Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A 0414-07.00
GRDrs 480/2002
Stuttgart,
06/07/2002



Verlängerung der Kooperationsvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben des Rechenzentrums der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) auf den Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (ZV KDRS) und die Rechenzentrum Region Stuttgart GmbH (RZ RS GmbH)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.06.2002
20.06.2002



Beschlußantrag:
  1. Der Vereinbarung zur Fortsetzung der Kooperation zwischen der LHS und dem ZV KDRS sowie der RZ RS GmbH wird zugestimmt.
  2. Die finanzielle Abwicklung erfolgt weiterhin innerhalb des zentralen Budgets der Abteilung IuK des Haupt- und Personalamts. Die Kosten des pauschalen Verarbeitungsentgelts in Höhe von 2,728 Mio. EUR (vorläufiger Wert 2002) zzgl. Sonderleistungen werden bei Finanzposition 1.0610.6750.000 im Rahmen der Doppelhaushalte gedeckt. Für den Doppelhaushalt 2002/2003 wurden diese Mittel bereits bewilligt.


Begründung:


Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit Gemeinderatsdrucksache Nr. 141/1996 hat der Gemeinderat die Zusammenführung der Aufgaben des Rechenzentrums der LHS auf den ZV KDRS und die RZ RS GmbH auf Basis der Kooperationsvereinbarung vom 22.07.1996 beschlossen. Die Vereinbarung läuft zum 31.12.2002 aus. Sie wurde mit folgender Zielrichtung im Sinne einer Weiterführung der Kooperation neu verhandelt und bzgl. einiger Passagen ergänzt:
  1. Sicherstellung der Dienstleistungen bzgl. der Großrechnerverfahren.
  2. Anpassung der Laufzeit der Vereinbarung an die des Vertrages über den Regelbetrieb des Neuen Finanzwesens mit SAP R/3-IS-PS auf 31.12.2005.
  3. Beibehaltung der Pauschalpreisregelung auf Basis des Stuttgarter Verarbeitungsvolumens bei gleichzeitiger Gestaltungsmöglichkeit von Leistung und Entgelt im Falle der Reduzierung der Verarbeitung.
  4. Flexibilität der Kooperation durch Kündigungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Entwicklungen des kommunalen DV-Marktes auch vor dem Hintergrund der gemeinderätlichen Anträge.

Diese Zielvorgaben fanden Eingang in das novellierte Vertragswerk und stellen einen Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern dar.

Über eine grundsätzliche und umfassende Veränderung der Kooperation mit KDRS kann durch die Harmonisierung der Vertragslaufzeit mit dem SAP-Betrieb zum 31.12.2005 neu entschieden werden. Die Optionen zur Kündigung sehen dies entsprechend vor.
Gegenüber der bisherigen Kostensituation im Großrechnerbereich ergeben sich durch die Verlängerung der Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten. Die Vertragspartner erwarten aufgrund der technologischen Entwicklung eher Reduktionen beim Aufgabenumfang und damit auch beim Pauschalentgelt. Diese Entwicklung wird jedoch begleitet werden von Kostensteigerungen für modernere Verfahren, die jedoch nicht zwingend beim Kooperationspartner KDRS zu verarbeiten sind.

Beteiligte Stellen

Das Finanz- und Beteiligungsreferat sowie das Rechtsreferat haben die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 133/2002




Klaus-Peter Murawski

Anlagen


Anlage 1 zur Gemeinderatsdrucksache Nr. 480/2002

1. Ausgangslage

Die Landeshauptstadt hat mit GRD 141/1996 entschieden, die Aufgaben des Rechenzentrums der Landeshauptstadt Stuttgart auf den Zweckverband Kommunale Datenverabeitung Region Stuttgart (ZV KDRS) und die Rechenzentrum Region Stuttgart GmbH (RZ RS GmbH) ab 01.01.1997 zu übertragen. Diese Übertragung wurde als "Große Lösung" bezeichnet, nachdem im Rahmen der sogenannten "Kleinen Lösung" bereits im Jahr 1996 städtische Großrechnerleistungen mit einem Volumen von ca. 2 Mio. DM im Kontext der Neuregelung des Verkehrslastenvertrages übertragen wurden. Diese Aufgabenübertragung wurde in einer Kooperationsvereinbarung vertraglich fixiert, deren Laufzeit mit dem Übernahme- und Umstellungsjahr 1997 beginnt, woran sich eine fünfjährige Laufzeit anschließt. Die Vereinbarung endet also zum 31.12.2002. Zur Sicherstellung der Dienstleistungen bzgl. der Großrechnerverfahren muß die LHS insofern eine Grundlage für den weiteren Betrieb über 2002 hinaus schaffen.

Aufgrund der betrieblichen und vertraglichen Voraussetzungen soll die Kooperation mit KDRS verlängert werden, um nach Harmonisierung der Gesamtsituation über das gesamte Dienstleistungsspektrum entsprechende Planungssicherheit zu erhalten. Bzgl. der Vereinbarung mit KDRS sind deshalb insbesondere die Aussagen zur Preisgestaltung (§ 8) sowie der Laufzeit des Vertrags (§ 11) tangiert, deren Novellierung nachfolgend erläutert wird.

1. § 8 Abs. 1 (Höhe und Modus der Pauschale)

Das Pauschalentgelt für die von der LHS eingesetzten Großrechnerverfahren wurde ab 1999 auf die veränderten Verhältnisse herabgesetzt. In 1999 waren die Effekte sehr gering. Ab dem Jahr 2000 konnte in Folge der teilweisen Ablösung des Finanzwesen-Classic durch das Neue Rechnungswesen mit SAP R/3-IS-PS und einiger kleinerer DV-Verfahren eine erhebliche Reduktion erreicht werden.

Jahr
Pauschalentgelt netto
1997
2.800.345 EUR (5.477.000 DM)
1998
2.800.345 EUR (5.477.000 DM)
1999
2.720.072 EUR (5.320.000 DM)
2000
2.351.942 EUR (4.600.000 DM)
2001
2.351.942 EUR (4.600.000 DM)
2002
wird neu berechnet für 2002/2003

Diese Werte wurden in die neue Vereinbarung aufgenommen. Die Pauschale wird im 2-Jahres-Rhythmus überprüft und ggf. angepaßt.

2. § 8 Abs. 1 - Anlage 6 ( Berechnung und Überprüfung der Pauschale)

Diese Anlage wurde auf Wunsch der LHS geschaffen, um die Berechnungsgrundlage, den Modus und die Rabattierung vertraglich festzuhalten, um späteren Mißverständnissen vorzubeugen. Die Kernpunkte sind:


3. § 8 Abs. 7 (Reduzierung der Leistungsmenge)

Dieser Passus wurde erforderlich, weil bei Vereinbarung eines Rabattes dieser auch entsprechend auf die reduzierten Leistungen anzuwenden ist. Gleichzeitig wird klar geregelt, daß für LHS-spezifische Verfahren mangels Fallzahlen die Verbrauchszahlen als Basis dienen.

4. § 8 Abs. 7a) - (erweiterte Regelung zur Reduzierung der Leistungsmenge)

Diese Regelung wurde erforderlich, weil der ursprüngliche Vertrag im Falle der einseitigen Reduzierung von Leistungen durch die LHS lediglich eine Fallpreisregelung vorsah, die durch die Fortschreibung der Pauschale ausgeschlossen ist. Um das Interesse der LHS auf eine möglichst zeitnahe Anpassung der Pauschale mit dem Bedürfnis des Investitionsschutzes von KDRS zu verbinden, wurde vereinbart:

Im Ergebnis sichert diese Regelung der LHS die zeitnahe Reduzierung von Leistungen bis zu einer Höhe von 460.000 DM zzgl. MwSt. (272.825,34 EUR) bis 31.12.2005 auch für den Fall, daß keine Einigung über ein Nachfolgeverfahren zustande kommt. Darüber hinaus besteht ergänzend die Möglichkeit, über eine Entscheidung des Verwaltungsrats des KDRS zu einer weitergehenden Reduzierung zu kommen.

Verfahren (die größten)
Verarbeitungsvolumen 2001
Ordnungswidrigkeiten
1.132.798 EUR
KFZ-Zulassung
318.328 EUR
Personenkonten- und Sachkontenführung
220.944 EUR
Personalwesen
168.933 EUR
Wiederkehrende Ausgaben (WAUS)
145.451 EUR
TSO
83.809 EUR
Führerscheinwesen (LAIF)
57.568 EUR
Grundsteuer
55.674 EUR
Liegenschaftskataster
44.429 EUR

5. § 11 (Anpassung der Laufzeit)

Die LHS läßt das Neue Finanzwesen mit SAP R/3-IS-PS ebenfalls bei der RZ RS GmbH rechnen. Dieser Vertrag endet am 31.12.2005. Aus Gründen der Flexbilität wird die Laufzeit beider Verträge harmonisiert. So kann für die Zeit ab 2006 ein Wettbewerb der Anbieter stattfinden.
Ab 31.12.2005 verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr, ist aber mit einer Frist von 6 Wochen vor Jahresende zum Ende des darauffolgenden Jahres kündbar.

6. § 8 Abs. 4 (generelle Fallpreisabrechnung)

Diese Regelung entfällt ersatzlos, da mit der Vereinbarung einer Pauschale bis zum Laufzeitende eine Leistungsabrechnung auf Basis von Fallpreisen ab dem 5. Betriebsjahr ausgeschlossen ist.


Fazit:

Mit den getroffenen Regelungen zur Weiterführung der Kooperation erreicht die LHS eine weiterhin stabile Betriebssituation im Großrechnerbereich und kann über die künftige Leistungsabnahme flexibel entscheiden. Veränderungen im Leistungsportfolio führen automatisch zu Anpassungen der Pauschalpreisberechnung und stellen insofern einen akzeptablen Interessenausgleich zwischen den Partnern dar. Ab dem Jahr 2006 ist die LHS im Sinne der Vereinbarung völlig frei in der Wahl des künftigen Dienstleisters, und das nicht nur im Bereich der Großrechnerverfahren, sondern auch hinsichtlich des Betriebs des Neuen Finanzwesens mit SAP R/3 -IS-PS. Im Sinne des Risikomanagements ist diese Entwicklung positiv zu bewerten und dürfte auch im Interesse der gemeinderätlichen Vorstellungen liegen (vgl. GR-Anfrage Nr. 250/2001).