft. Die Regelungen der Ziffer 2 treten rückwirkend zum 1. Juli 2001 in Kraft.