Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
1246/2009
Stuttgart,
12/04/2009
Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
15.12.2009
16.12.2009
17.12.2009
Beschlußantrag:
Die Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart wird in der Fassung der Anlagen 2,
2.1 und 2.2 beschlossen.
Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Die vom Gemeinderat letztmals am 17.12.2003 (Niederschrift Nr. 825, GRDrs 901/2003) beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart bzw. der Anlagen (Gebührenverzeichnis und Verzeichnis der Straßengruppen) - Sondernutzungssatzung -, Stadtrecht 6/7, muss den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Außerdem ist die Maßnahme im Haushaltssicherungskonzept 2009/ GRDrs 849/ Anlage 2, Anpassung der Sondernutzungsgebühren, enthalten. Gleichzeitig sind im Satzungstext, neben einigen redaktionellen Änderungen, auch Ergänzungen erforderlich.
Die Anpassung der Gebühren nach rd. 6 Jahren um ca. 10 vom Hundert entspricht der Steigerung des Verbraucherpreisindex und ist angemessen.
Der Verbraucherpreisindex ist vom Dezember 2003 (97,4 Punkte) bis August 2009 (107,3 Punkte) um 9,9 Punkte gestiegen.
Hier die beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Sondernutzungen:
alt neu
von bis von bis
lfd. Nr. 4 Tische und Sitzgelegenheiten vor Gast-
stätten u. Ä. je angef. m²
15,00 47,00 2,50 6,50
(
alt:
Dauer der Freischanksaison 01.03.-31.10.,
neu:
monatlich)
lfd. Nr. 11 Auslagenbretter, Warenständer, Wühl-
körbe u. Ä. je angef. 0,5 m²
12,00 24,00 13,00 26,00
lfd. Nr. 23 Baustelleneinrichtungen je angef. m²
0,08 0,15 0,09 0,16
Außerdem sind
neue
Tatbestände im Gebührenverzeichnis hinzugekommen.
Im Einzelnen siehe ausführliche Begründung (Anlage 1).
Tatbestände,
die nicht mehr im Gebührenverzeichnis enthalten
sind, werden in der ausführlichen Begründung einzeln aufgeführt (Anlage 1).
Das
Gebührenverzeichnis
ist deshalb neu gefasst worden. Gleichzeitig wurde das Straßenverzeichnis aktualisiert.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Erhöhung der Sondernutzungsgebühren kann mit Mehreinnahmen von ca. 300.000 € / Jahr gerechnet werden.
Beteiligte Stellen
Die Referate AK, WFB, RSO haben der Vorlage zugestimmt.
Dirk Thürnau
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1 Ausführliche Begründung
Anlage 2 Änderungssatzung
Anlage 2.1 Gebührenverzeichnis
Anlage 2.2 Verzeichnis der Straßen
Anlage 3 Gegenüberstellung der Gebühren alt/neu
Ausführliche Begründung
1. Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart vom 06.07.1994 (Stadtrecht 6/7) muss von Zeit zu Zeit den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Außerdem bietet es sich an, im Satzungstext neben einigen redaktionellen Änderungen auch Ergänzungen durchzuführen. Eine weitgehende Anpassung des gesamten Gebührenverzeichnisses wurde letztmals mit Wirkung vom 17.12.2003 Niederschrift Nr. 825
(GRDrs 901/2003), vorgenommen.
Eine Anpassung der Gebühren nach rd. 6 Jahren, ab 01.01.2010, um durchschnittlich 10 vom Hundert ist angemessen.
Als Tatbestände
nicht mehr enthalten sind
die frühere lfd. Nr. 14 Zeitungs- und Zeitschriftenständer
wurde in die Gebührenziffer 11 integriert.
die frühere lfd. Nr. 18 Werbeveranstaltung (Promotion)
wurde als Gebührenziffer 17 e) ins Gebührenverzeichnis aufgenommen.
die frühere lfd. Nr. 19 Verteilung von Druckerzeugnissen, ausgenommen solche politischen oder religiösen Inhalte
wurde in die Gebührenziffer 17 a) integriert.
Außerdem wurden folgende neue Gebührentatbestände aufgenommen:
lfd. Nr. 4 a) und 4 b) Für Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten wurden bisher Gebühren während der Dauer der Freischanksaison (1.3 – 31.10.) erhoben. Nicht zuletzt die milden Wintermonate tragen dazu bei, dass eine Befristung der Sondernutzungserlaubnis auf die Freischanksaison nicht mehr zeitgemäß erscheint. Die Gebühren werden deshalb monatlich erhoben.
lfd. Nr. 4 c) Stehtische und Tische mit Sitzgelegenheiten vor
Einzelhandelsgeschäften
Stehtische sind eine besondere Form der Außenbewirtschaftung.
lfd. Nr. 5 b) Freistehende Warenautomaten während Veranstaltungen, je Automat
Hierdurch werden insbesondere Zigarettenautomaten, die während einer Veranstaltung zusätzlich im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden, als Sondernutzungstatbestand erfasst.
lfd. Nr. 6 b) gewerbliche Marktstände in den Außenbezirken
Der bisherige Tatbestand gewerbliche Weihnachtsmärkte wurde als Ziffer 6 d) und 6 e) als Weihnachtsmärkte in den Außenbezirken bzw. als Weihnachtsmärkte in den Innenstadtbezirken aufgenommen.
lfd. Nr. 6 c) gewerbliche Marktstände in den Innenstadtbezirken
Mitte, Nord, Ost, Süd, West
Seither wurden nur Weihnachtsmärkte in den Außenbezirken geregelt. Die Regelung für die Innenstadtbezirke wurde neu aufgenommen. Damit wurde eine Regelungslücke geschlossen
.
Die Trennung zwischen Innenstadtbezirken und den Außenbezirken erscheint angebracht, da in den Außenbezirken mit deutlich geringerem Publikumsverkehr bzw. Kundeninteresse gerechnet werden muss. Daher ist der wirtschaftliche Vorteil in den Außenbezirken deutlich geringer. Dies ist bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen.
lfd. Nr. 6 d) Weihnachtsmärkte in den Außenbezirken
lfd. Nr. 6 e) Weihnachtmärkte in den Innenstadtbezirken
Mitte, Nord, Ost, Süd, West (außer Ziffer 28)
Diese Tatbestände waren bisher im Gebührenverzeichnis nicht enthalten.
Private Weihnachtsmärkte nehmen zu.
Der Tatbestand lfd. Nr. 17 b) bewegliche Außenwerbung mittels Werbefahrzeug hat bisher keine Differenzierung nach Kfz-Klassen vorgenommen. Aufgrund des geänderten Werbeverhaltens erscheint eine Differenzierung angebracht.
lfd. Nr. 17 b) Bewegliche Außenwerbung mittels Kfz einschließlich Anhänger bis einschließlich 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht
lfd. Nr. 17 c) Bewegliche Außenwerbung mittels Kfz einschließlich Anhänger über 3,5 bis einschließlich 10 t zulässiges Gesamtgewicht
lfd. Nr. 17 d) Bewegliche Außenwerbung mittels Kfz einschließlich Anhänger über 10 t zulässiges Gesamtgewicht
lfd. Nr. 17 e) Seither Gebührenhöhe je angef. 3 m² Straßenfläche, neue Gebührengrundlage 1 m² Straßenfläche
lfd. Nr. 20 Messewerbung der Landesmesse GmbH
Auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Veränderungen im Bereich der Messe ist eine entsprechende textliche Anpassung notwendig.
Nachdem sich die Anzahl der Werbeträger von bisher 60 auf 14
reduziert hat, ist die Gebühr entsprechend anzupassen.
Der Tatbestand lfd. Nr. 25 Abstellplatz für Abfall- oder Wertstoffbehälter sollte nach Abfall- und Wertstoffbehälter differenziert werden, weil es sich um unterschiedliche Nutzungsarten und Standzeiten handelt. Schuttmulden werden zeitlich begrenzt benötigt, Wertstoffbehälter haben jahrelange Standzeiten.
lfd. Nr. 25 a) Abstellplatz für Schuttmulden
lfd. Nr. 25 b) Abstellplatz für Wertstoffbehälter je Stellplatz
(bei Altglas i.d.R. 3 Behälter pro Stellplatz)
Die Tatbestände lfd. Nr. 28 und 29 waren bisher nicht im Gebührenverzeichnis enthalten. Für diese Tatbestände wurden bis 1997 Gebühren vom Marktsamt erhoben; bestehende Gebührentatbestände wurden dabei analog angewandt. Aus steuerlichen Gründen wurde in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt auf die Festsetzung der Sondernutzungsgebühren vorläufig bis zur Klärung der Rechtslage verzichtet. Eine ab 1998 geltende Vereinbarung wurde 2001 aufgehoben, weil diese Vorgehensweise nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wurde. Nachdem sich die Rechtslage geändert hat, können wieder Gebühren erhoben werden. Für die Gebühren nach Ziffer 28 ist die Erhebung nach m² beanspruchter Fläche vorgesehen.
Auf Grund der bestehenden städtischen Fördersatzung (Förderung von gemeinnützigen Veranstaltern), ist davon auszugehen, dass Gebühren nach Ziffer 29 derzeit lediglich gegenüber der Objektgesellschaft Veranstaltungen und Märkte mbH & Co. KG (VMS) anfallen. Für die entsprechende Gebührenberechnung bedarf es eines aufwendigen Erhebungs- und Berechnungsverfahrens; aus Verein-fachungs- bzw. Darstellungsgründen wird in der Gebührensatzung unter Nr. 29 daher derzeit nur eine entsprechende Gesamtsumme ausgewiesen, die ausschließlich die VMS betrifft. Sollten sich künftig tatsächlich Gebühren gegenüber anderen nicht privilegierten Veranstaltern ergeben, werden entsprechende Sondernutzungsgebühren analog den Gebühren für VMS festgelegt.
lfd. Nr. 28 a) "Stuttgarter Weihnachtsmarkt"
lfd. Nr. 28 b) Weihnachtsmarkt Calwer Straße
lfd. Nr. 29 Wochenmärkte, Flohmärkte, Krämermärkte,
Kirchweihen, Kirben, Christbaumverkauf
Aufgrund der Neuorganisation der Deutschen Post AG werden zunehmend Postämter geschlossen. Zur Abholung von Paketen und zur Zwischenlagerung von Briefen werden deshalb Packstationen und Postablagekästen benötigt. Deshalb ist eine besondere Ausweisung erforderlich.
lfd. Nr. 30 Packstation
lfd. Nr. 31 Postablagekasten
Gleichzeitig mit der Änderung des Gebührenverzeichnisses ist auch der Satzungstext in einigen Punkten den Erfordernissen anzupassen.
2. Änderungen und Anpassungen des Satzungstextes
2.1 Sondernutzungsgebühren (§ 3 Abs. 2) wird wie folgt ergänzt:
10. bei Werbung am Ort der eigenen Leistung
2.2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Änderung der Gebühr
(§ 5 Abs. 4) wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
Die Anpassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der schriftliche Nachweis der geringeren Nutzung bei der Stadt eingeht.
3. Das Verzeichnis der Straßengruppen (Anlage 2.2) wurde aktualisiert.
4. In der Anlage 3 sind die bisherigen und künftigen Gebührensätze gegenübergestellt.
Anlage 3 Gebührenverzeichnis gültig 01.01.2010 Alt Neu.pdf
Anlage 2.1 Gebührenverzeichnis gültig 01.01.2010 Neu.pdf
Anlage 2.2 Straßenverzeichnis.pdf
Anlage 2 Satzung.pdf
Vorlage12462009.pdf