Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau und Umwelt
Gz: StU
GRDrs 1165/2009
Stuttgart,
11/16/2009



Satzung über die Veränderungssperre
für das Flurstück 5760/4, Hofener Straße 128
im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 290)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
01.12.2009
17.12.2009



Beschlußantrag:

Auf Grund der §§ 14 (1) BauGB und 16 (1) BauGB wird die Satzung über die Verände­rungssperre für das Flurstück 5760/4, Hofener Straße 128 im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt beschlossen. Der Satzungstext ist in Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Gel­tungsbereich ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 1. November 2009 in der Anlage 2 dargestellt.



Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 17. März 2009 die Aufstellung des Be­bauungsplanes Hofener Straße/Oppelner Straße im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 289) beschlossen. Maßgebliche Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die Ent­wicklung des Industriegebiets als Gewerbestandort einerseits nachhaltig zu stärken und andererseits die ausgewiesenen bestehenden und geplanten zentralen Versorgungsbe­reiche in Bad Cannstatt und Münster zur Nahversorgung deren Bevölkerung zu stärken und zu sichern (siehe Anlage 3; Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung; GRDrs 192/2009).
In der Vergangenheit wurde – auf der Grundlage der Stuttgarter Ortsbausatzung (Bau­staffel-Regelung) – auf dem angrenzenden Flurstück 5760, Hofener Straße 126 ein Bau­antrag zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters genehmigt. Seit Ende des Jahres 2008 liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Drogeriemarktes mit 624 m² Verkaufsfläche für das Flurstück 5760/4, Hofener Straße 128 vor. Laut Einzelhandels- und Zentrenkon­zept für die Landeshauptstadt Stuttgart liegt dieser Standort deutlich außerhalb der in 2008 abgegrenzten Zentren in Bad Cannstatt. Durch Zulassen dieses Drogeriemarktes würde eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entstehen, die sich negativ nicht nur auf die bestehenden und geplanten zentralen Versorgungsbereiche in Bad Cannstatt, sondern auch auf den Versorgungskern von Münster auswirken würde.

Die Voraussetzungen, die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 BauGB zurückzustellen, lagen mit dem am 9. April 2009 bekannt gemachten Auf­stellungsbeschluss zum o. g. Bebauungsplan vor. Mit Entscheidung vom 14. April 2009 wurde der oben genannte Bauantrag für den Zeitraum von 12 Monaten bis zum 19. März 2009 zurückgestellt.

Da das Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der Zurückstellung voraussichtlich nicht zur Rechtsverbindlichkeit gebracht werden kann, ist zur Sicherung der Planungsziele des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Hofener Straße/Oppelner Straße (Ca 289) eine Veränderungssperre notwendig.


Finanzielle Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Stuttgart.



Beteiligte Stellen

OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Matthias Hahn Bürgermeister

Anlagen

1. Satzung Veränderungssperre 2. Lageplan zur Veränderungssperre (Verkleinerung) 3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung des Bebauungsplanes (Ca 289) vom 2. März 2009

Satzung über die Veränderungssperre
für das Flurstück 5760/4, Hofener Straße 128
im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 290)



Auf Grund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB wird folgende Satzung beschlossen:
§ 1

Für das im § 2 bezeichnete Gebiet (Räumlicher Geltungsbereich) besteht eine Verände­rungssperre.
§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Flurstück 5760/4, Hofener Straße 128 im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung im Maßstab 1 : 1 000 vom 19. Oktober 2009 dargestellt.
§ 3

Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wor­den sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Verände­rungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fort­führung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht be­rührt (§ 14 (3) BauGB).

§ 5

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.

Anlage 3

Allgemeine Ziele und Zwecke


Bebauungsplan Hofener/Oppelner Straße
im Stadtbezirk Stuttgart-Bad Cannstatt (Ca 289)


Inhaltsübersicht
1. Erfordernis zur Änderung der bestehenden Bebauungspläne
2. Geltendes Recht und andere Planungen
3. Planerische Zielsetzung


1. Erfordernis zur Änderung der bestehenden Bebauungspläne



2. Geltendes Recht und andere Planungen

3. Planerische Zielsetzungen 1. Schutz der festgelegten zentralen Versorgungsbereiche in Bad Cannstatt und Münster
2. Sicherung von Gewerbe- und Industriegebieten für Handwerk und produzieren­des Gewerbe



Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Stuttgart, 2. März 2009



gez.


Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor








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vlä_Ca290_Anlage 2 Lageplan mit Geltungsbereich.pdf
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vlä_Ca290_Anlage 3_Deckblatt_azzCa289.pdf
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Vorlage11652009.pdf