Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1065/2001
Ergänzung
Stuttgart,
11/28/2001



Abfallgebühren für Haus- und Gewerbeabfälle ab 1.1.2002
hier: Änderungen
- der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AfS-) sowie
- der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen
einschließlich der Euro-Umrechung der Abwasserbeseitigungsgebühr sowie der Gebühren für mineralische Abfälle und Bodenaushub aus dem Bereich des Tiefbauamtes




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
GemeinderatBeschlußfassungöffentlich29.11.2001



Beschlußantrag:

Bezugnehmend auf die GRDrs 1065/2001 sowie die Vorberatungen im UTA am 27. November 2001 und im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft am 28. November 2001 wird der Beschlussantrag wie folgt gefasst:

1. Folgenden Gebührenänderungen wird zugestimmt:

2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) -HGS- wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

3. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) -AfS- wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.


Begründung:


Die Kalkulation für die Erhöhung der Restmüll- und Biomüllgebühren sowie der Gebühren für Großanfallstellen um 5% ist beigefügt (Anhänge 1 bis 3). Die neu kalkulierten Gebühren sind in der beigefügten HGS (Anlage 1) berücksichtigt.

Eine Übersicht über die Gebühren und Entgelte 2002 ist als Anhang 4 beigefügt.

Der ursprünglich vorgesehene städtische Zuschuss aus Haushaltsmitteln in Höhe von 5 Mio. Euro wird durch ein städtisches Darlehen ersetzt. Der zudem verbleibende Verlust in Höhe von 4,975 Mio. Euro wird der Gebührenausgleichsrückstellung entnommen bzw. durch einen Kassenkredit gedeckt.

Beteiligte Stellen



Vorliegende Anträge/Anfragen

673/2001 der FDP/DVP-Gemeinderatsfraktion vom 23.11.2001, Punkt 2 b





    Technisches Referat


    Betriebsleitung AWS
    Prof. Beiche
    Dr. Weigel
    Lutz


Anlagen




Anlage 1 zur Ergänzungsvorlage der GRDrs 1065/2001
Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS-)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 aufgrund der

folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 7.Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52), wird wie folgt geändert:


1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:


      "1. Abwasserbeseitigung je m³
    1,56 Euro"


2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
      - je 60-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
163,80 Euro
      - je 120-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
282,00 Euro
      - je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
480,00 Euro
      - je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
366,60 Euro
      - je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
592,80 Euro
      - je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
987,60 Euro
      - je 1,1-m³-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
3.386,40 Euro
3. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.


Anlage 2 zur Ergänzung der GRDrs 1065/2001

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 auf Grund von

folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:


1. In § 10 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte ”mit Ausnahme der 1,1-m³-Behälter”
gestrichen.

2. § 10 Abs. 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:


3. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

4. In § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz wird die Angabe ”10,40 DM” durch die Angabe ”5,32 Euro”, die Angabe ”80,00 DM” wird durch die Angabe ”40,00 Euro” ersetzt.


5. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ”13,50 DM” durch die Angabe ”7,20 Euro” ersetzt.


6. § 22 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:


7. In § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) wird die Angabe ”30,00 DM” durch die Angabe ”15,50 Euro” und in § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) wird die Angabe ”60,00 DM” durch die Angabe ”31,00 Euro” ersetzt.


8. § 22 Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:


9. § 23 Abs. 1 wird um folgende Nr. 15 ergänzt:


10. In § 23 Abs. 1 letzter Satz wird die Angabe ”bis zu 200.000 DM" gestrichen.


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Anlage 3 zur Ergänzung der GRDrs 1065/2001

Satzung
zur
Änderung der
Satzung über die Vermeidung und Entsorgung
(Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem
Stadtgebiet von Stuttgart


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 auf Grund von

folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 26. März 1998 (Amtsblatt Nr. 14/1998, Stadtrecht Nr. 7/18), zuletzt geändert am 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/18), wird wie folgt geändert:


1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:


2. § 7 Absatz 1 1. Spiegelstrich Satz 6 erhält folgende Fassung:
Stufe I
    Fahrzeuge bis einschließlich
4 t
35,00
Stufe II
    Fahrzeuge von mehr als
    Fahrzeuge bis einschließlich
4 t
9 t
76,00
Stufe III
    Fahrzeuge von mehr als
    Fahrzeuge bis einschließlich
9 t
14 t
118,00
Stufe IV
    Fahrzeuge von mehr als
    Fahrzeuge bis einschließlich
14 t
19 t
173,00
Stufe V
    Fahrzeuge von mehr als
19 t
224,00

Nicht verwertbarer mineralischer Bauschutt Euro/Fuhre



3. § 7 Absatz 1 2. Spiegelstrich Satz 7 erhält folgende Fassung:

”Die Gewichtsgebühr je Tonne beträgt für

      sonstige mineralische Abfälle
      mindestens jedoch 9,30 Euro je Anlieferung
18,60 Euro
      mineralische Schlämme
      mindestens jedoch 14,65 Euro je Anlieferung.”
29,30 Euro




4. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ”bis zu 200.000 DM" gestrichen.


5. Die Anlage 1 zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart wird geändert und erhält die beigefügte Fassung.


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.