Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
St 61-11.1 Ja/Ph
GRDrs
1084/2001
Stuttgart,
10/29/2001
Bebauungsplan Rümelinstraße 38 (Stgt 133) im Stadtbezirk Stuttgart-Nord
Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
20.11.2001
29.11.2001
Beschlußantrag:
Der Bebauungsplan Rümelinstraße 38 wird in der Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 16. Mai 2001 gem. § 10 (1) BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich ist auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt.
Es gilt die Begründung vom 16. Mai 2001.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Das bisher als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzte Flurstück 9318/6 (Rümelinstraße 38) und von der NWS Stuttgart AG als Rohrstützpunkt genutzt, ist für diesen Zweck nunmehr entbehrlich. Für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung ist die Änderung des Planungsrechts erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Beteiligte Stellen
keine
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
Ausführliche Begründung
Übersichtsplan
(siehe Dateianhang)
Begründung gem. § 9 (8) BauGB
(Deckblatt siehe Dateianhang)
Anlage 1
Ausführliche Begründung:
1.
Auslegungsbeschluss
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 10. Juli 2001 den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans beschlossen.
2.
Begründung zum Bebauungsplan
Die Grundzüge und wichtigsten Merkmale der Planung sind in der Begründung gem. § 9 (8) BauGB dargelegt. Auf sie wird Bezug genommen.
3.
Träger öffentlicher Belange
Die Träger öffentlicher Belange wurden gehört. Sie haben sich, soweit sie nicht zugestimmt haben, wie folgt geäußert:
Vom
Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt
wird angeregt, im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung und die vorhandene Verkehrserschließung über die Rümelinstraße, anstatt eines Kerngebietes ein Mischgebiet oder ein eingeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen, in welchem Gewerbebetriebe
i.S. von § 6 BauNVO zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Im Hinblick auf die für die angrenzende Wohnbebauung zu erwartenden Immissionen durch den gewerblichen Verkehr, sollte geprüft werden, ob die Erschließung des Grundstücks Rümelinstraße 38 nicht unter Einbeziehung angrenzender Grundstücke von der Rosensteinstraße aus erfolgen könne.
Stellungnahme:
Die Festsetzung Kerngebiet entspricht am ehesten der künftigen Nutzung.
Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, während ein Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewebebetrieben dient.
Die Erschließung des Flurstücks Rümelinstraße 38 über die angrenzenden Flurstücke wäre nur möglich, wenn die Eigentümer sich hierzu entschließen würden. Da diese Flurstücke alle erschlossen sind, ist es unwahrscheinlich, dass eine solche Lösung zustande kommt.
4.
Auslegung, Anregungen
Während der öffentlichen Auslegung, die in der Zeit vom 24. August bis 24. September 2001 stattgefunden hat, wurden keine Anregungen vorgebracht.
5.
Sonstiges
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich.
Anlage 3
Begründung zum Bebauungsplan Rümelinstraße 38 (Stgt. 133):
1.
Grund für die Änderung des Bebauungsplans
Die SSB beabsichtigt im Rahmen eines Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahrens eine Neuverlegung der Stadtbahntrasse U 12 / U 15 im Bereich der Wolfram-/Nordbahnhofstraße des Stadtbezirks Stuttgart-Nord. Durch die veränderte Trassenführung müssen die vorhandenen baulichen Anlagen der in der Nordbahnhofstraße 14 – 16 ansässigen Firma Konrad Wittwer GmbH & Co. abgebrochen werden. Als adäquates Ersatzgrundstück in unmittelbarer Nähe des jetzigen zentralen Verwaltungsgebäudes in der Nordbahnhofstraße ist das Grundstück Rümelinstraße 38 der NWS (vormals TWS), gut geeignet.
Da der Bebauungsplan für das Grundstück Rümelinstraße 38 Versorgungsfläche mit Betriebsgebäude der TWS der Landeshauptstadt Stuttgart festsetzt, ist für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung entsprechend das Planungsrecht zu ändern.
2.
Bisher geltendes Planungsrecht, Entwicklungsplanung
Maßgebend für den Bereich des Flurstücks Rümelinstraße 38 ist der Bebauungsplan Rosenstein-/Rümelinstraße (I) Stgt. 960, Teilbereich B, vom 24. Juli 1996.
Im Flächennutzungsplan ist das Flurstück als Wohnbaufläche dargestellt. Die beabsichtigte MK-Nutzung weicht von der FNP-Darstellung ab. Die Planung wird als aus der FNP-Darstellung entwickelbar angesehen, da das grundsätzliche Ziel der Sicherung der bestehenden Wohnnutzung und der Förderung gemischter Nutzungen beibehalten werden kann.
Darüber hinaus gelten die Bebauungspläne Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet und der Stellplatzbeschränkungsbereich Stuttgart-Nord. Außerdem sind die Baumschutzsatzung sowie die Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe maßgebend.
Der Gebietstypenplan des Stadtentwicklungsprogramms für den Stadtbezirk Stuttgart-Nord stuft die Fläche als Gebietstyp IV ein, mit dem Ziel Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten.
3.
Planerische Konzeption
Zur Unterbringung der beabsichtigten Nutzung als sogenanntes “Buchhaus” (Lagerung, Vertrieb- und Verwaltung) ist vorgesehen, das bestehende Gebäude Rümelinstraße 38 teilweise abzubrechen und umzubauen. In 2 weiteren Stufen sind Neubauten als Erweiterung des Bestandes vorgesehen, deren Höhenentwicklung sich an die umgebende Bebauung anlehnt.
4.
Baugebiete
4.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Aufgrund der vorgesehenen Nutzung des Bestandes und der Neubebauung als “Buchhaus” (Lagerung, Vertrieb, Verwaltung) wird Kerngebiet festgesetzt. Wohnen wird nicht ausgeschlossen.
Das Maß der baulichen Nutzung liegt innerhalb des nach § 17 BauNVO zulässigen Höchstwertes für Kerngebiete.
Durch die Festsetzung einer Baugrenze zusammen mit der Höhe baulicher Anlagen kann auf die Festsetzung einer Geschossfläche verzichtet werden.
5.
Verkehr
Der Bereich ist durch die Rümelinstraße erschlossen.
Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist durch die Stadtbahnlinie 15 gewährleistet.
6.
Sozialverträglichkeit
Belange der Sozialverträglichkeit werden nicht berührt.
7.
Ver- und Entsorgung
Erforderliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vorhanden. Die Versorgung des Gebiets mit leitungsgebundenen Energien und Wasser ist gesichert. Das bestehende Kanalnetz reicht für die Entwässerung des Planungsgebiets aus. Sie erfolgt zum Hauptklärwerk Mühlhausen. Eine Reinigungsleistung bis unter 20 mg BSB 5/l ist dort gesichert.
8.
Umweltbelange
8.1
Eingriffe in Natur und Landschaft
Die mit der Erweiterung der Überbauung des Flurstücks Rümelinstraße 38 verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind unerheblich. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nicht erforderlich.
8.2
Klima
Der Klimaatlas für den Nachbarschaftsverband Stuttgart bezeichnet den Bereich als bebautes Gebiet mit folgenden klimarelevanten Funktionen: Geringe klimatisch-lufthygienische Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung wie z. B. Arrondierung, Schließen von Baulücken. Mit der baulichen Erweiterung auf dem Flurstück Rümelinstraße 38 sind daher keine größeren klimatischen Auswirkungen zu erwarten. Flachdächer sind zu begrünen.
8.3
Lärm, Luftschadstoffe
Nach der Verkehrslärmkartierung Stuttgart 1998 des Amtes für Umweltschutz ergeben sich für die Rümelinstraße mittlere Lärmpegel von 50 - 55 dB (A) bei Tag und 40 - 45 dB (A) bei Nacht. Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung betragen bei Kerngebieten 65 dB (A) bei Tag und 55 dB (A) bei Nacht. Maßnahmen zum Schutz gegen Lärmimmissionen sind daher nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Umsetzung von § 40 (2) Bundes-Immissionsschutzgesetz (Prüfung von Verkehrsbeschränkungen) wurden für alle Hauptverkehrsstraßen in Stuttgart (Verkehrsbelastung über 5000 Kfz/Tag) die Belastungen an Stickstoffdioxid (NO2), Benzol und Ruß am Straßenrand ermittelt (Berechnungen bzw. Prognosen für 1995, 1998 und 2010). Die Methodik und Ergebnisse dieser Untersuchungen sind in den von der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, herausgegebenen “Untersuchungen zur Umwelt - Stuttgart 21, Heft 2 und Heft 9 dargelegt. Danach befinden sich im Planungsgebiet keine “Verdachtsstraßen”, bei denen Grenz- oder Prüfwertüberschreitungen zu erwarten und weitergehende Untersuchungen erforderlich wären.
9.
Sonstige Festsetzungen
Die sonstigen Festsetzungen über Dach- und Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Antennen sowie Pflanzzwang und Pflanzbindung sollen dazu beitragen, dass sich die Neubebauung in die Umgebung einfügt.
10.
Erforderliche Maßnahmen, Kosten und Finanzierung
Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Für die Landeshauptstadt Stuttgart entstehen keine Kosten. Die Übernahme der Planungskosten durch den Investor erfolgt durch eine vertragliche Regelung.