Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-11.2 HH-cle
GRDrs 893/2001
Stuttgart,
09/12/2001



Einvernehmen der Gemeinde zum Bauvorhaben
”Erweiterung GENO-Haus, Räpplenstraße 20, Stuttgart-Nord”
gemäß §§ 33 (2), 36 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
25.09.2001
11.10.2001



Beschlußantrag:

Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauvorhaben ”Erweiterung des GENO-Hauses” in der Räpplenstraße 20, Stuttgart-Nord wird nach § 33 (2), 36 BauGB erteilt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Um für den Bauherrn die Möglichkeit zu eröffnen, vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens ”Heilbronner-/Türlen-/Birkenwaldstraße Stgt. 118” das Bauvorhaben zur Erweiterung des GENO-Hauses an der Räpplenstraße 20 zu realisieren, wird für das Vorhaben die Baugenehmigung nach § 33 (2) BauGB angestrebt. Für das Vorhaben wurde das Beteiligungsverfahren durchgeführt. Gegen das Vorhaben wurden von Betroffenen Einwendungen erhoben. Diese sind als Anlage 2 beigefügt, die Stellungnahme der Gemeinde ist in Anlage 3 dargestellt.

Finanzielle Auswirkungen
nicht ersichtlich


Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Schreiben Rechtsanwälte Maser & Koll. vom 28.06.2001
3. Stellungnahme zu den Anregungen
4. Lageplan Bauantrag)
5. Ansicht Räpplenstraße) (siehe Dateianhang)
6. Schnitt)
Anlage 1


Ausführliche Begründung

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 27. Juli 2001 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan ”Heilbronner-/Türlen-/Birkenwaldstraße (Stgt. 118)” gefasst.

Der Bezirksbeirat Stuttgart Nord hat am 21. Juli 1999 der Aufstellung des Bebauungsplans zugestimmt unter der Voraussetzung, dass vom Eigentümer und der Landeshauptstadt Stuttgart für die weitere Planung ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt wird.

In diesem Wettbewerb soll folgendes untersucht/berücksichtigt werden:

— ein Gehweg in Hochlage der Heilbronner Straße (z. B. wie vor der Staatsgalerie)
— eine Fußwegeverbindung von der Heilbronner Straße zur Erlöserkirche
— eine Fußwegeverbindung zur Türlenstraße
— die Einbeziehung der Handwerkskammer in das Gesamtkonzept
— die Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes an der Heilbronner Straße soll nicht höher liegen als die Firsthöhe des benachbarten Gebäudes im Gebiet Postdörfle
— die klimatisch optimale Lage der Baukörper

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) BauGB und der Beteiligung gemäß § 33 (2) BauGB konnten die Allgemeinen Ziele und Zwecke in der Zeit vom 3. September bis 17. September 1999 und die Unterlagen über das Vorhaben “Erweiterung GENO-Haus, Räpplenstraße 20” in der Zeit vom 16. Februar bis 8. März 2001 im Stadtplanungsamt eingesehen werden. Dabei wurden keine Anregungen vorgebracht.

Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 21. September 1999 im Stadtplanungsamt. Vorschläge, Anregungen oder Kritik wurden nicht zum Ausdruck gebracht.

Somit waren die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Bauvorhabens nach § 33 (2) BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) gegeben. Am 11. Mai 2001 reichte der Antragsteller den Bauantrag beim Baurechtsamt ein. Daraufhin erhoben Angrenzer im Rahmen der Nachbarhörung Einwendungen gegen den Bauantrag. Parallel hierzu wurden Anregungen zu dem laufenden Bebauungsplanverfahren mit Schreiben der Anwälte Maser & Kollegen vom 28.06.2001 eingereicht.

Nach Ansicht der Verwaltung ist eine Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Bauantrags nach § 33 (2) BauGB erst dann gegeben, wenn die Gemeinde über die vorliegenden Anregungen befunden hat und per Beschluss an den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans, nach welchen das Vorhaben zulässig wäre, festhält. Hierzu ist ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats notwendig.

Die Träger öffentlicher Belange wurden gehört, Einwendungen gegen den fraglichen Teilbereich des Planes wurde nicht erhoben.
Anlage 3


Stellungnahme der Verwaltung

Die an der Heilbronner Straße zwischen Vordernberg- und Türlenstraße ansässige Dienstleistungsgesellschaft “Geno-Haus Stuttgart GmbH & Co. Verwaltungsgesellschaft”, bestehend aus Banken, Verbänden, Versicherungen, Gesellschaften und einer Bausparkasse beabsichtigt die bauliche Erweiterung ihrer Gebäude in diesem Bereich zur Abdeckung des Flächenbedarfs für zusätzliche Arbeitsplätze in Stuttgart.

In diesem Zusammenhang ist entlang der Räpplenstraße ein Anbau an das bestehende Hochhaus mit 7 frei einteilbaren Obergeschossen für den Büro- und Verwaltungsbetrieb und einem kleinen Technikaufbau vorgesehen. Durch den Anschluss an die vorhandenen Baulichkeiten kann auf die dort vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden.

Das Gebäude erhält 3 Untergeschosse, die als Lagerfläche genutzt werden. Die Räpplenstraße wird dreigeschossig unterbaut, um 47 neue Stellplätze zu schaffen, diese werden an die vorhandene Tiefgarage angeschlossen.Das beabsichtigte Bauvorhaben entspricht insoweit den Inhalten des Bebauungsplan-Entwurfs.

Darin ist u. a. vorgesehen, die Räpplenstraße nicht mehr als Verkehrsfläche, sondern als Bauland auszuweisen, welches mit einem Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastet wird.

Zu den Anregungen im Einzelnen:

zu 1.

Der Anregung, das für die Grundstücke Birkenwaldstraße 25 und 27 vorgesehene Besondere Wohngebiet (WB) nach Osten hin zu erweitern, kann nicht gefolgt werden. Die hier angrenzenden Grundstücke des Geno-Verbandes sind bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan als Kerngebietsfläche (MK) ausgewiesen. Da hier weiterhin eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, sollte die Kerngebietsfestsetzung bestehen bleiben.

zu 2.

Die Aussage, dass es notwendig sei, die Baugebiete abzustaffeln und zwischen dem Kerngebiet des Geno-Areals und dem besonderen Wohngebiet entlang der Birkenwaldstraße ein Mischgebiet vorzusehen, kann in dieser allgemeinen Sichtweise nicht aufrechterhalten bleiben. Da einerseits die gewerbliche Nutzung des Geno-Areals, im FNP als gemischte Baufläche, Verwaltung dargestellt, erhalten bleiben soll und anderseits die Wohnfunktion entlang der Birkenwaldstraße, im FNP als Wohnbaufläche dargestellt vorherrscht, ist eine direkte Nachbarschaft dieser Nutzungen hier durchaus vertretbar.

Besonders im Hinblick darauf, dass von der Büronutzung des MK-Gebietes kaum Störungen auf das Wohngebiet ausgehen. Im weiteren Verfahren wird jedoch geprüft werden, ob die vorgesehene WB-Ausweisung entlang der Birkenwaldstraße modifiziert werden kann, um die Festsetzung eines Mischgebiets oder die Beibehaltung der im rechtskräftigen Bebauungsplan getätigten Kerngebietsfestsetzung sinnvoll ist.

zu 3.

Der Bebauungsplanentwurf sieht eine differenzierte Höhenentwicklung entlang der Räpplenstraße vor. Während im Bereich der Gebäude Birkenwaldstraße 25 und 27 eine absolute Gebäudehöhe von 297,00 m ü. NN zulässig ist (vorh. First des Gebäudes Nr. 27= 296.21 m ü. NN) ist in der anschließenden Räpplenstraße die Höhenentwicklung auf 294,00 m ü. NN beschränkt. Erst in ca. 16 m Abstand zur Grenze ist eine Höhe von 298,00 m ü. NN vorgesehen. Zudem müssen mit dem Neubau die notwendigen baurechtlichen Abstandsflächen zu den Grenzen zu den Gebäuden Birkenwaldstraße 25 und 27 eingehalten werden. (0,4 der Wandhöhe, nachbarschützend 0,2 der Wandhöhe).

Eine unverhältnismäßig hohe Baudichte entsteht durch die Bebauung nicht. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt.

Das bisher vorhandene Gebäude Räpplenstraße 20 stand direkt an der Grenze und hatte eine Höhe von etwa 8,50 m. Das zukünftige Gebäude hält die erforderliche Abstandsfläche zur Nachbargrenze ein.