Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0331-06
GRDrs 596/2004
Stuttgart,
07/15/2004



Aufteilung des Gesundheitsauschusses und Neubildung des Krankenhausausschusses sowie des Sozial- und Gesundheitsausschusses



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
21.07.2004
22.07.2004



Beschlußantrag:

1. Gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3.1 der Hauptsatzung werden die Zuständigkeiten des Gesundheitsausschusses ab 1. September 2004 auf den Sozialausschuss (künftig Sozial- und Gesundheitsausschuss) und den neu gebildeten Krankenhausausschuss als beschließende Ausschüsse übertragen.

2. Der mit Beschluss vom 9. Oktober 2003 gebildete Strukturausschuss Klinikum sowie der am 21. Februar 2003 gebildete Unterausschuss werden zum 31. August 2004 aufgelöst. Ihre Aufgaben übernimmt der Krankenhausausschuss.

3. Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Stuttgart vom 16. Februar 1978), zuletzt geändert am 22. Mai 2003 (Amtsblatt Stuttgart vom 26. Juni 2003), wird gemäß Anlage 2 geändert.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2004 beschlossen, die Ausschussstrukturen im Gesundheitsbereich der Aufgabenverteilung der Referate in der Verwaltung anzupassen.

Der Sozialausschuss erhält danach die Zuständigkeit für alle Aufgaben des jetzigen Gesundheitsausschusses, die im Referat Soziales, Jugend und Gesundheit (SJG) angesiedelt sind. Er heißt zukünftig Sozial- und Gesundheitsausschuss. Für die Angelegenheiten des jetzigen Gesundheitsausschusses, die zum Aufgabenbereich des Referats Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser (AK) gehören, soll der neu zu bildende Krankenhausausschuss zuständig sein. Der Krankenhausausschuss soll sich zeitnah und kompetent mit den weitreichenden Fragen des Eigenbetriebs Klinikum einschließlich der Klinikstrukturen auseinandersetzen. Damit kann auch der Strukturausschuss Klinikum sowie der vom Gesundheitsausschuss am 21. Februar 2003 gebildete Unterausschuss entfallen, deren Aufgaben ebenfalls vom Krankenhausausschuss übernommen werden.

Zur Umsetzung der Veränderungen in der Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse ist die vorgeschlagene Hauptsatzungsänderung erforderlich.

Die Änderungen sollen erst ab dem Beginn der Amtszeit des neu gewählten Gemeinderats gelten. Als Datum des Inkrafttretens wurde daher der 1. September 2004 gewählt.



Finanzielle Auswirkungen

-


Beteiligte Stellen

Referat SJG




Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Anlage 1 zur GRDrs 596/2004



Ausführliche Begründung:

Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2004 beschlossen, die Ausschussstrukturen im Gesundheitsbereich der Aufgabenverteilung der Referate in der Verwaltung anzupassen.


Krankenhausausschuss

Für die Angelegenheiten des jetzigen Gesundheitsausschusses, die zum Aufgabenbereich des Referats AK gehören, soll der neu zu schaffende Krankenhausausschuss zuständig sein.

Den Vorsitz im Krankenhausausschuss führt der Oberbürgermeister oder in seiner Vertretung der für “Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser” zuständige Bürgermeister. Dem Krankenhausausschuss gehören 16 Gemeinderäte als Mitglieder an (§ 5 der Hauptsatzung). Die Geschäftsführung des Krankenhausausschusses obliegt der Referatsabteilung AK/54. Für die Entscheidung darüber, welche Stadträte dem Ausschuss angehören, ist der Gemeinderat gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats in Verbindung mit § 40 Abs. 2 GemO zuständig.

Der Krankenhausausschuss soll sich zeitnah und kompetent mit den weitreichenden Fragen des Eigenbetriebs Klinikum einschließlich der Klinikstrukturen auseinandersetzen. Rasche und konsequente Entscheidungen sind im Bereich des Klinikums erforderlich, um Chancen zur Senkung des Defizits kurzfristig realisieren zu können sowie gleichzeitig die medizinische und pflegerische Qualität der Krankenhausversorgung zu erhalten.

Der Strukturausschuss Klinikum sowie der vom Gesundheitsausschuss am 21. Februar 2003 gebildete Unterausschuss (Niederschriftsnummer 22) können damit entfallen. Deren Aufgaben werden vom Krankenhausausschuss übernommen.

Soweit dem Eigenbetrieb Klinikum im Wege von Aufgabenverlagerung Aufgaben des Gesundheitsamtes übertragen werden, ist nach der neuen Regelung automatisch der Krankenhausausschuss zuständig. Dies ist wegen der größeren Sachnähe auch zweckmäßig.

Der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats Klinikum ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses als Gast teilzunehmen.


Sozial- und Gesundheitsausschuss

Der Sozialausschuss erhält die Zuständigkeit für alle Aufgaben im Bereich des Referats SJG des bisherigen Gesundheitsausschusses. Er berät über die Planungsbereiche Sozialpsychiatrie, Sucht- und Drogenhilfe, Behindertenhilfe und Selbsthilfe, die im Referat SJG angesiedelt sind. Er heißt zukünftig Sozial- und Gesundheitsausschuss.

Die Anzahl der sachkundigen Einwohner im neuen Sozial- und Gesundheitsausschuss wurde nicht festgelegt, so dass der neu gewählte Gemeinderat nach der Sommerpause die Bestellung einer bestimmten Anzahl von sachkundigen Einwohnern im Rahmen der Gesetze frei festlegen kann, ohne dass weitere Änderungen der Hauptsatzung erforderlich sind. Auch die Angabe einer Höchstzahl ist entbehrlich, weil sich bereits aus § 40 Absatz 1 der GemO ergibt, dass die Zahl der sachkundigen Einwohner in einem beschließenden Ausschuss die Zahl der Gemeinderäte unterschreiten muss.

Die vorgeschlagene Änderung der Hauptsatzung dient der Umsetzung der Änderungen in den Ausschussstrukturen. Aus den Veränderungen bei den Ausschüssen ergeben sich als notwendige Folge die übrigen redaktionellen Änderungen, siehe Anlage 2.

Die Änderungen sollen erst ab dem Beginn der Amtszeit des neu gewählten Gemeinderats gelten. Als Datum des Inkrafttretens wurde daher der 1. September 2004 gewählt.
Anlage 2 zur GRDrs 596/2004


Satzung zur Änderung der Hauptsatzung


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ...... aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1

Die Hauptsatzung vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Stuttgart vom 16. Februar 1978), zuletzt geändert am 22. Mai 2003 (Amtsblatt Stuttgart vom 26. Juni 2003) wird wie folgt geändert:

1. Inhaltsübersicht

a) In der Inhaltsübersicht wird die Zeile IV. § 8 wie folgt neu gefasst:
“§ 8 Geschäftskreis des Sozial- und Gesundheitsausschusses”

b) Die Zeile IV. § 11 wird wie folgt neu gefasst:
“§ 11 Geschäftskreis des Krankenhausausschusses”

2. § 4 (Bildung von beschließenden Ausschüssen)

a) § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:
“2. der Sozial- und Gesundheitsausschuss (§ 8),”

b) § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:
“5. der Krankenhausausschuss (§ 11).”

3. § 5 (Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse)

§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
“Die beschließenden Ausschüsse nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und 16 Mitgliedern des Gemeinderats, der Sozial- und Gesundheitsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, 16 Mitgliedern des Gemeinderats sowie bei der Beratung bestimmter Angelegenheiten des Gesundheitswesens aus weiteren beratenden Mitgliedern. Die näheren Einzelheiten sind in § 8 geregelt.”

4. § 7 (Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses)

In § 7 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte “Gesundheitsausschuss als Betriebsausschuss des Klinikums Stuttgart” ersetzt durch das Wort “Krankenhausausschuss”.

5. § 8 (Geschäftskreis des Sozialausschusses)

§ 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet künftig:
“Geschäftskreis des Sozial- und Gesundheitsausschusses”

b) Der Text wird wie folgt neu gefasst:
“Der Sozial- und Gesundheitsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten des Referats Soziales, Jugend und Gesundheit -mit Ausnahme der Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe, für die der Jugendhilfeausschuss (§ 14) zuständig ist- sowie für den Eigenbetrieb Leben und Wohnen.”

c) Angefügt wird folgender Satz 2:
“Er ist ferner zuständig für die Angelegenheiten des Referats Umwelt, Sicherheit und Ordnung, soweit dieses Aufgaben der Lebensmittelüberwachung und des Veterinärwesens wahrnimmt.”

d) Der bisher einzige Absatz wird Absatz 1. Es wird ein Absatz 2 angefügt mit folgendem Wortlaut:
“Bei der Beratung von Angelegenheiten zur Planung und Koordination der psychiatrischen Versorgung innerhalb des gemeindepsychiatrischen Verbundes in Stuttgart gehören dem Ausschuss als beratende Mitglieder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner an, welche auf Vorschlag von Organisationen und Institutionen bestellt werden, die in diesem Aufgabenfeld tätig sind oder sich damit befassen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beratung von Angelegenheiten aus dem Bereich der Sucht- und Drogenhilfe sowie der Behindertenhilfe”.

6. § 11 (Geschäftskreis des Gesundheitsausschusses)

§ 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet künftig “Geschäftskreis des Krankenhausausschusses”.

b) Der Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
“Der Krankenhausausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Referats Allgemeine Verwaltung und Krankenhäuser, welche die Krankenhäuser betreffen, sowie für den Eigenbetrieb Klinikum.

c) Absatz 2 entfällt, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Im jetzigen Absatz 2 wird das Wort “Gesundheitsausschusses” ersetzt durch das Wort “Krankenhausausschusses”.


§ 2

Die Änderung tritt am 1. September 2004 in Kraft.