1.1
1.2
1.3 | Die Kumulierung der Förderung aus dem Kommunalen Energiesparprogramm mit Förderprogrammen des Bundes (KfW) wird zugelassen.
Im Falle der Kumulierung mit Zuschüssen/Tilgungszuschüssen aus den CO2-Gebäudesanierungsprogrammen Nr. 130 oder 430 werden die städtischen Zuschüsse um 20 % gekürzt.
Die Mindestanforderungen in der Pauschalförderung werden verschärft und den KfW-Richtlinien angepasst. |
2. | Die Richtlinien über die Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Schadstoffreduzierung (Kommunales Energiesparprogramm) werden entsprechend der Anlage geändert. |
3. | Die geänderten Richtlinien gelten für alle Anträge, die nach Veröffentlichung der geänderten Richtlinien beim Amt für Liegenschaften und Wohnen eingehen. |