Landeshauptstadt Stuttgart
Oberbürgermeister
Gz: OB 0300
GRDrs 162/2006
Stuttgart,
03/09/2005



Änderung der Hauptsatzung - Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
15.03.2006
16.03.2006



Beschlußantrag:

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Stuttgart vom 16. Februar 1978), zuletzt geändert am 10. November 2005 (Amtsblatt Nr. 46 vom 17. November 2005), wird gemäß Anlage 2 geändert.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung in der Gemeindeordnung über das Einwerben und Annehmen von Spenden, Schenkungen und anderen Zuwendungen ist die Hauptsatzung zu ändern. Die Zuständigkeit für die Annahme liegt zukünftig nicht mehr bei der Verwaltung, sondern ausschließlich beim Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen. Über Spenden bis 100 € kann quartalsweise gesammelt abgestimmt werden, die Annahme von höheren Beträgen bedarf dagegen eines gesonderten Beschlusses des zuständigen Gremiums. Bis ein Beschluss vorliegt, darf die Zuwendung nur unter Vorbehalt angenommen werden.


Finanzielle Auswirkungen

Der entstehende Mehraufwand in der Verwaltung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zahlenmäßig erfassbar.


Beteiligte Stellen

Referat WFB hat die Vorlage mitgezeichnet

Vorliegende Anträge/Anfragen

-

Erledigte Anträge/Anfragen

-



Dr. Wolfgang Schuster

Anlagen

2
Anlage 1 zur GRDrs 162/2006



Begründung:

Durch Gesetz vom 14.02.2006 wurde in § 78 der Gemeindeordnung ein neuer Absatz 4 eingefügt, der das Verfahren für die Einwerbung und Annahme von Spenden u.ä. Zuwendungen neu regelt.

§ 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung (neu):
»Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.«

Die Änderung ist am 18.02.2006 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten.

Die Verfahrensvorschrift ist auf eine Initiative des Städtetages Baden-Württemberg zurückzuführen und wurde in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Landkreistag vom Innenministerium umgesetzt.

Ausgangspunkt der Überlegungen war die Einführung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes im Jahr 1997 und damit einhergehend die Verschärfung des § 331 Strafgesetzbuch (Tatbestand der Vorteilsannahme). Aufgrund der Neufassung des § 331 Strafgesetzbuch kann sich ein Amtsträger auch dann strafbar machen, wenn er eine Spende für Dritte oder für das Gemeinwesen annimmt. Dieser Vorteil muss nicht die Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung sein. Die Intention des Gesetzgebers war, dass schon alleine durch die Annahme der Spende der Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen kann, der Spender wolle den Amtsträger im Rahmen sogenannter Klimapflege für künftige Diensthandlungen günstig stimmen und sich so einen Vorteil verschaffen.

Mit dem neu eingeführten § 78 Absatz 4 der Gemeindeordnung wird nun gesetzlich geregelt, dass die Einwerbung und Annahme von Zuwendungen Privater zur Erfüllung kommunaler Aufgaben generell zum dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten Amtsträger gehören. Dies bedeutet, dass es nun – ähnlich wie im Hochschulrecht (Drittmittelrichtlinie) – ohne strafrechtliche Folgen für die Amtsträger ist, eine Spende anzunehmen, wenn das vorgesehene Verfahren eingehalten wird.

So begrüßenswert die gesetzliche Klarstellung ist, so aufwändig gestaltet sich das Verfahren insbesondere für Kleinspenden. Die meisten Sach- und Geldspenden, welche die Landeshauptstadt erhält, liegen zwischen 100 und 1.000 € (hauptsächlich für Schulen, Kindergärten und soziale Einrichtungen). Das Innenministerium hat mit Schreiben vom 02.02.2006 an die kommunalen Spitzenverbände die Einführung einer Bagatellgrenze im Verordnungswege abgelehnt.

Über die Annahme von Zuwendungen, d.h. von Spenden und Schenkungen, hat nach der neuen Regelung (§ 78 Abs. 4 GemO) der Gemeinderat zu entscheiden. Die Entscheidung kann durch Hauptsatzung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen werden, nicht aber auf den Bürgermeister.

Zulässig und sachgerecht ist es nach Ansicht des Innenministeriums dagegen, für Geld- oder Sachspenden bis zu einem Betrag oder Wert von 100 € auch ohne spezielle Ermächtigung auf der Grundlage der Gemeindeordnung ein vereinfachtes Verfahren zu praktizieren:

Der Gemeinderat oder der zuständige beschließende Ausschuss kann über Einzelspenden von bis zu 100 € in periodischen Abständen (oder bei Bedarf) in zusammengefasster Form pauschal entscheiden.

Werden einer Gemeinde ohne vorherige Beschlussfassung des Gemeinderats Spenden zugewendet, sind sie unter Vorbehalt entgegenzunehmen.

In dem neuen § 6a der Hauptsatzung werden die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen aus Gründen der Transparenz in einer Vorschrift zusammengefasst umgesetzt. Über die Annahme von Spenden usw. soll wie bisher ausschließlich der für den Zuwendungszweck sachlich zuständige beschließende Ausschuss entscheiden. Entsprechend den Hinweisen des Innenministeriums soll für Kleinspenden bis zu 100 € je Quartal eine zusammengefasste Beschlussfassung möglich sein, falls in dem Zeitraum wegen höherer Spenden nicht ohnehin eine Entscheidung des Ausschusses notwendig ist.

Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung hat die Verwaltung keine Zuständigkeiten mehr hinsichtlich der Annahme von Zuwendungen. Da nach § 78 Abs. 4
GemO die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung ausschließlich dem Oberbürgermeister und den Beigeordneten obliegt, sind auch Zuständigkeiten der Ämter ausgeschlossen. Deshalb sind auch die bisherigen Regelungen in der Zuständigkeitsordnung zu ändern.

Da die meisten Kleinspenden bei der Landeshauptstadt über 100 € betragen, wird das vorgeschriebene Verfahren in der Praxis trotz Anwendung der vom Innenministerium vorgeschlagenen Vereinfachung dennoch zu großem Aufwand führen.


Anlage 2 zur GRDrs 162/2006

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ........ aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Stadtrecht 0/1) beschlossen:


§ 1

Die Hauptsatzung vom 1. Januar 1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 1978, Stadtrecht Ziffer 0/1), zuletzt geändert am 10. November 2005 (Amtsblatt Nr. 46 vom 17. November 2005) wird wie folgt geändert:


Nach § 6 wird ein neuer Paragraph § 6a mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"§ 6a
Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

(1) Über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung entscheidet der für den Zuwendungszweck zuständige beschließende Ausschuss.

(2) Beträgt die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung im Einzelfall nicht mehr als 100 €, wird über die Annahme vierteljährlich in zusammengefasster Form im Wege der Offenlegung entschieden."

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.