Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 868/2009
Stuttgart,
12/04/2009



Gehwegreinigungsgebührenvorlage für das Jahr 2010;
Änderung der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (HGS)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
15.12.2009
16.12.2009
17.12.2009



Beschlußantrag:

1. Den folgenden Gebührenänderungen jeweils zum 1. Januar 2010 wird zugestimmt (Anhang 1 zur Anlage 1):
2. Das A1-Areal im Bereich Stuttgart 21 wird sukzessive nach Fertigstellung und Widmung in die Kernzonenreinigung analog der Innenstadtreinigung (Reinigungszone I, gebührenpflichtig) aufgenommen.

3. Hierfür sind sukzessive in 2010 und 2011 zwei Stellen (Straßenreinigungswarte, incl. Reserve) neu zu schaffen. Die Mehrkosten im Personalbereich werden über zusätzliche Gebühreneinnahmen gedeckt.

4. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Gebührenänderungen (Beschlussantrag Nr.1)
Die letzte Anpassung der Gehwegreinigungsgebühren erfolgte zum 01.01.2005. Von 2005 bis einschließlich 2009 konnten die Gehwegreinigungsgebühren stabil gehalten werden. Die in der GRDrs 867/2004 angekündigte dreistufige Erhöhung der Gehwegreinigungsgebühren musste daher zunächst nicht umgesetzt werden. Nach vier Jahren Gebührenstabilität ist zum 01. Januar 2010 eine Gebührenerhöhung auf Grund von Tarif- und Preissteigerungen unumgänglich.

Im Jahr 2009 wurden die zu Grunde liegenden Flächen der Reinigungszonen I und II erstmals über das Geo-Informationssystem SIAS ermittelt.


2. Aufnahme nach Widmung des A1-Areal im Bereich Stuttgart 21 in die Reinigungszone I (Beschlussantrag Nr.2)
Nach Fertigstellung und Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen des A1-Areal im Bereich Stuttgart 21 sollen diese sukzessive in die Reinigungszone I aufgenommen werden. Gemäß der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart werden damit die Reinigungsverpflichtungen der jeweiligen Straßenanlieger auf Gehwegen gegen Gebühr von AWS gereinigt.


3. Stellenneuschaffungen sukzessive in 2010 und 2011 (Beschlussantrag Nr.3)
Für die zusätzlichen Reinigungsflächen des A1-Areal im Bereich Stuttgart 21 sind sukzessive in 2010 und 2011 zwei Stellen (Straßenreinigungswarte, incl. Reserve) neu zu schaffen. Die Mehrkosten im Personalbereich werden über zusätzliche Gebühreneinnahmen gedeckt.


4. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr.4)
Auf Grund der neukalkulierten Gebühren für die Reinigungszonen I und II mussten Änderungen vorgenommen werden.


Finanzielle Auswirkungen

Durch die Gebührenerhöhung ergeben sich im Jahre 2010 Mehreinnahmen von rd. 91.000 €.


Beteiligte Stellen

Referate AK, WFB und R

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine

Erledigte Anträge/Anfragen

Keine




Dirk ThürnauDr. Thomas Heß
BürgermeisterGeschäftsführer


Anlagen

Anlage 1 zur GRDrs 868/2009: Ausführliche Begründung
Anlage 2 zur GRDrs 868/2009: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung -HGS-)
Anhang 1 zur Anlage 1 der GRDrs 868/2009: Leistungsbezogene Gebührenbedarfsberechnung 2010
Anlage 1 zur GRDrs 868/2009

Ausführliche Begründung:

Die Gebühren für die öffentliche Gehwegreinigung wurden letztmals zum 01.01.2005 erhöht (GRDrs 867/2004).

Die in der GRDrs 867/2004 angekündigte dreistufige Erhöhung der Gehwegreinigungsgebühren musste zunächst nicht umgesetzt werden. Die seither angefallenen Tarif- und Preissteigerungen konnten durch eine Erhöhung der Produktivität kompensiert werden. Nach vier Jahren Gebührenstabilität ist zum 01. Januar 2010 eine Gebührenerhöhung auf Grund von Tarif- und Preissteigerungen unumgänglich.

Die Gebührenerhöhungen ergeben sich auf Grundlage der Vorkalkulation für das Jahr 2010, der die im Jahr 2008 angefallenen Personal- und Sachkosten zu Grunde liegen und den im Jahr 2010 zu erwartenden Kostensteigerungen.

Als Bezugsgrößen für die Zuordnung der Kosten dienen die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter in den Reinigungszonen I und II sowie die in 2009 für die Vorkalkulation 2010 erstmals mittels Geo-Informationssystem SIAS ermittelten Flächen (digitale Flächenermittlung) der Reinigungszonen I und II. Nach dieser Verfahrensweise errechnen sich unter Berücksichtigung der voraussichtlich gleichbleibenden laufenden Meter (lfd. Meter) für das Jahr 2010 folgende Gebührenerlöse:


2010/2009 2010/2009 2010 2009
lfd.M. € / lfd.M. Summe € Summe €

Zone I 22.182,44/22.182,44 76,46/72,84 1.696.069,36 1.615.768,93

Zone II 732,80/732,80 120,78/106,32 88.507,58 77.911,30

Gesamterlöse 2010 1.784.576,95
Gesamterlöse 2009 1.693.680,23

Voraussichtliche Mehreinnahmen gegenüber 2009 90.896,72 €


Gebührenmehreinnahmen sind in den Wirtschaftsplänen für 2010 und 2011 berücksichtigt.

Die angesetzten Personalkosten beruhen auf dem Basisjahr 2008 und der eingetretenen bzw. zu erwartenden Tariferhöhungen im Jahr 2009 (durchschnittlich 2,8%) sowie im Jahr 2010 (Planannahme 2,0%). Die Sachkosten beruhen ebenso auf dem Basisjahr 2008 und der eingetretenen bzw. zu erwartenden Kostensteigerungen der Jahre 2009 und 2010 mit jeweils 1,0%.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2010 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1) für die Reinigungszone I (Gehwegreinigung im City-Bereich) und Reinigungszone II (Unterführungsreinigung in der Klett- und Rotebühlpassage) stellt sich danach wie folgt dar:



Zone I Zone II

Personalkosten 3.401.325,85 € 339.613,53 €
Umlagen Overhead 323.379,92 € 32.288,64 €
Leistungen Fuhrpark 409.667,52 € 91.382,72 €
Sonstiger betriebl. Aufwand 279.192,72 € 27.848,20 €
-5% öffentliches Interesse 220.678,30 € 24.556,65 €
Summe Kosten 4.192.887,71 € 466.576,44 €

Aus den Flächenverhältnissen zwischen den Gesamtflächen der Reinigungszone I und der Reinigungszone II und den Flächen der Anliegerverpflichtungen, welche sich aus den "Frontmeterlängen" mal einer satzungsgemäßen Breite zwischen drei und fünf Metern errechnet, berechnen sich die jeweiligen ansatzfähigen Kosten für die Gebührenbedarfsrechnung.

Die ansatzfähigen Kosten betragen somit für die Zone I 1.696.023,08 € und für die Zone II 88.509,55 €.


Anlieger -
Frontmeter 22.182,44 lfd.M. 732,80 lfd.M.

Vollkostendeckende
Gebühr/Jahr 76,46 €/ lfd.M. 120,78 €/ lfd.M.
(teilbar durch 12
Monate)


Gebührenvorschlag
für 2010/Jahr 76,46 €/ lfd.M. 120,78 €/ lfd.M.
(teilbar durch 12
Monate)

Bisherige Gebühr/Jahr 72,84 €/ lfd.M. 106,32 €/ lfd.M.

Vorgeschlagene Anhebung
zum 01.01.2010 um 4,97% 13,60%

Die unterschiedlichen Gebührensätze für die Reinigungszone I und II beruhen insbesondere darauf, dass in der Reinigungszone II auch täglich „nass“ gereinigt wird, dass in der Reinigungszone II überwiegend auch nachts gereinigt wird und dass in der Reinigungszone II keine größeren Maschinen eingesetzt werden können.


Nach Fertigstellung und Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen des A1-Areal im Bereich Stuttgart 21 sollen diese sukzessive in die Reinigungszone I aufgenommen werden. Gemäß der Satzung über die öffentliche Gehwegreinigung in Stuttgart werden damit die Reinigungsverpflichtungen der jeweiligen Straßenanlieger auf Gehwegen gegen Gebühr von AWS gereinigt.


Für die zusätzlichen Reinigungsflächen des A1-Areal im Bereich Stuttgart 21 sind sukzessive in 2010 und 2011 zwei Stellen (Straßenreinigungswarte, incl. Reserve) neu zu schaffen. Die Mehrkosten im Personalbereich werden über zusätzliche Gebühreneinnahmen gedeckt

Anlage 2 zur GRDrs 868/2009



Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS)



Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am 2009 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung, des § 41 Abs. 5 und 6 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung beschlossen:



§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. November 2004 (Amtsblatt Nr. 50/2004), wird wie folgt geändert:



§ 7 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. Gehwegreinigung jährlich je lfd. m Gehweglänge
a) in Reinigungszone I 76,46 Euro
b) in Reinigungszone II 120,78 Euro“



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


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