Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 621/2007
Stuttgart,
10/01/2007



Entgelte bei privater Benutzung des öffentlichen Straßenraumes
(§ 21 StrG BW) und der öffentlichen Gewässer (§ 5 WG)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Umwelt und Technik
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
16.10.2007
17.10.2007
18.10.2007



Beschlußantrag:

Der Erweiterung der Entgelttatbestände für die Benutzung von Straßen nach § 21 Straßengesetz sowie der Benutzung des Bettes öffentlicher Gewässer nach § 5 Wassergesetz, der Erhöhung der einzelnen Entgelte und dem neuen Entgeltverzeichnis (Anlage 2) wird zugestimmt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzungen öffentlicher Straßen, die keine Sondernutzung im Sinne von § 16 Straßengesetz darstellen, werden durch privatrechtliche Gestattungsverträge geregelt. Dies gilt auch für die Benutzung öffentlicher Gewässer. Um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten, hat der Gemeinderat am 03. September 1987 (GRDrs 486/1987) für die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten ein Entgeltverzeichnis beschlossen. Neben den Herstellungs-, Unterhaltungs- und Folgelasten sowie den Haftungsfragen werden in den Gestattungsverträgen Entgelte für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums und der öffentlichen Gewässer festgesetzt.

Die Entgelte sollen nun den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Der Verbraucherpreisindex ist in dem Zeitraum von 1987 bis heute um 52,3 % gestiegen. Eine Anpassung um mindestens 50 % erscheint angemessen.

Die Erhöhung von Entgelten ist auch im Maßnahmenkatalog des Haushaltssicherungskonzepts 2002 in Ziffer II, 2 aufgeführt.

Folgende Tatbestände sind im Entgeltverzeichnis neu aufgenommen:

- lfd. Nr. 1.1.1:Inanspruchnahme städtischer Leerrohre
- lfd. Nr. 1.4:Grundwassermessstellen
- lfd. Nr. 1.6:Bodennägel (anstelle Injektionsanker)
- lfd. Nr. 1.8:Müll- u. Containerschächte und dergleichen
- lfd. Nr. 1.8.1:Städtisches Interesse bei Unter-/Überbauungen
- lfd. Nr. 1.8.2:Berücksichtigung von früheren Unter-/Überbauungen
- lfd. Nr. 1.9:Versorgungskanäle, Verbindungsgänge, Stege
- lfd. Nr. 1.10:Riesenposter
- lfd. Nr. 1.11:Sonstige private Benutzung

Künftig ist es möglich, frühere Unter-/Überbauungen bei der Ermittlung des einmaligen Entgelts im Einzelfall zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei Bejahung eines öffentlichen Interesses an der geplanten Über-/Unterbauung.

Durch die Gründung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Stuttgart (SES) sind Einlegungen in Abwasserkanäle von dieser Entgeltregelung nicht mehr erfasst und werden im Einzelfall durch SES privatrechtlich festgelegt.

Das Entgeltverzeichnis ist entsprechend neu gefasst worden (Anlage 2). Es tritt zum 01. Januar 2008 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Erhöhung der Entgelte kann mit Mehreinnahmen von jährlich ca. 80.000 € gerechnet werden.


Beteiligte Stellen

Die Referate WFB und R haben der Vorlage zugestimmt.

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dirk Thürnau
Bürgermeister



Anlagen

Anlage 1 Ausführliche Begründung Anlage 2 Entgeltverzeichnis Anlage 3 Gegenüberstellung der Entgelte alt/neu




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Vorlage6212007.pdf