Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz:
A 0335-02.0
GRDrs
112/2002
Stuttgart,
04/15/2002
Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen
und Einzelmitglieder des Gemeinderats
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
15.05.2002
16.05.2002
Beschlußantrag:
Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25. April 1996 (Stadtrecht 0/12) wird gemäß
Anlage 2
geändert.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Die oben genannte Satzung enthält zur Zeit keine Regelungen darüber, wie die Personalkosten der städtischen Beschäftigten bei den Fraktionsgeschäftsstellen verrechnet werden, wenn diese Beschäftigten ihr Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnis ändern. Die dazu notwendigen Regelungen sollen deswegen in die Satzung aufgenommen werden.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die neuen Regelungen entstehen keine Mehrausgaben für die Stadt. Es handelt sich lediglich um interne Verrechnungsvorgänge.
Beteiligte Stellen
Referat F hat mitgezeichnet.
Klaus-Peter Murawski
Anlagen
Anlage 1
zur GRDrs 112/2002
Ausführliche Begründung
1.
Altersteilzeit
Die den Fraktionen zur Dienstleistung zugewiesenen Beschäftigten können entsprechend den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifrechts ihr Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ändern. Zwei städtische Beschäftigte des Fraktionspersonals sind bereits seit Mitte des Jahres 2001 in einem Altersteilzeitverhältnis beschäftigt. In den Altersteilzeitarbeitsverhältnissen werden zum einen die Arbeitszeit und die Bezüge reduziert, zum anderen werden die sogenannten halbierten Bezüge auf bestimmte Beträge aufgestockt.
Nach § 5 der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats werden verschiedene festgelegte Leistungen nicht auf das Fraktionsmittelbudget angerechnet. Dieser Leistungskatalog sollte künftig die Leistungen und die damit verbundenen Kosten der Altersteilzeit mit umfassen.
Auf diese Weise könnten die Ziele der Fraktionsfinanzierungssatzung (die Finanzierung der Fraktionsarbeit) und des Altersteilzeitgesetzes (neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, gleitender Übergang in den Ruhestand) getrennt werden. Zudem würde damit berücksichtigt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Budgets für die Fraktionsfinanzierung die Möglichkeit einer gesetzlichen Altersteilzeitregelung nicht bekannt war.
Von den Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Altersteilzeit entstehen, sollen den Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitgliedern nur die Kosten in dem Umfang auf ihr Budget angerechnet werden, in dem die Beschäftigten für die Geschäftsstellen tätig werden. Darüber hinausgehende Kosten sollen nicht angerechnet werden.
Dabei ist zwischen dem Blockmodell und dem Teilzeitmodell zu unterscheiden:
Blockmodell:
Im Blockmodell erhalten die Beschäftigten über einen Zeitraum, der sich in eine gleich lange Arbeits- und Freizeitphase teilt, 83 % des Nettobetrages des ihnen bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts (Mindestnettobetrag). In der Arbeitsphase leisten die Beschäftigten die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit. Die Beschäftigten stehen den Geschäftsstellen in dieser Phase mit ihrer bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit zur Verfügung. In der Freizeitphase sind die Beschäftigten von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt.
Nach der jetzt geltenden Satzung müssten wir den Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitgliedern über den gesamten Zeitraum des Blockmodells 83 % der Personalkosten auf ihr Budget anrechnen. Das heißt auch für den Zeitraum, in der sich diese Person in der Freizeitphase befindet und deswegen keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Um die volle Arbeitsleistung zu erhalten, müsste eine Geschäftsstelle in der Freizeitphase des/der Beschäftigten eine Ersatzkraft anstellen. Diese Kosten wären ebenfalls aus dem Budget zu bezahlen, und zwar neben den 83 % des/der in Altersteilzeit Beschäftigten.
Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, soll folgende Verrechnung beschlossen werden:
In der Arbeitsphase werden den Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitgliedern die Kosten des Beschäftigten voll (wie bisher üblich) auf das Budget angerechnet, da die Beschäftigten Arbeit mit ihrer bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit leisten. In der Freizeitphase erfolgt für diese Beschäftigten keine Anrechnung der Kosten auf das Budget. Die Geschäftsstellen können daher eine Ersatzkraft beschäftigten, die nach der Satzung über die Fraktionsmittel finanziert wird.
Teilzeitmodell:
Die bisherige regelmäßige Arbeitszeit wird durchgehend über den gesamten Zeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses halbiert. Die Beschäftigten erhalten hierfür 83 % des Nettobetrages des ihnen bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts (Mindestnettobetrag).
Nach der bisherigen Vorgehensweise würden wir den Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitgliedern über den gesamten Zeitraum des Teilzeitmodells die 83 % der Personalkosten auf ihr Budget anrechnen, obwohl die Beschäftigten den Geschäftsstellen nur mit der Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitskraft zur Verfügung stehen. Die Kosten für eine Ersatzkraft für die andere Hälfte der Arbeitszeit müssten die Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder dann zusätzlich aus dem Budget finanzieren.
Die Verrechnung sollte deswegen wie folgt aussehen:
Von den Personalkosten übernehmen die Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder aus dem Fraktionsmittelbudget die Hälfte der Kosten, die bei der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit entstanden. Denn nur in diesem Umfang steht ihnen der/die Beschäftigte tatsächlich mit der Arbeitszeit zur Verfügung. Damit erhalten die Geschäftsstellen die Möglichkeit, eine Ersatzkraft (finanziert aus den Fraktionsfinanzierungsmitteln) einzustellen.
2.
Änderung des § 2 Abs. 6 der Satzung
§ 2 Abs. 6 regelt, dass sich die Budgets für die Beschäftigung von Assistenzpersonal in den folgenden Budgetjahren entsprechend den Vergütungen der Angestellten nach der Vergütungsgruppe II BAT erhöhen.
Diese Erhöhungen sind in den seltensten Fällen zu Beginn des Budgetjahres, also bei der Berechnung des Anpruchs der Budgetmittel, bekannt. Denn meistens laufen die entsprechenden Tarifverträge während des Kalenderjahres aus (so gilt z.B. der Vergütungs-Tarifvertrag Nr. 34 zum BAT bis zum 31. Oktober 2002). Für die restlichen Monate muss deswegen die Erhöhung erst einmal geschätzt und dann nach Bekanntwerden der neuen Zahlen nachträglich bei der Berechnung des Anspruchs korrigiert werden.
Zur Vereinfachung dieses Verrechnungsvorgangs bietet es sich an, § 2 Abs. 6 dahingehend zu ändern, dass zukünftig bei der Berechnung des Anspruchs der Budgetmittel für die Monate des Abrechnungszeitraums, für die noch keine Vereinbarung der Tarifparteien vorliegt (im Beispiel 2002 also die Monate November und Dezember), auf die für die Vormonate (im Beispiel die Monate Januar bis Oktober 2002) getroffenen Vereinbarungen zurückgegriffen wird.
Eventuelle Abweichungen von der tatsächlichen tarifrechtlichen Entwicklung sind dabei zu einem geringen Prozentsatz nach oben oder nach unten denkbar. Sie sollten jedoch im Sinne einer effektiven Verwaltung im Rahmen der Budgetierung und der Verrechnung hinnehmbar sein.
3. Die sonstigen Änderungen in § 5 Abs. 1 lit h) und lit l) dienen lediglich der Klarstellung.
Anlage 2
zur GRDrs 112/2002
Satzung zur Änderung der Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats
(Stadtrecht 0/12)
vom .............................. 2002
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ............................. aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25. April 1996 (Amtsblatt Nr. 19 vom 9. Mai 1996), zuletzt geändert am 10. Mai 2001 (Amtsblatt Nr. 24 vom 15. Juni 2001), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 6 :
"Die Budgets nach Abs. 3 erhöhen sich in den folgenden Budgetjahren für die Monate, für die eine tarifrechtliche Vereinbarung vorliegt, entsprechend den Vergütungen von Angestellten nach Vergütungsgruppe II BAT, für die Monate des Abrechnungszeitraums, für die noch keine tarifrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, entsprechend den vereinbarten Prozentsätzen der Vormonate.
Die Budgets nach Abs. 4 erhöhen sich in den folgenden Budgetjahren ..."
2. § 5 Abs. 1:
(
Die Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder erhalten ohne Anrechnung auf die Budgetmittel)
"lit. h) Die Aus- und Fortbildungskosten zur Aneignung der für eine Bedienung der in lit. g genannten Geräte und des Verfahrens CUPARLA erforderlichen Fähigkeiten,"
"lit. k) im Falle eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eines zur Dienstleistung zugewiesenen Beschäftigten beim Blockmodell die Bezüge in der Freizeitphase (dem steht jedoch die volle Anrechnung in der Arbeitsphase gegenüber), beim Teilzeitmodell durchgehend die über die Hälfte der bisherigen Bezüge hinausgehenden Kosten."
"lit. l) Mittel für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Inland (Kosten für die Dienstreisen und Teilnehmergebühren) entsprechend den im Verwaltungsausschuss beschlossenen Grundsätzen (GRDrs 131/1998)."
§ 2
Die Regelung der Ziffer 1 tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft. Die Regelungen der Ziffer 2 treten rückwirkend zum 1. Juli 2001 in Kraft.