Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 9318
GRDrs 85/2002
Ergänzung GRDrs 1446/2001
Stuttgart,
02/06/2002



1. Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei zum Abschluss der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2000

2. Feststellung der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2000




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
06.03.2002
07.03.2002



Beschlußantrag:
  1. Vom Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei zum Abschluss der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2000 wird Kenntnis genommen (§ 95 Abs. 1 GemO).
  2. Die Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2000 wird wie folgt festgestellt (§ 95 Abs. 2 GemO):
    Haushaltsrechnung für den Stadthaushalt mit den Einnahmen und Ausgaben von je
4.881.027.920,95 DM
    davon im Verwaltungshaushalt
4.039.248.661,11 DM
    Vermögenshaushalt
841.779.259,84 DM



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1



Die Vorlage des Rechenschaftsberichts der Stadtkämmerei und des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamts sind Voraussetzung, um die Jahresrechnung feststellen zu können. Vom Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts über die Prüfung der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart für das Haushaltsjahr 2000 hat der Gemeinderat am 24. Januar 2002 Kenntnis genommen. Nunmehr wird der Rechenschaftsbericht zum Abschluss der Jahresrechnung 2000 vorgelegt, so dass die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2000 festgestellt werden kann.


Beteiligte Stellen

Das Finanz- und Beteiligungsreferat hat die Vorlage mitgezeichnet.




Dr. Wolfgang Schuster
Oberbürgermeister


Anlagen



Anlage 1: Ausführliche Begründung
Rechenschaftsbericht 2000 der Stadtkämmerei (bereits an den Gemeinderat ausgegeben)


Anlage 1 zur GRDrs 85/2002


Ausführliche Begründung:

In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht der Stadtkämmerei zu erläutern (§ 95 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO -). Zu den im Beschlussantrag unter Nr. 2 aufgeführten Abschlusssummen wird auf die im Rechenschaftsbericht enthaltenen detaillierten Darstellungen verwiesen. Er enthält auch eine Vermögensübersicht und den Schuldenstand.

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres festzustellen (§ 95 Abs. 2 GemO).

Die für den Abschluss der Jahresrechnung 2000 erforderlichen Beschlüsse (GRDrs. 872/2001) wurden am 19. September 2001 im Verwaltungsausschuss vorberaten und am 20. September 2001 vom Gemeinderat gefasst. Der Rechenschaftsbericht, der den Abschluss der Jahresrechnung 2000 erläutert, wird nunmehr vorgelegt.

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat zu prüfen (§ 110 Abs. 1 GemO) und fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen. Der Schlussbericht wurde dem Gemeinderat am 24. Januar 2002 (GRDrs 1446/2000) vorgelegt und vom Leiter des Rechnungsprüfungsamts erläutert (§ 110 Abs. 2 GemO). Im abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsamts im Schlussbericht über die Prüfung der Jahresrechnung der Landeshauptstadt Stuttgart ist ausgeführt (vgl. Nr. 7), dass sich die Prüfungsfeststellungen auf das Ergebnis der Haushaltsrechnung (§ 41 Abs. 3 GemHVO) und auf die Vermögensrechnung (§ 43 GemHVO) nicht so auswirken, dass sie der gemäß § 95 GemO vom Gemeinderat zu treffenden Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen.

Auf den Wortlaut des Schlussberichts 2000 (hier: Nr. 7.4) wird verwiesen.