Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
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VerhandlungDrucksache:
449/2005
GZ:
-
Sitzungstermin: 21.07.2005
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Schuster
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Huber-Erdtmann hr
Betreff: Sanierung Bad Cannstatt 19 - Veielbrunnen West -
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes nach § 142 Baugesetzbuch


Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 05.07.2005, nichtöffentlich, Nr. 388

Ergebnis: Einbringung mit Maßgabe der Änderung der Ziffern 2.8 und 2.11 in Anlage 1 der Vorlage

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 12.07.2005, nichtöffentlich, Nr. 423

Ergebnis: mehrheitliche Zustimmung zur Vorlage mit folgender erneuter Änderung in Anlage 1 der Vorlage:

Ziffer 8 endet nach dem Wort "Mercedesstraße"
Ziffer 2.11 entfällt

Verwaltungsausschuss vom 20.07.2005, nichtöffentlich, Nr. 315

Ergebnis: einmütige Zustimmung zur Vorlage in der Fassung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 12.07.2005
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau vom 29.06.2005, GRDrs 449/2005, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat auf Grund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 BGBl. I S. 1224 und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 882 ff) in seiner Sitzung am 21.07.2005 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 19 - Veielbrunnen West - beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

Im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt wird das Gebiet, das im Wesentlichen abgegrenzt wird

im Westen durch die östliche Uferböschung des Neckars,

im Norden durch die südliche Begrenzung der Flst. 2890, 2862 und 2855/1 (Eisenbahnbrücke und Bahndamm), die nördliche Begrenzug der Kleemannstraße bis zur südlichen Begrenzung des Eckgrundstücks Flst. 2880/3, im weiteren Verlauf entlang der straßenseitigen Gebäudekante Elwertstraße 12, ohne Bahnhofsvorbereich und den dazu parallel verlaufenden Teil der Kegelenstraße, im weiteren Verlauf oberhalb des Böschungsfußes des Bahndamms bis zum Straßentunnel Elwertstraße und die nördliche Begrenzung des Viadukts Elwertstraße,

im Osten durch die östliche Begrenzung des Viadukts Daimlerstraße, die östliche Begrenzung der Daimlerstraße bis zur Einmündung der Frachtstraße, ausgenommen die Grundstücke der Gebäude Veielbrunnenweg 12 bis 26, 23, 25, Daimlerstraße 100 und Flst. 2945 (Veielquelle), ab der Einmündung Frachtstraße die westliche Begrenzung der Daimlerstraße bis zur Mercedesstraße 35 (Feuerwache 3),

im Süden durch die Linie zwischen der südlichen Gebäudekante der Mercedesstraße 35 und der Einmündung der Poststraße auf die B10 (auf der westlichen Neckarseite),

als Sanierungsgebiet

Bad Cannstatt 19 – Veielbrunnen West –

förmlich festgelegt.

Bestandteil des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 19 – Veielbrunnen West – ist außerdem die Bahnhofstraße von der Bahnhofstraße 22 bis zum Kreisverkehr Bahnhofstraße/Daimlerstraße sowie bis zur Einmündung der Eisenbahnstraße und der Frösenerstraße, außerdem die in südöstlicher Richtung verlaufende Mercedesstraße bis zur Einmündung Fritz-Walter-Weg mit dem nordöstlich der Mercedesstraße liegenden Vorbereich des Daimlerstadions und der Fritz-Walter-Weg sowie der Martin-Schrenk-Weg bis zum Eingang S-Bahnstation Gottlieb-Daimler Stadion in der Alten Untertürkheimer Straße.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 01.05.2005. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Pläne zu der im Betreff genannten Angelegenheit sind im Sitzungssaal ausgehängt.


StRin Küstler (PDS) bedauert, dass auf Antrag der CDU-Fraktion in Anlage 1 der Vorlage im Neuordnungskonzept die Ziffer 2.8 geändert wurde und die Ziffer 2.11 entfällt. Durch die Herausnahme der gemischten Nutzung könne in diesem Gebiet kein Wohnungsbau stattfinden, die Wohnsonderformen seien damit auch nicht mehr möglich. Bauherrengemeinschaften und genossenschaftliche Wohnformen sollten aber in Stuttgart ihren Platz finden. Zum anderen könne großflächige Werbung auf und an Gebäuden nicht nur das Stadtbild, sondern auch die Nachtruhe erheblich stören und dadurch die Lebensqualität beeinträchtigen. Sie werde daher der Vorlage nicht zustimmen.


OB Dr. Schuster stellt die GRDrs 449/2005 mit den vom Ausschuss für Umwelt und Technik sowie vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Änderungen zur Abstimmung und hält fest:

Der Gemeinderat beschließt bei 2 Enthaltungen mehrheitlich wie beantragt.