Landeshauptstadt Stuttgart
Finanz- und Beteiligungsreferat
Gz: 9011-01
GRDrs 1448/2001
Stuttgart,
12/20/2001



Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2002/2003



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlußfassungöffentlich20.12.2001



Beschlußantrag:
Schlussantrag an den Gemeinderat zur Verabschiedung des Haushaltsplanentwurfs 2002/2003 am 20. Dezember 2001


I. Zustimmung

Dem am 25. Oktober 2001 eingebrachten Entwurf des Haushaltsplans 2002/2003 und der Finanzplanung 2001 bis 2005 wird zugestimmt mit den Änderungen, die sich in den Beratungen vom 19. November bis 20. Dezember 2001 ergeben haben.


II. Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Haushaltsjahre 2002/2003

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
3. Oktober 1983 (GBl. S. 578) hat der Gemeinderat am 20. Dezember 2001 folgende

Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2002/2003

beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit

2002
EUR
2002
EUR
      1. den Einnahmen und Ausgaben von je
2.169.243.700
2.225.108.600
      davon im Verwaltungshaushalt
1.809.314.400
1.888.607.500
      Vermögenshaushalt
359.929.300
336.501.100
      2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
180.000.000
121.000.000
      3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von
196.830.900
132.907.500

§ 2

      Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
150.000.000
150.000.000


§ 3


Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

2002
2003
      1. Die Hebesätze für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
      a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
420 vH
420 vH
      b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
420 vH
420 vH
      der Steuermessbeträge
      2. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf der Steuermessbeträge festgesetzt:
420 vH
420 vH

III. Beschluss zur steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art

Zum Zwecke der steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art wird deren Vermögen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen so finanziert, dass jeweils 30 % Eigenkapital ausgewiesen wird. 70 % des Vermögens wird über Kredite finanziert. Übersteigt die Eigenkapitalquote 30 %, ist der überschießende Betrag als inneres Darlehen der Stadt an den Betrieb gewerblicher Art zu gewähren und ab dem Folgejahr zu verzinsen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Konditionen der Darlehen im einzelnen festzulegen. Unterschreitet die Eigenkapitalquote 30 %, ist aus bestehenden Stadtdarlehen der fehlende Betrag in Eigenkapital umzuwidmen. Diese Regelung gilt jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.

IV. Ermächtigung

Das Finanz- und Beteiligungsreferat wird ermächtigt, noch erforderliche Änderungen im Haushaltsplan aufgrund der Haushaltsplanberatungen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs sowie bezüglich weiterer Deckungs- und Übertragbarkeitsvermerke vorzunehmen.

V. Anträge aus der Mitte des Gemeinderats

Mit der Verabschiedung sind alle zum Haushaltsplan 2002/2003 und zur Finanzplanung bis 2005 gestellten Anträge, soweit sie nicht an einen Ausschuss oder an die Verwaltung zur Weiterbehandlung verwiesen wurden, als erledigt zu betrachten.


Begründung:




Finanzielle Auswirkungen
Beteiligte Stellen






20. Dezember 2001
Finanz- und Beteiligungsreferat

Anlagen



Ergänzung der Änderungslisten (GRDrs 1187/2001 und 1429/2001)