Der Gutachterausschuss (§§ 192 ff. BauGB) ist nach § 1 der Gutachterausschuss-VO und nach § 44 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit für die Ermittlung von Grundstückswerten im Stadtkreis Stuttgart zuständig. Die Mitglieder werden nach § 2 Gutachterausschuss-VO unter Berücksichtigung der Bestellungsvoraussetzungen des § 192 Abs. 3 BauGB auf die Dauer von 4 Jahren von der Stadt Stuttgart bestellt. Die Bestellungsperiode der derzeitigen Mitglieder (GRDrs 494/1997) läuft am 25. Oktober 2001 ab.
Vorsitzender soll wie bisher der Leiter des Stadtmessungsamts sein, zu dessen Aufgaben die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 192 Abs. 4 BauGB) gehört.
Als ehrenamtliche Gutachter sollen wie bisher von der Stadt unabhängige Fachleute dem Gutachterausschuss angehören. Bei der Aufstellung der Liste mit den zur Bestellung vorgesehenen Personen sind die vom Bürgermeisteramt eingeholten Vorschläge der Architektenkammer, der Industrie- und Handelskammer, der Ingenieurkammer, des Haus- und Grundbesitzervereins und des Mietervereins weitgehend berücksichtigt worden.
Den bisherigen Gepflogenheiten entsprechend hat die Verwaltung über die Vorschläge der genannten Institutionen hinaus weitere sachverständige Personen benannt, um sicherzustellen, daß der Gutachterausschuss seine Aufgaben, nämlich die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken (§ 194 BauGB) im Bereich der städtebaulichen Bewertung und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllen kann.
Für den Gutachterausschuss sind auch ein Bediensteter des für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes zuständigen Finanzamts Stuttgart-Körperschaften sowie sein Stellvertreter als ehrenamtliche Gutachter zu bestellen. Diese Gutachter werden von der Oberfinanzdirektion Stuttgart vorgeschlagen.
Schließlich ist vorgesehen, wie bisher 10 ehrenamtliche Gutachter, die ebenso in der Wertermittlung von Grundstücken erfahren sein sollen, auf Vorschlag der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zu bestellen. Auch diese Bestellung erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Für eine Abberufung oder ein vorzeitiges Ausscheiden gilt wie bei den anderen Mitgliedern § 4 Gutachterausschuss-VO. Die Rechtsgrundlagen mit den Bestellungsvoraussetzungen wurden den Fraktionen zur Kenntnis gegeben.
Der Gutachterausschuss umfasst danach 1 Vorsitzenden, 8 stellvertretende Vorsitzende und 30 weitere ehrenamtliche Gutachter. Bei der Verkehrswertermittlung wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig. Die Ermittlung von Bodenrichtwerten erfolgt in erweiterter Zusammensetzung. Im Jahr finden etwa 40 bis 50 Sitzungen mit etwa 350 bis 400 Bewertungsfällen statt.