Stellungnahme: Personal: 1998 wurde der Wald der Stadt Gerlingen dem Staatlichen Forstamt Stuttgart zugeordnet. Eine Personalaufstockung im Forstamt hat dabei nicht stattgefunden. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass nunmehr alle 31 Stellen der Landeshauptstadt zu übertragen sind. Pauschaler Finanzausgleich: Der vorgesehene Ausgleich für die Personalausgaben wird für ausreichend erachtet. Demgegenüber macht die Verwaltung für die Unterbringung und für den Ausgleich von IuK-Kosten jeweils einen Mehrbedarf von 19.000 Euro bzw. 23.600 Euro geltend. Zu berücksichtigen wären weiter einmalige Kosten für beabsichtigte Umzüge in Höhe von 63.700 Euro. Für die Migration der Daten sowie die Prüfung der vom Land vorgegebenen EDV-Programme ist kein Kostenausgleich vorgesehen. Die Verwaltung erwartet, dass die Kosten hierfür vom Land übernommen werden. Forstverwaltungskostenbeitrag: Der bisher von der Stadt an das Land für die Beförsterung des Stadtwalds zu entrichtende Forstverwaltungskostenbeitrag entfällt künftig. Es ist deshalb folgerichtig, dass der vom Land ermittelte Ausgleichsbetrag (Erstattung von Sachkosten) um diesen Beitrag vermindert wird. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Forstverwaltungsbeitrag (Stuttgart 2004: 119.000 Euro) darüber hinaus der Summe zugeschlagen wurde, aus der die Effizienzrendite von 20% zu erbringen ist. Dies würde nämlich bedeuten, dass die Landeshauptstadt in Höhe von 20% eine Rendite zu leisten hat für einen Beitrag, der ihr beim Kostenausgleich bereits abgezogen wurde. § 11 Abs. 3 FAG des Gesetzentwurfs ist so zu ergänzen, dass die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds auch den Stadtkreisen verbleiben. Einzelabrechnung für Waldarbeiter: Bei der Einzelabrechnung wird davon ausgegangen, dass das Land der Landeshauptstadt alle tatsächlichen Kosten für den Arbeitseinsatz der Arbeiter im Staatswald erstattet. Hierzu gehören auch die Lohnnebenkosten, die Zusatzversorgung, die Abgeltung von Fehlzeiten sowie die bei der Stadt gewährten Zulagen und Sozialleistungen. Weiter wird davon ausgegangen, dass das Land dauerhaft den Arbeitseinsatz erstattet, den die untere Forstbehörde zur Bewirtschaftung des Staatswalds und insbesondere zur Erfüllung der vom Land vorgegebenen Standards für erforderlich hält. Soweit nach näherer Prüfung der Einsatz der Waldarbeiter im Staatswald eine umsatzsteuerpflichtige Personalgestellung darstellen sollte, wäre auch die Umsatzsteuer zu erstatten. Sog. Haushaltslinie Land: Die sächlichen Ausgaben für die Bewirtschaftung des Staatswalds werden direkt über den Staatshaushalt abgewickelt. Hierbei wird ebenfalls davon ausgegangen, dass das Land dauerhaft die Mittel für den laufenden Betrieb und die erforderlichen Investitionen im Staatshaushalt einstellt, den die untere Forstbehörde zur Bewirtschaftung des Staatswalds und insbesondere zur Erfüllung der vom Land vorgegebenen Standards für erforderlich hält. Mittel zum Abbau von Investitionsrückständen wären ebenfalls bereitzustellen. Die derzeit beim Staatlichen Forstamt beschäftigten Auszubildenden werden weiterhin aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Stadt geht davon aus, dass die Beschäftigung von Auszubildenden auch künftig im bisherigen Rahmen gewünscht ist und im Rahmen der Bewirtschaftung des Staatswalds über die Haushaltslinie des Landes finanziert werden kann. Unmittelbares Weisungsrecht: Nach § 64 Abs. 4 Entwurf des Landeswaldgesetzes ist die höhere Forstbehörde zuständig für die Steuerung und die Koordinierung des Staatsforstbetriebs sowie für die überregionale Vermarktung forstlicher Erzeugnisse. Sie hat ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem leitenden Fachbeamten der unteren Forstbehörde, soweit überörtliche Marktanforderungen dies verlangen. Es wird davon ausgegangen, dass sich dieses Weisungsrecht auf den Staatsforst bezieht und der Oberbürgermeister, als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde, nicht angewiesen werden kann, gegen die Interessen der Stadt zu handeln. Im Zuge der Beteiligung der Kommunalverbände am VRG hat der Städtetag Baden-Württemberg gefordert, dass den Stadtkreisen durch eine Öffnungsklausel im Landeswaldgesetz die Möglichkeit eröffnet werden sollte, die Betriebsform für kommunale Forstämter nach den örtlichen Erfordernissen (z.B. durch Bildung von Eigengesellschaften oder die Beteiligung von Dritten). Die Verwaltung empfiehlt, sich der Forderung anzuschließen. c) Landespolizeidirektion Stuttgart II, Bereich Lebensmittelüberwachung Aufgabe: Der Polizeivollzugsdienst (Wirtschaftskontrolldienst – WKD) der Landespolizeidirektion Stuttgart II ist auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung u.a. zuständig für Betriebskontrollen und Vollzugsaufgaben zur Gefahrenabwehr in Lebensmittelbetrieben, Probenahmen bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen sowie für die Überprüfung bei Verbraucherbeschwerden. Besonderheiten: Nach dem VRG werden Mitarbeiter der Landespolizeidirektion Stuttgart II (WKD) längstens bis zum 31.12.2009 zur Landeshauptstadt Stuttgart abgeordnet; dieser Zeitpunkt muss ggfs. um ein Jahr hinausgeschoben werden, da der letzte Ausbildungslehrgang erst Ende 2010 abgeschlossen sein wird. In dieser Zeit hat die Stadt Stuttgart eigene Lebensmittelkontrolleure auszubilden, um die von der Landespolizei abgeordneten Mitarbeiter nach und nach zu ersetzen. Neben dieser Aufgabenübertragung sieht der Gesetzesentwurf den Wegfall von Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes für Aufgaben vor, die bislang sowohl vom Amt für öffentliche Ordnung (Dienststelle Gewerbe- und Gaststättenrecht) wie auch von der Polizei im Wege der Parallelzuständigkeit wahrgenommen wurden. Daraus ergeben sich für die Landeshauptstadt zusätzliche Aufgaben bei der Überwachung von Gaststätten, Spielhallen etc. (sog. Nachschau). Personal/Kostenausgleich: Für die räumliche und personelle Angliederung der Lebensmittelüberwachung ist folgender Kostenausgleich vorgesehen:
V e r e i n b a r u n g
zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Landkreis Böblingen über die Beibehaltung des Standorts Stuttgart für das Versorgungsamt
Präambel