Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0025-02
GRDrs 147/2004
Stuttgart,
02/18/2004



Verwaltungsreform Land / Kommunen
hier: Anhörung der Landeshauptstadt Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
öffentlich
öffentlich
03.03.2004
04.03.2004



Beschlußantrag:

1) Der Stellungnahme der Landeshauptstadt (Anlage 1) zum Verwaltungsstruktur-Reformgesetz wird zugestimmt.

2) Vom Bericht (Anlage 2) zu den Auswirkungen des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes des Landes auf die Landeshauptstadt wird Kenntnis genommen.

3) Der räumlichen und personellen Angliederung des Staatlichen Schulamts an den Stadtkreis Stuttgart wird zugestimmt.

4) Der Vereinbarung mit dem Landkreis Böblingen (Anlage 3) über den Standort und die künftige Finanzierung des Versorgungsamts wird zugestimmt.

5) Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen der Aufgaben- und Budgetplanung die vom Land für die Jahre 2005 bis 2011 vorgegebene Effizienzrendite von 20% (2005: 2%, ab 2006 jeweils 3%) sukzessive umzusetzen.

6) Die Verwaltung wird beauftragt, im Herbst 2004 einen Bericht zur organisatorischen und räumlichen Umsetzung des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes sowie zur künftigen Darstellung der übernommenen Aufgaben im Stadthaushalt (einschl. Berichtspflicht zur Umsetzung der Effizienzrendite) vorzulegen.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Das Land hat im Frühjahr 2003 die Grundsätze für eine umfassende Verwaltungsreform in Baden-Württemberg vorgestellt. Am 08.07.2003 haben sich die Regierungsfraktionen im Landtag auf die Eckpunkte der Verwaltungsreform verständigt. Im Anschluss daran wurden für die betreffenden Bereiche entsprechende Grobkonzepte einschließlich Berechnungen für einen kreisscharfen Kostenausgleich erarbeitet. Die kommunalen Landesverbände waren in das weitere Verfahren einbezogen.

Nach Zustimmung der Regierungsfraktionen hat der Ministerrat in seiner Sitzung am 13.01.2004 den Entwurf des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) beschlossen und zur Anhörung freigegeben. Die Stadt- und Landkreise können bis zum 08.03.2004 zum Gesetzentwurf Stellung nehmen.

Mit dieser Vorlage wird über die Auswirkungen der Verwaltungsreform auf den Bereich der Landeshauptstadt informiert (Anlage 2). Bestandteil ist darüber hinaus die vom Gemeinderat zu beschließende Stellungnahme der Stadt Stuttgart zum Verwaltungsstruktur-Reformgesetz (Anlage 1). Der Vorlage weiter beigefügt ist der Entwurf einer Vereinbarung mit dem Landkreis Böblingen über den Standort und die künftige Finanzierung des Versorgungsamts (Anlage 3) sowie eine Übersicht zur Organisationsstruktur des Staatlichen Schulamts Stuttgart (Anlage 4).

Der Gesetzentwurf soll gemäß den Planungen des Landes im Mai in den Landtag eingebracht werden. Die erste Lesung ist für Anfang Juni, die zweite für Ende Juni / Anfang Juli geplant. Das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz soll am 01.01.2005 in Kraft treten.


Finanzielle Auswirkungen




Beteiligte Stellen



Vorliegende Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 28/2004

Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag Nr. 28/2004



Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister


Anlagen

1. Stellungnahme der Landeshauptstadt Stuttgart
2. ausführliche Begründung
3. Vereinbarung mit dem Landkreis Böblingen
4. Übersicht Staatliches Schulamt




Stellungnahme der Landeshauptstadt Stuttgart
zum Verwaltungsstruktur-Reformgesetz


Zustimmung zur Reform des Landes

1)Die Landeshauptstadt Stuttgart begrüßt die im Zuge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vorgesehene Übertragung von Aufgaben vom staatlichen in den kommunalen Bereich sowie die Übertragung von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände zu den Stadt- und Landkreisen und hält die angestrebten Verlagerungen in weiten Teilen für sinnvoll und sachgerecht.
Behördenreform

2)Dem Entwurf des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Behördenreform) wird mit folgender Maßgabe zugestimmt:
2.1)Die Angliederung der Aufgaben der Staatlichen Schulämter und der schulpsychologischen Beratungsstellen wird als Zwischenlösung akzeptiert. Auf Dauer sind diese Aufgaben, wie bei den Landkreisen, in vollem Umfang in die Stadtkreise einzugliedern.
2.2)Die Übertragung der Aufgaben der Staatlichen Forstämter auf die Stadtkreise ist durch die Einfügung einer Öffnungsklausel im Landeswaldgesetz hinsichtlich der Form des Forstbetriebs zu ergänzen.
2.3)Der Abbau von sog. Parallelzuständigkeiten beim Polizeivollzugsdienst im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben des Wirtschaftskontrolldienstes auf die Stadt- und Landkreise wird abgelehnt.
2.4)Die im Zuge der Auflösung der Gewerbeaufsichtsämter geplante sog. Zaunlösung wird in der vorliegenden Fassung abgelehnt. Die Folge wäre, dass Zuständigkeiten, die bislang der Landeshauptstadt zugeordnet waren, im Einzelfall auf das Regierungspräsidium verlagert würden. Dies steht im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Behördenreform, Aufgaben von der staatlichen auf die kommunale Ebene zu verlagern. Stattdessen wird gefordert, den Regierungspräsidien nur die Zuständigkeit für herausgehobene bzw. überregionale Anlagen (wie Müllverbrennungsanlagen, Kraftwerke und Deponien) zu übertragen.
2.5)Die im Vermessungsgesetz vorgesehene Regelung, wonach die Stadt- und Landkreise auf eine Erhöhung des Anteils der privaten Dienstleistungen bei der Vermessung hinwirken sollen, wird grundsätzlich begrüßt. Ein ggfs. darüber hinaus gehendes konkretes Privatierungsgebot mit einer bestimmten Vergabequote oder die Festschreibung eines Monopols für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wird dagegen abgelehnt.
2.6)Bei der Übertragung von Vermessungsaufgaben auf die Stadt- und Landkreise fordert die Landeshauptstadt, dass die Stadtkreise und die Landkreise beim Kostenausgleich gleich behandelt werden. Mindestens wird eine deutliche Anhebung der Vermessungsgebühren verlangt. Darüber hinaus fordert die Landeshauptstadt, dass die Datenherrschaft, die Datenverfügbarkeit und der Datenvertrieb an den mit viel Geld von ihr aufgebauten Geobasisdaten nicht eingeschränkt werden und ihr hinsichtlich der einzusetzenden IuK-Verfahren keine Vorgaben gemacht werden, die mit Mehrkosten verbunden sind.
2.7)Bei der Übertragung von Aufgaben der Versorgungsämter werden die Stadt- und die Landkreise unterschiedlich behandelt. Das Land wird aufgefordert, durch eine Initiative im Bundesrat die Voraussetzungen zu schaffen, dass künftig auch die Stadtkreise diese Aufgabe wahrnehmen können.
2.8)Der für die Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung vorgesehenen Regelung wird zugestimmt.
2.9)Die Auflösung des Landesdenkmalamts darf nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Befugnisse der unteren Denkmalbehörden im Zuge der nun vorgesehenen Fachaufsicht der Regierungspräsidien eingeschränkt werden.
2.10)Durch die Zuständigkeit benachbarter Landkreise für das Gebiet der Landeshauptstadt (sog. Vor-Ort-Regelung) darf das Selbstverwaltungsrecht der Landeshauptstadt nicht eingeschränkt werden.
Finanzielle Abgeltung der Behördenreform

3.1)Der vom Land für die Übernahme von Aufgaben vorgesehenen finanziellen Abgeltung (pauschale Zuweisungen) wird zugestimmt mit der Maßgabe, dass im weiteren Verfahren der von der Landeshauptstadt ermittelte Mehrbedarf für die laufenden Kosten von 1,65 Mio Euro sowie für einmalige Ausgaben von 880.000 Euro berücksichtigt wird. Hinsichtlich der finanziellen Abgeltung anläßlich der Übernahme von Bundes- und Landesstrassen wird gefordert, dass der von der Landeshauptstadt ermittelte Finanzierungsbedarf (laufende Kosten von 3,6 Mio Euro und einmalige Ausgaben in Höhe von 2,0 Mio Euro) durch die Erstattungen aus dem Landes- und Bundeshaushalt ausgeglichen wird.
3.2)Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, dass in den Entwurf des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes eine Revisionsklausel eingefügt wird, wonach für höhere Aufwendungen im Bereich der übertragenen Aufgaben, die durch Änderungen von europa-, bundes- und landesrechtlicher Vorschriften verursacht werden, ebenfalls ein Ausgleichsanspruch besteht. Weiter wäre in die Revisionsklausel eine Bestimmung aufzunehmen, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Land und den Stadtkreisen ein Schiedsverfahren stattfindet. Darüber hinaus sollte im Gesetzentwurf eine Ermächtigungs- bzw. Ausnahmeregelung eingefügt werden, die den Stadt- und Landkreisen eine vereinfachte haushaltsmäßige Umsetzung der Reformmaßnahmen ermöglicht.


Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände

4.1)Die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände wird begrüßt. Der Übertragung der Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände auf die Stadt- und Landkreise und auf einen Kommunalverband für Soziales und Jugend wird zugestimmt.
4.2) Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die im Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vorgesehenen Regelungen zum Finanzausgleich nicht verändert werden.
4.3)Die Landeshauptstadt ist bereit, einer Vereinbarung zur Absicherung des Herkunftsprinzips zuzustimmen.
4.4)Der Bund und das Land werden aufgefordert, durch gesetzliche Änderungen insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe wirksame Kostenbegrenzungen vorzunehmen. Eine erste Maßnahme wäre die Aufhebung des Landesblindenhilfegesetzes.
4.5)Bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen für den Kommunalverband Soziales und Jugend ist sicherzustellen, dass in dessen Gremien keine Entscheidungen gegen die Vertreter/innen der Stadtkreise getroffen werden können.

Sitz von Behörden

5.1Die Landeshauptstadt spricht sich dafür aus, dass die Oberfinanzdirektion Stuttgart als Ganzes ihren Sitz in Stuttgart behält, da sie für die Wirtschaftsregion Stuttgart von erheblicher Bedeutung ist. Auch die staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung, die derzeit als eigenständiger Landesbetrieb gemäß § 26 LHO nur noch dienstrechtlich in die Oberfinanzdirektion eingegliedert ist und in absehbarer Zeit voraussichtlich organisatorisch getrennt wird, soll in Stuttgart verbleiben.
5.2Die Landeshauptstadt begrüßt, dass der Kommunalverband Soziales und Jugend seinen Sitz in Stuttgart haben wird, weist aber darauf hin, dass diese Entscheidung keine Kompensation für die (teilweise) Verlagerung der Oberfinanzdirektion Stuttgart sein kann. Da der Kommunalverband nur Teilaufgaben der bisherigen Landeswohlfahrtsverbände wahrnehmen wird, kann dies kein adäquater Ersatz für die in der letzten Legislaturperiode beabsichtigte, aber unterbliebene Fusion der Landeswohlfahrtsverbände am Standort Stuttgart sein.
5.3)Die Landeshauptstadt spricht sich weiter dafür aus, dass der Sitz des Landesstelle für Straßentechnik weiterhin in Stuttgart verbleibt und Stuttgart Standort für das neue Landesarchiv wird, in dem die Landesarchivdirektion Stuttgart und die Staatsarchive zusammengefaßt werden.


Anlage 2 zur GRDrs 147/2004


Begründung

I. Allgemeines

a) Zielsetzung des Landes

Mit dem vorgelegten Entwurf des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) verfolgt das Land das Ziel, staatliche Aufgaben auf den Ebenen der Regierungspräsidien und der Stadt- und Landkreise zu bündeln und demzufolge die bislang von Landesoberbehörden, höheren und unteren Sonderbehörden wahrgenommenen Aufgaben entweder in die Regierungspräsidien einzugliedern oder in die Stadt- und Landkreise zu integrieren. Darüber hinaus ist im Zuge des VRG vorgesehen, die Landeswohlfahrtsverbände Württemberg und Baden aufzulösen und deren Aufgaben überwiegend den Stadt- und Landkreisen sowie einem einzurichtenden Kommunalverband für Soziales und Jugend zu übertragen.

Das Land verbindet die Erwartung, dass durch die Behördenreform Abläufe vereinfacht, Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten zusammengefasst, Tätigkeitsfelder vereinheitlicht und Aufgaben verringert werden. Es geht davon aus, dass mit den angestrebten Änderungen die Voraussetzungen zu mehr Wirtschaftlichkeit in der öffentlichen Verwaltung verbessert werden, mit der Folge, dass durch die Umsetzung der Reform ein Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts erbracht werden kann, der sich – was den kommunalen Bereich betrifft – im Jahr 2011 auf etwa 76 Mio Euro belaufen soll.


b) Grundsätze des Kostenausgleichs, Effizienzrendite

Die den Stadt- und Landkreisen zu übertragenden staatlichen Aufgaben sollen diesen – wie schon beim Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz 1994 – mit Wirkung zum 01.01.2005 als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen werden. Nach den Erklärungen des Landes vom Frühsommer 2003 konnten die Stadt- und Landkreise davon ausgehen, dass ihnen für die neuen Aufgaben ein voller Kostenausgleich gewährt wird. Nunmehr erhalten die Kreise pauschale Zuweisungen, die sich nach dem Betrag bemessen, den das Land bisher für die übergehenden Aufgaben aufgewendet hat.

Nach dem VRG soll der pauschale Ausgleich für die Übertragung staatlicher Aufgaben um eine Effizienzrendite vermindert werden, die sich stufenweise aufbaut (im Jahr 2005 um 2%, und ab 2006 um jeweils 3%), so dass die Rendite im Jahr 2011 20% beträgt. Zwischenzeitlich eintretende Kostensteigerungen werden entsprechend der Entwicklung der Beamtenbesoldung (Grundlage: Bes.gr. A 10), die zu 60% angerechnet wird, sowie der Gehaltsentwicklung im Bereich des BAT (Grundlage: Verg.gr. IV b), die zu 40% einbezogen wird, bei der Fortschreibung des Ausgleichsbetrages berücksichtigt. Die Ausgleichsleistungen des Landes werden den Stadt- und Landkreisen durch Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) erstattet. Davon ausgenommen sind die

· Versorgungsausgaben für die zu den Stadt- und Landkreise wechselnden Beamten,
· Kosten des Staatsforstbetriebs (einschl. Waldarbeiter) sowie
· nicht pauschalierten Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung von Landes- und Bundesstrassen (einschl. Straßenwärter)

Diese Kosten werden den Stadt- und Landkreisen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes gesondert erstattet; die Kosten des Staatsforstbetriebs und die nicht pauschalierten Kosten für die Landes- und Bundesstrassen sind von der Effizienzrendite ausgenommen.

Darüber hinaus hat das Land vorgesehen, die den Stadt- und Landkreisen entstehenden einmaligen Ausgaben von insgesamt 37,5 Mio Euro für

· Trennungsgelder und Umzugskosten der Beschäftigten (5 Mio Euro),
· Umzugskosten für Büroeinrichtungen (0,5 Mio Euro),
· die Erstausbildung des Personals im Bereich der Lebensmittelüberwachung (15 Mio)
· die Anpassung der IuK-Technik an die neuen Strukturen (17 Mio Euro)

zu erstatten.

Dem Kostenausgleich des Landes liegen die folgenden Grundsätze zugrunde:

· Erstattung der Personalkosten nach Durchschnittsbeträgen je Laufbahngruppe, dabei Berücksichtigung der Beiträge zur Zusatzversorgung für die Angestellten und Arbeiter.
· Übernahme der tatsächlichen Versorgungsausgaben durch das Land sowohl für die mit Wirkung zum 01.01.2005 zu den Kreisen wechselnden Beamten wie auch für deren Nachfolger. Zur Umsetzung der Effizienzrendite dürfen die Stadt- und Landkreise für die ersten 20% der in Pension gehenden Beamten keine Nachfolger benennen.
· Berücksichtigung der Beihilfekosten für die Beamten sowie der Ausgaben für die Unfallfürsorge der Angestellten, Arbeiter und Beamten nach Durchschnittssätzen.
· Anrechnung der sonstigen Personalausgaben sowie der sächlichen Verwaltungsausgaben (einschl. Ausgaben für Informations- und Kommunikationstechnik) entsprechend den jeweiligen Ansätzen im Haushaltsplan des Landes.
· Einbeziehung der Mietausgaben (bei landeseigenen Gebäuden unter Berücksichtigung fiktiver Mietwerte) und der Bewirtschaftungskosten entsprechend den derzeitigen Kosten des Landes.
· Überlassung der Gebühreneinnahmen des Landes für die bisherigen unteren Sonderbehörden den Stadt- und Landkreisen bzw. Minderung der FAG-Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise um diese Einnahmen (gilt auch für den sog. Forstverwaltungsbeitrag).
· Berücksichtigung eines Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 3% der Personalkostenerstattung.

Nach der Darstellung des Landes beträgt die Gesamtsumme der für die Stadt- und Landkreise zum 01.01.2005 vorgesehenen pauschalen Zuweisungen 329,7 Mio Euro (der Anteil der Landeshauptstadt beläuft sich auf 4,6 Mio Euro). Die Effizienzrendite ist jedoch aus einer um 47,3 Mio Euro höheren Summe (377 Mio Euro) zu erbringen. Das Land hat der Summe der pauschalen Zuweisungen die Forstverwaltungskostenbeiträge (19,9 Mio Euro) und einen Teil der den Landkreisen überlassenen Vermessungsgebühren (27,4 Mio Euro) hinzugerechnet, mit der Folge, dass auch aus diesen Beträgen eine Rendite von 20% zu erwirtschaften ist.

Hinsichtlich der Kostenausgleichsregelung im Zusammenhang mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände wird auf die Darstellung in Ziffer III. hingewiesen.


II. Auswirkungen der Behördenreform auf den Bereich der Landeshauptstadt

a) Staatliches Schulamt Stuttgart

Das Staatliche Schulamt ist zuständig für den Stadtkreis Stuttgart.

Aufgabe: Das Staatliche Schulamt ist zuständig für 75 Grund- und Hauptschulen, 19 Realschulen und 20 Sonderschulen und übt die Dienst- und Fachaufsicht für 2.700 Lehrkräfte für die staatlichen Schulen sowie die Fachaufsicht über 250 Lehrkräfte der Privatschulen aus. Im Zuge der Verwaltungsreform ist vorgesehen, die schulpsychologischen Beratungsstelle, die bislang dem Oberschulamt angegliedert war, dem Staatlichen Schulamt zuzuordnen. Auf Anlage 4 (Übersicht Schulamt) wird hingewiesen.

Besonderheit: Nach dem VRG sollen die Staatlichen Schulämter organisatorisch nur in die Landkreise eingegliedert werden. Das Land vertritt die Auffassung, dass aus rechtlichen Gründen im Bereich der Stadtkreise eine organisatorische Eingliederung nicht zulässig ist, weil das Staatliche Schulamt für eine Vielzahl von Lehrkräften (Landesbeamte) die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt. Diese Aufgabe, so das Land, kann letztlich nur einer staatlichen Behörde übertragen werden, wobei das Landratsamt im Unterschied zum Bürgermeisteramt der Stadtkreise dem staatlichen Bereich zugerechnet wird. Vor diesem Hintergrund wurde den Stadtkreisen angeboten, das Schulamt an die Bürgermeisterämter entweder nur räumlich oder räumlich und personell anzugliedern. Im ersten Fall würde den Stadtkreisen im Rahmen der o.g. Ausgleichsregelung die Unterbringungskosten sowie die sächlichen Verwaltungsausgaben erstattet; im zweiten Fall würden darüber hinaus die Kosten des Verwaltungspersonal ersetzt, jeweils mit der Maßgabe, dass von den Stadtkreisen im o.g. Zeitraum die Effizienzrendite zu erwirtschaften wäre.

Personal/Kostenausgleich: Für den Fall der räumlichen und personellen Angliederung des Staatlichen Schulamts ist folgender Kostenausgleich vorgesehen:

Personal:
8,5 Stellen
Personalkosten:
361.000 Euro
Unterbringungskosten:
177.000 Euro
Sonstige Sachkosten (abzgl. Einnahmen):
101.000 Euro
Summe:
639.000 Euro

Darüber hinaus sind dem Staatlichen Schulamt 10 Schulaufsichtsbeamte und 2 Schulpsychologen zugeordnet, die weiterhin im Landesdienst verbleiben würden, für die die Stadt jedoch die Sachkosten zu übernehmen hat. Des weiteren sind beim Staatlichen Schulamt noch 24 Lehrkräfte in zeitlich begrenztem Umfang als pädagogische Fachberater eingesetzt. Ihre Tätigkeit entspricht etwa 6 Arbeitsplätzen; die Sachkosten hierfür sind im Kostenausgleich teilweise nicht berücksichtigt.

Organisatorische Zuordnung: Im Falle einer Zustimmung der Stadt Stuttgart zur Angliederung wird das Staatliche Schulamt rechtlich als untere Sonderbehörde ausgestaltet und bleibt damit Teil der Landesverwaltung. Die Dienst- und Fachaufsicht des Staatlichen Schulamts Stuttgart verbleibt beim Land Baden-Württemberg. Die bislang dem Oberschulamt Stuttgart unterstehenden Schulpsychologischen Beratungsstellen für den Bereich der Landeshauptstadt werden in das Staatliche Schulamt integriert.

Das Staatliche Schulamt ist seit eineinhalb Jahren im angemieteten Gebäude Bebelstraße 48 untergebracht. Daran soll sich vorerst nichts ändern. Im Zuge der 2005/2006 ohnehin vorgesehenen Zusammenführung des Schulverwaltungsamts ist die räumliche Angliederung des Staatlichen Schulamts geplant.

Stellungnahme: Die Stadtverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Aufgaben der Staatlichen Schulämter, wie auch vom Städtetag Baden-Württemberg gefordert, in vollem Umfang auf die Stadtkreise übertragen, also dort nicht nur angegliedert, sondern eingegliedert werden sollten. Die Zielsetzung der Behördenreform des Landes, nämlich durch die Zusammenführung von Aufgaben auf der Ebene der Stadt- und Landkreise Synergien zu erzielen und die Effizienz zu verbessern, ließe sich mit einer Eingliederung eher erreichen, zumal gerade auf der Ebene der Stadtkreise eine Einheit zwischen räumlicher und inhaltlicher Zuständigkeit (Schulträgeraufgaben, Schulamtsaufgaben) gegeben ist. Gleiches gilt für die Eingliederung der Schulpsychologischen Beratungsstellen in die Stadtkreise. Hier sind vielfältige Bezüge zur Arbeit der sozialen Dienste bis hin zur Schulsozialarbeit in den Schulen aller Art vorhanden.

Für den Fall, dass eine Eingliederung derzeit nicht möglich ist, spricht sich die Verwaltung, wie vom Städtetag empfohlen, für die Angliederung des Schulamts gemäß Gesetzentwurf aus. Sie geht hierbei davon aus, dass die vollständige Eingliederung der Schulämter in die Stadtkreise auf Grund praktischer Erfahrungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen bzw. umgesetzt wird.

Empfohlen wird die räumliche und personelle Angliederung, nicht zuletzt auch, weil diese Lösung einer für später angestrebten Eingliederung am nächsten kommt. Innerhalb der Stadtverwaltung soll das Staatliche Schulamt unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Befugnisse der weiterhin staatlichen Schulaufsicht an das Schulverwaltungsamt in der Form angebunden werden, dass das Verwaltungspersonal dem Schulverwaltungsamt zugeordnet wird. Nur mit einer solchen Zuordnung sowie der gemeinsamen Unterbringung unter einem Dach wird es auf Dauer möglich sein, die vom Land erwartete Effizienzverbesserung (in Höhe von 20% aus 639.000 Euro, also rd. 128.000 Euro) zu erreichen. Der fachliche Bereich des Staatlichen Schulamts (Schul-aufsicht und Schulpsychologische Beratungsstellen) wäre bei dieser Lösung organisatorisch weiterhin selbständig und im Rahmen der Verwaltungsgliederung der Landeshauptstadt dem Referat KBS direkt zugeordnet.

Beim Staatlichen Schulamt wurden seit 1.1.1999 eine Schulratstelle und 1,5 Verwaltungsstellen abgebaut. Darüber hinaus steht für das Jahr 2004 für den gesamten Oberschulamtsbereich Nordwürttemberg noch ein weiterer Stellenabbau von 5 Stellen an. Inwieweit von diesem Stellenabbau auch das Schulamt Stuttgart betroffen sein wird, ist noch offen.

Was den Kostenausgleich anbetrifft, so ist im Bereich der IuK-Kosten der vom Land errechnete Ersatz nicht ausreichend, da auch der Sachaufwand für die pädagogischen Fachberater berücksichtigt werden muß. Unter Zugrundelegung der städtischen Richtwerte beträgt der Mehrbedarf 18.400 Euro. Daneben wird die IuK-Anbindung des Staatlichen Schulamts nicht nur an das Verwaltungsnetz des Landes – wie bisher – sondern auch an das der Stadt erforderlich werden. Diese Anbindung müßte technisch noch geklärt werden; die Kosten hierfür sind noch nicht bekannt.


b) Staatliches Forstamt Stuttgart

Das Staatliche Forstamt ist derzeit zuständig für den Stadtkreis Stuttgart sowie für den Wald auf den Gemarkungen der Städte Gerlingen und Ostfildern. Die ab 01.01.2005 auf die Stadt übergehende Zuständigkeit wird sich nur auf den Stadtkreis Stuttgart erstrecken.

Aufgabe: Das Staatliche Forstamt erfüllt sowohl hoheitliche Aufgaben (u.a. Forstrecht, Forstschutz, Forstaufsicht und Bodenschutz) als auch betriebliche Aufgaben (Bewirtschaftung des Forstvermögens des Landes, Dienstleistungsaufgaben im Körperschafts- und Privatwald). Die hoheitlichen und betrieblichen Aufgaben des Forstamts werden den Stadt- und Landkreisen übertragen. Die bisherigen Forstdirektionen, die in die Regierungspräsidien Tübingen und Freiburg eingegliedert werden, sollen sich auf die Steuerung, Koordination und die überregionale Vermarktung (u.a. Holzverkauf) konzentrieren. Zur Steuerung der Staatsforstbetriebe (die in die Zuständigkeit der Stadt- und Landkreise übergehen sollen) bzw. Berücksichtigung überregionaler Marktanforderungen wird ein unmittelbares Weisungsrecht für die Regierungspräsidien eingerichtet.

Besonderheit: Die Waldfläche auf der Gemarkung Stuttgart umfaßt rd. 4.520 ha (davon jeweils rd. 2.485 ha Stadtwald, 1.835 ha Staatswald, 200 ha Privatwald). Dem Forstamt Stuttgart angegliedert sind derzeit noch verschiedene Sondereinrichtungen (Haus des Waldes, Pflanzschule, Ausbildungsstätte), die von der Stadt nicht zu übernehmen wären.

Personal/Kostenausgleich:
Von derzeit 31 Stellen (13 Stellen behördlicher Bereich, 18 Stellen betrieblicher Bereich) sollen 30,74 Stellen (12,74 Stellen behördlicher Bereich, 18 Stellen betrieblicher Bereich) auf die Stadt übertragen werden. Hinzu kommen 18 Waldarbeiterstellen der Landeshauptstadt, die in den Betrieb des Forstamts Stuttgart integriert sind und für die bislang die Stadt die Personalkosten getragen hat sowie 1,5 Stellen des Amts für Liegenschaften und Wohnen.

Der vorgesehene Kostenausgleich gliedert sich in

- einen pauschalen Finanzausgleich für 12,74 Stellen (Bereich Forstamt):

Personalkosten:
628.000 Euro
Unterbringungskosten:
44.000 Euro
Sonstige Sachkosten (abzgl. Einnahmen)
- 58.000 Euro
Summe:
614.000 Euro
Organisatorische Zuordnung: Es ist vorgesehen, das Staatliche Forstamt mit dem Betrieb Stadtwald beim Amt für Liegenschaften und Wohnen als Abteilung zusammen zu fassen. Die räumliche Unterbringung verbleibt zunächst im landeseigenen Gebäude Herdweg 87. Eine räumliche Zusammenfassung mit den Dienststellen des Amts für Liegenschaften und Wohnen ist zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.

Stellungnahme:

Personal: 1998 wurde der Wald der Stadt Gerlingen dem Staatlichen Forstamt Stuttgart zugeordnet. Eine Personalaufstockung im Forstamt hat dabei nicht stattgefunden. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass nunmehr alle 31 Stellen der Landeshauptstadt zu übertragen sind.

Pauschaler Finanzausgleich: Der vorgesehene Ausgleich für die Personalausgaben wird für ausreichend erachtet. Demgegenüber macht die Verwaltung für die Unterbringung und für den Ausgleich von IuK-Kosten jeweils einen Mehrbedarf von 19.000 Euro bzw. 23.600 Euro geltend. Zu berücksichtigen wären weiter einmalige Kosten für beabsichtigte Umzüge in Höhe von 63.700 Euro. Für die Migration der Daten sowie die Prüfung der vom Land vorgegebenen EDV-Programme ist kein Kostenausgleich vorgesehen. Die Verwaltung erwartet, dass die Kosten hierfür vom Land übernommen werden.

Forstverwaltungskostenbeitrag: Der bisher von der Stadt an das Land für die Beförsterung des Stadtwalds zu entrichtende Forstverwaltungskostenbeitrag entfällt künftig. Es ist deshalb folgerichtig, dass der vom Land ermittelte Ausgleichsbetrag (Erstattung von Sachkosten) um diesen Beitrag vermindert wird. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Forstverwaltungsbeitrag (Stuttgart 2004: 119.000 Euro) darüber hinaus der Summe zugeschlagen wurde, aus der die Effizienzrendite von 20% zu erbringen ist. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Landeshauptstadt in Höhe von 20% eine Rendite zu leisten hat für einen Beitrag, der ihr beim Kostenausgleich bereits abgezogen wurde. § 11 Abs. 3 FAG des Gesetzentwurfs ist so zu ergänzen, dass die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds auch den Stadtkreisen verbleiben.

Einzelabrechnung für Waldarbeiter: Bei der Einzelabrechnung wird davon ausgegangen, dass das Land der Landeshauptstadt alle tatsächlichen Kosten für den Arbeitseinsatz der Arbeiter im Staatswald erstattet. Hierzu gehören auch die Lohnnebenkosten, die Zusatzversorgung, die Abgeltung von Fehlzeiten sowie die bei der Stadt gewährten Zulagen und Sozialleistungen. Weiter wird davon ausgegangen, dass das Land dauerhaft den Arbeitseinsatz erstattet, den die untere Forstbehörde zur Bewirtschaftung des Staatswalds und insbesondere zur Erfüllung der vom Land vorgegebenen Standards für erforderlich hält. Soweit nach näherer Prüfung der Einsatz der Waldarbeiter im Staatswald eine umsatzsteuerpflichtige Personalgestellung darstellen sollte, wäre auch die Umsatzsteuer zu erstatten.

Sog. Haushaltslinie Land: Die sächlichen Ausgaben für die Bewirtschaftung des Staatswalds werden direkt über den Staatshaushalt abgewickelt. Hierbei wird ebenfalls davon ausgegangen, dass das Land dauerhaft die Mittel für den laufenden Betrieb und die erforderlichen Investitionen im Staatshaushalt einstellt, den die untere Forstbehörde zur Bewirtschaftung des Staatswalds und insbesondere zur Erfüllung der vom Land vorgegebenen Standards für erforderlich hält. Mittel zum Abbau von Investitionsrückständen wären ebenfalls bereitzustellen.

Die derzeit beim Staatlichen Forstamt beschäftigten Auszubildenden werden weiterhin aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Stadt geht davon aus, dass die Beschäftigung von Auszubildenden auch künftig im bisherigen Rahmen gewünscht ist und im Rahmen der Bewirtschaftung des Staatswalds über die Haushaltslinie des Landes finanziert werden kann.

Unmittelbares Weisungsrecht: Nach § 64 Abs. 4 Entwurf des Landeswaldgesetzes ist die höhere Forstbehörde zuständig für die Steuerung und die Koordinierung des Staatsforstbetriebs sowie für die überregionale Vermarktung forstlicher Erzeugnisse. Sie hat ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem leitenden Fachbeamten der unteren Forstbehörde, soweit überörtliche Marktanforderungen dies verlangen. Es wird davon ausgegangen, dass sich dieses Weisungsrecht auf den Staatsforst bezieht und der Oberbürgermeister, als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde, nicht angewiesen werden kann, gegen die Interessen der Stadt zu handeln.

Im Zuge der Beteiligung der Kommunalverbände am VRG hat der Städtetag Baden-Württemberg gefordert, dass den Stadtkreisen durch eine Öffnungsklausel im Landeswaldgesetz die Möglichkeit eröffnet werden sollte, die Betriebsform für kommunale Forstämter nach den örtlichen Erfordernissen (z.B. durch Bildung von Eigengesellschaften oder die Beteiligung von Dritten). Die Verwaltung empfiehlt, sich der Forderung anzuschließen.


c) Landespolizeidirektion Stuttgart II, Bereich Lebensmittelüberwachung

Aufgabe: Der Polizeivollzugsdienst (Wirtschaftskontrolldienst – WKD) der Landespolizeidirektion Stuttgart II ist auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung u.a. zuständig für Betriebskontrollen und Vollzugsaufgaben zur Gefahrenabwehr in Lebensmittelbetrieben, Probenahmen bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie für die Überprüfung bei Verbraucherbeschwerden.

Besonderheiten: Nach dem VRG werden Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Stuttgart II (WKD) längstens bis zum 31.12.2009 zur Landeshauptstadt Stuttgart abgeordnet; dieser Zeitpunkt muss ggfs. um ein Jahr hinausgeschoben werden, da der letzte Ausbildungslehrgang erst Ende 2010 abgeschlossen sein wird. In dieser Zeit hat die Stadt Stuttgart eigene Lebensmittelkontrolleure auszubilden, um die von der Landespolizei abgeordneten Mitarbeiter nach und nach zu ersetzen. Neben dieser Aufgabenübertragung sieht der Gesetzesentwurf den Wegfall von Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes für Aufgaben vor, die bislang sowohl vom Amt für öffentliche Ordnung (Dienststelle Gewerbe- und Gaststättenrecht) wie auch von der Polizei im Wege der Parallelzuständigkeit wahrgenommen wurden. Daraus ergeben sich für die Landeshauptstadt zusätzliche Aufgaben bei der Überwachung von Gaststätten, Spielhallen etc. (sog. Nachschau).

Personal/Kostenausgleich: Für die räumliche und personelle Angliederung der Lebensmittelüberwachung ist folgender Kostenausgleich vorgesehen:

Personal:
21,7 Stellen
Personalkosten:
1.163.000 Euro
Unterbringungskosten:
54.000 Euro
Sonstige Sachkosten (abzgl. Einnahmen):
100.000 Euro
Summe:
1.317.000 Euro

Organisatorische Zuordnung: Die Aufgaben sollen dem Amt für öffentliche Ordnung zugeordnet werden.

Stellungnahme: Nachdem das Amt für öffentliche Ordnung als untere Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet Lebensmittelüberwachung bisher schon Aufgaben wahrzunehmen hatte, wird die mit dem VRG geplante Übertragung von Aufgaben des WKD zur Landeshauptstadt für sinnvoll erachtet. Hingegen abzulehnen ist der vorgesehene Wegfall von bisher von der Stadt und dem Polizeivollzugsdienst parallel wahrgenommenen Aufgaben.

Gegenwärtig ist neben der Gewerbebehörde auch der Polizeivollzugsdienst für die Überwachung von Gaststätten, Spielhallen etc. zuständig. Nach Auffassung der Verwaltung ist der Rückzug des Polizeivollzugsdienstes von diesen Aufgaben (sog. Nachschau) verfehlt. Bei den auf diesem Gebiet von der Landespolizei erledigten Aufgaben geht es weniger um administrative Fragen der Konzessionsfähigkeit von Gaststättenbetrieben, für die bislang schon das Amt für öffentliche Ordnung zuständig war; im Mittelpunkt der vom Polizeivollzugsdienst wahrgenommenen Aufgaben steht vielmehr die gerade in großen Städten notwendige objektbezogene, polizeiliche Überwachung einer Vielzahl von Gaststätten und “Etablissements” unterschiedlicher Schattierungen.

Gaststätten oder “Clubs” mit zum Teil der organisierten Kriminalität zugeneigten Betätigungssformen können aus der Sicht der Ordnungsverwaltung nicht nur administrativ durch städtische Dienststellen, sondern müssen geradezu von der Polizei unter Gesichtspunkt der Prävention und der Strafverfolgung ausreichend qualifiziert kontrolliert werden. Aufgaben dieser Art sind nach Auffassung der Verwaltung fester Bestandteil des Polizeivollzugsdienstes.

Wird, wie nunmehr vorgesehen, die Polizei von diesen Aufgaben entlastet, so entfällt gleichzeitig die rechtliche Befugnis der Polizei, diese Betriebe zu betreten; ein Zutritt auf der Grundlage des Polizeigesetzes scheidet aus, weil in aller Regel Anhaltspunkte für eine allgemeine Gefahr nicht vorliegen. Im Wege des weiteren Gesetzesverfahrens sollte deshalb wenigstens sichergestellt werden, dass die Polizei Amtshilfe für den WKD leistet.

Infolge der Rechtsänderung kommen dadurch auf die Stadtkreise und Großen Kreisstädte weitere Aufgaben zu, für die kein Personal zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die für die Übertragung von Aufgaben des WKD ermittelte Personalkapazität den Personalaufwand für die sog. Nachschau nicht abdeckt. Der zusätzliche Personalaufwand, der mit dem Wegfall von Parallelzuständigkeiten auf den Gebiet des Gaststättenrechts verbunden ist, wird vom Amt für öffentliche Ordnung auf 4,5 Stellen beziffert. Darüber hinaus entsteht mit dem Wegfall weiterer Parallelzuständigkeiten auf den Gebieten der Gewerbeordnung, bei Preisangelegenheiten sowie der Überwachung von verkaufsoffenen Sonntagen ein zusätzlicher Stellenbedarf von 2,5 Stellen:


Personalkosten für 7 Stellen (einschl. Versorgung)
394.000 Euro
Sachkosten/Jahr
89.800 Euro
Summe:
483.800 Euro


Hinzu kommen Investitionskosten von 60.000 Euro für die Beschaffung von 4 Dienstfahrzeugen.
Darüber hinaus dürfte sich mit der Entlastung des Polizeivollzugsdienstes von der sog. Nachschau die Einrichtung eines Schichtbetriebs für die Gewerbe- und Gaststättenüberwachung nicht vermeiden lassen, da keine dem Polizeivollzugsdienst vergleichbare Logistik und Infrastruktur vorhanden ist. Gerichtsbeständige Feststellungen über anwohnerunverträgliche Betriebsführungen (Gaststättensperrzeit, Lärm etc.) können nur während des laufenden Betriebs, d.h. zur Echtzeit getroffen werden.

Was den Kostenausgleich für die Übertragung von Aufgaben des WKD betrifft, so reicht der vom Land hierfür vorgesehene Unterbringungsaufwand (54.000 Euro) nicht aus; nach Ermittlung der Verwaltung beläuft sich der voraussichtliche Aufwand auf 109.200 Euro/Jahr. Zudem wären Umzugskosten (einschl. Umbau) von 140.200 Euro zu berücksichtigen. Die vorgesehene Erstattung im Bereich IuK (6.000 Euro) ist aus der Sicht der Verwaltung ebenfalls nicht auskömmlich; die Verwaltung rechnet mit Kosten in Höhe von 74.800 Euro/Jahr. Für die Beschaffung von 11 Dienstfahrzeugen wären einmalig 165.000 Euro und für den laufenden Betrieb rd. 85.500 Euro einzurechnen.

Die von der Landespolizeidirektion Stuttgart II abgeordneten 19 Lebensmittelkontrolleure müssen bis zum 31.12.2009 / 2010 nach und nach durch eigene Lebensmittelkontrolleure ersetzt werden. Für die erstmalige Ausbildung dieser 19 städtischen Lebensmittelkontrolleure fallen bis zum Jahr 2010 Personalkosten an, die um 136.000 Euro über der vom Land vorgesehenen Kostenerstattung liegen. Noch nicht berücksichtigt ist sind jene Kosten, die der Stadt nach 2011 für die Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure entstehen werden.

Der vom Land für die Lebensmittelübertragung vorgesehene Kostenausgleich von 1,3 Mio Euro ist in die Effizienzrendite einbezogen; d.h. von der Stadt wird erwartet, dass sie bis 2011 durch einen Effizienzzugewinn die Kosten um 20% reduzieren kann. Im Hinblick auf die besonderen Begleitumstände – innerhalb von wenigen Jahren ist der gesamte Personalkörper auszuwechseln – sollte der Beginn für die Erbringung der Effizienzrendite um fünf Jahre verschoben werden.


d) Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart

Das Gewerbeaufsichtsamt Stuttgart ist zuständig für den Stadtkreis Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen und Ludwigsburg.

Aufgaben: Das Gewerbeaufsichtsamt nimmt Aufgaben im Bereich des Arbeitsschutzes (Schutz bestimmter Personengruppen, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Spreng- und Gefahrstoffe, Strahlenschutz, Sicherheit im Straßenverkehr und überwachungsbedürftige Anlagen) und Umweltschutz (Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit, Industrieabwässer, wassergefährdende Stoffe und Abfall) wahr. Im Zuge des VRG ist vorgesehen, die Aufgaben teilweise den Regierungspräsidien und überwiegend den Stadt- und Landkreisen zuzuordnen.

Besonderheit: Nach den Vorstellungen des Landes sollen die fachtechnischen Aufgaben für die nach dem Umweltrecht bedeutsameren Anlagen im Rahmen einer sog. Zaunlösung auf die Regierungspräsidien übergehen. Hierbei handelt es sich um Anlagen gemäß der EG-Richtlinie 96/61 vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (sog. IVU-Anlage). Im Sinne der vom Land geplanten Zaunlösung wäre das Regierungspräsidium künftig für die einzelnen Betriebe insgesamt, also stets und immer zuständig, wenn auf dem Betriebsgelände auch nur eine Anlage vom IVU-Richtlinienkatalog erfasst ist. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums würde sich aufgrund der Konzentrationswirkung bei umweltbezogenen Entscheidungen auf alle davon tangierten Rechtsbereiche wie Immissionsschutz, Abfall- Wasser- und Baurecht erstrecken.

Personal/Kostenausgleich: Für die räumliche und personelle Angliederung des Gewerbeaufsichtsamts ist folgender Kostenausgleich vorgesehen:

Personal:
31,41 Stellen
Personalkosten:
1.541.000 Euro
Unterbringungskosten:
154.000 Euro
Sonstige Sachkosten (abzgl. Einnahmen):
- 96.000 Euro
Summe:
1.599.000 Euro

Organisatorische Zuordnung: Die Aufgaben sollen zumindest vorläufig dem Amt für Umweltschutz übertragen werden.

Stellungnahme: Die Übertragung von Aufgaben des Gewerbeaufsichtsamts zu den Stadt- und Landkreisen wird grundsätzlich für sinnvoll erachtet. Die neuerdings vorgesehene Zuordnung des Sonderdienstes Mutterschutz zu den Regierungspräsidien wird befürwortet. Hingegen stößt die zwischen den Regierungspräsidien und dem Stadtkreis geplante Aufgabenabgrenzung (sog. Zaunlösung) auf erhebliche Bedenken.

Folge dieser Lösung wäre es, dass das Regierungspräsidium künftig für bedeutende Industrieunternehmen, die ihren Sitz in Stuttgart haben, insgesamt, d.h. für alle Anzeige- und Genehmigungsverfahren im Sinne des Immissionsschutzes und des Wasser-, Abfall- und Baurechts zuständig wäre, wenn bei einem Anlagenteil auf einem der Betriebsgelände ein bestimmter Schwellenwert überschritten würde. Die Entscheidungswege für diese Unternehmen würden damit verlagert von der örtlichen auf eine obere staatliche Ebene. Dies steht im Widerspruch zu den vom Land aufgestellten Grundsätzen der Behördenreform, die u.a. darauf abzielt, Entscheidungen nicht nach oben, sondern nach unten zu verlagern. Unabhängig davon wäre damit für die städtischen Fachämter keine Entlastung verbunden, weil diese im Zuge der Entscheidungsverfahren erfahrungsgemäß weiterhin vorbereitende Arbeiten zu erledigen hätten. Schließlich wäre mit dieser Verlagerung auf die staatliche Ebene bei der Landeshauptstadt ein nicht unerheblicher Gebührenausfall zu beklagen.

Was den vom Land vorgesehenen Kostenausgleich anlangt, so sind mit der Auflösung des Gewerbeaufsichtsamts bzw. der Verlagerung zum Amt für Umweltschutz einmalige Ausgaben für den Umzug/Umbau verbunden, die auf 210.300 Euro beziffert werden. Diese sind im Kostenausgleich bislang nicht berücksichtigt. Ebenso reicht der zur Erstattung für IuK-Kosten vorgesehene Betrag nicht aus, um die tatsächlichen Kosten abzudecken. Der Mehrbedarf, der noch auszugleichen wäre, beläuft sich auf 67.100 Euro.


e) Gewässerdirektion Neckar

Die Gewässerdirektion Neckar ist zuständig für den Regierungsbezirk Stuttgart. Die Direktion ist in vier Bereiche gegliedert. Der Bereich Besigheim ist für die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn sowie für die Landkreise Ludwigsburg, Heilbronn und den Rems-Murr-Kreis zuständig

Aufgabe: Die Gewässerdirektionen sind u.a. für die Entwicklung, Planung und Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung (z.B. Rems, Enz, Murr, Jagst, Kocher, nicht jedoch den Neckar, der eine Bundeswasserstrasse ist), für das gewässerkundliche Meßwesen und für den übergebietlichen Grundwasserschutz zuständig; zudem ist sie technische Fachbehörde und Träger öffentlicher Belange bei Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Aufgaben der Gewässerdirektion werden künftig überwiegend den Regierungspräsidien und zu einem kleineren Teil den Stadt- und Landkreisen übertragen, die u.a. für die wasserwirtschaftlich weniger bedeutenden Gewässern II. Ordnung zuständig werden.

Personal/Kostenausgleich: Für die räumliche und personelle Angliederung der Gewässerdirektion Neckar ist folgender Kostenausgleich vorgesehen:


Personal:
0,64 Stellen
Personalkosten:
31.000 Euro
Unterbringungskosten:
2.000 Euro
Sonstige Sachkosten (abzgl. Einnahmen):
3.000 Euro
Summe:
36.000 Euro


Die Neuregelung wird begrüßt; der vorgesehene Kostenausgleich wird für ausreichend erachtet.

Organisatorische Zuordnung: Die der Stadt zu übertragenden Aufgaben sollen dem Amt für Umweltschutz zugeordnet werden.


f) Landwirtschaftsamt Ludwigsburg

Das Landwirtschaftsamt Ludwigsburg ist zuständig für den Stadtkreis Stuttgart und den Landkreis Ludwigsburg.

Aufgabe: Das Amt ist zuständig für die fachliche Beratung der landwirtschaftlichen Betriebe (Landwirtschaft, Wein-, Obst- und Gartenbau, Tierzucht, Tierhaltung, Ernährung), die Bearbeitung von Anträgen (u.a. Förderungen) und Genehmigungen (u.a. Grundstücksverkehr) sowie die Fertigung von Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange (z.B. Bebauungs- und Flächennutzungspläne). Dem Landwirtschaftsamt angegliedert sind verschiedene Sondereinrichtungen (wie Gartenbauschule, Ernährungszentrum, Tierzuchtreferat). Nach dem VRG sollen die Aufgaben des Landwirtschaftsamts im Wege einer sog. Vor-Ort-Regelung dem Landkreis Ludwigsburg übertragen werden, der dann auch für den Stadtkreis Stuttgart zuständig wäre. Davon ausgenommen sind Zuständigkeiten als Träger öffentlicher Belange sowie als Genehmigungsbehörde nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und dem Landpachtverkehrsgesetz, die dem Stadtkreise zugeordnet werden.

Personal/Kostenausgleich: Für die räumliche und personelle Angliederung des Landwirtschaftsamt Ludwigsburg ist folgender Kostenausgleich vorgesehen:


Personal:
0,5 Stellen
Personalkosten:
29.500 Euro
Unterbringungskosten:
1.000 Euro
Sonstige Sachkosten (abzgl. Einnahmen):
1.500 Euro
Summe:
32.000 Euro


Die Neuregelung wird begrüßt; der Kostenausgleich wird für ausreichend erachtet.

Organisatorische Zuordnung: Die o.g. Aufgaben sollen dem Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung zugeordnet werden.


g) Straßenbauämter Kirchheim/Teck und Besigheim

Das Straßenbauamt Kirchheim/Teck ist zuständig für Teile des Stadtkreises Stuttgart und die Landkreise Esslingen, Göppingen und den Rems-Murr-Kreis. Das Straßenbauamt Besigheim ist zuständig für Teile des Stadtkreises Stuttgart sowie die Landkreise Ludwigsburg und Böblingen.

Aufgabe: Es ist vorgesehen, die Aufgaben der Straßenbauämter für den Betrieb und die Unterhaltung von Landes- und Bundesstraßen (einschl. Überwachung der Straßentunnel sowie der sonstigen Verkehrs- und Steuerungseinrichtungen und des Zubehörs) außerhalb der geschlossenen Ortschaften den Stadt- und Landkreisen zu übertragen. Hierzu gehört u.a. die Zuständigkeit für die Verkehrssicherungspflicht, den Winterdienst und die Beseitigung örtlicher Schäden an der Fahrbahndecke. Die Zuständigkeit für die Bundesautobahnen sowie die Planung und den Bau der Landes- und Bundesstraßen gehen auf die Regierungspräsidien über.

Bei der Straßenbauverwaltung des Landes wurden in den letzten fünf Jahren 407 Stellen von ursprünglich 2.371,5 Stellen abgebaut; die Abbauquote beläuft sich demnach auf rd. 17%.

Personal/Kostenausgleich:
Personal (nur für verwaltende und technische Tätigkeiten):
3,4 Stellen
Personalkosten:
137.000 Euro
Unterbringungskosten:
27.000 Euro
Sonstige Sachkosten (abzgl. Einnahmen)
52.000 Euro
Summe:
215.000 Euro

Mit diesem Kostenausgleich sollen lediglich die Kosten der beim Straßenbauamt angefallenen Verwaltungs- und technischen Regiekosten ausgeglichen werden.

Die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Landes- und Bundesstraßen werden nach Maßgabe der im Landes- bzw. Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel gesondert erstattet, weil diese nicht pauschaliert werden können. Die Höhe der für den Bereich der Landeshauptstadt vorgesehenen Erstattungen, insbesondere der Sachmittel, sind derzeit nicht bekannt. Aufgrund einer vorläufigen Aufteilung der Straßenbauverwaltung ist davon auszugehen, dass - in Anrechnung auf die Erstattung - aus dem Kreis der Straßenwärter der Stadt Stuttgart 14,75 Stellen übertragen werden.

Nach den bisherigen Informationen ist seitens der Straßenbauämter nicht vorgesehen, der Landeshauptstadt für die Übernahme der Aufgaben Fahrzeuge und Geräte zu überlassen. Ob der Stadt Stuttgart auf dem Stadtgebiet vorhandene Betriebsflächen (Stützpunkte, Lagerflächen, Standorte für Salzsilos) überlassen werden, steht noch nicht fest. Gegenüber dem Land sind künftig Berichtspflichten zu erfüllen (u.a. zum Straßen- und Bauwerkszustand und zum Baustellenmanagement). Der Zusatzaufwand (u.a. für die notwendige Hard- und Software) kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden.

Organisatorische Zuordnung: Die aufzunehmenden operativen Bereiche werden in die bestehenden Einrichtungen des Tiefbauamts, Garten- und Friedhofsamts bzw. des Eigenbetrieb AWS eingegliedert.


Tiefbauamt

Die Zuständigkeit für Straßen in Stuttgart zwischen Stadt und Land war bislang wie folgt:

BauwerkeTiefbauamtÜbernahme vom Land
Brücken306 (132.051 qm)82 (173.400 qm)
Straßentunnel11 (7.570 m)6 (1.287 m)
Fußgängerunterführungen615
Straßennetz1.298 km104 km
Schilderbrücken1757
Lichtsignalanlagen74133
Stützmauern25 Stück (945 m)


Für die Wahrnehmung der vom Land zu übernehmenden Aufgaben hat das Tiefbauamt den folgenden Mittelbedarf ermittelt:

- lfd. Unterhaltungsmittel für Straßen (einschl. Brücken):
820.000 Euro
- lfd. Unterhaltungsmittel für Tunnel
190.000 Euro
- einmalige Kosten durch die Übernahme der Tunnel
200.000 Euro
- Schaffung von zwei Stellen für Verwaltungs- und Steuerungsaufgaben
125.000 Euro
- Schaffung von vier Stellen für Kontroll- und technische Betriebsaufgaben
261.000 Euro

Darüber hinaus hat das Tiefbauamt darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Stadt und Land im Bereich der Bauunterhaltung (für größere Bauunterhaltungsaufgaben ist weiterhin das Land zuständig) sowie im Bereich Überprüfung und Überwachung von Bauwerken nicht eindeutig geregelt ist. Weiter wird geltend gemacht, dass die Trennung zwischen der betrieblichen und baulichen Unterhaltung, die den Stadtkreisen zugeordnet wird, und der Planung und dem Bau von Landes- und Bundesstraßen, die den Regierungspräsidien übertragen werden soll, aus fachlichen und wirtschaftlichen Gründen nachteilig ist.

Aus der Sicht der Tiefbauverwaltung hätte sich – gerade bei den Stadtkreisen – eine Zusammenfassung auf der kommunalen Ebene angeboten. Schließlich wird beanstandet, dass den Stadt- und Landkreisen zwar die Straßenverwaltung übertragen werden soll, die aus der Verwaltung der Straßen entstehenden Einnahmen (Sondernutzungen, Gestattungen, Kosten-ersätze) jedoch beim Land verbleiben.


Garten- und Friedhofsamt

Das Garten- und Friedhofsamt ist bislang für die Pflege und Unterhaltung von 280 ha Straßenbegleitgrün zuständig. Im Zuge der Aufgabenübertragung sind vom Land 100 ha Grünflächen entlang von Landes- und Bundesstraßen zu übernehmen.

Für die Pflege und Unterhaltung der straßenbegleitenden Grünflächen (die weitestgehend an Fremdfirmen übertragen würden) und für Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern ist nach den Berechnungen des Garten- und Friedhofsamts von folgenden Ausgaben auszugehen:


Aufgabe
Fläche (qm)
Preis je qm (Euro)
Aufwand/Jahr
(Euro)
Wiesenschnitt
580.000
1,00
580.000
Gehölzpflege (insg. 430.000 qm; Pflege verteilt auf 5 Jahre)
86.000
2,00
172.000
Grabenreinigung
52.000
2,50
130.000
Staudenpflege
5.000
15,00
75.000
Baumkontrolle/-pflege
100.000
Zusatzreinigung
215.000
Schaffung von zwei Stellen für Vergabe- und betriebliche Aufgaben
125.000


Eigenbetrieb Abfallwirtschaft

Für die Bereiche Straßenreinigung, Winterdienst und Verkehrsbeschilderung der zu übernehmenden Landes- und Bundesstraßen ist von folgender Situation auszugehen:

Eigenbetrieb
Übernahme vom Land
Winterdienst Fahrbahn
Straßennetz
1.313
104
davon in Streuplänen
930
104
Enthalten (Netz-km)
Räum-/Streu-km
1.655
ca. 400
Anzahl Fahrzeuge
39
8
Anzahl Fahrer
71
16
Reinigung
Straßennetz (Netz-km)
1.313
104
Reinigungsnetz (Fahrbahn)
1.313
104
Reinigungs-km
ca. 3.000
ca. 400
Anzahl Fahrzeuge (Fahrbahn)
18
2-3
Anzahl Fahrzeuge (Gehwege)
12
Anzahl Fahrer (Fahrbahn und Gehwege)
30
6-9
Tunnelreinigung (Stück)
11
6
Kehrichtbeseitigung (2003)
Menge (t)
5.019
ca. 500
Kosten (Euro)
1.123.164
Ca.90.000
Verkehrsbeschilderung
Anzahl eingesetzte Fahrzeuge
5-8
1
Anzahl eingesetztes Personal
22
4-5
Anzahl Verkehrsschilder
ca. 100.000
57+x


Die mit der Aufgabenübertragung verbunden Mehrkosten wurden vom Eigenbetrieb wie folgt kalkuliert (jeweils Euro):

Lfd. Personal-
kosten
Lfd. Betriebs- und Sachkosten/Jahr
Einmalige
Investitionen
Reinigung
1 Fahrzeug
Kehrichtbeseitigung
ca. 47.000
90.000
ca. 150.000
Winterdienst
8 Fahrzeuge (einschl. Streuer und Pflüge)
ca. 768.000
(16 Fahrer)
ca. 385.000
ca. 1.500.000
Verkehrsbeschilderung
Fahrzeuge/Geräte
ca. 30.000
ca. 150.000
Schaffung von zwei Stellen für Verwaltungs- und Betriebsaufgaben
120.000
Bei der Kostenkalkulation ist aus der Sicht des Eigenbetriebs zu berücksichtigen, dass es sich bei den zusätzlichen Verpflichtungen weitgehend um stark befahrene, teils autobahnähnlich ausgebaute Straßen handelt, denen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht durch die bestehenden Gefährdungen eine hohe Priorität einzuräumen ist. Eine Übertragung des Winterdienstes (inmitten einer Winterperiode) zum 01.01.2005 wird nicht für zweckmäßig erachtet.


Zusammenfassende Betrachtung zum Straßenbauamt

In welchem Umfang der Landeshauptstadt für die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Landes- und Bundesstraßen ein Kostenausgleich gewährt wird, kann zum jetzigen Stand nicht verlässlich beurteilt werden. Insofern kann zum jetzigen Zeitpunkt nur die Forderung erhoben werden, dass die von den technischen Ämtern bzw. dem Eigenbetrieb ermittelten einmaligen und laufenden Mehrausgaben in vollem Umfang ersetzt werden. Dabei geht die Landeshauptstadt davon aus, dass dies auf der Grundlage nachvollziehbarer Daten und Berechnungen erfolgt. Aus der Sicht der Verwaltung ist es jedenfalls problematisch, dass die Landeshauptstadt für die Sicherheit der Straßen zuständig wird, aber keinen Einfluß auf die finanziellen Zuweisungen hat.

Nach den Unterlagen zum VRG ist seitens der Straßenbauverwaltung des Landes vorgesehen, die Stellen der Straßenbauämter (541 Stellen) auf der Grundlage einer besonderen Gewichtung (Berücksichtigung von 40% der Investitionen, 40% der gewichteten Netzlänge und 20% der gewichteten Kfz-Zulassungen) und die Stellen für Straßenmeister (300 Stellen) auf der Basis der jeweiligen Betreuungskilometer den Stadt- und Landkreisen zuzuordnen. Seitens der Landeshauptstadt ist zu fordern, dass die Gewichtungen offen gelegt werden; nur so kann beurteilt werden, ob und inwieweit den besonderen verkehrlichen Anforderungen im Bereich der Landeshauptstadt angemessen Rechnung getragen wurde.

Dabei wird mindestens erwartet, dass die Sachmittel entsprechend der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsbelastung und dem Umfang der Straßenausrüstung (u.a. Brücken, Tunnelbetrieb, Verkehrsschilder, Signalanlagen) zugeteilt werden. Ferner sollte gewährleistet sein, dass die Mittel, die das Land bisher für diese Aufgaben in Stuttgart eingesetzt hat, auch künftig zur Verfügung gestellt werden.

Sofern die heute bekannten Zahlen bzgl. der Übertragung von Stellen auf die Landeshauptstadt (3,4 Stellen für Verwaltung und technische Betreuung sowie 14,75 Stellen aus dem Bereich der Straßenmeisterei) Bestand haben sollten, wird darauf hingewiesen, dass dieser Übertragungsumfang bei weitem nicht ausreichen wird, die Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen.


h) Staatliche Vermessungsämter

Aufgaben: Die Aufgaben der staatlichen Vermessungämter wurde im Bereich der Landeshauptstadt im Wege der Übertragung auf Antrag vom Stadtmessungsamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. Mit dem VRG sollen den Stadt- und Landkreisen zum 01.01.2005 nunmehr einheitlich die Aufgaben der staatlichen Vermessungsämter als gesetzliche Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen werden.

Besonderheiten: Staatliche Vermessungsaufgaben wurden in Stuttgart bislang vom Stadtmessungsamt durchgeführt. Insofern bestand die Auffassung, dass die Landeshauptstadt von der geplanten Änderung (Zuordnung der staatlichen Vermessungsämter zu den Landkreisen) nicht wesentlich tangiert sein wird. Dem ist mittlerweile aber nicht mehr so. Denn im Zuge des VRG ist zum einen vorgesehen, dass Geobasisinformationen, zu denen die Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskataster zählen, künftig zentral durch die obere Vermessungsbehörde vorgehalten und – ggfs. auch gegen Entgelt – vertrieben werden. Zudem ist geplant, die Vermessungsbehörden gesetzlich zu verpflichten, in einem ersten Schritt den Privatisierungsgrad im Vermessungswesen auf 80% zu erhöhen und darüber hinaus ein Monopol für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einzuführen. Erwogen wird zudem die Einführung einer Berichtspflicht zum erreichten Stand der Privatisierung.

Personal/Kostenausgleich: Im Unterschied zu den Stadtkreisen, die bisher schon die Aufgaben der staatlichen Vermessungsämter wahrnehmen, sollen die Landkreise hierfür einen Kostenausgleich erhalten und zwar in Höhe der bei den staatlichen Vermessungsämtern angefallenen Kosten:

Personalkosten
84,5 Mio Euro
Unterbringungskosten
8,0 Mio Euro
Sächliche Verwaltungsausgaben
5,4 Mio Euro
abzgl. Vermessungsgebühren
-55,1 Mio Euro
Kostenerstattung an die Landkreise
42,8 Mio Euro

Stellungnahme: Auf der Grundlage einer Ermittlung des Deutschen Städtetages beläuft sich der Wert des beim Stadtmessungsamt vorgehaltenen Datenbestands (150.000 Flurstücke) auf etwa 26 Mio Euro. Aus der Sicht der Verwaltung kann es deshalb nicht sein, dass das Vorhalten und Bereitstellen von Geobasisinformationen (also auch von Daten der Stadtkreise) allein Aufgabe der oberen Vermessungsbehörde sein soll. Es ist deshalb zu fordern, dass die unteren Verwaltungsbehörden, also die Stadtkreise, wie bisher keinen Einschränkungen bzgl. Datenherrschaft, Datenverfügbarkeit und Vertrieb von Daten unterliegen und frei über den Einsatz der EDV-Systeme entscheiden können.

Die Verwaltung unterstützt die Zielsetzung, was die Privatisierung im Bereich des öffentlichen Vermessungswesens betrifft, zumal in Stuttgart bereits jetzt schon ein vergleichsweise hoher Privatisierungsgrad erreicht ist (Katastervermessung: 80%; Ingenieurvermessung: 70%). Die gesetzliche Vorgabe eines Privatisierungsgebotes oder gar die Festschreibung eines Monopols für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wird jedoch ebenso abgelehnt wie eine gesetzliche Berichtspflicht hierzu. Dies wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht des Stadtkreises, umso mehr, nachdem das Land bislang davon abgesehen hat, den Stadtkreisen für die gesetzliche Aufgabenübertragung einen Kostenausgleich zu gewähren. Das Weisungsrecht des Landes hinsichtlich der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben kann sich nur auf fachliche Gesichtspunkte erstrecken, nicht jedoch darauf, ob und in welchem Umfang Aufgaben von eigenem Personal oder von Dritten erledigt werden. Dies ist Teil der Finanzierungshoheit und damit Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts, in das mit Weisungen nicht eingegriffen werden sollte.

Nach Auffassung der Verwaltung werden die Stadt- und Landkreise bei der Regelung des Kostenausgleichs ungleich behandelt. Die Stadt fordert eine Gleichbehandlung. Für den Bereich der Katasteraufgaben werden beim Stadtmessungsamt 35 Stellen vorgehalten. Auf der Grundlage der für den Kostenausgleich der Landkreise geltenden Grundsätze belaufen sich die Personal- und Sachausgaben auf jährlich 1,7 Mio Euro; abzgl. der Vermessungsgebühren in Höhe von 800.000 Euro ergibt sich daraus ein Ausgleichsanspruch von jährlich 900.000 Euro. Wenigstens ist aus der Sicht der Verwaltung zu fordern, dass das Land die Vermessungsgebühren deutlich erhöht.


i) Versorgungsamt Stuttgart

Das Versorgungsamt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart (Fritz-Elsas-Str.) ist zuständig für den Stadtkreis Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen und den Rems-Murr-Kreis.

Aufgaben: Das Versorgungsamt ist im wesentlichen zuständig für die Festsetzung von Entschädigungs- und Versorgungsleistungen u.a. für die Kriegs-, Gewalt- und Impfopfern, für Wehr- und Zivildienstleistende, politische Häftlinge und DDR-Unrechtsopfer sowie für Aufgaben im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht und für Bußgeldverfahren aus der Pflegeversicherung. Das Versorgungsamt Stuttgart betreut im sozialen Entschädigungsrecht rd. 12.000 Personen. Im Jahr 2003 wurden nach dem Schwerbehindertenrecht rund 41.500 Ausweisanträgen bearbeitet. Der ärztliche Dienst hatte rund 46.000 Aktengutachten und Untersuchungsgutachten zu erstellen und rund 400 Badekuranträge zu beurteilen. Davon entfallen jeweils etwa ein Drittel auf Bürgerinnen Bürger der Stadt Stuttgart.

Die Versorgungsverwaltung muss aufgrund bundesgesetzlicher Regelung als staatliche Behörde geführt werden, weshalb eine Eingliederung in die Stadtkreise ausscheidet. Nach dem VRG ist vorgesehen, dass bzgl. der Versorgungsverwaltung der Landkreis Böblingen für den Stadtkreis Stuttgart zuständig wird. Der Städtetag Baden-Württemberg hat das Land aufgefordert, über eine Bundesratsinitiative eine Aufgabenübertragung an die Stadtkreise zu ermöglichen.

Personal/Kostenausgleich: Für die Übernahme des Versorgungsamts soll der Landkreis Böblingen folgenden Kostenausgleich erhalten:

Personal:
59,9 Stellen
Personalkosten:
2.558.000 Euro
Unterbringungskosten:
457.000 Euro
Sonstige Sachkosten (abzgl. Einnahmen):
689.000 Euro
Summe:
3.704.000 Euro

Das Versorgungsamt Stuttgart verfügt derzeit über 116 Personalstellen. Davon werden 11,36 Stellen des höheren Dienstes den Landkreisen zur Dienstleistung zugeordnet, die Beamten verbleiben jedoch dienstrechtlich im Landesdienst. Von den verbleibenden 104,64 Stellen werden

· 20,34 Stellen dem Rems-Murr-Kreis
· 24,43 Stellen dem Landkreis Esslingen und
· 59,87 Stellen dem Landkreis Böblingen (einschl. Anteil Stadt Stuttgart)

übertragen.

Beim Versorgungsamt Stuttgart wurden seit 1999 bereits 30 Personalstellen abgebaut, was einer Abbauquote von etwa 20% entspricht. Im Hinblick darauf und angesichts des Umstands, dass mit der Aufteilung des Amts auf drei Landkreise die betrieblich-organisatorischen Voraussetzungen sich eher verschlechtern, erachtet die Versorgungsverwaltung eine weitere Reduzierung im Umfang von 20% (Effizienzrendite) für schwierig.

Mit der Übernahme des künftigen Personals der Landkreise Esslingen und Rems-Murr werden im Gebäude Fritz-Elsas-Straße 30 entsprechende Raumflächen frei. Die Verwaltung wird in Abstimmung mit dem Landratsamt Böblingen nach entsprechenden Ersatzmöglichkeiten zur Belegung dieser Flächen suchen.

Vereinbarung mit dem Landkreis Böblingen: Die Verwaltung hat mit dem Landkreis Böblingen den Entwurf einer Vereinbarung (Anlage 2) über den Standort und die künftige Finanzierung des Versorgungsamts vorbereitet. Die Vereinbarung zielt darauf ab, den Standort des Versorgungsamts in der Fritz-Elsas-Str. zu belassen. Im Gegenzug müßte sich die Landeshauptstadt anteilig, d.h. im Verhältnis der Einwohnerzahlen am Abmangel beteiligen. Es wird vorgeschlagen der Vereinbarung zuzustimmen.


j) Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung Kirchheim/Teck

Das Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung ist zuständig für den Stadtkreis Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen und Göppingen.

Aufgabe: Das Amt mit etwa 40 Mitarbeiter/innen ist zuständig für Flurneuordnungsverfahren (ausgelöst z.B. von Straßenbaumaßnahmen oder größeren Bauvorhaben wie Flughafen- oder Messebau). Nach dem VRG sollen die Aufgaben der Ämter für Flurneuordnung den Landkreisen übertragen werden. Die Stadtkreise sind im Blick auf die häufig auftretenden Kollissionen bei Befangenheit (im Unterschied zu den Landkreisen haben die Stadtkreise einen vergleichsweisen hohen Grundbesitz) von einer Aufgabenübertragung ausgenommen. Für die Flurneuordnungsverfahren in den Stadtkreisen sind deshalb künftig die Regierungspräsidien zuständig.

Stellungnahme: Der vom Land vorgesehenen Regelung kann aus der Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.


III. Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände

a) Geplante Neuregelung

Die Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden werden mit Ablauf des 31.12.2004 aufgelöst. Die Neuregelung sieht vor, die bislang von den Verbänden wahrgenommenen Aufgaben weitgehend auf die Stadt- und Landkreise zu übertragen. Die Aufgaben, die aus zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben nicht auf die örtliche Ebene verlagert werden können sowie Aufgaben, die aus wirtschaftlichen und sachlichen Gründen auch in Zukunft sinnvoller Weise überörtlich erledigt werden sollten sollen auf einen zu gründenden Kommunalverband für Soziales und Jugend als neuen überörtlichen Träger übergehen. Die von den Landeswohlfahrtsverbänden betriebenen Kliniken und Behinderteneinrichtungen (einschl. Grundstücke) sollen in einer privatrechtlichen Trägergesellschaft (GmbH) zusammengeführt werden, an der die Stadt- und Landkreise beteiligt sind.

Die Landeswohlfahrtsverbände gelten nach ihrer Auflösung, längstens bis zur Abwicklung der Jahresrechnung 2007, als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Die Mitglieder der Verbandsversammlungen bleiben bis zum 31.12.2005 im Amt. Danach werden die Aufgaben der bisherigen Verbandsversammlungen von den Mitgliedern der Verbandsversammlung des Kommunalverbands für Soziales und Jugend wahrgenommen.


b) Finanzierung der Kosten

Die Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden haben sich bisher über eine direkte Zuweisung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs sowie über die von den Stadt- und Landkreisen jeweils erhobene steuerkraftabhängige LWV-Umlage finanziert. Die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung erheben zur Deckung der noch anfallenden Aufwendungen jeweils eine Umlage bei ihren früheren Mitgliedern nach den für die früheren Landeswohlfahrtsverbände geltenden Vorschriften.

Die langfristigen Verbindlichkeiten der Landeswohlfahrtsverbände sollen durch den Kommunalverband übernommen werden. Soweit die sonstigen Vermögensgegenstände, Forderungen und Verbindlichkeiten nicht auf neuen Kommunalverband oder andere Träger übertragen werden, sind diese bis zur endgültigen Auflösung abzuwickeln. Beim LWV Württemberg-Hohenzollern betragen die Altschulden etwa 60 Mio Euro. Abzuwickeln sind außerdem die noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträge aus den vergangenen Jahren.

Zum Ausgleich der Kosten für die von den Landeswohlfahrtsverbänden zu übernehmenden Zweckausgaben werden die Stadt- und Landkreise durch die wegfallende steuerkraftabhängige Landeswohlfahrtsumlage entlastet. Außerdem werden die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs auf die beiden Verbände entfallenden Schlüsselzuweisungen in die Schlüsselmassen der Stadt- und Landkreise umgeschichtet. Die ungleichen finanziellen Be- und Entlastungen sollen zum 01.01.2005 durch einen Status-quo-Ausgleich vermieden werden.

Künftige überdurchschnittliche Belastungen werden in einem neuen Soziallastenausgleich (Eingliederungshilfelastenausgleich) abgefedert. Demnach erhalten die Stadt- und Landkreise, deren Ausgaben den Landesdurchschnitt übersteigen, im Jahr 2007 Zuweisungen in Höhe von 90 %, im Jahr 2008 in Höhe von 80 % und ab dem Jahr 2009 in Höhe von 70 % des übersteigenden Betrags ausgeglichen. Maßgebend sind jeweils die Ausgaben des zweitvorangegangenen Jahres.

Für die Zurechnung der Aufwendungen in überregionalen Einrichtungen soll das Herkunftsprinzip (Kostenträger ist der Land- oder Stadtkreis in dem der/die Heimbewohner/in seinen letzten Wohnsitz hatte) durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Stadt- und Landkreisen umgesetzt werden. Im Jahr 2008 soll eine Überprüfung des Finanzierungssystems erfolgen..


c) Auswirkungen der Aufgabenübertragung auf die Landeshauptstadt

Aufgaben: Nach dem Gesetzentwurf gehen die Aufgaben (Bearbeitung und Gewährung der Einzelfallhilfen) im Bereich der

· Eingliederungshilfe und
· Blindenhilfe

auf die Stadt Stuttgart über, soweit die Verbandsgremien im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nicht noch eine andere Aufgabenzuordnung vorgeben. Die Aufgabenbereiche

· Hilfe zur Pflege für unter 65-Jährige
· Gefährdetenhilfe (einschl. Nichtsesshaftenhilfe)
· Grundsicherung
· Kriegsopferfürsorge
· Krankenversorgung

wurden bereits bisher von der örtlichen Trägern bearbeitet und als Delegationsaufwendungen zu Lasten des LWV abgerechnet.

Personal/Kosten: Nach den vorab zur Verfügung stehenden Informationen entfallen auf die Stadt Stuttgart etwa 17 Stellen. Derzeit kann noch nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit hiermit die zu übernehmenden Aufgaben erledigt werden können. Mit der Übernahme des Personals sind für die Stadt die folgenden Kosten verbunden:

Personal:
17 Stellen
Personalkosten:
997.000 Euro
Unterbringungskosten:
84.000 Euro
Sonstige Sachkosten:
84.000 Euro
Summe:
1.165.000 Euro

Außerdem ist mit einmaligen Kosten für Umzug/Umbau in Höhe von etwa 108.000 Euro zu rechnen.

Organisation: Die Aufgaben und das Personal werden vorläufig dem Sozialamt zugeordnet. Die genaue Zuordnung kann erst nach den Gesprächen mit dem LWV und Kenntnis der konkreten Aufgabeninhalte vorgenommen werden.

Darstellung im Stadthaushaltsplan: Die künftigen Einnahmen und Ausgaben für die vorgenannten Aufgabenbereiche werden im den Einzelplan 4 abgebildet. Die genaue Zuordnung wird dabei durch den Musterbuchungsplan für den Einzelplan 4 vorgegeben.


d) Kommunalverband für Soziales und Jugend

Der neue Kommunalverband ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge. Die Aufgaben umfassen insbesondere

· Landesjugendamt
· Sonderfürsorge nach § 27 e BVG
· Schwerbehindertenrecht
· Medizinisch-Pädagogischer Fachdienst
· Träger von Fortbildungsstätten
· Beratung und Unterstützung der örtlichen Träger


Organe: Der Kommunalverband soll als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart errichtet werden. Alle Stadt- und Landkreise werden Mitglieder des Kommunalverbands für Soziales und Jugend. Seine Organe sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

Personal: Nach den bisherigen Planungen des Landeswohlfahrtsverbandes sollen von den 446,5 Stellen (einschl. 30 Stellen für beurlaubte Beamte und Beamtinnen) 158,5 Stellen an die Stadt- und Landkreise übergehen. Die übrigen 288 Stellen (einschl. 13 Stellen medizinischer Fachdienst und 20,5 Stellen für das Management der Einrichtungen) sollen beim neuen Kommunalverband bleiben. Vom LWV Baden sollem dem neuen Verband 186 Stellen zugeordnet werden.

Finanzierung: Der Kommunalverband kann Gebühren erheben. Soweit seine Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, kann er von den Mitgliedern Umlagen erheben. Die allgemeine Umlage soll nach dem zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Land ausgehandelten Kompromissmodell zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und zur Hälfte nach der Steuerkraft erhoben werden. Bei einem angenommen Aufwand von etwa 70 Mio. Euro beträgt der Finanzierungsanteil der Landeshauptstadt etwa 4,54 Mio. Euro.
e) Finanzielle Auswirkungen der geplanten Veränderungen

Auf der Grundlage der Zahlen des Jahres 2002 werden finanziellen Auswirkungen wie folgt eingeschätzt:

Zweckaufwendungen für die vom LWV
zu übernehmenden Aufgaben
95,00 Mio Euro
Status-quo-Ausgleich der bisherigen
LWV-Belastungen zum 01.01.2005 (einmalig)
1,70 Mio Euro
Wegfall der LWV-Umlage
- 89,56 Mio Euro
Anteil der LHS an der bisherigen FAG-Schlüsselmasse des LWV
- 17,00 Mio Euro
Umlage des Kommunalverbands für Soziales und Jugend
(Annahme: Aufwand 70 Mio Euro/a)
4,54 Mio Euro
Kosten Übernahme von LWV-Personal (17 Stellen)
1,17 Mio Euro
Abwicklung der langfristigen Verbindlichkeiten des LWV
2,00 Mio Euro
(zusätzlicher Umlageanteil nach Abzug der Rücklagen)
Entlastung gegenüber der bisherigen Aufwandsverteilung
2,15 Mio Euro


f) Stellungnahme zu der geplanten Veränderung

Die geplanten Veränderungen werden von der Verwaltung begrüßt. Im Unterschied zum bisherigen System wird mit der Übertragung von Aufgaben von den Verbänden zu den Stadt- und Landkreisen die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung zusammengeführt.

Dies allein reicht jedoch nicht aus, die nach allen Prognosen nach wie vor steigenden Aufwendungen, insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe, zu begrenzen. Bund und Land sind weiterhin aufgefordert, durch gesetzliche Änderungen wirksame Kostenbegrenzungen vorzunehmen. Eine erste Maßnahme nach Auffassung des Städtetages Baden-Württemberg wäre die Aufhebung des Landesblindenhilfegesetzes. Künftig noch stärker zu beobachten ist die Entwicklung auf dem Gebiet der Nichtsesshaftenhilfe. Die Landeshauptstadt hat auf diesem Gebiet mit einem Anteil an den Gesamtausgaben im Land in Höhe von 40,6% (23,7 Mio Euro) bei einem Einwohneranteil von rd. 5,5% weit überdurchschnittliche Lasten zu tragen.

Der zwischen dem Land und den Kommunalen Spitzenverbänden gefundene Finanzierungsausgleich, nämlich die Finanzierung der Umlage des künftigen Kommunalverbands je hälftig nach Steuerkraft und Einwohnerzahl sowie die Einführung eines besonderen Soziallastenausgleichs stellt aus der Sicht des Städtetages und der großen Städte im Blick auf die weitergehenderen Forderungen anderer Verbände eine tragfähige Grundlage dar.

Die Verteilung der Beschäftigten des Landeswohlfahrtsverbandes Württemberg-Hohenzollern auf die Stadt- und Landkreise sowie den künftigen Kommunalverband ist nicht transparent. Auch ist nicht erkennbar, wie der LWV die von ihm selbst genannten Einsparpotentiale im Personalbereich (21,5% der Personalkosten) umsetzen möchte. Der LWV wird aufgefordert, im weiteren Verlauf die Transparenz offen zu legen und darzustellen, wie die geplanten Einsparungen erreicht werden sollen.


IV. Grundsätze der Kostenbewertung, Personalüberleitung

a) Personalkosten, Personalüberleitung

Aktivaufwand

Das Land erstattet der Stadt die zusätzlichen Personalkosten auf der Grundlage der künftigen Personalausstattung der Ämter in Form pauschalierter Durchschnittsbeträge. Eine vertiefte Prüfung der vorgesehenen Personalkostensätze durch die Personalverwaltung hat ergeben, dass diese, vom Angestelltenbereich abgesehen, auskömmlich sind.

Die Aufwendungen für die Beamtenbezüge richten sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Landesbesoldungsgesetz. Dabei ergeben sich keine Unterschiede zwischen Landes- und Kommunalbeamten. Obwohl die Bruttobezüge im Einzelfall aufgrund der persönlich erreichten Dienstaltersstufen (Alter, Dienstzeit) und des Familienzuschlags (Familienstand und Kinder) differieren, sind die pauschalierten Abgeltungssätze voraussichtlich summarisch ausreichend.

Bei den Angestellten richtet sich die Vergütung im kommunalen Bereich nach der Vergütungsordnung VKA (Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände), beim Land nach der Vergütungsordnung BL (Bund und Länder). Abweichende Vergütungsgruppen und Dienstaltersstufen sowie weiter gehendere Regelungen bei den tariflichen Bewährungsaufstiegen verursachen jährlich Mehrkosten im Kommunaltarif von durchschnittlich 2.000 Euro je Fall. Bei schätzungsweise 25 zu übernehmenden Angestellten müssten deshalb Mehrkosten von 50.000 Euro beim Kostenausgleich berücksichtigt werden.

Bei den Arbeitern richtet sich der Kommunaltarif nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und bei den Ländern nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Aufgrund vergleichbarer Tarifstrukturen ist davon auszugehen, dass die pauschale Abgeltungssätze auskömmlich sind.

Beamtenversorgung und Beihilfe

Die Versorgung umfasst im wesentlichen die Gewährung von Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, Unfallfürsorge, Nachversicherung, Versorgungsrücklage und Beihilfe an die Versorgungsempfänger. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen bezahlt die LHS an den KVBW eine Umlage von derzeit 42,5 % (bzw. 34 % mit einem Zuschlag von 25 % aufgrund der ungünstigen Relation der Zahl der Versorgungsempfänger zur Zahl der Beamten im Dienst) zuzüglich eine Umlage von 34 % der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger, ab 2005 auch einen Kopfbetrag von mindestens 7.000 Euro je Versorgungsempfänger für die Beihilfekosten der Versorgungsempfänger.

Nach § 11 Abs. 6 des Entwurfs des Finanzausgleichsgesetzes werden die Kosten der Versorgung und der Beihilfe den Stadt- und Landkreisen auf Dauer erstattet. Dies gilt auch für die Nachfolger der vom Land übernommenen Beamten. Deshalb wird davon ausgegangen, dass das Land die o.g. Komponenten auch tatsächlich vollständig in die Kostenerstattung einbezieht.

Nach dem Gesetzentwurf dürfen die Stadt- und Landkreise für die ersten 20% der in Pension gehenden Beamten keine Nachfolger benennen. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass aus dienstlichen bzw. organisatorischen Gründen die aufgrund Pensionierung freiwerdenden Stellen teilweise wieder zwar besetzt werden müssen, das Land aber die Versorgungsausgaben für den Nachfolger nicht übernimmt.

Zusatzversorgung im Tarifbereich

In der betrieblichen Altersversorgung sind die kommunalen Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK) und die Angestellten und Arbeiter des Landes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und Länder (VBL) versichert. Für die Altersversorgung gilt für die Beschäftigten des Landes der Tarifvertrag Altersvorsorge (ATV), für die kommunalen Beschäftigten der Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K). Nach dem Gesetzentwurf verbleiben die übernommenen Mitarbeiter bei der VBL. Erst deren Nachfolger werden bei der ZVK versichert. In beiden Fällen sieht der Gesetzentwurf einen vollen Kostenausgleich vor. Bei der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ergeben sich folgende Unterschiede:
Vergleich 2003
VBL
ZVK
Beitrag des Arbeitnehmers
1,41 %
0,15 %
Umlage Arbeitgeber
6,45 %
5,35 %
Sanierungsgeld
2,00 %
1,00 %
Aufwand Arbeitgeber
8,45 %
6,35 %

Das Sanierungsgeld trägt wie die Umlage der Arbeitgeber (ZVK 2004 1,50 % und voraussichtlich ab 2005 2,0 %). Wegen der steigenden Versorgungslast ist mit einem zunehmenden Finanzierungsbedarf der ZVK des KVBW oder sogar mit einer Systemänderung (z. B. der Umstellung auf eine Kapitaldeckung) zu rechnen. Es sollte deshalb Einvernehmen mit dem Land bestehen, dass die Kostenerstattung dieser Entwicklung angepasst werden wird.

Tarifliche Strukturänderungen

Vor dem Hintergrund einer so genannten Prozessvereinbarung im geltenden Tarifvertrag und einem möglichen Ende der Tarifgemeinschaft von Bund, Ländern und Gemeinden sind strukturelle Änderungen des Tarifrechts denkbar. Das Land sollte deshalb sicherstellen, dass der Kostenausgleich auch an eventuelle künftige strukturelle Tarifänderungen angepasst wird.

Beihilfe

Die Beihilfe für jede Beamtenstelle wurde in den verschiedenen Bereichen des Landes unterschiedlich errechnet. Die Aufwendungen für die Beihilfe bei den betroffenen Landesdienststellen belaufen sich zwischen 2.010 Euro und 2.585 Euro jährlich. Eine Abgeltung in dieser Höhe deckt voraussichtlich die Kosten der Beihilfeumlage an den KVBW, sofern die Abgeltung der Kostenentwicklung angeglichen wird.

Personalrechtliche Fragen

Die vorgesehenen Regelungen des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zum Übertritt von Landesbediensteten zu den Stadt- und Landkreise sind weitgehend identisch mit denjenigen im Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz von 1994 (SOBEG I).

Die betroffenen Beamten wechseln nach Maßgabe der §§ 128 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) statusgleich vom Dienstherr Land zum Dienstherr Stadt. Nach § 129 BRRG wird die Übernahme von der Stadt verfügt. Das Beamtenverhältnis wird dann mit der Landeshauptstadt Stuttgart fortgesetzt. Die Stadt geht davon aus, dass den Beamten kein Wahlrecht wie bei den Landkreisen eingeräumt wird, beim Dienstherrn Land zu bleiben und zur Stadt lediglich abgeordnet zu werden.

Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet, anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung betroffen sind, zum 01.01. 2005 zu übernehmen, mit Ausnahme der zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer und der den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten. Den jeweiligen Arbeitnehmern sind seitens der Stadt- und Landkreise rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung Arbeitsvertragsangebote auf der Grundlage des VRG zu unterbreiten. Die Arbeitsverhältnisse beim Land sind mit Übertritt zur Stadt Stuttgart zu beenden. Sofern ein Arbeitnehmer das Angebot der Stadt nicht annimmt, bleibt das Arbeitsverhältnis zum Land bestehen. In diesen Fällen kann das Land eine Personalgestellung gegenüber der Stadt vornehmen (Dienstleistungsüberlassung). Sollten sich viele Arbeitnehmer zu einem arbeitsrechtlichen Verbleib beim Land entscheiden, lassen sich Erschwernisse bei einem flexiblen Personaleinsatz und bei der Umsetzung der Effizienzrendite nicht vermeiden.

Personalvertretung

Nach dem Gesetzentwurf wird die regelmäßige Personalratswahl vom Frühjahr 2005 auf das letzte Quartal 2005 verlegt. Dadurch verlängert sich die Amtszeit der jetzigen Personalräte bis zum 31.12.2005. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die übernommenen Bereiche bis zur regulären Personalratswahl 2005 eine eigenständige Personalvertretung in Form von Übergangspersonalräten erhalten sollen. Diese werden beteiligt, wenn es um Angelegenheiten der übernommenen Bereiche geht.

Nach dem Entwurf zu § 9 Abs. 2 LPVG kann der Leiter der Hauptdienststelle (Oberbürgermeister) Dienststellen auflösen oder Teile von Dienststellen zu eigenen Dienststellen nach Anhörung der Personalvertretung zusammenfassen. Eine mehrheitliche Zustimmung der wahlberechtigten Beschäftigten ist künftig nicht mehr erforderlich. Die Verselbständigung oder die Aufhebung der Verselbständigung wird jeweils erst ab der folgenden Wahlperiode der Personalvertretung wirksam.

b) Gebäudekosten

Für die räumliche Unterbringung bzw. Eingliederung der staatlichen Sonderbehörden in die Ämter der Stadtverwaltung fallen laufende und einmalige Kosten an. Entsprechend den Erfahrungen bzw. aktuellen Berechnungen der städtischen Ämter (Amt für Liegenschaften und Wohnen, Hochbauamt und Abteilung Energiewirtschaft) wurden die Unterbringungskosten auf der Grundlage einer Fläche von 21 qm je Arbeitsplatz (14 qm Bürofläche zzgl. 7 qm für anteilige Verkehrs- und Nebenflächen, Flächen für Besprechungs- und Akteiräume) den jeweiligen Berechnungen wie folgt zugrunde gelegt:

Laufende Kosten: Miete (15 Euro/qm/Monat) und Mietnebenkosten (4,70 Euro je qm/Monat insbesondere für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müll, Reinigung, Grundbesitzabgaben), insgesamt 19,70 Euro je qm/Monat.

Einmalige Kosten: Umzugskosten von 12 Euro je qm, durch den Umzug verursachte bauliche Kosten (insbes. Maler, Installationen, Bodenbelag, Versetzen von Wänden) von 220 Euro je qm sowie Kosten für die IuK-Verkabelung von 1.500 Euro/Arbeitsplatz.


c) IuK-Kosten

Investitionsbedarf

Die Zahl der einzurichtenden Bildschirmarbeitsplätze wird vorläufig auf rund 100 Plätze geschätzt. Wegen des Leasing-Modells von PC-Hardware beim Land ist vorläufig nicht mit einer Übernahme von PCs, Bildschirmen und Druckern zu rechnen, sondern eher mit einer Neubeschaffung durch die Stadt in der Größenordnung zwischen 270.000 Euro und 300.000 Euro (2.700 Euro bis 3.000 Euro je Arbeitsplatz ohne Möblierung). Aufgrund des Gesetzentwurfs geht die Stadt davon aus, dass diese einmalige Kosten vom Land übernommen werden.

Dies gilt auch für alle anderen einmaligen Anpassungen im IuK-Sektor (z. B. Netzwerk, Netzwerkkomponenten). Mangels Informationen kann derzeit noch nicht beurteilt werden, welche Anforderungen die übertragenen Aufgaben an die künftige IuK gestellt werden und welche Anpassungskosten daraus resultieren.

Laufende IuK-Kosten

Je einzurichtendem Bildschirmarbeitsplatz entstehen laufende direkte Kosten von etwa 3.400 Euro jährlich (Refinanzierungskosten und Betriebskosten ohne Gemeinkosten). Die Erstattungen des Landes in Höhe von ca. 170.000 Euro decken allenfalls die Hälfte der tatsächlichen Kosten, so dass eine Nachbesserung der Kostenerstattung notwendig ist.

Einmaliger IuK-Migrationsaufwand

Für die Überführung der Hard- und Software zu den Stadt- und Landkreisen entstehen einmalige Aufwendungen, die das Land finanzieren will. Ein Risiko besteht allerdings darin, dass derzeit die Höhe der Migrationskosten noch nicht feststeht und nicht klar ist, ob die vom Land bereit gestellten 17 Mio. Euro für einmalige IuK-Maßnahmen ausreichen. Eine ungefähre Abschätzung der Kosten wird erst im 2. Quartal 2004 nach Auswertung der derzeit laufenden Erhebungen möglich sein.


d) Zusammenfassende Betrachtung

Die Landeshauptstadt konnte aufgrund der Erklärungen des Landes (vgl. Staatsanzeiger vom 12.05.2003) bislang davon ausgehen, dass ihr die für die Übernahme staatlicher Aufgaben entstehenden Kosten in vollem Umfang ersetzt werden. Dies folgt auch aus Art. 71 Abs. 3 Landesverfassung sowie § 2 Abs. 2 Gemeindeordnung. Sofern danach den Kommunen neue Pflichtaufgaben auferlegt werden, die zu Mehrbelastungen führen, ist hierfür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

Die Landeshauptstadt hält die mit dem VRG angestrebte Aufgabenverlagerung in weiten Teilen für sinnvoll und sachgerecht. Sofern ihr jedoch Mehrbelastungen entstehen, muß hierfür ein voller finanzieller Ausgleich gewährt werden. Wie die ämterbezogene Darstellung gezeigt hat, ist dies auf der Grundlage der heute bekannten Zahlen und Fakten nicht der Fall. Der aus der Sicht der Verwaltung bestehende Mehrbedarf, der vom pauschalen Kostenausgleich nicht abgedeckt wird, ist wie folgt (jeweils Euro):

a) Pauschaler Kostenausgleich
lfd. Kosten
Einmalige Ausgaben
Staatliches Schulamt
- IuK
18.400
Staatliches Forstamt
- Personal (0,26 Stellen)
13.400
- Unterbringung
19.000
- IuK
23.600
- Umzüge
63.700
LPD II, Lebensmittelüberwachung
1) Aufgabenübertragung
- Unterbringung
55.200
140.200
- IuK
78.600
- Beschaffungen
85.500
165.000
- Ausbildung
136.000
2) Abbau Parallelzuständigkeiten
- Personal (7 Stellen)
394.000
- Sachkosten
89.900
Gewerbeaufsichtsamt
- IuK
67.100
- Umzüge
210.300
Straßenbauamt
- Personal (6,6 Stellen)
631.000
Personalkostenersatz Angestelltenbereich
50.000
Investitionsbedarf IuK
______
300.000
Summe a)
1.662.200
879.200
b) Erstattungen für Bundes- und Landesstrassen
- Mittel für Strassenunterhaltung
820.000
- Mittel für Tunnelunterhaltung
190.000
- Kosten für Tunnelübernahmen
200.000
- Mittel für Unterhaltung Straßenbegleitgrün
1.300.000
- Personal Winterdienst
768.000
- Betriebs- und Sachkosten Strassenreini-
gung, Winterdienst, Verkehrszeichen
552.000
- Beschaffung von Reinigungs- und Winter-
dienstfahrzeugen
_______
1.800.000
Summe b)
3.630.000
2.000.000

Erfahrungsgemäß sind bei der Durchführung und Umsetzung großer Reformprojekte, zumal solchen in der Größenordnung der vom Land geplanten Behördenreform, Anlauf- und Anschubkosten einzuplanen, die es überhaupt erst ermöglichen, Veränderungsprozesse in Gang zu setzen, die notwendigen Umstellungen und Anpassungen sowie die einmaligen Aufwendungen zu finanzieren und schließlich die erwarteten Effizienzpotenziale zu realisieren. Dies ist beim Kostenausgleich des Landes, bei dem die pauschalen Zuweisungen nach dem Betrag bemessen sind, den das Land für die übergehenden Aufgaben aufgewendet hat, nicht im erforderlichen Umfang der Fall.

Dabei bleibt aus der Sicht der Stadt- und Landkreise offen, nach welchen Kriterien die Personalzuordnung in den Fällen erfolgte, in denen Aufgaben von unteren Sonderbehörden (z.B. Gewerbeaufsicht, Straßenbau) sowohl den Stadt- und Landkreisen wie auch den Regierungspräsidien übertragen wurde. Infolge des VRG werden der Kreisebene 7.084,4 Stellen (ohne Straßenmeister und Forstarbeiter) zugeordnet. Das gilt gleichermaßen für die Ausgabenbereich “sonstige Personalausgaben” und “sächliche Verwaltungsausgaben”, die in Höhe von 138,8 Mio Euro auf den Bereich Land und in Höhe von 69,5 Mio Euro dem kommunalen Bereich zugeteilt wurden. Die Zuordnungskriterien sollten transparent gemacht und offen gelegt werden.

Zudem ist absehbar, dass die vom Land reservierten Mittel (37,5 Mio Euro) zur Abgeltung einmaliger Ausgaben nicht ausreichen werden, um die den Stadt- und Landkreisen entstehenden Aufwendungen abzugelten. Allein mit den von der Landeshauptstadt ermittelten Umzugskosten (414.200 Euro) wäre der vom Land vorgesehene Kostenansatz (0,5 Mio Euro) fast aufgebraucht.


V. Auswirkungen der Behördenreform im Bereich der staatlichen Sonderbehörden und der Landesoberbehörden

Im Zuge der Behördenreform sollen die Aufgaben der unteren Sonderbehörden ganz oder teilweise auf die Stadt- und Landkreise und auf die Regierungspräsidien und die der oberen Sonderbehörden und Landesoberbehörden im Grundsatz auf die Regierungspräsidien übertragen werden. Zusammenfassend sind folgende Änderungen vorgesehen:

· Die Aufgaben der vier Oberschulämter gehen auf die Regierungspräsidien über.
· Die Aufgaben des Landesamtes für Flurneuordnung und Landentwicklung gehen auf das Regierungspräsidium Stuttgart über.
· Die Aufgaben der Forstdirektionen Freiburg und Tübingen gehen für die Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg auf die Regierungspräsidien Freiburg und für die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen auf das Regierungspräsidium Tübingen über.
· Die Aufgaben des Landesversorgungsamtes (Sitz: Stuttgart) gehen auf das Regierungspräsidium Stuttgart mit landesweiter Zuständigkeit über.
· Von den Aufgaben der Gewässerdirektionen gehen die fachlichen Aufgaben mit überregionalem Bezug auf die Regierungspräsidien über.
· Von den Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter gehen die fachtechnischen Aufgaben einschließlich Gewässer- und Arbeitsschutz für die bedeutsameren Anlagen und Störfallbetriebe auf die Regierungspräsidien über.
· Von den Aufgaben der Straßenbauämter gehen alle Baumaßnahmen, die Planung und die bauliche Erhaltung durch Instandsetzung oder Erneuerung an Bundes- und Landesstraßen an die Regierungspräsidien.
· Die bisher von der Landesstelle für Straßentechnik (Sitz: Stuttgart, 90 Stellen) wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Regierungspräsidium Tübingen über.
· Die Aufgaben des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Sitz: Freiburg i.Br.) gehen auf das Regierungspräsidium Freiburg mit landesweiter Zuständigkeit über.
· Die Aufgaben des Landesdenkmalamts (230 Stellen) mit Sitz in Esslingen a.N. gehen auf die Regierungspräsidien über, die höhere Denkmalschutzbehörde sind. Die landesweit wahrzunehmenden Beratungsaufgaben werden in Fällen von herausragender Bedeutung dem Regierungspräsidium Stuttgart als Vor-Ort-Regierungs-präsidium übertragen, soweit sie nicht vom Wirtschaftsministerium wahrgenommen werden. Zum RP Stuttgart gehen nach heutigem Kenntnisstand insgesamt ca. 120 Stellen, zu den Regierungspräsidien Karlsruhe, Freiburg und Tübingen insgesamt ca. 110 Stellen
· Von den bisherigen Aufgaben des Landesgewerbeamts (Sitz Stuttgart mit derzeit 840 Stellen; davon sind 560 Stellen in Stuttgart) werden die hoheitlichen Aufgaben auf die Regierungspräsidien übertragen (ca. 524 Stellen). Weiter gehen die Aufgaben aus den Bereichen Eich- und Messwesen (280 Stellen, davon 60 Stellen in Stuttgart) sowie die Aufgaben der Landesstelle für Bautechnik (Sitz Stuttgart, 10 Stellen) und des Beschussamtes (Sitz Ulm, 20 Stellen) an das Regierungspräsidium Tübingen. Die Personalverwaltung der früheren Mitarbeiter der Gebäudebrandversicherungsanstalten erfolgt künftig durch das Regierungspräsidium Stuttgart (3 Stellen), die Aufsicht auf dem Gebiet der Energiewirtschaft geht an das Regierungspräsidium Freiburg (1 Stelle), die Versicherungsaufsicht und die Aufgaben der Vergabekammer (Sitz Stuttgart) an das Regierungspräsidium Karlsruhe (2 Stellen).
· Die Aufgaben des Landesgesundheitsamts (Sitz: Stuttgart) gehen auf das Regierungspräsidium Stuttgart mit landesweiter Zuständigkeit über.
· Die Bezirksstellen für Naturschutz und Landschaftspflege werden in die Regierungspräsidien eingegliedert.
· Die Aufgaben der vier Fachstellen für das öffentliche Bibliothekswesen gehen auf die Regierungspräsidien über.
· Für die jeweils im Regierungsbezirk liegenden Stadtkreise werden die Aufgaben der Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung den Regierungspräsidien übertragen.

Bei der Landespolizei ergeben sich durch das VRG folgende Veränderungen:
· Die Aufgaben der Landespolizeidirektionen Stuttgart I, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen gehen auf die Regierungspräsidien über.
· Die Landespolizeidirektion Stuttgart II wird in “Polizeipräsidium Stuttgart” umbenannt und unmittelbar dem Innenministerium nachgeordnet.
· Die Wasserschutzpolizeidirektion und die Wasserschutzpolizeiinspektionen sowie die Autobahnpolizeidirektionen und die Verkehrspolizeiinspektion Tübingen werden aufgelöst. Die diesen Polizeidienststellen nachgeordneten Dienststellen werden in die örtlichen Polizeipräsidien und Polizeidirektionen integriert. Die Aufgaben der Verkehrspolizeiinspektion Tübingen gehen auf die Polizeidirektionen im Regierungsbezirk Tübingen, die Aufgaben der Autobahnpolizeidirektionen im Bereich der Koordinierung und Steuerung gehen auf die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg über.

Bei der Archivverwaltung ergeben sich durch das VRG folgende Veränderungen:
· Die Landesarchivdirektion Stuttgart und die Staatsarchive werden zum neuen Landesarchiv zusammengefasst. Die Standortfrage ist noch offen.

Weiter sollen die Oberfinanzdirektionen Stuttgart (480 Stellen) und Karlsruhe am Standort Karlsruhe zusammengelegt werden. Nach heutigem Kenntnisstand gehen dabei ca. 160 Stellen nach Karlsruhe und ca. 320 Stellen verbleiben am Standort Stuttgart. Der Sitz des Finanzgerichts Karlsruhe (31 Stellen) soll nach Stuttgart verlegt werden. Die Außensenate Stuttgart (42 Stellen) werden in das Finanzgericht eingegliedert. Die Außensenate Freiburg (24 Stellen) bleiben bestehen.

Die Landeswohlfahrtsverbände Baden (390 Stellen) und Württemberg-Hohenzollern (446,5 Stellen) werden mit Ablauf des 31.12.2004 aufgelöst. Nach den bisherigen Planungen sollen insgesamt 381 Stellen an die Stadt- und Landkreise gehen (194 Stellen vom LWV Baden und 158,5 Stellen vom LWV Württemberg-Hohenzollern). Auf die Stadt Stuttgart entfallen davon ca. 17 Stellen. An den neu einzurichtenden Kommunalverband für Soziales und Jugend mit geplantem Sitz in Stuttgart sollen insgesamt ca. 484 Stellen gehen.

Stellungnahme

Die Landeshauptstadt spricht sich dafür aus, dass die Oberfinanzdirektion als Ganzes ihren Sitz in Stuttgart behält, da sie für die Wirtschaftsregion Stuttgart von erheblicher Bedeutung ist. Die Landeshauptstadt und die Region sind Sitz zahlreicher internationaler Unternehmen. Es wird über ein Drittel der Steuerkraft des Landes Baden-Württemberg in der Region Stuttgart erwirtschaftet, die Exportquote beträgt rd. 50 %, weshalb eine Schwächung des Standortvorteils von Stadt und Region durch eine Verlagerung der Oberfinanzdirektion nach Karlsruhe nicht zu vertreten ist.

Auch die staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung (ca. 250 Stellen), die als eigenständiger Landesbetrieb gemäß § 26 LHO nur noch dienstrechtlich in die Oberfinanzdirektion eingegliedert ist und in absehbarer Zeit voraussichtlich organisatorisch getrennt wird, soll in Stuttgart verbleiben.

Die Landeshauptstadt begrüßt, dass der Kommunalverband Soziales und Jugend seinen Sitz in Stuttgart haben wird, weist aber darauf hin, dass diese Entscheidung keine Kompensation für die (teilweise) Verlagerung der Oberfinanzdirektion Stuttgart sein kann. Da der Kommunalverband nur Teilaufgaben der bisherigen Landeswohlfahrtsverbände wahrnehmen wird, kann dies kein adäquater Ersatz für die in der letzten Legislaturperiode beabsichtigte, aber unterbliebene Fusion der Landeswohlfahrtsverbände am Standort Stuttgart sein.

Die Landeshauptstadt spricht sich weiter dafür aus, dass der Sitz des Landesstelle für Straßentechnik weiterhin in Stuttgart verbleibt und Stuttgart Standort für das neue Landesarchiv wird, in dem die Landesarchivdirektion Stuttgart und die Staatsarchive zusammengefaßt werden.


VI. Weitere Vorgehensweise

a) Zeitplan des Landes

Die weitere Zeitplanung des Landes zum VRG ist wie folgt:

08.03.04Ende der Anhörung der Verbände und der Stadt- und Landkreise
März/AprilAuswertung der Anhörung
AprilKabinettsvorlage zur Einbringung des Gesetzentwurfs
MaiMinisterrat – Einbringung des Gesetzentwurfs
09.06.04Landtag – 1. Lesung
JuniAusschussberatungen
30.06./01.07.04Landtag – 2. Lesung


b) Haushaltsplanung, Berichtspflicht gegenüber dem Land, Standardbefreiungsgesetz

Aufgrund der Zeitplanung des Landes ist davon auszugehen, dass viele Fakten und Zahlen, die den konkreten Übergang von Aufgaben zur Landeshauptstadt betreffen, erst im Spätherbst 2004 bekannt sein werden. Dies gilt u.a. für das vom Übergang betroffene Personal (Klärung, wer zur Stadt Stuttgart wechseln wird). Insofern ist, falls überhaupt notwendig, die Erstellung eines Nachtragshaushalts 2005 erst im ersten Quartal 2005 möglich. Nach den Vorstellungen des Landes ist für die Landeshauptstadt mit der Übernahme neuer Aufgaben sowohl im Bereich der Sonderbehörden wie auch anläßlich der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände kein Fehlbetrag verbunden.

Wie das Regierungspräsidium auf Anfrage eingeräumt hat, könnte aus heutiger Sicht allenfalls die Übernahme von Personal und dabei insbesondere von Beamtenstellen ab A 11 die Notwendigkeit bzgl. einem Nachtragshaushaltsplan (Stellenplan) begründen. Die Rechtsaufsicht hat hierzu noch keine abschließende Haltung; ggfs. wird den Stadt- und Landkreisen im Rahmen einer Ausnahme- bzw. Ermächtigungsregelung freigestellt, ob ein Nachtragsplan aufgestellt wird.

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Punkt wie auch die organisatorische und räumliche Umsetzung und die Darstellung der aufzunehmenden Aufgabenbereiche im Stadthaushalt im Rahmen des im Herbst 2004 abzugebenden Berichts zu konkretisieren. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass im Zuge des VRG eine Berichtspflicht der Stadt- und Landkreise zum 30.06.2007 vorgesehen ist. Die Stadt- und Landkreise sind danach angehalten, das Land über den Stand der Umsetzung der Verwaltungsreform (einschl. Erwirtschaftung der Effizienzrendite) zu informieren.

Durch das im Zuge des VRG vorbereiteten Standardbefreiungsgesetz sollen Standards, die die Kommunen belasten, abgebaut und damit die kommunale Selbstverwaltung gestärkt werden. Der Gesetzentwurf enthält eine generelle gesetzliche Experimentierklausel mit dem Ziel der Erprobung alternativer Aufgabenerledigung vor Ort. Damit können sich die Kommunen von verschiedenen fachgesetzlichen, landesrechtlichen Standards auf Antrag befreien lassen, wenn der Zweck auch auf andere Weise sichergestellt ist. Ob und in welchem Umfang die Stadtverwaltung von den Befreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen kann, muß eine weitere Prüfung durch die Fachämter ergeben. Die Verwaltung schlägt vor, hierzu im Zusammenhang mit dem im Herbst 2004 vorzulegenden Bericht zu berichten.

Anlage 3 zur GRDrs 147/2004



V e r e i n b a r u n g



zwischen

der Landeshauptstadt Stuttgart

und

dem Landkreis Böblingen

über die Beibehaltung des
Standorts Stuttgart für
das Versorgungsamt




Präambel

Durch das Gesetz über die Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg (VersVG) vom ....... gehen die bisher vom Versorgungsamt Stuttgart wahrgenommenen Aufgaben (mit Ausnahme der orthopädischen Versorgung) auf die Landratsämter Böblingen, Esslingen und den Rems-Murr-Kreis für das jeweilige Kreisgebiet über; zugleich übernimmt das Landratsamt Böblingen nach dem Gesetz die Aufgaben für das Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart. Die Zuständigkeit für die Orthopädische Versorgungsstelle Stuttgart geht auf das Landratsamt Böblingen über.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung, Standort

(1) Das Landratsamt Böblingen übernimmt nach dem in der Präambel genannten Gesetz die Aufgaben (ohne orthopädische Versorgung) des bisherigen Versorgungsamts Stuttgart für das Gebiet der Landeshauptstadt.

(2) Darüber hinaus geht die Zuständigkeit für die Aufgaben der Orthopädischen Versorgungsstelle Stuttgart auf das Landratsamt Böblingen über. Hinsichtlich der orthopädischen Versorgung ist das Landratsamt Böblingen nach § 3 Ziffer 1 des VersVG zuständig für die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn sowie für die Landkreise Böblingen, Esslingen, Freudenstadt, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Rems-Murr-Kreis, Reutlingen, Schwäbisch Hall, Tübingen und Zollernalbkreis.

(3) Sitz der Behörde bleibt weiterhin Stuttgart. Änderungen gegenüber dem jetzigen Standort (Stuttgart-Mitte, Fritz-Elsas-Straße 30) erfolgen im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt.

§ 2 Beteiligung am Abmangel

Der Landkreis Böblingen erhält für die auf ihn zum 01.01.2005 übertragenen Aufgaben einen vom Land Baden-Württemberg festgesetzten Kostenausgleich. Dieser Kostenausgleich vermindert sich um einen Abschlag, der im Jahr 2005 zwei vom Hundert beträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 um jährlich drei vom Hundert-Punkte erhöht (sog. Effizienzrendite).

Der Landkreis Böblingen und die Landeshauptstadt gehen davon aus, dass die Effizienzrendite durch Einsparungen aufgefangen werden kann. Für den Fall, dass dies trotz ernsthaften Bemühens nicht vollständig gelingen sollte, beteiligt sich die Landeshauptstadt anteilig an dem entstehenden Abmangel.

Die Aufteilung des Abmangels für die in § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Aufgaben erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahl des Landkreises Böblingen zur Einwohnerzahl der Landeshauptstadt. Für die in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Einwohnerzahl der Landeshauptstadt zu den Einwohnerzahlen der beteiligten Stadt- und Landkreise. Maßgeblich sind die Einwohnerzahlen des Statistischen Landesamts vom 30.06. des jeweiligen Vorjahres.

§ 3 Haushaltsplan, Abrechnung, Prüfung

Die vom Land in den Kostenausgleich einbezogenen Personal- und Sachausgaben sowie die vom Land für die Aufgabenübertragung gewährte Finanzzuweisung und die sonstigen Einnahmen werden im Haushalt des Landkreises Böblingen in einem eigens eingerichteten Haushaltsunterabschnitt ausgewiesen. Interne Leistungen für die Personalabrechnung und IuK-Aufgaben können auf Nachweis nur berücksichtigt werden, wenn sie den vom Land gewährten Gemeinkostenzuschlag von 3% übersteigen. Darüber hinaus bleiben interne Umlagen und Leistungen des Landkreises Böblingen bei der Ermittlung des Abmangels außer Betracht.

Die Stellen für das Personal des Versorgungsamts werden im Stellenplan des Landkreises Böblingen gesondert ausgewiesen. Der (Teil)Stellenplan für das Personal des Versorgungsamts wird im Benehmen mit der Landeshauptstadt erstellt.

Auf den nach dem Haushaltsplan entstehenden Abmangel leistet die Landeshauptstadt für ihre Anteile zum 01.07. jeden Jahres eine Teilzahlung in Höhe von 90 v.H. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Jahresrechnung werden vom Landkreis Böblingen die endgültigen Beiträge festgestellt. Die Rest- bzw. Rückzahlung wird nach Vorlage der Abrechnung innerhalb von einem Monat ausgeglichen.

Die Jahresrechnung für das Versorgungsamt wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Böblingen jährlich geprüft. Der Landeshauptstadt werden die Prüfungsfeststellungen des Rechnungspüfungsamts des Landkreises Böblingen sowie der Gemeindeprüfungsanstalt und der Prüfungsstellen des Landes, soweit diese jeweils den Bereich des Versorgungsamts betreffen, zur Kenntnisnahme zugesandt. Unabhängig davon können die Jahresrechnung und deren Belege von Beauftragten der Landeshauptstadt eingesehen werden.

§ 4 Laufzeit

Die Vereinbarung hat eine Laufzeit zunächst von drei Jahren ab 01.01.2005.

Die Vereinbarung verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf gekündigt worden ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 5 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Fall, dass aufgrund einer gesetzlichen Änderung die Zuständigkeit für die Aufgaben nach dem VersVG auf die Landeshauptstadt übergeht, ist die Vereinbarung unabhängig von § 4 entsprechend anzupassen.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht.

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in der Vereinbarung.

Der Landkreis Böblingen und die Landeshauptstadt sind sich darüber einig, dass Streitigkeiten aus dem Vereinbarungsverhältnis ausschließlich durch das Regierungspräsidium Stuttgart entschieden werden sollen.


Stuttgart/Böblingen, den


Landeshauptstadt Stuttgart Landkreis Böblingen
Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister
Bernhard Maier
Landrat