Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz: WFB
GRDrs 934/2009
Stuttgart,
11/04/2009



Einführung einer Zweitwohnungssteuer



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlussfassung
nicht öffentlich
öffentlich
öffentlich
09.11.2009
02.12.2009
03.12.2009



Beschlußantrag:

1. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteueratzung – ZwWStS) wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

2. Der Aufwand für die notwendigen IuK-Beschaffungen (Software „Zweitwohnungssteuer“, IuK-Ausstattung der zusätzlichen Mitarbeiter) von 100.000 € wird im Finanzhaushalt 2010, IuK-Maßnahmenplan 2010, Erwerb von beweglichem Sachvermögen (PSP 7.104010), gedeckt.

3. Für die laufenden Sachaufwendungen werden in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 zusätzliche Mittel von jährlich 80.000 € bewilligt.

4. Vom zusätzlichen Personalbedarf im Umfang von 4,0 Stellen (je 1 Sachbearbeiter A 11 und A 10, 2 Sachbearbeiter A 8/EG 8) sowie während der Einführungsphase weiteren 4,0 zunächst bis 31.12.2011 befristeten Stellen (Sachbearbeiter EG 8), bei der Stadtkämmerei zur Verwaltung der Steuer wird Kenntnis genommen. Über die Stellenschaffung wird im Rahmen des Stellenplans entschieden.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Der Verwaltungsausschuss hat am 15.07.2009 den Bericht und Vorschlag zur Einführung einer Zweitwohnungssteuer (ZwWSt) zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzungen für die Einführung und Erhebung der Steuer zum
1. Januar 2011 zu schaffen (GRDrs 539/2009).


Die ZwWSt ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Als Rechtsgrundlage dient § 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit einer örtlichen Zweitwohnungssteuersatzung (ZwWStS). Insbesondere wegen der Mitwirkungs- und Steuererklärungspflichten sollte die Satzung bereits zum 1. Januar 2010 Inkrafttreten.

Der Steuerpflicht unterliegt jede Wohnung (umschlossener Raum) im Sinne von § 16 des Baden-Württembergischen Meldegesetzes. Auf Steuerbefreiungen wird weitgehend verzichtet.

Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Der jährliche Mietaufwand ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung auf Grund eines Vertrages nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Als Mietaufwand gelten auch alle anderen Formen eines vertraglich vereinbarten Überlassungsentgelts, beispielsweise Pacht, Nutzungsentgelt, Erbbauzins, Leibrente.

Im Vergleich mit anderen Großstädten erscheint ein Steuersatz mit 10 vom Hundert der Nettokaltmiete angemessen. Ausschlaggebend für das Steueraufkommen einer ZwWSt sind die satzungsrechtlichen Rahmenbedingungen (Anlehnung der Wohnung an das Meldegesetz, wenige Befreiungstatbestände, Steuersatz 10 vom Hundert); für Stuttgart werden jährlich rund 840.000 € Steuereinnahmen prognostiziert.

Insgesamt zeichnet sich in der Einführungsphase ein Aufwand für die Verwaltung der neuen Steuer bei dauerhaft 4 Stellen und weiteren 4 zunächst bis 31.12.2011 befristeten Stellen mit jährlichen Personalkosten von rund 464.000 € ab. Ob und in welchem Umfang die befristeten Stellen über 2011 hinaus verlängert werden müssen, wird im Rahmen der Stellenplanberatungen zum Doppelhaushalt 2012/2013 im Lichte der bis dahin gewonnenen Erfahrungen zu entscheiden sein. Unter Einbeziehung der Einmalkosten für die EDV (Verwaltungs- und Veranlagungsprogramm, Anpassung Schnittstellen), verteilt auf 5 Jahre, kommen jährliche Sachkosten mit rund 100.000 Euro hinzu. Die jährlichen Gesamtkosten mit 564.000 Euro sind über die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer zu finanzieren.

Über das Steueraufkommen hinaus kann bei zusätzlichen 2.000 bis 3.000 Hauptwohnsitzen mit (vorsichtig gerechnet) Mehreinnahmen aus dem Finanzausgleich mit 2 bis
3 Millionen Euro sowie bis zu 1,2 Millionen Euro beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer gerechnet werden.


Die Referate AK und R haben der Vorlage zugestimmt.





Michael Föll
Erster Bürgermeister

Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS)



Finanzielle Auswirkungen








Beteiligte Stellen

Referate AK und R haben der Vorlage zugestimmt




Michael Föll
Erster Bürgermeister


Anlagen

1. Ausführliche Begründung
2. Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwWStS)





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