Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St
GRDrs 197/2006
Stuttgart,
03/21/2006



Satzung über die Veränderungssperre für die Kernenblickstraße (Landstadt, Teilbereich 1 und 2) im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 71)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
04.04.2006
06.04.2006



Beschlußantrag:

Die Satzung über die Veränderungssperre für die Kernenblickstraße (Landstadt, Teilbereich 1 und 2) im Stadtbezirk Sillenbuch (Si 71) wird beschlossen.

Der Satzungstext ist aus Anlage 1 ersichtlich. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan des Amtes für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 7. März 2006 dargestellt (siehe Anlage 2).


Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates hat am 14. Mai 1991 (GRDrs. 250/1991) den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan “Kernenblickstraße/Trossinger Straße” (Si 65) gefasst. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 22 der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31. Mai 1991.

Am 7. Februar 2006 wurde der Ausschuss für Umwelt und Technik über die Absicht der neuen Eigentümer des Gebäudes Kernenblickstraße 9 informiert, jeweils im Kenntnisgabeverfahren das bestehende Gebäude abzubrechen sowie an dessen Stelle einen Neubau zu errichten, der sich in Maß der Überbauung, Dachneigung etc. am dort rechtsverbindlichen Bebauungsplan Kernenblickstraße/Oberwiesenstraße von 1974/5 orientiert. Der Ausschuss für Umwelt und Technik bestätigte in dieser Sitzung das Ziel des Aufstellungsbeschlusses von 1991. Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine Beschränkung der Wohneinheiten auf maximal 2 pro Gebäude, um eine Reduzierung der Gebäudetiefe, um die Festlegung der Dachneigungen entsprechend dem Bestand sowie die Körnung der Bebauung entsprechend dem Bestandsgebiet.

Die Verwaltung wurde beauftragt, den Abbruch des Gebäudes Kernenblickstraße 9 mit Hilfe der dort geltenden Erhaltungssatzung gemäß § 172 (1) BauGB für die Städtebauliche Gesamtanlage Si 4 – Landstadt von 1991 (GRDrs. 249/1991) möglichst zu verhindern. Das Baurechtsamt hat mit Datum vom 6. Februar 2006 der Bauherrschaft Eingang und Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt und ihnen mitgeteilt, dass vor Beginn der Abbrucharbeiten eine Genehmigung nach der Erhaltungssatzung vorzulegen sei. Was den Neubau angeht, so hat das Baurechtsamt mit seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006 der Bauherrschaft die vorläufige Untersagung des Baubeginns für den Neubau gemäß § 15 (1) Satz 2 BauGB mitgeteilt.

Um im Falle weiterer Abbruch- und Neubauvorhaben die Ziele der Erhaltungssatzung sicherstellen zu können, die im weiter durchzuführenden Bebauungsplanverfahren Kernenblickstraße/Trossinger Straße (Si 65) durch Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften klar gefasst werden sollen, soll eine Veränderungssperre für zwei Teilbereiche, in denen rechtsverbindliche Bebauungspläne nach 1961 vorliegen, erlassen werden. Die im Bereich der Erhaltungssatzung liegenden rechtsverbindlichen Bebauungspläne 1974/5 (Teilbereich 1) sowie der rechtsverbindliche Bebauungsplan Kernenblickstraße/Wellingstraße 1970/28 (Teilbereich 2) entsprechen mit ihren Festsetzungen in wesentlichen Teilen nicht den Zielen der Erhaltungssatzung von 1991.


Finanzielle Auswirkungen

Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt.


Beteiligte Stellen

Keine.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine.

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine.



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Satzungstext
2. Lageplan des Geltungsbereichs zur Veränderungssperre vom 7. März 2006