Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-11.2 nix-cle
GRDrs 107/2002
Stuttgart,
02/20/2002



A. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Heidehofstraße/ Straußweg im Stadtbezirk
Stuttgart-Ost (Stgt 147)
- Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB
B. Einvernehmen zum Bauvorhaben “Neubau eines Gebäudes für die Weiterbildung der
Robert Bosch GmbH mit Tiefgarage” gem. §§ 33 (2), 36 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Beschlußfassung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
05.03.2002
05.03.2002
12.03.2002
21.03.2002



Beschlußantrag:

Zu A: Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Heidehofstraße/ Straußweg (Stgt. 147) im Stadtbezirk Stuttgart-Ost vom 28. Dezember 2001 und die Begründung vom 28. Dezember 2001 sind öffentlich auszulegen.


Zu B: Das Einvernehmen zum Bauvorhaben “Neubau eines Gebäudes für Weiterbildung der Robert Bosch GmbH mit Tiefgarage” ist nach §§ 33 (2), 36 BauGB und nach Maßgabe der Stellungnahme zu den Einwendungen (Anlage 8) zu beurteilen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu A: Die Firma Robert Bosch GmbH beabsichtigt im Bereich Heidehofstraße/ Straußweg ein Büro- und Schulungsgebäude zu errichten. Die dort geltende Baustaffel 8 (Landhausgebiet) lässt dies jedoch nicht zu. Zur Ermöglichung der beabsichtigten Bebauung ist die Änderung des Planungsrechts notwendig.


Zu B: Um für die Firma Robert Bosch GmbH die Möglichkeit zu eröffnen, vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens das Bauvorhaben zu realisieren, wird für das Vorhaben die Baugenehmigung nach § 33 (2) BauGB angestrebt. Für das geplante Vorhaben “Neubau eines Gebäudes für Weiterbildung mit Tiefgarage” wurde das Beteiligungsverfahren durchgeführt. Gegen das Vorhaben wurden von Nachbarn Einwendungen vorgebracht. Die planungsrelevanten Einwendungen sind als Anlagen 3 bis 7 beigefügt. Die Stellungnahme der Gemeinde ist in Anlage 8 dargelegt. Der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrags ist Voraussetzung der Baugenehmigung.

Finanzielle Auswirkungen
Die Refinanzierung der Planungskosten und die Herstellungskosten der Wegeverbindung und des Wendehammers am Ende des Straußweges werden u. a. in einem öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag geregelt.


Beteiligte Stellen

Referate T, WK und USO
Bezirksbeirat Stuttgart-Ost


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 28. Dezember 2001 (Deckblatt siehe Dateianhang)
3. - 7. Schreiben der Einwendungen zum Bauvorhaben (siehe Dateianhang)
8. Stellungnahme der Gemeinde zu den Einwendungen
9. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. Dezember 2001 (Verkleinerung) (siehe Dateianhang)
10. Entwurf des öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrags



Anlage 1

Ausführliche Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 2. Oktober 2001 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Heidehofstraße/Straußweg (Stgt. 147) im Stadtbezirk Stuttgart-Ost gefasst (GRDrs 839/2001 vom 28. August 2001).

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und der Beteiligung gemäß § 33 (2) BauGB konnten die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung als auch die Unterlagen über das Vorhaben Neubau eines Gebäudes zur Weiterbildung der Robert Bosch GmbH in der Zeit vom 12. Oktober bis 2. November 2001 im Stadtplanungsamt eingesehen werden.
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 29. Oktober 2001 im Stadtplanungsamt. Der Erörterungstermin wurde von 19 Beteiligten wahrgenommen. Im Nachgang wurden mehrere Schreiben mit zahlreichen Unterschriften eingereicht. Die vorgebrachten Einwendungen gehen aus den beigefügten Anlagen 3 bis 7 hervor und die Stellungnahme der Gemeinde ist in Anlage 8 aufgeführt.

Die Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange (TöB) und städtischen Ämter gemäß § 4 bzw. § 33 (2) BauGB ist abgeschlossen. Die beteiligten TöB und städtischen Ämter haben mit Ausnahme des Amts für Umweltschutz dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf als auch dem Bauvorhaben selbst zugestimmt oder planungsrelevante Äußerungen wurden berücksichtigt bzw. wurden in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag (Anlage 10) aufgenommen.

Von Seiten des Amts für Umweltschutz bestehen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie gegen die Behandlung des Bauvorhabens gemäß § 33 (2) BauGB Bedenken bezüglich der Darstellung der Eingriffswirkung gemäß § 8 a BNatSchG.


Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Heidehofstraße/ Straußweg wird um die benötigten Flächen für die geplante Gehwegverbindung zwischen Straußweg/Treppenanlage Ecklenstraße und der Straußstaffel/Hugo-Eckener-Straße erweitert. Die Aufnahme ist erforderlich, um den Weg planungsrechtlich zu sichern und somit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verlauf des Gehweges erfolgt von der Treppenanlage/Ecklenstraße über Grundstücke der Robert Bosch GmbH (Teilflächen von Flst. 2079/3, 2083/2, 2084, 2086/2 und 2086/1) mit einem notwendigen Sicherheitsabstand zum geplanten Neubauvorhaben zur Grünanlage bei der Straußstaffel/Hugo-Eckener-Straße unter Berücksichtigung der vorhandenen Geländeverhältnisse.

Die Betroffenen werden von der Erweiterung bei der Auslegung des Bebauungsplan-entwurfs benachrichtigt.

Mit der Bebauungsplanänderung entstehen keine Grunderwerbskosten und kein Planungsvorteil.

Auf die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 28. Dezember 2001 (Anlage 2) sowie den Entwurf des öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrags (Anlage 10) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird verwiesen, welcher vor Erteilung der Genehmigung des Bauantrags von der Vorhabenträgerin unterzeichnet werden muss.



Anlage 2 (Deckblatt siehe Dateianhang)


1. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans


1.1 Antragsteller/Nutzer

1.1.1 Die Robert Bosch GmbH

1.1.2 Die Robert Bosch Stiftung GmbH

1.2 Anlass und Ziel zur Erstellung eines Neubauvorhabens


1.3 Wettbewerb

2. Geltendes Recht und andere Planungen

3. Planerische Konzeption

4. Art der baulichen Nutzung

5. Maß der baulichen Nutzung

6. Verkehr

7. Sozialverträglichkeit

8. Ver- und Entsorgung

9. Umweltbelange

Klima

Lärm- und Luftschadstoffbelastung


10. Erforderliche Maßnahmen und Kosten




Stadtplanungsamt
Stuttgart, 28. Dezember 2001





Dr.-Ing. Kron
Stadtdirektor



Anlage 8


Stellungnahme der Gemeinde zu den Einwendungen zum Bauvorhaben
“Neubau eines Gebäudes für Weiterbildung der Robert Bosch GmbH
mit Tiefgarage”


Zu Anlage 3:

Aufgrund der Bedenken/Einwendungen gegen die Anlieferung des Projektes über den Straußweg ist von der Firma Robert Bosch GmbH die Planung dahingehend geändert worden, dass die überwiegende Ver- und Entsorgung über die Tiefgarage mit direkter Zufahrt von der Heidehofstraße aus erfolgt. Die Müllentsorgung muss allerdings weiterhin über den Straußweg erfolgen, hierzu wird an dessen Ende ein normgerechter Wendehammer erstellt. Auch werden weiterhin 10 oberirdische Pkw-Stell-plätze auf dem Baugrundstück, welche umliegenden Gebäuden zugeordnet sind und wegen der Tiefgaragenrampe verlegt werden müssen, über den Straußweg angefahren. Mit der Verlagerung des Lieferantenverkehrs in die Tiefgarage dürfte es im Straußweg nicht zu den von der Interessengemeinschaft befürchteten Engpässen und Entfall von Parkplätzen kommen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der rechtsverbindliche Bebauungsplan aus dem Jahre 1929 den Ausbau des Straußwegs in einer einheitlichen Breite von 8 m vorsieht.

Die Grundstücke der Firma Robert Bosch GmbH an der Heidehofstraße sind nach geltendem Recht der Baustaffel 8 (Landhausgebiet) der Ortsbausatzung (OBS) zu 20 % überbaubar. Aufgrund der bislang geringen Bebauung, bezogen auf die gesamten Grundstücke, wäre der Neubau hinsichtlich der maximal zulässigen Bebauung nach heutigem Recht bezogen auf die überbaubare Fläche genehmigungsfähig. Das Planrecht muss geändert werden, weil andere Parameter des Projektes wie Art der Nutzung, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe etc. nicht der Baustaffel 8 entsprechen. Befürchtungen, dass dem Schulungszentrum periphere Dienstleistungseinrichtungen wie z. B. Hotels folgen könnten, muss entgegengehalten werden, dass zum einen der Park der Villa Bosch samt Gebäude unter Denkmalschutz steht und auch die dort geltende Baustaffel 8 keine Hotelnutzung erlaubt, zum anderen das Projekt des Schulungszentrums mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ausschließlich dieses Schulungszentrum zum Inhalt hat, ermöglicht wird und zum dritten die angrenzenden Hangflächen mit Bauverbot innerhalb der Baustaffel 7 (Wohngebiet nach OBS) belegt sind. Aufgrund der vorhandenen rechtlichen Beschränkungen der Grundstücke ist eine zusätzliche Eintragung von Baulasten nicht notwendig.

Hinsichtlich der Befürchtung der zusätzlichen Verkehrsbelastung durch mindestens 120 zusätzliche Fahrzeuge muss darauf hingewiesen werden, dass heute bereits etwa 50 Mitarbeiter im Umfeld des Robert-Bosch-Hauses für die Robert Bosch Stiftung untergebracht sind. Diese parken, soweit sie mit dem Pkw zur Arbeit kommen, überwiegend im öffentlichen Straßenraum. Nach Fertigstellung des Projektes steht auch den umgesetzten Mitarbeitern die Tiefgarage zur Verfügung, so dass es eher zu einer Entlastung als zu einer zusätzlichen Belastung des öffentlichen Parkierungsraums kommen kann. Bei den Seminarteilnehmern ist davon auszugehen, dass diese zu einem erheblichen Teil mit dem Taxi und öffentlichen Nahverkehr anreisen.

Die Tiefgarage umfasst ca. 82 Stellplätze. Vorbehaltlich des bauordnungsrechtlichen Stellplatznachweises ist davon auszugehen, dass genügend Stellplätze auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehen.

Das Areal der Robert Bosch GmbH in der Heidehofstraße nimmt bereits heute im Kontext der umgebenden Wohnbebauung eine Sonderstellung ein. Zur Realisierung des Projektes müssen keine Wohngebäude abgebrochen oder Lücken in bestehende Wohnzeilen geschlagen werden, es wird vielmehr an einer Hangkante auf bisher freier Fläche realisiert. Von daher dürften sich die Auswirkungen auf die umgebende Wohnbebauung in Grenzen halten. Der Schutz der hochwertigen Einzelhaus-Wohn-lagen im Bereich Heidehofstraße, Hackländerstraße und Straußweg soll beibehalten bleiben. In der hier geltenden Baustaffel 8 sind gewerbliche Nutzungen nur in eingeschränktem Umfang möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese guten Wohnlagen durch das geplante Vorhaben einen Wertverlust erfahren.

Da das Vorhaben der Firma Robert Bosch GmbH nicht mit der Baustaffel 8 (OBS) vereinbar ist, wird das Planungsrecht zwar durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert. Für die angrenzenden Wohngebiete bleibt die Baustaffel 8 jedoch erhalten.

Zu den Vorschlägen im Einzelnen:

— Der zur Realisierung vorgesehene Entwurf von Prof. Kulka ist Ergebnis eines hochrangigen Architektenwettbewerbs und wurde u. a. auch deshalb mit einem 1. Preis bedacht, weil er in Entwurfskonzeption und Bauvolumenverteilung die benachbarten Wohngebäude und auch die Villa Bosch nicht zu dominieren versucht, sondern als Ergänzung zur Villa ein eigenständiges Einzelgebäude vorschlägt. Da mit dem vorgegebenen Raumprogramm die Vorgabe der Baustaffel 8 nicht eingehalten werden kann, ist zur Umsetzung die Bebauungsplanänderung notwendig.

— Die oberirdischen Stellplätze wurden mittlerweile von 12 auf 10 reduziert. Diese sind ausnahmslos fest den umgebenden Gebäuden zugeordnet und stellen Ersatz für entfallende Stellplätze im Bereich der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage dar. Ein Nachweis in der Tiefgarage, zusätzlich zu den dort geplanten Stellplätzen, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (zusätzliches 3. Untergeschoss wird ggf. notwendig) verbunden.

— Die Antragstellerin verpflichtet sich in einem öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis der ordnungsgemäßen Tiefgaragen-Be- und Entlüftung nach den Vorgaben der Garagenverordnung zu erbringen. Laut Plan sind die Entlüftungsöffnungen auf der Nordseite des Gebäudes zur Bauverbotsfläche hin vorgesehen.

— Ein weiterer Ausbau des Straußwegs ist derzeit nicht vorgesehen, bis auf die Wendeplatte nördlich des Gebäudes Straußweg 26. Gleichwohl kann die Stadt keine Zusicherung geben, dass dies für alle Zeiten so sein wird, da zukünftige Entwicklungen nicht vorhersehbar sind.


— Zur neuen Lösung der Anlieferung wurde bereits Stellung genommen. Anlieferungen sind im üblichen Zeitrahmen zwischen 8 Uhr und 20 Uhr vorgesehen.

— Die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen kann im Bebauungsplanverfahren nicht geregelt werden. Die Anregung wurde den betroffenen Ämtern zur Kenntnis gegeben, um diese Anordnung zu prüfen und entsprechende Maßnahmen vorzusehen.

— Die Grundstücke Flst. 2126/2 und 2127/4 zwischen Heidehofstraße 35 und 39 sowie 2122/2 zwischen Straußweg 31 und 17 befinden sich nicht im Besitz der Firma Robert Bosch GmbH. Als Bauland sind sie nach den Vorgaben der Baustaffel 8 bzw. 7 und den weiteren Vorschriften der Ortsbausatzung (OBS) bebaubar. Ein Grund für die Aufhebung dieses Baurechts wird nicht gesehen. Entsprechend den Vorgaben des Amtes für Umweltschutz erfolgt eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung.

— Die öffentliche Auslegung von Planunterlagen für die frühzeitige Bürgerbeteiligung werden vom Planungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart i. d. R. so terminiert, dass bei bevorstehenden Ferienzeiten mindestens die Hälfte der Auslegungszeit außerhalb der Ferienzeit liegt. Der Erörterungstermin wird in der Regel etwa in die Mitte der Auslegungszeit gelegt, so dass die Möglichkeit besteht, sich schon vorab die Unterlagen anzusehen und ggf. beim Erörterungstermin konkrete Fragen stellen zu können. Im vorliegenden Fall musste der Erörterungstermin aus terminlichen Gründen auf den 1. Ferientag der Herbstferien gelegt werden. Beim Termin wurde den Anwesenden ausdrücklich gesagt, dass das Ende der Auslegungsfrist keinen Ausschlusstermin darstellt und dass auch zeitnah später eingehende schriftliche Äußerungen in die Abwägung eingestellt würden.


Zu Anlage 4:

Aufgrund der besonderen Lage der Grundstücke der Firma Robert Bosch GmbH ist es städtebaulich vertretbar, hier die bestehende Baustaffel 8 zugunsten des projektierten Büro- und Schulungsgebäudes aufzugeben. Gleichzeitig soll das angrenzende Wohngebiet für anspruchsvolles Wohnen in seiner jetzigen Struktur (u. a. max. 20%ige Grundstücksausnutzung) erhalten und geschützt werden. Es ist vorgesehen, im Baugenehmigungsverfahren die Flächen des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans (Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans) zu einem Baugrundstück zu vereinigen, um die Freiflächen zu sichern.

Eine Verlängerung des Straußwegs bis zur Hugo-Eckener-Straße ist für den Autoverkehr nicht notwendig, da alle hier angrenzenden Grundstücke ausreichend erschlossen sind und auch der Neubau direkt von der Heidehofstraße aus erschlossen wird. Durch die Änderung der Anlieferkonzeption sind keine gravierenden Änderungen für den Straußweg zu befürchten. Auch können die Befürchtungen einer Wertminderung der Grundstücke und sinkende Mieteinnahmen nicht bestätigt werden, oftmals ist jedoch bei Ansiedlung hoch-wertiger Arbeitsplätze im Umfeld das Gegenteil zu beobachten. Eine Platzierung des Schulungszentrums im Garten der Villa Bosch Ecke Heidehofstraße/Hugo-Eckener-Straße ist aus denkmalschutzrechtlichen Gründen (Sachgesamtheit nach § 2 Denkmalschutzgesetz) nicht möglich.


Zu Anlage 5 und 6:

Hinsichtlich der Anregungen zur Belastung des Straußwegs und der vorgeschlagenen Freihaltung von Baulückengrundstücken wird auf die Stellungnahme zu Anlage 3 hingewiesen.


Zu Anlage 7:

Das projektierte Bauvorhaben mit einer Hauptnutzfläche von rund 2600 m² stellt kein Vorhaben dar, welches aufgrund seiner Flächendimension und Nutzung in der Lage sein dürfte, den Charakter des Wohngebietes um die Heidehofstraße und Hackländerstraße zu zerstören. Nach wie vor dürften die genannten Straßenzüge eine überdurchschnittliche Wohnqualität im Stuttgarter Kesselbereich aufweisen und damit interessante Wohnstandorte darstellen. Der Wunsch der Anwohner nach störungsfreiem Wohnen ist verständlich, andererseits ist auch die Absicht der Firma Robert Bosch GmbH und der Boschstiftung nachvollziehbar, in unmittelbarer Nachbarschaft der historischen Boschvilla ihre Schulungs- und Präsentationsräumlichkeiten anzusiedeln und die Aktivitäten der Stiftung hier zu konzentrieren.

In der Tat hat der Ausschuss für Umwelt und Technik am 27. März 2001 beschlossen, die Wohnnutzung in den Halbhöhenlagen besonders zu schützen und Zweckentfremdungswünsche hin zu Büronutzungen das Einvernehmen in der Regel zu versagen (GRDrs 263/2001). Im vorliegenden Fall werden mit der Realisation des Projektes die Voraussetzungen geschaffen, um historische Wohnflächen, die heute durch die Bosch Stiftung belegt sind, wieder ihrer Wohnnutzung zuzuführen. So wurde vom Ausschuss für Umwelt und Technik der Büronutzung für das Haus Heidehofstraße 34 nur für einen befristeten Zeitraum bis zur Fertigstellung geeigneter Büroräumlichkeiten zugestimmt. Hierüber wurde schon eine vertragliche Regelung getroffen. Die Tatsache, dass für das Vorhaben spezielles Planungsrecht geschaffen wird, zeigt die Intention des Gemeinderats, derartige Einrichtungen nur auf begründbare Einzelfälle zu begrenzen und ansonsten der Wohnfunktion weiterhin Priorität einzuräumen.

Was die Qualität der Architektur anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Projekt in einem Architektenwettbewerbsverfahren unter der Beteiligung international renommierter Architekten mit einem ersten Preis bedacht wurde und der Realisationsentwurf weitestgehend dem Wettbewerbsentwurf entspricht.

Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert, da sowohl Heidehofstraße wie auch Straußweg öffentlich gewidmete Verkehrsflächen sind. Die Genehmigung des Vorhabens während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) kann erfolgen, soweit der Gemeinderat entsprechend dieser Vorlage die städtebauliche Zielsetzung in einer vorwegnehmenden Abwägung über die vorgebrachten Anregungen bestätigt.


Anlage 10

Entwurf vom 25.1.2002

Öffentlich-rechtlicher Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Heidehofstraße/Straußweg

zwischen

der Robert Bosch GmbH
Robert-Bosch-Platz 1, 70839 Gerlingen-Schillerhöhe

(im Folgenden: Vorhabenträgerin)

und

der Landeshauptstadt Stuttgart
-Stadtplanungsamt-

(im Folgenden: Stadt)



Vorbemerkung:

Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Errichtung eines Büro- und Weiterbildungsgebäudes mit Tiefgarage neben dem Robert-Bosch-Haus Heidehofstraße 31 in Stuttgart-Ost.

Um das Projekt alsbald verwirklichen zu können, hat die Vorhabenträgerin einen Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB gestellt. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat am 02.Oktober 2001 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Heidehofstraße/Straußweg im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt. 147) beschlossen.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.

Auf die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 9 (8) BauGB wird ergänzend verwiesen.

Im Vorgriff hierauf treffen die Parteien folgende

Vereinbarung:

1. Durchführungsverpflichtung


2. Planungs- und Verfahrenskosten


3. Kanalbeiträge


4. Freiflächen-/Grüngestaltung und Dachbegrünung


5. Ausgleichsmaßnahmen


6. Gehweg und Wendehammer


7. Anlieferung


8. Baulasten


9. Immissionen durch Verkehr


10. Belange des Denkmalschutzes

11. Mobilfunkanlagen


12. Abfallbeseitigung


13. Grundwasserschutz


14. Bodenschutz/Anschüttungen/Funde


15. Wärmeschutzverbesserung

16. Haftung der Stadt

17. Vertragsänderungen/Salvatorische Klausel


18. Rechtsnachfolger


19. Wirksamwerden des Vertrages, weitere vertragliche Bindungen



20. Vertragsausfertigungen






Stuttgart,




............................................................
Robert Bosch GmbH
................................................
Prof. Dr. v. Heyl
Landeshauptstadt Stuttgart
-Stadtplanungsamt-