Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Technisches Referat

Gz: WFB/T 7002
GRDrs 530/2007
Stuttgart,
07/05/2007



Einführung eines neuen Abwassergebührensystems
- Änderung der Niederschlagswassergebührensatzung
- Aufhebung der Satzung zur Festsetzung des Gebührensatzes zur Niederschlagswassergebühr




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Betriebsausschuss Stadtentwässerung
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
17.07.2007
18.07.2007
19.07.2007



Beschlußantrag:

Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren (Niederschlagswassergebührensatzung - NwGebS) und zur Aufhebung der Satzung zur Festsetzung des Gebührensatzes der Niederschlagswassergebühr vom 23. November 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Stuttgart Nr. 49 vom 7. Dezember, berichtigt im Amtsblatt Nr. 50 vom 14. Dezember 2006, wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.


Begründung:


Der Gemeinderat hat die Einführung eines neuen Abwassergebührensystems (GRDrs 1036/2004), welches die damalige einheitliche Abwassergebühr durch getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser ersetzt, in seiner Sitzung am 14.04.2005 (Niederschrift Nr. 62) beschlossen. Am 08.12.2005 wurde die Niederschlagswassergebührensatzung (NwGebS) beschlossen (GRDrs 943/2005).

Bei den Ermittlungen der Berechnungsfläche der gebührenpflichtigen Grundstücke wurde deutlich, dass die NwGebS insbesondere im Bereich der abweichenden Berechnung einer Ergänzung bedarf. Zudem sollte die Beauftragung Dritter (siehe nachstehende Erläuterungen zu § 5 Abs. 6) in die Satzung aufgenommen werden. Darüber hinaus kann der mittlerweile festgesetzte Gebührensatz in die Satzung integriert werden.


Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

§ 5 Abs. 5 (Geänderte Fassung):
Bei Sondergrundstücken wird derzeit laut Satzung eine maßstabsgerechte Darstellung der versiegelten Flächen in roter Farbe vom Auskunftsgebenden Eigentümer im Erklärungsformular verlangt. Die Auswertung der bisher eingereichten Formulare hat gezeigt, dass die maßstabsgerechte Darstellung vielen Eigentümern Schwierigkeiten bereitet. Da der Messgehalt der versiegelten Flächen im Formular anzugeben ist, kann auf die maßstabsgerechte Darstellung verzichtet werden.

§ 5 Abs. 6 (Neu):
Im Grundsatzbeschluss zur Einführung eines neuen Abwassergebührensystems hat der Gemeinderat beschlossen, die überwiegend ingenieurtechnischen Aufgaben zur Einführung der Niederschlagswassergebühr einem Ingenieurbüro zu übertragen. Nach § 3 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist die Beauftragung Dritter für derartige Arbeiten zulässig. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Niederschlagswassergebührensatzung war der Auftrag an die Bietergemeinschaft BFUB Gesellschaft für Umweltberatung und Projektmanagement GmbH/Spiekermann GmbH in Düsseldorf (BFUB) noch nicht verbindlich erteilt. Der Betriebsausschuss Stadtentwässerung hat am 6. Dezember 2005 die Beauftragung von BFUB beschlossen.

Die Beauftragung des Dritten (BFUB) kann und sollte nunmehr ausdrücklich in die Niederschlagswassergebührensatzung aufgenommen werden. Diese Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft treten, da das Ingenieurbüro bereits in 2006 tätig wurde.

§ 6 Abweichende Berechnung (Ergänzung):
Bei der Ermittlung der Berechnungsfläche wurde deutlich, dass eine Anzahl von Gebäuden zwar kein Gründach aber ein sog. Nassdach besitzt. Dabei handelt es sich um Flachdächer, die zum Schutz vor zu starken Temperaturschwankungen planmäßig mit Wasser eingestaut sind. In der Regel wird hierfür Regenwasser verwendet. Dadurch gelangt nur ein Teil des Regenwassers von diesen Dächern in das Kanalnetz. Daher ist hier wie beim Gründach eine Gebührenreduktion angebracht.

Neben den Zisternen werden oftmals bestehende Gruben, die mit Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen stillgelegt wurden, wie Zisternen genutzt. Sie sollten daher Zisternen gleichgestellt werden.

§ 9 (Geänderte Fassung):
Da die Gebührenhöhe bei Erlass der NwGebS noch nicht beziffert werden konnte, musste deren Festsetzung einer gesonderten Satzung vorbehalten werden. Der Gebührensatz mit 0,65 EUR/m² Berechnungsfläche kann jetzt in § 9 aufgenommen werden, die gesonderte Satzung kann aufgehoben werden. Diese Änderungen sollen sofort in Kraft treten.


Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der Satzungsänderungen wird das Gebührenaufkommen bei der Niederschlagswassergebühr nicht verändert. Die Reduzierung der Gesamtberechnungsfläche aufgrund der Ausweitung der Tatbestände für eine abweichende Berechnung wird für geringfügig erachtet, so dass dadurch keine Erhöhung des Gebührensatzes notwenig wird.


Beteiligte Stellen

Referate AK und R haben der Vorlage zugestimmt.





Michael FöllDirk Thürnau
Erster BürgermeisterBürgermeister


Anlagen

1 Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Niederschlagswassergebühren und zur Aufhebung der Satzung zur
Festsetzung des Gebührensatzes der Niederschlagswassergebühr vom 23. November 2006





File Attachment Icon
Vorlage5302007.pdf