Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO 6236-01
GRDrs 302/2003
Stuttgart,
04/04/2003



Neufassung der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart (Stadtrecht 1/8)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
29.04.2003
08.05.2003



Beschlußantrag:

Die Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege (Stadtrecht 1/8) wird, wie aus Anlage 2 ersichtlich, beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege stammt aus dem Jahr 1988. Sie bedarf einer Anpassung an die aktuelle Rechtslage. Insbesondere waren eine Regelung für die Reinigung und den Winterdienst bei “überbreiten Gehwegen” aufzunehmen (§ 3 Abs. 3 der Satzung) und die Winterdienstzeiten der Rechtsprechung anzupassen (§§ 5 und 6 der Satzung).


Finanzielle Auswirkungen
Einmalige KostenLaufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
Euro
Laufende Aufwendungen
41,500.00 Euro
Objektbezogene Einnahmen
Euro
Laufende Erträge
Euro
Von der Stadt zu tragen
Euro
Folgelasten
Euro
Mittel im Haushaltsplan/ Finanzplanung
veranschlagt
Noch zu veranschlagen
Euro




Beteiligte Stellen

Referate A, R,T




Jürgen Beck

Anlagen

2

Anlage 1 zur GRDrs 302/03

Ausführliche Begründung:

Zu den einzelnen Satzungsänderungen wird folgendes ausgeführt:

§ 1 Abs. 2:

Hier wird statt “am Rande der Fahrbahn” nunmehr “auf der Fahrbahn” formuliert. Dies dient der Klarstellung.

§ 2 Abs. 4:

Nach Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart wird eingefügt “in der jeweils geltenden Fassung”. Hierdurch soll deutlicher hervorgehoben werden, dass es sich bei der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart um eine andere Satzung als bei der Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart handelt.

§ 3 Abs. 3:

In den letzten Jahren wurden im Stadtgebiet durch bauliche Veränderungen sogenannte “überbreite Gehwege” geschaffen. Diese sind bis zu 10 m breit. Diese Flächen haben bisher hinsichtlich der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht bei vielen Bürgern großen Unmut verursacht.

Da diese überbreiten Gehwege nicht als Fußgängerbereiche (§ 3 Abs. 5 der Satzung) bzw. verkehrsberuhigte Bereiche (§ 3 Abs. 6 der Satzung) gelten, hat der Anlieger aufgrund der bestehenden Satzung eine Reinigungs-, Räum- und Streupflicht wie bei Gehwegen. D.h. Reinigen und Bestreuen der gesamten Gehwegbreite, Schneeräumung zu etwa 3/4 der Gehwegbreite.

a) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausreicht, wenn ein Streifen gestreut wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig nebeneinander vorbeizugehen. Nicht erforderlich ist es nach der Rechtsprechung, den Winterdienst auf der gesamten Breite des Gehweges durchzuführen. Auf Grund dieser Rechtsprechung müsste daher auch die Formulierung in § 3 Abs. 3 der aktuellen Satzung in der Form abgeändert werden, dass Gehwege nicht in voller Breite gestreut, sondern nur auf eine Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen sind.

b) Mit der Beschränkung der Reinigungspflicht hat sich die Rechtsprechung bisher noch nicht auseinandergesetzt. Doch ist in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Zumutbarkeit zu beachten.
Mit diesem Grundsatz ist es noch zu vereinen, dass ein normaler Gehweg über seine volle Breite gereinigt wird. Bei Gehwegen mit einer Breite von 10 m würde eine vollständige Reinigungspflicht den Grundsatz der Zumutbarkeit dagegen verletzen. Eine Beschränkung ist daher unabdingbar.

Es ist deshalb vorgesehen, dass zukünftig der Straßenanlieger bei sogenannten “überbreiten Gehwegen” nur Verpflichtungen für einen 5 m breiten Streifen am Rande hat. In Fußgängerzonen wird die bisherige Regelung (3 m breiter Streifen) beibehalten.

§§ 5 und 6:

Die Satzung in der aktuellen Form sieht vor, dass die Gehwege und sonstigen in der Satzung genannten Flächen werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr vom Schnee geräumt sein, bzw. bestreut sein müssen.

Werktage:

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass die Streuarbeiten grundsätzlich so einsetzen, dass der normale Tagesverkehr und der diesem vorangehende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Dabei geht der BGH davon aus, dass der Hauptberufsverkehr zwischen 7.00 und 8.00 Uhr einsetzt.

Dieser Rechtsprechung wird die Satzung in ihrer jetzigen Form nicht mehr gerecht, da sie davon ausgeht, dass der Hauptberufsverkehr werktags erst gegen 8.00 Uhr einsetzt.

Auch die Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg von 1989 empfiehlt, werktags als Uhrzeit 7.00 Uhr festzulegen.

Samstag:

Für den Samstag hat der BGH festgestellt, dass es im Einzelfall nicht zu beanstanden ist, wenn der Beginn der Streupflicht an Samstagen später als an normalen Arbeitstagen angesetzt wird. Der BGH hat eine Räum- und Streupflicht an Samstagen bis um 8.00 Uhr genügen lassen.

Sonn- und Feiertage:

Die Uhrzeit für die Räum- und Streupflicht an Sonn- und Feiertagen muss nicht geändert werden, da die Uhrzeit 9.00 Uhr mit der Rechtsprechung im Einklang ist.

Die Zeiten des Winterdienstes in der Satzung sollen deshalb künftig wie folgt neu festgelegt werden:
Montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr. Wenn tagsüber (bis 21.00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert. Dies soll auch für das Bestreuen der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte gelten.

§ 7 Abs. 2:

Das Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001 führt zu einer Änderung des § 17 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.



Anlage 2 zur GRDrs 302/03

Neufassung der Satzung
über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege in Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 8.5.2003 aufgrund des § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.5.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18.12.1995 (GBl. S. 29), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Anwendungsbereich

Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu reinigen, von Schnee zu räumen und zu bestreuen:
  1. Gehwege,
  2. entsprechende in § 3 Abs. 4 bestimmte Flächen auf der Fahrbahn, beginnend vom Rande zur Fahrbahnmitte, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind,
  3. entsprechende in § 3 Abs. 5 und 6 bestimmte Flächen von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
  4. gemeinsame Rad- und Gehwege,
  5. Wander-, Schul- und sonstige Fußwege.

§ 2
Verpflichtete

(1) Das Reinigen, Räumen und Bestreuen obliegt den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Straßenanlieger). Bei einseitigen Gehwegen sind nur die Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter.

(2) Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 StrG).

(3) Verpflichtet sind nicht die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer. Für die Unternehmer von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen gilt Abs. 1 nur insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 StrG).

(4) Im Geltungsbereich der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung entfällt die Verpflichtung zur Reinigung; die Räum- und Streupflicht wird hiervon nicht berührt.

§ 3
Reinigungs-, Räum- und Streubereich

(1) Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger erstreckt sich auf die ganze Länge der Straßengrenzen ihrer Grundstücke, bei Eckgrundstücken einschließlich der zwischen den zusammentreffenden Gehwegen oder den sonstigen in § 1 genannten Flächen liegenden Bereiche.

(2) Bei Fußwegen erstrecken sich die Verpflichtungen nur bis zur Mitte, soweit auf beiden Seiten verpflichtete Straßenanlieger vorhanden sind. In Straßen mit einseitigem Gehweg trifft die Verpflichtung nur den Straßenanlieger, dessen Grundstück an den Gehweg grenzt.

(3) Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege und Fußwege sind in voller Breite zu reinigen, überbreite Gehwege nur bis zu einer Breite von 5,00 m. Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege und Fußwege sowie überbreite Gehwege sind auf eine Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen.

(4) Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, erstrecken sich die Verpflichtungen auf 1,50 m breite Flächen auf der Fahrbahn, beginnend vom Rande zur Fahrbahnmitte.

(5) Sind in Fußgängerzonen Flächen für den Fußgängerverkehr besonders gekennzeichnet, so erstrecken sich die Verpflichtungen auf diese. In den sonstigen Fällen erstrecken sich die Verpflichtungen auf einen 3 m breiten Streifen am Rande. In Fußgängerzonen sind Flächen auf eine Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen.

(6) Sind in verkehrsberuhigten Bereichen Flächen für den Fußgängerverkehr besonders gekennzeichnet, so erstrecken sich die Reinigungsverpflichtungen auf diese, die Räum- und Streuverpflichtungen erstrecken sich auf einen 1,50 m breiten Streifen auf den besonders gekennzeichneten Flächen. In den sonstigen Fällen erstrecken sich die Verpflichtungen auf einen 1, 50 m breiten begehbaren Randstreifen. Verschmälert sich dieser durch Parkflächen, Bänke, Pflanzgruppen o.ä. auf weniger als 1 m, muss eine 1,50 m breite Fläche entlang dieser Einrichtungen gereinigt, geräumt und bestreut werden.

(7) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen müssen die zu streuenden Flächen so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

§ 4
Reinigung

Die Reinigung der Gehwege und der sonstigen in § 1 genannten Flächen umfasst die Beseitigung der durch die gewöhnliche Benutzung oder auf andere Weise verursachten Verschmutzung, insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unrat und Laub. Sie ist nach Bedarf vorzunehmen.

§ 5
Schneeräumung

(1) Die Gehwege und die sonstigen in § 1 genannten Flächen müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr von Schnee geräumt sein. Wenn tagsüber (bis 21.00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und sooft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.

(2) Bei Gehwegen an Fahrbahnen und gemeinsamen Rad- und Gehwegen ist der Schnee auf dem restlichen Teil des Gehwegs und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Bei Fußwegen und den sonstigen in § 1 aufgeführten Flächen ist der Schnee am Rand anzuhäufen. Straßeneinläufe und Zufahrten zu Stellplätzen und Parkständen sind freizuhalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen.

§ 6
Bestreuung

(1) Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und die sonstigen in § 1 genannten Flächen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr bestreut sein. Wenn Schnee- und Eisglätte tagsüber (bis 21.00 Uhr) entsteht, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu streuen.

(2) Salz oder sonstige auftauende Stoffe dürfen nicht gestreut werden. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

§ 7
Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 54 Abs. 1 Ziff. 5 StrG handelt, wer als Straßenanlieger vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
1. des § 4 über die Reinigung
2. des § 5 über die Schneeräumung
3. des § 6 über das Bestreuen
zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 StrG und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 500 Euro geahndet werden.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege vom 15.12.1988 außer Kraft.