Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1016/2001
Stuttgart,
10/11/2001



Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS)" der Landeshauptstadt Stuttgart



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
23.10.2001
24.10.2001
25.10.2001



Beschlußantrag:

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS)" der Landeshauptstadt Stuttgart vom 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 2000) wird wie in der Anlage dargestellt, geändert.


Begründung:


a) Vorberatung durch UTA

Auf Basis der Gemeinderatsdrucksache 980/2000 beschloss der Gemeinderat am 7. Dezember 2000 (Niederschrifts-Nr. 287) u.a. diese Betriebssatzung, wobei entgegen deren ursprünglichen Fassung (Beschlussantrag Nr. 4) auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses (VA) vom 6. Dezember 2000 (Niederschrifts-Nr. 584) nicht der UTA sondern der VA zugleich Betriebsausschuss für den AWS ist.

Missverständlicherweise wurde von der technischen Verwaltung der Vorschlag von Stadtrat Föll während der Behandlung im VA, "...technische Angelegenheiten durch den UTA vorberaten zu lassen" so verstanden, dass der UTA generell vorberaten soll. Von den Niederschriften des VA und der Vollversammlung wurde erst nach Redaktionsschluss für das Amtsblatt Nr. 51/52 Kenntnis erlangt. Dadurch war in der veröffentlichten Fassung die generelle Vorberatung beinhaltet. Tatsächlich hat der Verwaltungsausschuss seinen einmütigen Beschluss mit der Maßgabe des Vorschlags von Stadtrat Föll (...technische Angelegenheiten durch den ... UTA vorberaten zu lassen) gefasst; der Gemeinderat hat dieser Beschlussempfehlung am 7. Dezember 2000 entsprochen. § 5 Abs. 1 sollte deshalb entsprechend beschlossen werden. Für den UTA hätte dies in der Praxis die Vorberatung von technischen Angelegenheiten des AWS zur Folge .

b) EURO-Glättungen

Entsprechend § 5 Abs. 3 hat der Gemeinderat die jeweiligen Wertgrenzen in D-Mark und in Klammern in EURO beschlossen. Deren gegenseitigen Umrechnungen erfolgten einheitlich im Verhältnis 2 DM : 1 EURO. Diese Glättung gegenüber dem offiziell festgelegten Umrechnungskurs wurde in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt. Dies wird in § 5 Abs. 3 und in einem zusätzlichen Absatz 3 in § 13 nachgeholt.

c) Redaktionelle Änderung

In § 4 Nr. 4, Buchstabe b ist das Wort "der" vor "§ 3 Abs. 1 Nr. 20" zu streichen.

Beteiligte Stellen

Referate A, F, R, USO und Rechnungsprüfungsamt

Beteiligung Personalvertretung

Die Personalvertretung wurde beteiligt.






    Technisches Referat
    Betriebsleitung AWS
    Prof. Beiche
Dr. Weigel Lutz


Anlagen


Anlage



"Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
"Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS)"


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ..... 2001 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) folgende Satzung beschlossen:


    § 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS)" der Landeshauptstadt Stuttgart vom 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 2000, Stadtrecht Nr. 7/7), wird wie folgt geändert:
1.
      § 4, Nr. 4, Buchstabe b erhält folgende Fassung:
      "b. den Beamten/Beamtinnen und Angestellten soweit er nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 der Hauptsatzung zuständig ist,"
2.
      § 5 Absatz 1 lautet:
      "(1) Der beschließende Verwaltungsausschuss ist zugleich Betriebsausschuss für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs "Abfallwirtschaft Stuttgart (AWS)". Er führt in dieser Funktion die Bezeichnung "Betriebsausschuss Abfallwirtschaft". Den Beschlussfassungen über technische Angelegenheiten gehen jeweils Vorberatungen im Ausschuss für Umwelt und Technik voraus.
3.
      In § 5 Absatz 3, Satz 2 werden nach dem Wort "entscheidet" folgende Worte eingefügt:
      "unter Hinweis auf § 13 Absatz 3".
4.
      In § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      "(3) An die Stelle der D-Mark-Beträge in § 5 Absatz 3 treten ab 1. Januar 2002 die in Klammer angeführten EURO-Beträge."

    § 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft."