Protokoll: Gemeinderat der Landeshauptstadt StuttgartNiederschrift Nr.
TOP:
225
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VerhandlungDrucksache:
704/2006
GZ:
StU
Sitzungstermin: 26.10.2006
Sitzungsart: öffentlich
Vorsitz: OB Dr. Schuster
Berichterstattung:-
Protokollführung: Frau Huber-Erdtmann
Betreff: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Bad Cannstatt 8 - Burgholzhof -, Teilbereich Robinson-Barracks
Aufhebung der Satzungen über die förmliche Festlegung als Entwicklungsbereich

Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 10.10.2006, nicht öffentlich, Nr. 501

Ergebnis: Einbringung

Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen vom 20.10.2006, nicht öffentl., Nr. 166

Ausschuss für Umwelt und Technik vom 24.10.2006, nicht öffentlich, Nr. 531

Verwaltungsausschuss vom 25.10.2006, nicht öffentlich, Nr. 375

jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung


Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 13.09.2006, GRDrs 704/2006, mit folgendem

Beschlussantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S.1818), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20), in seiner Sitzung am 26.10.2006 folgende Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs Bad Cannstatt - Burgholzhof -, Teilbereich Robinson-Barracks beschlossen:
§ 1
Aufhebung

Die Satzungen der Landeshauptstadt Stuttgart über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs Bad Cannstatt - Burgholzhof - Teilbereich Robinson Barracks vom 29.09.1994 sowie vom 12.11.1998 werden aufgehoben.

Das Aufhebungsgebiet wird im Wesentlichen umgrenzt: im Westen durch die Straße Roter Stich, im Süden durch die Auerbachstraße, im Osten durch die Grundstücke Auerbachstraße 201 und 203, im Norden durch die Grundstücke Heidlochstraße 2 - 12 und 14 - 32. Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 22.08.2006. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Ein Plan zu der im Betreff genannten Angelegenheit ist im Sitzungssaal ausgehängt.


OB Dr. Schuster stellt fest:

Der Gemeinderat beschließt ohne Aussprache einstimmig wie beantragt.