Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Soziales/Jugend und Gesundheit
Gz:
SJG
GRDrs
912/2002
Stuttgart,
11/06/2002
Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Jugendhilfeausschuß
Sozialausschuß
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
18.11.2002
25.11.2002
27.11.2002
28.11.2002
Beschlußantrag:
Die Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (vom 6. Juli 1994, abgedruckt im Stadtrecht 4/5, zuletzt geändert am 07.10.1999) wird entsprechend Anlage 1 dieser Gemeinderatsdrucksache beschlossen.
Begründung:
Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, SGB VIII) sieht die Bildung dieses Ausschusses vor.
Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) sind die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses durch den Gemeinderat zu wählen.
§ 3 Abs. 1 soll dahingehend ergänzt werden, dass die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder, die dem Gemeinderat angehören (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung für das Jugendamt) und zum anderen die weiteren, nicht dem Gemeinderat angehörigen stimmberechtigten Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 der Satzung für das Jugendamt) in getrennten Wahlvorgängen stattfindet.
Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt nach den Vorschriften für die Wahl der Mitglieder der beschließenden Ausschüsse (§ 40 Gemeindeordnung).
Die Umstellung auf Euro bewirkte, dass sich in § 4 der Satzung für das Jugendamt bei Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 Beträge von 102.258,38 € ergaben. Die Beträge werden auf 100.000 € geglättet.
Beteiligte Stellen
Das Referat A und das Referat R haben die Vorlage mitgezeichnet.
Gabriele Müller-Trimbusch
Bürgermeisterin
Anlagen
Anlage1:
Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994 (zuletzt geändert am 07.10.1999)
Anlage 1 zur GRDrs 912/2002
Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart vom 6. Juli 1994 (zuletzt geändert am 07.10.1999)
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am . 2002 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) und § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) folgende Satzungsänderung beschlossen:
1.)
In der Jugendamtssatzung wird § 3 Abs. 1 wie folgt ergänzt:
Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder aus der Mitte des Gemeinderats gemäß Nr. 1 und die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder gemäß Nrn. 2 - 4 findet in zwei getrennten Wahlvorgängen statt.
2.)
Bei § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 werden die Beträge von 102.258,38 € auf
100.000 € geglättet.
3.)
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.