Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Recht/Sicherheit und Ordnung
Gz: RSO 1411-02
GRDrs 887/2007
Stuttgart,
11/19/2007



Einführung einer "Opting-Out-Regelung" und Satzung zur Arbeitszeit im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr - Feuerwehrarbeitszeitsatzung (FwAzS)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
05.12.2007
06.12.2007



Beschlußantrag:
  1. Der beabsichtigten Einführung einer „Opting-Out-Regelung“ im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr ab 01.01.2008 wird zugestimmt.
  2. Die Satzung zur Arbeitszeit im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr – Feuerwehrarbeitszeitsatzung (FwAzS) – wird entsprechend dem beiliegenden Entwurf – Anlage 1 – beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Bereits am 12. Juni 1989 wurde durch das europäische Parlament und den Rat eine Richtlinie 89/391/EWG verabschiedet, die sich mit Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit beschäftigte. Diese wurde in einer weiteren Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 im Bereich der Arbeitszeitgestaltung konkretisiert, die insbesondere Aussagen zu täglichen Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentlichen Ruhezeiten, wöchentlicher Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit enthält.

Inzwischen wurde diese Richtlinie als „Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ fortgeschrieben und besitzt unmittelbare Rechtswirkung.

Als wesentliche Regelung dieser Richtlinie ist die Festsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden (Artikel 6 der Richtlinie) zu nennen.

Da eine Festlegung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Sinne der Richtlinie aus Sicht der Kommunen nicht mit den unterschiedlichen Formen der Bereitschaftsdienste bei den Feuerwehren in Deckung zu bringen war und in § 90 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg weiter die Möglichkeit eingeräumt wird, bis zu 57,4 Stunden wöchentliche Höchstarbeitszeit zu leisten, wurde in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass die Feuerwehr als Teil des staatlichen Sicherheitsbereichs oder zumindest als Teil der Katastrophenschutzdienste generell dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104/EG entzogen sei.

Hierzu stellte der Europäische Gerichtshof – EuGH – mit Beschluss vom 14. Juli 2005 (C 52/04) fest, dass auch die Tätigkeiten der Feuerwehr in der Regel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen. Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 steht grundsätzlich der Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden entgegen, die für die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst vorgesehen ist.

Aufgrund der damit verbunden Auswirkungen für die Personalvorhaltung und Dienstplanung der Feuerwehren wurde über die kommunalen Spitzenverbände eine Bundesratsinitiative zur Änderung dieser Richtlinie initiiert. Diese Änderung sollte im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 thematisiert und herbeigeführt werden. Nachdem nunmehr auch die deutsche Ratspräsidentschaft keine Änderungen bewirken konnte, ist die Richtlinie 2003/88/EG umzusetzen.

Hierbei sind folgende Eckpunkte zu beachten:
  1. Die Richtlinie findet auf die Beamten im Einsatzdienst der Branddirektion unmittelbare Anwendung.
  1. Zur Realisierung einer stellen- und kostenneutralen Umsetzung der Richtlinie kann mit den Mitarbeitern im Einsatzdienst auf einer Feuerwache eine freiwillige und unentgeltliche Arbeitszeitverlängerung von 2 Stunden pro Woche vereinbart werden – sogenanntes „Opting-Out“.
  1. Die individuellen Arbeitszeiten können bis zur Höchstgrenze nach § 90 (3) LBG vereinbart werden (derzeit 57,4 Stunden).
  1. Die bestehende Dienstplanung kann sowohl bei der 50-Stunden-Woche als auch bei den 24 Stunden-Dienstschichten beibehalten werden.
  1. Bei einer Arbeitszeitverlängerung über 2 Stunden pro Woche hinaus sind bis zur Höchstgrenze nach § 90 (3) LBG (derzeit 57,4 Stunden) auch weiterhin Nebentätigkeiten grundsätzlich möglich.

Um die Möglichkeit des „Opting-Out“ abbilden zu können und die Voraussetzungen für derartige Mitarbeitererklärungen zu schaffen, sind verbindliche Festlegungen zu treffen. Hierzu ist aus Sicht der Verwaltung eine Satzung erforderlich.

Neben einer zu schaffenden Rechtsgrundlage für „Opting-Out“-Erklärungen (vgl. § 2 des Satzungsentwurfs) sind zur Beibehaltung der bisherigen Dienstplanung vor allem die Zulässigkeit von 24-Stunden-Schichten (vgl. § 3) und die Verlängerung des Bemessungszeitraums (vgl. § 1) erforderlich.

Ersten Erkenntnissen in den Verhandlungen mit dem Personal zufolge, ist eine hohe Beteiligung der Mitarbeiter zu erwarten. Sollten die Mitarbeiter im konkreten Fall allerdings wider Erwarten nicht zu einer derartigen „Opting-Out“-Erklärung bereit sein, sind anderweitige Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

Mit dieser Vorlage wird die formale Beschlussfassung der Satzung zur Arbeitszeit im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr – Feuerwehrarbeitszeitsatzung (FwAzS) – beantragt und die grundsätzliche Möglichkeit der Richtlinienumsetzung durch „Opting-Out“-Erklärungen vorbereitet.



Finanzielle Auswirkungen

keine


Beteiligte Stellen

Die Referate AK und WFB haben die Vorlage mitgezeichnet.




Dr. Martin Schairer
Bürgermeister


Anlagen

1




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Vorlage8872007.pdf