Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-11.2 Nix/Ph
GRDrs 580/2001
Stuttgart,
06/27/2001



A. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Marienstraße 41(Hintergebäude)
im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt 138)
- Auslegungsbeschluss gem. § 3 (2) BauGB

B. Einvernehmen zum Bauvorhaben Marienstraße 41 (Hintergebäude)
"Untergeschossausbau und Nutzungsänderung im Erdgeschoss"
gemäß §§ 33 (2), 36 BauGB




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Beschlußfassung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
öffentlich
öffentlich
10.07.2001
17.07.2001
17.07.2001
19.07.2001



Beschlußantrag:

Zu A: Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Marienstraße 41 (Hintergebäude) im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt. 138) vom 17. April 2001 und die Begründung vom 17. April 2001 sind öffentlich auszulegen.
Zu B: Das Einvernehmen zum Bauvorhaben Marienstraße 41 (Hintergebäude) “Untergeschossausbau und Nutzungsänderung im Erdgeschoss” ist nach §§ 33 (2), 36 BauGB zu beurteilen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Zu A: Auf dem Grundstück Flst. 4393 Marienstraße 41, 43 ist beabsichtigt, das als Kindergarten widerruflich genehmigte Hintergebäude (ehemals Garagen) in Büros umzunutzen, um so Erweiterungsmöglichkeiten für die Firma digital media center (Ergänzung zu ihrem bestehenden Betrieb im Vordergebäude Marienstraße 41) zu schaffen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 5. Dezember 2000 die dafür erforderliche Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen.

Zu B: Um für die Firma digital media center die Möglichkeit zu eröffnen, vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens das Bauvorhaben zu realisieren, wird für das Vorhaben die Baugenehmigung nach § 33 (2) BauGB angestrebt. Für das geplante Vorhaben “Untergeschossausbau und Nutzungsänderung im Erdgeschoss” im Hintergebäude Marienstraße 41 wurde das Beteiligungsverfahren durchgeführt. Gegen das Vorhaben wurden von Betroffenen Einwendungen vorgebracht. Die planungsrelevanten Einwendungen sind als Anlage 3 und 4 beigefügt und die Stellungnahme der Gemeinde ist in Anlage 5 dargelegt.

Finanzielle Auswirkungen
Der Vorhabenträger wird vertraglich verpflichtet, einen Teil der Planungs- und Verfahrenskosten zu tragen.


Beteiligte Stellen

Referate T und USO
Bezirksbeirat Süd


Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung
2. Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 17. April 2001 (Deckblatt siehe Dateianhang)
3. u. 4. Schreiben der Einwendungen zum Bauvorhaben (siehe Dateianhang)
5. Stellungnahmen der Gemeinde zu den Einwendungen zum Bauvorhaben
6. u. 7. Anregungen des Bauherrn zur Unterstützung des Planungsziels (siehe Dateianhang)
8. Entwurf des öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrags vom 25. Mai 2001 (siehe Dateianhang)


Anlage 1


Ausführliche Begründung:

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 5. Dezember 2000 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Marienstraße 41 (Hintergebäude) im Stadtbezirk Stuttgart-Süd (Stgt. 138) gefasst (GRDrs 976/2000 vom 15. Nov. 2000).

Der Bezirksbeirat Stuttgart-Süd hat am 28. November 2000 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einstimmig abgelehnt.

Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB und der Beteiligung gemäß § 33 (2) BauGB konnten die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung als auch die Unterlagen über das Vorhaben Untergeschossausbau und Nutzungsänderung im Erdgeschoss, Hintergebäude Marienstraße 41 in der Zeit vom 9. Februar bis 1. März 2001 im Stadtplanungsamt eingesehen werden.

Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung bestand am 5. März 2001 im Stadtplanungsamt. Der Erörterungstermin wurde von vier Beteiligten wahrgenommen. Ein Schreiben wurde nach Beendigung des Termins übergeben und ein weiteres mit mehreren Unterschriften im Nachgang eingereicht. Die vorgebrachten Einwendungen gehen aus den beigefügten Anlagen 3 und 4 hervor und die Stellungnahme der Gemeinde ist in Anlage 5 aufgeführt.

Darüber hinaus hat der Bauherr zwei Schreiben (Anlage 6 u. 7) vorgelegt, in denen weitere Anregungen zur Unterstützung des Planungsziels erläutert werden.

Die beteiligten Träger öffentlicher Belange und städtischen Ämter haben dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf als auch dem Bauvorhaben selbst zugestimmt; planungsrelevante Äußerungen wurden berücksichtigt bzw. wurden in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag übernommen.

Der Planungsvorteil beträgt rund 90.000 DM.

Auf die Begründung gemäß § 9 (8) BauGB vom 17. April 2001 (Anlage 2) sowie den Entwurf des öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrags (Anlage 8) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird verwiesen, welcher vor Erteilung der Genehmigung des Bauantrags vom Antragsteller unterzeichnet werden muss.


Anlage 2 (Deckblatt siehe Dateianhang)



1. Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
2. Bisher geltendes Planungsrecht, Entwicklungsplanung
3. Planerische Konzeption
4. Art und Maß der baulichen Nutzung

5. Verkehrserschließung
6. Ver- und Entsorgung
7. Umweltbelange
8. Erforderliche Maßnahmen und Kosten

Anlage 3 (siehe Dateianhang)


Anlage 4 (siehe Dateianhang)


Anlage 5


Stellungnahme der Gemeinde zu den Einwendungen zum Bauvorhaben
Marienstraße 41 (Hintergebäude)
“Untergeschossausbau und Nutzungsänderung im Erdgeschoss”


Die vorgebrachten Einwendungen wenden sich überwiegend gegen die teilweise illegalen Bautätigkeiten, insbesondere die Hangverbauung mit Rampen (Zubetonierung, Versiegelung) und die Nichteinhaltung der Baumschutzsatzung. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bezieht sich aber ausschließlich auf das Rückgebäude (ehemaliges Garagengebäude). Eine Einbeziehung der Hangflächen in das Bebauungsplanverfahren ist nicht zweckmäßig, zumal dies weder eine Konsenslösung noch eine Konfliktlösung erleichtert und somit nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden soll. Die hier festgesetzte Bauverbotsfläche hat weiterhin Bestand, ebenso hat die Baumschutzsatzung nach wie vor Gültigkeit.

Es ist nicht vorgesehen, die zum Teil ungenehmigt errichteten Stützmauern sowie sonstige Versiegelungen im Rahmen des Bebauungsplanes zu legalisieren.

Im Übrigen ist die Vorhaltung, dass die Stadtverwaltung die behaupteten illegalen Bautätigkeiten des Bauherrn nicht eingeschränkt hat, unzutreffend.
Vielmehr wurden mehrfach Baueinstellungen verfügt. Diese sind bzw. waren auch Streitgegenstand mehrerer beim Verwaltungsgericht anhängiger Klagen.

Der avisierte Kompromiss soll Rechtsfrieden schaffen. Einerseits soll die Möglichkeit erhalten bleiben, ein vorhandenes Gebäude einer Nutzung zuzuführen, andererseits in der angestrebten Gesamtbereinigung vertraglich eine Reduzierung der Versiegelung und ein Schutz der Bäume erreicht werden. Ein teilweiser Rückbau der Versiegelung der Freiflächen zur Sicherung des Grün- und Baumbestandes und das Unterlassen weiterer baulicher Maßnahmen werden in einem öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag unter Einhaltung eines entsprechenden Zeitplans geregelt.

Auf der Grundlage eines zu erstellenden Grün- und Freiflächenplanes werden die festzulegenden Rückbaumaßnahmen detailliert aufgeführt.
Die Erstellung eines unabhängigen geologischen Gutachtens erscheint in der Abwägung der privaten und öffentlichen Belange (Kosten/Nutzen-Relation) unverhältnismäßig.

Die vorgesehene Bebauungsplanänderung soll die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Nutzungsänderung schaffen. Gegenstand dieser Nutzungs-änderung ist die beabsichtigte Nutzung des widerruflich als Kindergarten genehmigten ehemaligen Garagengebäudes als Büro. Die Nutzung des Gebäudes als Kindergarten wurde bisher nicht aufgenommen.

Mit der beantragten Nutzungsänderung kann einem Unternehmen (bereits Mieterin im Vordergebäude Marienstraße 41), das dringend Erweiterungsflächen in unmittelbarer Nähe sucht, geholfen werden. Die Abgrenzung der Nutzung bezieht sich auf den Gebäudekörper mit dem jetzt bestehenden Volumen, verbunden mit einer unwesentlichen Änderung des vorhandenen Eingangsbereichs mit Treppenaufgang und dem Ausbau des Untergeschosses, welches als Raumvolumen auch bereits vorhanden ist. Außerhalb dieses Volumens schließt sich eine weitere Nutzungsmöglichkeit aus.

Der mit der Nutzungsänderung verbundene Stellplatzbedarf kann auf den bereits angelegten Stellplatzflächen des Restgrundstücks nachgewiesen werden.

Der Bezirksbeirat Süd hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. November 2000 die Bebauungsplanaufstellung einstimmig abgelehnt.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats hat dies am 5. Dezember 2000 zur Kenntnis genommen; jedoch trotzdem einstimmig die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Dadurch besteht die Möglichkeit einer Gesamtbereinigung, die in städtebaulich noch vertretbarer Weise bestandsbezogene Elemente aufnimmt.

Anlage 6, 7 und 8 (siehe Dateianhang)