Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz:
T
GRDrs
1065/2001
Ergänzung
Stuttgart,
11/28/2001
Abfallgebühren für Haus- und Gewerbeabfälle ab 1.1.2002
hier: Änderungen
- der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)
- der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AfS-) sowie
- der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen
einschließlich der Euro-Umrechung der Abwasserbeseitigungsgebühr sowie der Gebühren für mineralische Abfälle und Bodenaushub aus dem Bereich des Tiefbauamtes
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Gemeinderat
Beschlußfassung
öffentlich
29.11.2001
Beschlußantrag:
Bezugnehmend auf die GRDrs 1065/2001 sowie die Vorberatungen im UTA am 27. November 2001 und im Betriebsausschuss Abfallwirtschaft am 28. November 2001 wird der Beschlussantrag wie folgt gefasst:
1. Folgenden Gebührenänderungen wird zugestimmt:
1.1 Die Restmüllgebühren werden zum 1. Januar 2002 um durchschnittlich 5% erhöht. Dadurch entsteht ein Verlust in Höhe von 9,05 Mio. Euro.
1.2 Die Biomüllgebühren werden um durchschnittlich 5% erhöht. Dadurch entsteht ein Verlust in Höhe von 325.000 Euro.
1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen für Restmüll werden um durchschnittlich 5% erhöht. Dadurch entsteht ein Verlust in Höhe von 50.000 Euro.
1.4 Die Gebühren für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster werden konstant gehalten. Dadurch entsteht ein Verlust in Höhe von 550.000 Euro.
In Summe entsteht durch diese geringeren Gebührenerhöhungen ein Verlust in Höhe von 9,975 Mio. Euro.
2. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) -HGS- wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
3. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) -AfS- wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.
4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.
Begründung:
Die Kalkulation für die Erhöhung der Restmüll- und Biomüllgebühren sowie der Gebühren für Großanfallstellen um 5% ist beigefügt (Anhänge 1 bis 3). Die neu kalkulierten Gebühren sind in der beigefügten HGS (Anlage 1) berücksichtigt.
Eine Übersicht über die Gebühren und Entgelte 2002 ist als Anhang 4 beigefügt.
Der ursprünglich vorgesehene städtische Zuschuss aus Haushaltsmitteln in Höhe von 5 Mio. Euro wird durch ein städtisches Darlehen ersetzt. Der zudem verbleibende Verlust in Höhe von 4,975 Mio. Euro wird der Gebührenausgleichsrückstellung entnommen bzw. durch einen Kassenkredit gedeckt.
Beteiligte Stellen
Vorliegende Anträge/Anfragen
673/2001 der FDP/DVP-Gemeinderatsfraktion vom 23.11.2001, Punkt 2 b
Technisches Referat
Betriebsleitung AWS
Prof. Beiche
Dr. Weigel
Lutz
Anlagen
Anlage 1 zur Ergänzungsvorlage der GRDrs 1065/2001
Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS-)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 aufgrund der
§§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1983, Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582), und der
§§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481)
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 7.Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Abwasserbeseitigung je m³
1,56 Euro"
2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
”2. Abfallentsorgung jährlich bei Grundstücken mit einer Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (AfS)
- je 60-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
163,80 Euro
- je 120-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
282,00 Euro
- je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
480,00 Euro
- je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
366,60 Euro
- je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
592,80 Euro
- je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
987,60 Euro
- je 1,1-m³-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
3.386,40 Euro
Entleerung der Wertstoffbehälter für Bioabfälle nach § 14 Abs. 2 AfS
- je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
34,20 Euro
- je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
61,80 Euro
- je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
106,20 Euro"
3. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2)Die Ordnungswidrigkeiten können aufgrund § 142 Absatz 2 der Gemeindeordnung und § 17 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden."
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Anlage 2 zur Ergänzung der GRDrs 1065/2001
Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 auf Grund von
§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1983, Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582),
§§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705),
§ 2 Absatz 1, § 6 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617) und
§§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481)
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 6 Satz 3 werden die Worte ”mit Ausnahme der 1,1-m³-Behälter”
gestrichen.
2. § 10 Abs. 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
”(9)Änderungen bei der Anzahl oder dem Rauminhalt der Abfall- und Wertstoffbehälter sind grundsätzlich möglich.”
3. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
”(1)Die Grundstückseigentümer haben der Stadt unverzüglich anzuzeigen:
a) die erstmalige Entstehung der Anschlusspflicht und jeden Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen;
b) den erstmaligen Bedarf an Abfall- und Wertstoffbehältern, jede Veränderung bei der Anzahl und dem Rauminhalt der Abfall- und Wertstoffbehälter, mit denen das Grundstück ausgestattet ist sowie wesentliche Veränderungen der Menge der anfallenden Abfälle und Wertstoffe, insbesondere wenn die in § 5 Abs. 2 Buchst. a) genannte Menge von mehr als 2.200 l unterschritten wird.”
4. In § 22 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz wird die Angabe ”10,40 DM” durch die Angabe ”5,32 Euro”, die Angabe ”80,00 DM” wird durch die Angabe ”40,00 Euro” ersetzt.
5. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ”13,50 DM” durch die Angabe ”7,20 Euro” ersetzt.
6. § 22 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
”(4)Die Gebühr für die Entsorgung der Abfälle von Großanfallstellen nach § 13 Absatz 1 beträgt je Abholung eines Großbehälters mit einem Fassungsvermögen
bis 6 Kubikmeter (verdichtet)
bzw. bis 20 Kubikmeter (unverdichtet)
691,00 Euro
bis 10 Kubikmeter
(verdichtet)
bzw. bis 30 Kubikmeter (unverdichtet)
1.040,00 Euro
bis 12 Kubikmeter (verdichtet)
bzw. bis 40 Kubikmeter (unverdichtet)
1.244,00 Euro.”
7. In § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) wird die Angabe ”30,00 DM” durch die Angabe ”15,50 Euro” und in § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) wird die Angabe ”60,00 DM” durch die Angabe ”31,00 Euro” ersetzt.
8. § 22 Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
”(6)Die Gebühr für Änderungen bei der Anzahl oder dem Rauminhalt der Abfall- und Wertstoffbehälter (§ 10 Abs. 9) beträgt pro Änderungsvorgang 15,50 Euro bei 60-l- bis 240-l-Behältern und 31,00 Euro bei 1,1-m³-Behältern. In den Fällen, in denen neben den 60-l- bis 240-l-Behältern auch der 1,1-m³-Behälter bei der Änderung betroffen ist, wird nur eine Gebühr von 31,00 Euro pro Änderungsvorgang erhoben.”
9. § 23 Abs. 1 wird um folgende Nr. 15 ergänzt:
”15.entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 Abfälle bzw. Wertstoffe in städtischen Abfall- bzw. Wertstoffbehältern einstampft, maschinell verpresst oder verbrennt.”
10. In § 23 Abs. 1 letzter Satz wird die Angabe ”bis zu 200.000 DM" gestrichen.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Anlage 3 zur Ergänzung der GRDrs 1065/2001
Satzung
zur
Änderung der
Satzung über die Vermeidung und Entsorgung
(Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem
Stadtgebiet von Stuttgart
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2001 auf Grund von
§§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1983, Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582),
§§ 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705),
§ 2 Absatz 1, § 6 und § 8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG), Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S. 617) und
§§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481)
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 26. März 1998 (Amtsblatt Nr. 14/1998, Stadtrecht Nr. 7/18), zuletzt geändert am 7. Dezember 2000 (Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/18), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
”(2)Die Entsorgungspflicht der Stadt gilt nicht bei verunreinigtem Bodenaushub der Deponieklasse I und II und bei mineralischen Abfällen der Deponieklasse II (§ 6a LAbfG).”
2. § 7 Absatz 1 1. Spiegelstrich Satz 6 erhält folgende Fassung:
"Bodenaushub Euro/Fuhre
Stufe I
Fahrzeuge bis einschließlich
4 t
35,00
Stufe II
Fahrzeuge von mehr als
Fahrzeuge bis einschließlich
4 t
9 t
76,00
Stufe III
Fahrzeuge von mehr als
Fahrzeuge bis einschließlich
9 t
14 t
118,00
Stufe IV
Fahrzeuge von mehr als
Fahrzeuge bis einschließlich
14 t
19 t
173,00
Stufe V
Fahrzeuge von mehr als
19 t
224,00
Nicht verwertbarer mineralischer Bauschutt Euro/Fuhre
Stufe I
Fahrzeuge bis einschließlich
4 t
74,00
Stufe II
Fahrzeuge von mehr als
Fahrzeuge bis einschließlich
4 t
9 t
163,00
Stufe III
Fahrzeuge von mehr als
Fahrzeuge bis einschließlich
9 t
14 t
252,00
Stufe IV
Fahrzeuge von mehr als
Fahrzeuge bis einschließlich
14 t
19 t
371,00
Stufe V
Fahrzeuge von mehr als
19 t
481,00"
3. § 7 Absatz 1 2. Spiegelstrich Satz 7 erhält folgende Fassung:
”Die Gewichtsgebühr je Tonne beträgt für
sonstige mineralische Abfälle
mindestens jedoch 9,30 Euro je Anlieferung
18,60 Euro
mineralische Schlämme
mindestens jedoch 14,65 Euro je Anlieferung.”
29,30 Euro
4. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ”bis zu 200.000 DM" gestrichen.
5. Die Anlage 1 zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart wird geändert und erhält die beigefügte Fassung.
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.