Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO
GRDrs 978/2001
Stuttgart,
10/02/2001



Rechtsverordnung über den verkaufsoffenen Sonntag am 28. Oktober 2001 in Stuttgart-Zuffenhausen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
10.10.2001
11.10.2001



Beschlußantrag:

Die Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, 28. Oktober 2001 in Stuttgart-Zuffenhausen als Ersatz für den verkaufsoffenen Sonntag vom 16. September 2001 wird beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Bund der Selbstständigen Zuffenhausen hat sein Herbstfest aufgrund der Terroranschläge in den USA am 11.09.2001 abgesagt und beantragt den Erlass einer Rechtsverordnung für eine Ersatzveranstaltung.

Beteiligte Stellen






In Vertretung
Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen




    Anlage 1 zur GRDrs 978/2001


Ausführliche Begründung:

Anlässlich der dramatischen weltpolitischen Ereignisse hat die Werbegemeinschaft EinkaufsZiel Zuffenhausen als Aktionsgemeinschaft im Gewerbe- und Handelsverein Zuffenhausen das traditionell stattfindende Herbstfest mit verkaufsoffenem Sonntag am 16.09.2001 kurzfristig abgesagt. Mit Antrag vom 27.09.2001 hat die Aktionsgemeinschaft darum gebeten, einen Ersatztermin zu genehmigen und schlug in diesem Zusammenhang vor, das Herbstfest und den verkaufsoffenen Sonntag im Rahmen der traditionellen "Halloween-Veranstaltung”, die am 27. und 28.10.2001 stattfindet, nachzuholen.

Der verkaufsoffene Sonntag am 16.09.2001 war durch die Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage und verlängerte Ladenöffnungszeiten an Samstagen im Jahre 2001 vom 13. März 2001 genehmigt.

Die “Halloween-Veranstaltung” wird seit Jahren durchgeführt und ist weit über die Stadtgrenzen bei einem breiten Publikum bekannt und beliebt. Vor allem die Familien amerikanischer Soldaten haben die Veranstaltung schätzen gelernt und beteiligen sich teilweise aktiv.


Anlage 2 zur GRDrs 978/2001

R e c h t s v e r o r d n u n g
über das Offenhalten von Verkaufsstellen




Im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen anlässlich des “Herbstfestes” bzw. der “Halloween-Veranstaltung” am Sonntag, 28.10.2001, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr.



Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Absatz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl. 1 Seite 1186), zuletzt geändert am 30.07.1996 (BGBl. 1 S. 1186), i.V.m. § 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss vom 16.10.1996 (GBl. S. 658) und § 44 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 03.10.1983 (GBl. S. 578, ber. S. 27) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) erlässt der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart folgende Rechtsverordnung:


§ 1

Öffnungszeiten anlässlich des “Herbstfestes”, bzw. der “Halloween-Veranstaltung” in Stuttgart-Zuffenhausen

Im Stadtbezirk Stuttgart-Zuffenhausen dürfen Verkaufsstellen i.S. des § 1 LSchlG anlässlich des “Herbstfestes” bzw. der “Halloween-Veranstaltung”
am Sonntag, 28.10.2001,
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.


§ 2

Öffnungszeiten am Samstag vor dem verkaufsoffenen Sonntag

Verkaufsstellen, die von der Freigabe am Sonntag, 28.10.2001, Gebrauch machen, müssen am Samstag, 27.10.2001, ab 14.00 Uhr geschlossen sein.

§ 3

Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 24 LSchlG, bzw. als Vergehen nach § 25 LSchlG geahndet werden.

§ 4

In – Kraft – Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.



Stuttgart, den






Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister