Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 6122-3
GRDrs 422/2002
Stuttgart,
05/17/2002



Sanierung Bad Cannstatt 4 - Zuckerfabrik -
Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
04.06.2002
11.06.2002
20.06.2002



Beschlußantrag:

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141 ber. BGBI 1998 I S. 137), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO), in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gbl. S. 582, ber. S. 698), in seiner Sitzung am 20.06.2002 folgende Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Bad Cannstatt 4 - Zuckerfabrik - beschlossen:

§ 1
Aufhebung

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 4 - Zuckerfabrik - vom 17. November 1988 wird aufgehoben.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gem. § 162 Abs. 2 Baugesetzbuch am Tage der Bekanntmachung in Kraft.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 4 - Zuckerfabrik - soll aufgehoben werden.
Die in der Sanierungsatzung formulierten Ziele waren: Abbruch alter Produktionsstätten und Aufbereitung des Areals, Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden, Schaffung von Grün-, Frei- und Spielflächen, Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, Ansiedelung von Gewerbebetrieben unter besonderer Berücksichtígung ökologischer Grundsätze, Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Die Sanierungsziele wurden im Wesentlichen erreicht. Die bisher eingesetzten Sanierungsfördermittel betrugen rund 17,7 Mio DM (9,05 Mio e).

Der Beschluss des Gemeinderates, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bad Cannstatt 4 - Zuckerfabrik - aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Sie ist ortsüblich bekannt zu machen und wird damit rechtsverbindlich.

Finanzielle Auswirkungen
Der Förderrahmen betrug 9,05 Mio e (17.700.000,00 DM).


Beteiligte Stellen






Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Lageplan
Anlage 1 zur GRDrs 422/2002

Ausführliche Begründung:


Am 16. Juni 1988 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart die Sanierung Bad Cannstatt 4 - Zuckerfabrik - beschlossen (GRDrs 210/1988).
Die Sanierungssatzung Bad Cannstatt 4 - Zuckerfabrik - wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart Nr. 46 vom 17. November 1988 ortsüblich bekannt gemacht und damit rechtskräftig.

Das Sanierungsgebiet Bad Cannstatt 4 - Zuckerfabrik - wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 13. Oktober 1988 zur Förderung in das Bund- Länder- Sanierungs- und Entwicklungsprogramm (SE-Programm) mit einem Förderrahmen von 9,05 Mio e (17.700.000,00 DM) aufgenommen.

Die in der Sanierungssatzung formulierten Sanierungsziele waren:
- Schaffung der Grundlagen für eine Reaktivierung des suboptimal genutzten Industriestandortes durch Abbruch der bestehenden Produktionsstätten und Aufbereitung des Areals unter ökologischen Gesichtspunkten zur anschließenden Neuansiedelung von Gewerbebetrieben
- Schaffung neuer Arbeitsplätze
- Instandsetzung und Modernisierung von Wohngebäuden
- Schaffung von Grün-, Frei- und Spielflächen
- Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr

Dabei wurden folgende Maßnahmen durchgeführt:

- Vollständiger Rückbau der Produktionsanlagen der Süddeutschen Zucker AG im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen und anschließende Ansiedelung von Gewerbebetrieben.

- Altlastenerkundung auf dem ehemaligen - ca. 8,0 Hektar großen - Betriebsgelände.
- Abbruch des Gebäudes Bottroper Straße 50 als weitere Ordnungsmaßnahme.
- Komplette innere Erschließung über eine Ringstraße mit unversiegelten Stellplätzen und notwendigen Frei- und Bewuchsflächen, Anordnung der Fußwege im Grünbereich zwischen den Fahrstraßen.

- Realisierung eines Grünordnungskonzeptes zur Verbesserung des Kleinklimas und der Luftqualität durch Schaffung hindernisfreier Durchlüftungsschneisen sowie der Erhaltung und Ergänzung bestehenden Bewuchses.

- Instandsetzung und Modernisierung der Gebäude Bottroper Straße 42 und 44 für die Nutzung durch die Freie Kunstschule, die bisher in der "Alten Villa", Zuckerfabrik 30 ansässig war.

- Verkauf der "Alten Villa" an die SBR gGmbH, die das Gebäude privat, mit Zuschüssen im Rahmen der Sanierung, instandgesetzt und modernisiert hat.

- Ansiedelung von bisher 8 neuen Gewerbebetrieben im Sanierungsgebiet mit über 120 Arbeitsplätzen.

- Vorbereitende Planungen zur Modernisierung des leerstehenden Gebäudes Bottroper Str. 46. Beabsichtigt ist der Verkauf an einen Privatinvestor - eventuell auch Gebäude Bottroper Str. 48 (VA-Beschluss Nr. 164 vom 17.04.02).

Die Sanierungsziele wurden im Wesentlichen erreicht und die eingesetzten Fördermittel stellen sich gerundet wie folgt dar:


Voraussichtlich zuwen-
dungsfähige Kosten
Sonstige Vorbereitungskosten
1.875 €
3.667 DM
Sonstige Ordnungsmaßnahmen
(Abbrüche, Herstellung der
Erschließungsanlagen)
10.716.801 €
20.960.241 DM
Baumaßnahmen (private und
städtische Gebäudemodernisierung)
1.114.952 €
2.180.657 DM
Vergütung
517.284 €
1.011.719 DM
12.350.912 €
24.156.284 DM
. / . bisherige Einnahmen
    (Ausgleichsbeträge als Teil
    der Veräußerungserlöse)

1.119.191
2.188.948 DM


Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Bad Canstatt 4 - Zuckerfabrik - aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Mit der Aufhebung der Satzung entfällt für Rechtsvorgänge die Anwendung von § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge) und § 145 BauGB (Genehmigungsverfahren).

Für die verkauften Grundstücke wurde der Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB als Teil des Veräußerungserlöses bereits vereinnahmt.
Die Abrechnung der Sanierungsmaßnahme gegenüber dem Regierungspräsidium hat innerhalb von 12 Monaten nach Aufhebung der Satzung zu erfolgen.