Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
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VerhandlungDrucksache:
267/2006
GZ:
StU
Sitzungstermin: 13.07.2006
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Schuster
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Huber-Erdtmann
Betreff: Sanierung Stuttgart 24 - Ost -
Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes nach § 142 Baugesetzbuch

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 11.07.2006, nicht öffentlich, Nr. 349

Verwaltungsausschuss vom 12.07.2006, nicht öffentlich, Nr. 241

jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 28.06.2006, GRDrs 267/2006, mit folgendem

Beschlussantrag:

1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 142 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. l. S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I. S. 1818), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20), in seiner Sitzung am 13.07.2006 folgende Satzung über die Festlegung eines Sanierungsgebietes Stuttgart 24 - Ost - beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Im Stadtbezirk Ost wird das Gebiet, das im Wesentlichen abgegrenzt wird

im Norden durch die südliche Grenze der Rotenbergstraße von der Ostendstraße bis Gebäude 140, die westliche Grenze der Boslerstraße zwischen Rotenbergstraße und Pferchäcker, die nördliche Grenze der Pferchäcker vor Gebäude 13, danach rechtwinklige Querung der Pferchäcker, die östliche Grenze der Flurstücke 9989 (Abelsbergstraße 41, Pferchäcker 2 bis 12) und 10001 (Haußmannstraße 229 und 231), die nördliche Grenze der Friedenaustraße von Gebäude 1 bis 7 einschließlich der Flurstücke Nr. 9967/4, 9967/5 und 9967/14 (Friedenaustraße 7), danach rechtwinklige Querung der Friedenaustraße, die südliche Grenze der Friedenaustraße von Gebäude 4 bis einschließlich 10, die östliche Grenze des Flurstück 9954/4 (Friedenaustraße 10 und 10a), die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 9947 (Haußmannstraße 239 bis 243, Friedenaustraße 18A, 18B, 22A, 22B), die nördliche Grenze des Flurstücks 9953/1, die nördliche und östliche Grenze des Flurstücks 9953/3 (Rotenbergstraße 182), die östliche Grenze der Flurstücke 9953/2 und 9946/1, danach rechtwinklige Querung der Wangener Straße und die nördliche Grenze der Talstraße bis Einmündung Schlachthofstraße,

im Osten durch die rechtwinklige Querung der Talstraße in unmittelbarem Anschluss an die Einmündung der Schlachthofstraße,

im Süden durch die südliche Grenze der Talstraße von der Einmündung Schlachthofstraße bis auf Höhe der westlichen Grenze der Wangener Straße, die westliche Grenze der Wangener Straße vor dem Flurstück 10584/2 und 10584/3 (Wangener Straße 34), die südliche Grenze des Flurstück 10584/3 (Wangener Straße 34), danach rechtwinklige Querung der Alfdorfer Straße, die Bebauung auf der Südseite der Alfdorfer Straße mit den Gebäuden 4 und 2, die Bebauung auf der Südseite der Hornbergstraße mit den Gebäuden 1 bis 17, danach rechtwinklige Querung der Hornbergstraße, die östliche und südliche Grenze des Flurstücks 10320/4 (Hornbergstraße 16), die östliche Grenze des Flurstücks 10322/1, die östliche und südliche Grenze des Flurstücks 10326, die östliche und südliche Grenze des Flurstücks 10314/5 im Bereich südlich des Flurstücks 10326, dem Flurstück 10143/1, bis auf Höhe der südlichen Grenze des nicht im Gebiet liegenden Flurstücks 10338/1, die südliche Grenze der Flurstücke Nr. 10308 und 10313/3, die südliche Grenze der Talstraße von Gebäude 64 bis einschließlich 58, die Landhausstraße zwischen Talstraße und Am Klingenbach einschließlich der Gebäude Talstraße 56 und 54 sowie Landhausstraße 227 bis 231 und des unbebauten Flurstücks 10171/1 auf der Nordseite und der Gebäude Am Klingenbach 59 einschließlich des unbebauten Flurstücks 10175/3 sowie Landhausstraße 220 bis 212 einschließlich des unbebauten Flurstücks 10173/2 sowie Talstraße 52 einschließlich des unbebauten Flurstücks 10173/10 sowie die vor Gebäude Talstraße 52 liegende Fläche des Flurstücks 10183/3 auf der Südseite, die Talstraße zwischen Leo-Vetter-Straße und Landhausstraße einschließlich der Gebäude Talstraße 43 bis 49 und des unbebauten Flurstücks 10176/3, die Landhausstraße zwischen Talstraße und Julienstraße einschließlich der Gebäude Landhausstraße 208 bis 198 auf der Südseite sowie der Gebäude Julienstraße 1 und Landhausstraße 213 bis 223 auf der Nordseite, danach rechtwinklige Querung der Abelsbergstraße, die östliche Grenze der Abelsbergstraße von Gebäude 87 bis einschließlich 45, danach rechtwinklige Querung der Abelsbergstraße und der Haußmannstraße, und schließlich die nördliche Grenze der Haußmannstraße von Gebäude 211 bis einschließlich 179,

im Westen durch die östliche Grenze der Ostendstraße von Gebäude 59 bis einschließlich 37,

als Sanierungsgebiet
Stuttgart 24 - Ost -

förmlich festgelegt.

Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 4.05.2006. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Das Gebiet ist ca. 16,2 ha groß.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.

§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschrift des § 144 ff BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge findet Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


2. In den Vermögenshaushalten 2006 und 2007 werden außerplanmäßige Ausgaben von 50.000 € (2006) und 100.000 € (2007) bewilligt, die jeweils durch Sperrung entsprechender Beträge in der Deckungsreserve gedeckt werden.



Ein Plan zu der im Betreff genannten Angelegenheit ist im Sitzungssaal ausgehängt.


OB Dr. Schuster stellt fest: