Landeshauptstadt Stuttgart
Technisches Referat
Gz: T
GRDrs 1078/2002
Stuttgart,
11/21/2002



Abfallgebühren für Haus- und Gewerbeabfälle ab 1.1.2003
hier: Änderungen
- der Satzung über die Erhebung von Hausgebühren (- HGS -)
- der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AfS -) sowie
- der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
nichtöffentlich
öffentlich
03.12.2002
04.12.2002
05.12.2002



Beschlußantrag:

1. Folgenden Gebührenänderungen jeweils zum 1. Januar 2003 wird zugestimmt:

1.1 Die Restmüllgebühren werden um durchschnittlich 2,95% erhöht.

1.2 Die Biomüllgebühren werden um durchschnittlich 2,44% erhöht.

1.3 Die Gebühren für Großanfallstellen werden um durchschnittlich 3,28% erhöht.

1.4 Die Gebühren für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster werden konstant gehalten.

1.5 Die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Sperrmüllannahmestellen werden um 3,23% erhöht.

1.6 Die Gebühren für Behälteränderungen werden um 9,68% erhöht.

1.7 Die Gebühren und Entgelte der mineralischen Deponie Einöd AII bleiben konstant.


2. Der sich aus der Betriebsabrechnung 2000 der Abfallentsorgung ergebende Überschuss von 2.197.925,88 € wird im Jahr 2002 als außerordentlicher Betrag dem Rekultivierungsfonds zugeführt.

3. Der Gemeinderat hat im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2002/2003 die um 2 Mio. € für das Jahr 2003 gekürzte NWS-Entgeltprognose gebilligt (GRDrs 1076/2001). Für den Fall, dass diese Kürzung von Seiten der NWS nicht eingehalten werden kann, erfolgt ein Verlustausgleich durch die erzielten Zinserträge auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen der NWS und der LHS Stuttgart bezüglich Fernmeldekabeltrassen, Darlehensgewährung und Müllverbrennung (GRDrs 239/2002).

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gewerbeabfallverordnung umzusetzen. Für die Einführung der danach vorgesehenen "kommunalen Pflichtrestmülltonne" bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (gewerbliche Siedlungsabfälle) müssen umfangreiche Daten erhoben werden. Die hierfür anfallenden einmaligen Sachkosten von ca. 150.000 Euro werden bewilligt.

5. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Stadtrecht Nr. 7/9) - HGS - wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.

6. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Stadtrecht Nr. 7/10) - AfS - wird in der Fassung der Anlage 3 beschlossen.

7. Die Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Stadtrecht Nr. 7/18) wird in der Fassung der Anlage 4 beschlossen.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

1. Neufestlegung der Abfallgebühren (Beschlussanträge Nrn. 1, 2 und 3)

Grundlage für die Gebührenkalkulation 2003 sind die vom Gemeinderat beschlossenen Ansätze des Wirtschaftsplans 2003 soweit diese gebührenfähig sind, die Betriebsabrechnung 2000 sowie die noch zu beschließende Eröffnungsbilanz zum 1.1.2001.

Die Gesamtkosten der Abfallentsorgung für die Gebührenkalkulation des Jahres 2003 liegen unter den Planwerten des Wirtschaftsplans 2003 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1) und über denen des Betriebsergebnisses des Jahres 2000 (vgl. Anhang 2 zur Anlage 1).

Die Betriebsabrechnung des Jahres 2000 erfolgte erstmals über das CO-Modul von SAP entsprechend den Rahmenvorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung der Stadtkämmerei. Das endgültige Betriebsergebnis ergab einen Überschuss von 2.197.925,88 €. Dieser wird in Abstimmung mit der Stadtkämmerei im Jahr 2002 als außerordentliche Zuführung dem (kaufmännischen) Rekultivierungsfonds (entspricht der ehemaligen kameralen Sonderrücklage Deponierekultivierung) zugeführt. Dadurch kann die bestehende Finanzierungslücke (Verlustvortrag in der noch zu beschließenden Eröffnungsbilanz zum 1.1.2001) zwischen angespartem Rekultivierungsfonds und den bilanziell auszuweisenden Deponierückstellungen weiter verringert werden.

Der Gebührenbedarf (Gesamtkosten abzüglich Nebenerlöse) des Jahres 2003 liegt rund 9,1 Prozent unter den Planwerten des Wirtschaftsplans 2003 und rd. 6,4 Prozent über dem des Betriebsergebnisses des Jahres 2000.

Der von der NWS für das Jahr 2003 prognostizierte Zahlungsbetrag von 54 Mio. € wurde von Seiten des Technischen Referats um 2 Mio. € auf 52 Mio. € gekürzt (GRDrs 1076/2001). Der Gemeinderat hat im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2002/2003 die um 2 Mio. € für das Jahr 2003 gekürzte NWS-Entgeltprognose gebilligt (GRDrs 1076/2001). Für den Fall, dass diese Kürzung von Seiten der NWS nicht eingehalten werden kann, soll ein Verlustausgleich durch die erzielten Zinserträge auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen der NWS und der LHS Stuttgart bezüglich Fernmeldekabeltrassen, Darlehensgewährung und Müllverbrennung (GRDrs 239/2002) erfolgen.

Damit zeichnet sich eine deutlich bessere wirtschaftliche Entwicklung der Abfallentsorgung ab, als noch bei Aufstellung des Doppelwirtschaftsplans 2002/2003 prognostiziert wurde. Infolgedessen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Restmüll- und Biomüllgebühren zum 1. Januar 2003 um durchschnittlich 2,95% bzw. 2,44% vor. Hierbei handelt es sich erstmals seit 3 Jahren wieder um vollkostendeckende Gebührenerhöhungen, die im Bereich der Inflationsrate liegen.

Die Gebühren für Großanfallstellen sollen zum 1. Januar 2003 um durchschnittlich 3,28% erhöht werden, die Gebühren für Direktanlieferer an der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster können konstant gehalten werden.

Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, jeweils zum 1. Januar 2003 die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Sperrmüllannahmestellen um 3,23% zu erhöhen. Die Gebühren für Behälteränderungen werden von 15,50 € (für 60-240l Behälter) bzw. 31,00 € (für 1,1 cbm Behälter) um 9,68% auf 17,00 bzw. 34,00 € erhöht.

Eine separate Gebühr für die Grüne Tonne für Altpapier wird 2003 nicht erhoben. Der mit GRDrs 731/2001 zugesagte Vorschlag für ein neues Gebührensystem ab 2003 wurde aufgrund des In-Kraft-Tretens der Gewerbeabfallverordnung zum 1.1.2003 zurückgestellt, da einerseits die Auswirkungen auf die gewerblichen Siedlungsabfälle derzeit nicht abgeschätzt werden können und andererseits die im Zuge ihrer Umsetzung zu erhebenden Grundlagendaten hierfür genutzt werden sollen.


2. Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) (Beschlussantrag Nr. 4)

Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie geht davon aus, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen, der die vorgegebenen Trennpflichten erfüllt, auch weiterhin überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung anfallen und schreibt deshalb in § 7 Satz 4 die Nutzung von Abfallbehältern in angemessenem Umfang, mindestens aber eines Behälters vor ("kommunale Pflichtrestmülltonne"). Die Ausgestaltung von Behälterumfang bzw. -größe erfolgt nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und ist damit Aufgabe des kommunalen Satzungsgebers.

Von den kommunalen Spitzenverbänden wurde in Zusammenarbeit mit kommunalen Praktikern aus VKS-Mitgliedsbetrieben und des Verbandes kommunaler Unternehmer e.V. (VKU) ein Satzungsmuster für die Umsetzung der kommunalen Pflichtrestmülltonne entwickelt. Um dem unterschiedlichen Abfallanfall je nach Branche und Beschäftigtenzahl gerecht werden zu können, wird ein kombiniertes System aus Behältervolumen und Einwohnergleichwerten empfohlen. Mit Hilfe des Einwohnergleichwertes wird das zwischen dem Abfallaufkommen der veranlagten Einrichtungen und demjenigen eines Einwohners bestehende Verhältnis ausgedrückt.

Folgendes Vorgehen ist vorgesehen:
Zur Umsetzung werden zunächst Grundlagendaten von den Gewerbebetrieben/Einrichtungen usw. wie z.B. Beschäftigtenzahlen, Anzahl der Betten und Plätze und Branchenzugehörigkeit benötigt. Da diese Daten der Verwaltung bisher nicht vorliegen, sind sie über einen Erhebungsbogen, der an den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtiger/-schuldner gerichtet wird, zu erheben. Die entsprechenden Auskunfts- und Mitteilungspflichten wurden in die AfS aufgenommen. Nach Rücklauf des Erhebungsbogens wird das für das Grundstück erforderliche Behältervolumen ermittelt und mit dem tatsächlich vorhandenen verglichen. Eventuell fehlendes Behältervolumen wird nach Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer zusätzlich bereitgestellt und veranlagt.

Die Erhebung der Grundlagendaten sowie ihre Umsetzung ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, der mit dem vorhandenen Personal nicht umgesetzt werden kann. Es entstehen geschätzte einmalige Sachkosten von ca. 150.000 Euro (z.B. EDV-Unterstützung und Einkauf von Fremddienstleistungen). Bei einer erhöhten Anzahl von Behälterveränderungen kann auch beim Steueramt ein derzeit nicht quantifizierbarer Sach- und Personalmehraufwand entstehen. Für die kontinuierliche Datenpflege entsteht darüber hinaus zusätzlicher Personalaufwand.


3. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 2 zur GRDrs)

Zu § 1
Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll und des Wertstoffbehälters für Bioabfall muss der § 8 der Hausgebührensatzung neu gefasst werden.


4. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 3 zur GRDrs)

Zusätzliche, in der AfS einzubauende Definitionen und Regelungen aufgrund der GewAbfV werden in der "Ausführlichen Begründung" (Anlage 1) näher erläutert. Darin einbezogen sind auch redaktionelle Änderungen.


5. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen (Beschlussantrag Nr. 7, Anlage 4 zur GRDrs)

Unter Berücksichtigung der für 2003 zu erwartenden Mengen wurden die Entgelte und Gebühren für das Jahr 2003 neu kalkuliert.

Durch die Einbeziehung eines Teils des im Jahr 1998 entstandenen Überschusses können die Gebühren und Entgelte konstant gehalten werden.

Die Satzungsänderung wird im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu § 1
Die Anpassung des Datums der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) dient der Klarstellung.

Finanzielle Auswirkungen
Die Abfallgebühren 2003 sind vollkostendeckend kalkuliert. Damit ergeben sich keine finanzielle Auswirkungen für den Stadthaushalt .

Da jedoch die Erhebung der erforderlichen Daten für die Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung (Ermittlung, Überprüfung und Umsetzung des satzungsgemäßen Mindestbehältervolumens) nicht mit dem vorhandenen Personal abgedeckt werden kann, entstehen hier einmalige geschätzte Sachkosten von ca.150.000 Euro, die jedoch über den Wirtschaftsplan 2003 abgedeckt werden können. Zudem kann bei einer erhöhten Anzahl von Behälterveränderungen auch beim Steueramt ein derzeit nicht quantifizierbarer Sach- und Personalmehraufwand entstehen.


Beteiligte Stellen

Referate A, F, R und USO





Technisches Referat


Betriebsleitung AWS
Prof. BeicheDr. WeigelLutz


Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung mit Anhängen 1 - 6

Anlage 2: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren (Hausgebührensatzung - HGS -)
Anlage 3: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AfS -)
Anlage 4: Satzung zur Änderung der Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Satzung zu mineralischen Abfällen)
Anlage 1 zur GRDrs 1078/2002



Ausführliche Begründung:


I. Betriebsabrechnung 2000

Bei der Festsetzung der Abfallgebühren 2000 hatte der Gemeinderat beschlossen, den nach der Gebührenbedarfsberechnung nicht durch Gebühren gedeckten Betrag von 3,861 Mio. € durch Einsparungen zu reduzieren. Ein eventuell verbleibender Restbetrag sollte auf das Jahr 2001 vorgetragen werden.

Die Betriebsabrechnung des Jahres 2000 konnte aufgrund von Personalengpässen (vgl. auch Ziffer III.) im Rechnungswesen erst im 3. Quartal 2002 abschließend fertiggestellt werden. Sie wurde erstmals über das CO-Modul von SAP entsprechend den Rahmenvorgaben der Stadtkämmerei erstellt. Das endgültige Betriebsergebnis ergab einen Überschuss von 2.197.925,88 €. Dieser wird in Abstimmung mit der Stadtkämmerei im Jahr 2002 als außerordentliche Zuführung dem (kaufmännischen) Rekultivierungsfonds (entspricht der ehemaligen kameralen Sonderrücklage Deponierekultivierung) zugeführt. Dadurch kann die bestehende Finanzierungslücke zwischen dem angesparten Rekultivierungsfonds und den bilanziell auszuweisenden Deponierückstellungen weiter verringert werden. Die Gründe für die Ergebnisverbesserung von rd. 6 Mio. € sind im Wesentlichen:

Ausgaben-/Kosten-Seite:

Stark rückläufige Kosten für Altpapierverwertung
- 3,4 Mio. €
Reduzierte Personalkosten
- 0,6 Mio. €
Geringere Abschreibungen und Verzinsung
- 1,0 Mio. €
Einnahmen-/Erlös-Seite:
Nicht eingeplante Erlöse aus Altpapierverwertung
+ 1,0 Mio. €

Betrugen im Jahr 1999 die Verwertungskosten für Altpapier zum Teil noch über 50 €/t, konnten im Jahr 2000 dagegen zum Teil Erlöse über 50 €/t erzielt werden. Bei rd. 45.000 t/Jahr Altpapier (Anteil AWS) ergibt sich allein hieraus eine Ergebnisverbesserung von rd. 4,4 Mio. €.

Durch die Einführung von SAP zum 1.1.2000 erfolgte eine geänderte, verursachergerechtere Verrechnung des Overheadbereiches sowie der mit der Straßenreinigung und Winterdienst gemeinsam genutzten Betriebsstellen. Hieraus ergab sich eine Entlastung der Abfallentsorgung von rd. 0,6 Mio. €. Darüber hinaus erfolgten Abschreibung und Verzinsung des Anlagevermögens auch erstmalig über SAP mit einer exakteren Zuordnung auf die Betriebsbereiche, die ebenfalls eine Entlastung der Abfallentsorgung um rd. 1,0 Mio. € zur Folge hatte.


II. Betriebsabrechnung 2001

Die Betriebsabrechnung 2001 konnte aufgrund nicht beschlossener Eröffnungsbilanz zum 1.1.2001 sowie daraus resultierend dem nicht vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2001 noch nicht endgültig fertiggestellt werden. Nach einer ersten vorläufigen Betriebsabrechnung dürfte ein Verlust von rd. 1 Mio. € entstehen, der durch die Inanspruchnahme der in der noch zu beschließenden Eröffnungsbilanz hierfür enthaltenen Drohverlustrückstellung ausgeglichen werden kann. Kalkuliert war ein Verlust von rd. 7,8 Mio. €. Im Wirtschaftsplan 2001 ist für die Abfallentsorgung ein negatives Betriebsergebnis von rd. 10 Mio. € ausgewiesen. Damit setzt sich die positive wirtschaftliche Entwicklung der Abfallentsorgung aus dem Betriebsergebnis 2000 fort. Die geringfügige Verschlechterung zum Betriebsergebnis 2000 erklärt sich vor allem dadurch, dass im Gegensatz zur Betriebsabrechnung 2000 im Jahr 2001 keine Überschüsse aus Vorjahren eingerechnet werden sollten (GRDrs 981/2000).


III. Prognose Betriebsergebnis 2002

Eine Prognose für das Betriebsergebnis 2002 ist zum derzeitigen Zeitpunkt äußerst schwierig durchzuführen und mit großen Unsicherheiten behaftet, da im Rechnungswesen derzeit keine aktuellen und vollständigen Zahlen zur Verfügung stehen. Dies hängt auch hier zum einen mit der nicht beschlossenen Eröffnungsbilanz zum 1.1.2001 sowie daraus resultierend dem nicht vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2001 zusammen. Zum anderen mit der Überführung des Amtes in einen Eigenbetrieb und mit der erfolgten Umstellung des Rechnungswesens von der kameralen auf die kaufmännische Buchführung in einem eigenen SAP-System zum 1.1.2002. Hierdurch ist das Rechnungswesen zum einen durch einmalige Umstellungsarbeiten und zum anderen durch zusätzlich dauerhaft anfallenden Arbeiten wie zum Beispiel die Übernahme eines Großteils der Debitorenbuchhaltung bis zur Abwicklung der 1. Mahnung sowie die Abwicklung sämtlicher Arbeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines eigenen AWS-Bankkontos belastet, sodass große Arbeitsrückstände bestehen, die voraussichtlich auch in den nächsten 2 Jahren nicht abgearbeitet werden können. Insbesondere konnten die Umsätze des Betriebsmittelkontos nur sporadisch in das eigene SAP-System eingebucht werden. Weiterhin sind die CO-Umlagen sowie der Abschreibungs- und Verzinsungslauf noch nicht durchgeführt. Auch die Auswirkungen von Rückstellungsbildungen und -auflösungen können noch nicht vollständig quantifiziert werden. Es zeichnet sich aber eine deutliche Verbesserung zum im Wirtschaftsplan 2002 ausgewiesenen negativen Betriebsergebnis von rd. 10,4 Mio. € ab. Zudem steht in der noch zu beschließenden Eröffnungsbilanz zum 1.1.2001 eine Gebührenausgleichsrückstellung aus Überschüssen von Vorjahren zur Verfügung, die im Jahr 2002 zum Ausgleich eines Verlustes aufgelöst werden soll (vgl. GRDrs 1065/2001).


IV. Gebührenkalkulation 2003

Die Gesamtkosten der Abfallentsorgung für die Gebührenkalkulation des Jahres 2003 liegen unter den Planwerten des Wirtschaftsplans 2003 (vgl. Anhang 1 zur Anlage 1) und über denen des Betriebsergebnisses des Jahres 2000 (vgl. Anhang 2 zur Anlage 1). Ein Abgleich der Kosten und Erlöse 2003 kann dem Anhang 3 zur Anlage 1 entnommen werden.

Durch das In-Kraft-Treten der Gewerbeabfallverordnung zum 1.1.2003 ergeben sich ab dem Jahr 2003 grundlegende Änderungen hinsichtlich der Verwertung bzw. Beseitigung der gewerblichen Siedlungsabfälle - auch mit Auswirkungen auf den Hausmüllbereich. Hierdurch bedingte Veränderungen auf die Abfallgebühren bis hin zu einem ggf. zu modifizierenden Gebührenmodell können erst im Laufe des Jahres 2003 hinreichend exakt quantifiziert und damit erst ab den Abfallgebühren des Jahres 2004 berücksichtigt werden. Das bestehende Gebührenmodell soll deshalb nochmals für das Jahr 2003 unverändert zur Anwendung kommen.

Grundlage für die Gebührenkalkulation 2003 sind die vom Gemeinderat beschlossenen Ansätze des Wirtschaftsplans 2003 soweit diese gebührenfähig sind, die Betriebsabrechnung 2000 sowie die noch zu beschließende Eröffnungsbilanz zum 1.1.2001.


V. Erläuterungen zu den Kosten- und Erlösblöcken der Anhänge 1 und 2 zur Anlage 1:

Die Kosten- und Erlösblöcke wurden an die nach der Eigenbetriebsverordnung vorgegebene Systematik und damit an die Erfolgsübersicht des Wirtschaftsplans - ergänzt um wichtige Einzelpositionen - angepasst.


1. Materialaufwand

1a. Materialaufwand (Bezug von sonstigen Fremden)

In diesem Kostenblock sind vor allem die Kosten für die Abfallverwertung in Landkreisen, Deponierungskosten, Fahrleistungen von Privaten, Transportkosten für den Ausfallverbund und sonstige Lohnarbeiten von Bedeutung. Bei diesen Kosten ergeben sich weder zum Wirtschaftplan 2003 noch zur Betriebsabrechnung 2000 nennenswerte Abweichungen.


1b. Materialaufwand (Deponieabschluss, Rekultivierung)

Die hier anfallenden Kosten für Deponieabschluss und Rekultivierung werden erfolgsneutral durch die entsprechende Auflösung der in der noch zu beschließenden Eröffnungsbilanz zum 1.1.2001 gebildeten Deponierückstellungen finanziert. Nur im Fall eines Liquiditätsengpasses soll auf den Rekultivierungsfonds zurückgegriffen werden. Die Erhöhung des Aufwands im Vergleich zur Betriebsabrechnung 2000 ist bedingt durch die vorgesehenen Maßnahmen im Bereich der Deponierekultivierung und -sanierung im Jahr 2003.


1c. Materialaufwand (Umlage Zweckverband RMHKW Böblingen)

Als Umlage an den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk (RMHKW) Böblingen fallen neben den Verbrennungskosten an die NWS in Höhe von 52 Mio. € (vgl. Ziffer 1e) weitere rd. 4 Mio. € Verbrennungskosten an.


1d. Materialaufwand (Reststoffverwertung)

Aufgrund der aktuellen Marktsituation wird für das Jahr 2003 von einem durchschnittlichen Altpapiererlös von 20 €/t ausgegangen, weshalb für die Altpapierverwertung keine Kosten angesetzt werden. Dadurch ergibt sich zum Wirtschaftsplan 2003 eine Verbesserung. Im Vergleich zur Betriebsabrechnung 2000 ergibt sich eine Verschlechterung, da im Jahr 2000 ein Teil der AVA-Schlacke kostengünstig als Baustoff in der Deponie Einöd verwertet werden konnte.


1e. Materialaufwand (Bezug von NWS)

Mit Abstand größter Kostenblock mit 52 Mio. € bzw. über 52% der gesamten Kosten sind die Zahlungen an die Neckarwerke Stuttgart AG (NWS) für die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage Münster. Einschließlich der Reststoffentsorgungskosten in Höhe von 2,952 Mio. € und den weiteren rd. 4 Mio. € Verbrennungskosten an den Zweckverband RMHKW Böblingen (vgl. Ziffer 1c) betragen die Verbrennungskosten zwischenzeitlich rd. 59 Mio. € bzw. rd. 60% der gesamten Kosten der Abfallentsorgung. Die Kosten der Verbrennung werden dem Eigenbetrieb AWS entsprechend der bestehenden Vertragslage unabhängig vom möglichen Durchsatzvolumen in vollem Umfang weiterbelastet. Dieser Kostenblock entzieht sich damit einer direkten Einflußnahme durch den AWS. Die derzeitigen Verbrennungskosten der AVA Münster von rd. 266 €/t (einschließlich Reststoffentsorgungskosten) liegen weit über den derzeitigen Marktpreisen von rd. 148 €/t (z.B. RMHKW Böblingen). Seitens des Technischen Referats wurde der von der NWS für das Jahr 2003 prognostizierte Zahlungsbetrag von 54 Mio. € um 2 Mio. € auf 52 Mio. € gekürzt (GRDrs 1076/2001). Der Gemeinderat hat im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2002/2003 die um 2 Mio. € für das Jahr 2003 gekürzte NWS-Entgeltprognose gebilligt (GRDrs 1076/2001). Für den Fall, dass diese Kürzung von Seiten der NWS nicht eingehalten werden kann, soll ein Verlustausgleich durch die erzielten Zinserträge auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen der NWS und der LHS Stuttgart bezüglich Fernmeldekabeltrassen, Darlehensgewährung und Müllverbrennung (GRDrs 239/2002) erfolgen.


2. Bezug von Betriebsbereichen (Fahrleistungen)

Hier ergeben sich weder zum Wirtschaftplan 2003 noch zur Betriebsabrechnung 2000 nennenswerte Abweichungen.


3. und 4. Bezug von Betriebsbereichen (Werkstattleistungen und Gebäudemiete)

Zum Wirtschaftsplan 2003 ergeben sich keine Abweichungen, in Bezug auf die Betriebsabrechung 2000 wird von steigenden Werkstattleistungen und höherer Gebäudemiete ausgegangen, da zum einen die vorhandenen Werkstattkapazitäten ausgeschöpft und die Fremdvergaben möglichst reduziert werden sollen und zum anderen die Gebäudemiete verursachergerechter verrechnet werden soll.


5. Personalaufwand

Die Personalkosten belaufen sich im Jahr 2003 auf 18,9 Mio. € oder rd. 19% der gesamten Kosten. Gegenüber dem Wirtschaftsplan 2003 werden die Personalkosten um 0,5 Mio. € reduziert. Durch eine geänderte Umlagenermittlung des Overheadbereiches sowie den in der Vergangenheit mit der Straßenreinigung und Winterdienst gemeinsam genutzten Betriebsstellen ab dem Jahr 2000, die bedingt durch die Einführung von SAP über das Modul CO erstmals über alle Betriebsbereiche entsprechend den Rahmenvorgaben der Stadtkämmerei zur Kosten- und Leistungsrechnung durchgeführt wurde, ergab eine Entlastung der Abfallentsorgung. Dies erklärt auch die Steigerung des Personalaufwands zwischen Betriebsabrechnung 2000 und Vorkalkulation 2003, da über die Umlage des Overheadbereichs für das Jahr 2003 noch nicht entschieden ist. Darüber hinaus ist vorgesehen, im Jahr 2003 kostenwirksam Optimierungsmaßnahmen umzusetzen. In Zusammenarbeit mit dem Personalrat soll für den Zeitraum ab 2003 ein Umsetzungsprogramm erstellt werden.


6. Abschreibungen

Das Anlagevermögen der Abfallentsorgung ist zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Den linearen Abschreibungen liegt eine Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zugrunde, die sich an den amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums orientiert. Durch Umstellung des Rechnungswesens auf SAP zum 1.1.2000 erfolgten die Abschreibungen erstmalig im Jahr 2000 über das SAP Modul FI-AA. Es ergeben sich weder zum Wirtschaftplan 2003 noch zur Betriebsabrechnung 2000 nennenswerte Abweichungen.


7. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Im Rahmen der Kalkulation und Betriebsabrechnung werden kalkulatorische Zinsen aus dem Restbuchwert des Anlagekapitals (Anschaffungs-/Herstellungskosten) mit derzeit 6,75% ermittelt. Im Wirtschaftsplan sind dagegen die geplanten Fremdkapitalzinsen ausgewiesen, die im Rahmen der Kalkulation und Betriebsabrechnung zu neutralisieren sind.


8. Steuern

Zum Wirtschaftsplan 2003 ergeben sich keine Abweichungen, in Bezug auf die Betriebsabrechung 2000 wird von steigenden Abgaben für Grundstücke ausgegangen.


9. Sonstige betriebliche Aufwendungen

In diesem Kostenblock sind vor allem die Verrechnungen mit den Ämtern der Stadtverwaltung, Mietaufwendungen, Versicherungen, Fernsprechkosten, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungskosten und insbesondere auch Steuerungsleistungen der Querschnittsämter enthalten. Die Steuerungsleistungen konnten in Folge der Eigenbetriebsgründung und die dadurch entfallene Steuerungsumlage ab 2001 und der Verrechnung der Leistungen der Querschnittsämter auf Nachweis um rd. 1,5 Mio. € reduziert werden. Daher konnte dieser Kostenblock auch im Vergleich zum Wirtschaftsplan 2003, bei dessen Aufstellung diese Entwicklung in diesem Umfang nicht absehbar war, deutlich reduziert werden. Ein Großteil der von den Querschnittsämtern nicht mehr erbrachten Leistungen wurde vor allem durch das Rechnungswesen und die Personalverwaltung des AWS aufgefangen, was in diesen Bereichen zu einer erheblichen Arbeitsverdichtung geführt hat, da ein personeller Ausgleich nicht erfolgte.


10. Zuführung zum Rekultivierungsfonds

Die planmäßige Zuführung zum Rekultivierungsfonds (ehemalige kamerale Rekultivierungsrücklage) erfolgt im Jahr 2003 - wie im Wirtschaftsplan 2003 vorgesehen - in Höhe der Finanzerträge, die im Rahmen der Betriebsabrechnung und Kalkulation zu neutralisieren sind, d.h. nicht ausgewiesen werden. Das endgültige Betriebsergebnis für das Jahr 2000 ergab einen Überschuss von 2.197.925,88 €. Dieser wird in Abstimmung mit der Stadtkämmerei im Jahr 2002 als außerordentlicher Betrag dem Rekultivierungsfonds zugeführt. Dadurch kann die bestehende Finanzierungslücke (Verlustvortrag in der noch zu beschließenden Eröffnungsbilanz zum 1.1.2001) zwischen angespartem Rekultivierungsfonds und den bilanziell auszuweisenden Deponierückstellungen weiter verringert werden.


11. Nebenerlöse Landkreise

Beträge 2003 Vorkalkulation
Beträge 2003 Wirtschaftsplan
Enzkreis
5.138.400 Euro
5.138.400 Euro
Landkreis Esslingen
9.203.200 Euro
9.203.200 Euro
Landkreis Rottweil
1.702.600 Euro
0 Euro
Rems-Murr-Kreis
2.300.800 Euro
2.300.800 Euro
energetische Verwertung
920.300 Euro
920.300 Euro
Summe
19.265.300 Euro
17.562.700 Euro

Im Vergleich zum Wirtschaftsplan 2003 ergibt sich eine Verbesserung durch die Erlöse des Landkreises Rottweil, die im Wirtschaftsplan 2003 nicht veranschlagt wurden, da diese zum damaligen Zeitpunkt als nicht gesichert galten.


12. Sonstige Nebenerlöse

Die Abweichung zur Betriebsabrechnung 2000 liegt darin begründet, dass im Jahr 2000 als "Einmaleffekt" rd. 1,3 Mio. € Ausschüttung aus der Beteiligung am Zweckverband RMHKW Böblingen aus US-Leasing vereinnahmt werden konnten. Im Vergleich zum Wirtschaftsplan 2003 ergibt sich dagegen eine Verbesserung von 0,8 Mio. €, da davon ausgegangen wird, dass für die Altpapierverwertung je Tonne durchschnittlich 20 € erzielt werden können. Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans 2003 wurden dagegen noch Verwertungskosten eingeplant. Siehe hierzu auch Ziffer 1d.


13. Sperrmüllannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Sperrmüllannahmestellen werden von 15,50 € (Pkw) und 31,00 € (Pkw mit Anhänger oder Kleinlaster bis 2,8 t) um 3,23% auf 16,00 € bzw. 32,00 € erhöht. Die Gebühren für Behälteränderungen werden von 15,50 € (für 60-240l Behälter) bzw. 31,00 € (für 1,1 cbm Behälter) um 9,68% auf 17,00 bzw. 34,00 € erhöht. Für die Kalkulation 2003 wurden die Fälle des Jahres 2002 mit den höheren Gebühren hochgerechnet und entsprechend berücksichtigt, wobei bei den Sperrmüllannahmegebühren mit rückläufigen Anlieferungen gerechnet wird. Demnach betragen die Einnahmen aus den Gebühren für Behälteränderungen rd. 119.000 € und aus den Sperrmüllannahmegebühren rd. 98.000 €.


VI. Verteilung der Nebenerlöse Landkreise auf die Gebührenträger

Bei den Nebenerlösen wurde wie im Vorjahr zu Gunsten des Biomülls ein Vorabzug in Höhe von rd. 3,68 Mio. Euro vorgenommen, da die durch die Abschöpfung des Biomülls frei werdenden Verbrennungskapazitäten durch Restmüll aus dem Landkreis Esslingen aufgefüllt wurden (siehe hierzu Punkt 6 cb) der ausführlichen Begründung zu GRDrs 981/2000). Der Erlös für diese Teilmenge wird dem Biomüll zugerechnet.

Die übrigen Nebenerlöse aus den Kooperationsverträgen wurden für das Jahr 2002 wie die Kosten der Müllverbrennung nach Anliefermengen auf die Kostenträger zugeordnet:

Hausmüll incl. 70-l-Müllsack und Großanfallstellen
93,23 %
Direktanlieferer zur Abfallverbrennungsanlage
6,77 %.


VII. Gebührenfaktoren

Aufgrund des In-Kraft-Tretens der Gewerbeabfallverordnung zum 1.1.2003 ist absehbar, dass die damit verbundenen Änderungen auch Auswirkungen auf die Gebührenfaktoren haben werden, die jedoch derzeit noch nicht quantifiziert werden können. Darüber hinaus wird die Umstellung der Logistik auf Kammschüttung erst im Laufe des Jahres 2003 vollständig abgeschlossen sein, woraus sich weitere Änderungen hinsichtlich der Gebührenfaktoren ergeben werden. Aus diesen Gründen werden die bisherigen Gebührenfaktoren für das Jahr 2003 nochmals zugrunde gelegt. Es ist vorgesehen, mit Umsetzung der Änderungen der Gewerbeabfallverordnung auch die Gebührenfaktoren entsprechend anzupassen.


VIII. Darstellung der Gebührensituation

Die Gebührenveränderungen können im Einzelnen dem Anhang 6 zur Anlage 1 entnommen werden.

a) Restmüllbereich einschließlich 70-l-Müllsack

Der Gebührenbedarf (Gesamtkosten abzüglich Nebenerlöse) des Jahres 2003 liegt rund 9,1 Prozent unter den Planwerten des Wirtschaftsplans 2003 und rd. 6,4 Prozent über dem der Betriebsabrechnung des Jahres 2000.

Damit zeichnet sich eine deutlich bessere wirtschaftliche Entwicklung der Abfallentsorgung ab, als noch bei Aufstellung des Doppelwirtschaftsplans 2002/2003 prognostiziert wurde. Infolgedessen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung der Restmüllgebühren zum 1. Januar 2003 um durchschnittlich 2,95% vor. Hierbei handelt es sich erstmals seit 3 Jahren wieder um vollkostendeckende Gebührenerhöhungen, die im Bereich der Inflationsrate liegen.


b) Biomüllbereich

Die Biomüllgebühren sollen zum 1. Januar 2003 um durchschnittlich 2,44% erhöht werden. Es verbleibt ein nicht durch Gebühren gedeckter Betrag von rd. 164.000 €, der durch die Restmüllgebühren gedeckt wird.


c) Großanfallstellen

Die Großanfallstellen sind eine spezielle Einrichtung im Bereich der privaten und öffentlichen Einrichtungen. Die Gebühren sollen je Abfuhr um durchschnittlich 3,28% steigen.


d) Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage

Die Gebühr für Direktanlieferungen zur Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster soll gegenüber dem Vorjahr mit 266 €/t konstant gehalten werden. Diese Gebühr liegt bedingt durch die hohen Verbrennungskosten aber immer noch weit über dem Marktniveau. Es verbleibt ein Betrag von rd. 401.000 €, der durch die Restmüllgebühren gedeckt wird.


e) Sperrmüllannahmegebühren und Gebühren für Behälteränderungen

Die Gebühren für die Sperrmüllannahme an den Sperrmüllannahmestellen werden von 15,50 € (Pkw) und 31,00 € (Pkw mit Anhänger oder Kleinlaster bis 2,8 t) um 3,23% auf 16,00 € bzw. 32,00 € erhöht.

Die Gebühren für Behälteränderungen werden von 15,50 € (für 60-240l Behälter) bzw. 31,00 € (für 1,1 cbm Behälter) um 9,68% auf 17,00 bzw. 34,00 € erhöht.


IX. Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
(Beschlussantrag Nr. 4)

Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung) tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Ziel der Verordnung ist die ordnungsgemäße und schadlose sowie möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Dabei soll insbesondere die sogenannte Scheinverwertung verhindert werden.

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind sowie für Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die nicht dem Wohnen dienen (gewerbliche Siedlungsabfälle). Die Gewerbeabfallverordnung gilt nicht für private Haushaltungen, Studentenwohnheime, Senioren- und Altenwohnheime und Einrichtungen des betreuten Wohnens.

Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle werden verpflichtet, folgende Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:

Da diese Verwertungsabfälle nicht der Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin zu überlassen sind, ist davon auszugehen, dass die Menge der gebührenpflichtigen Beseitigungsabfälle aus dem gewerblichen Bereich zurückgehen wird, weil bisher nicht in allen Fällen eine saubere Trennung von Abfällen zur Verwertung erfolgt ist. Dies betrifft sowohl die Benutzung der Restmüllbehälter als auch die Großanfallstellen sowie die vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossenen Industrie- und Gewerbebetriebe. Der mengenmäßige Umfang des Rückgangs kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht abgeschätzt werden.

Die Gewerbeabfallverordnung geht davon aus, dass bei jedem Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen, der die Trennpflichten erfüllt, auch weiterhin überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung anfallen. Deshalb schreibt § 7 Satz 4 GewAbfV vor, dass die Erzeuger und Besitzer Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach seinen näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen haben ("kommunale Pflichtrestmülltonne"). Die Ausgestaltung der kommunalen Pflichtrestmülltonne, insbesondere die Bezugsgröße, ist somit Aufgabe des kommunalen Satzungsgebers.

Die kommunalen Spitzenverbände haben daher in Zusammenarbeit mit kommunalen Praktikern aus VKS-Mitgliedsbetrieben und des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) ein Satzungsmuster zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung entwickelt. Um dem unterschiedlichen Abfallanfall je nach Branche und Beschäftigtenzahl gerecht werden zu können, wird ein kombiniertes System aus Behältervolumen und Einwohnergleichwerten empfohlen. Die Bemessung der Bezugsgrößen für die Einwohnergleichwerte soll dabei branchenspezifisch erfolgen. Beim Einwohnergleichwert handelt es sich um einen von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Mit Hilfe des Einwohnergleichwertes wird das zwischen dem Abfallaufkommen der

veranlagten Einrichtungen und demjenigen eines Einwohners bestehende Verhältnis ausgedrückt. Die branchenspezifischen Unterschiede bei den Einwohnergleichwerten basieren auf Untersuchungsergebnissen von Kommunen und kommunalen Unternehmen. Es wird ein Mindestbehältervolumen von 15 Litern pro Woche empfohlen. Nach der Untersuchung von Prof. Gallenkemper u.a. "Rahmenstrukturen der Überlassung von haushaltsabfallähnlichen Gewerbeabfällen" wurde ein Branchenmischwert von 9 Liter bis max. 30 Liter pro Mitarbeiter bzw. Beschäftigten und Woche ermittelt.

In Anlehnung an diese Empfehlungen wird für Stuttgart ein Mindestbehältervolumen an der Untergrenze mit 10 Litern pro Mitarbeiter bzw. Beschäftigten und Woche festgesetzt. Da für die einzelnen Branchen unterschiedliche Einwohnergleichwerte festgelegt werden, wird das Mindestbehältervolumen entsprechend dem jeweiligen Abfallaufkommen der Branchen nach oben oder unten angepasst. Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgelegt:

Unternehmen/Institution
je Platz/Beschäftigten/Bett
Einwohner-
gleichwert
a) Krankenhäuser, Kliniken u.ä. Einrichtungen

b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter

c) Speisewirtschaften, Imbissstuben

d) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

e) Beherbergungsbetriebe

f) Lebensmitteleinzel- und Großhandel

g) sonstiger Einzel- und Großhandel

h) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe
je Platz


je 3 Beschäftigte








je Beschäftigten


je Beschäftigten



je 4 Betten

je Beschäftigten


je Beschäftigten


je Beschäftigten
1


1








4


2



1

2


0,5


0,5


Für die Umsetzung sind folgende Schritte notwendig:

Liegt das tatsächlich bereitgestellte Behältervolumen unter der errechneten Mindestmenge, ist das fehlende Behältervolumen von der Stadt zur Verfügung zu stellen. In den Fällen, in denen das errechnete Mindestbehältervolumen nicht mit den satzungsgemäß vorgegebenen Behältergrößen übereinstimmt, ist das Grundstück entweder mit dem Mindestbehälter mit 60-l-Füllvolumen 14-täglich oder mit dem nächstgrößeren Behälter auszustatten.

Die entsprechenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sind in der Satzung verankert.

Zur Erläuterung der satzungsrechtlichen Vorgaben zur Umsetzung der "kommunalen Pflichtrestmülltonne" wird auf Punkt XI. verwiesen.

Die Erhebung der Grundlagendaten, Berechnung des erforderlichen Behältervolumens, Überprüfung mit dem vorhandenen Behältervolumen und entsprechende Zuteilung von zusätzlichen Abfallbehältern einschließlich erforderlicher Öffentlichkeitsarbeit und Beratung der Grundstückseigentümer ist nur mit zusätzlichem Personal zu bewältigen. Da die Erhebung sowie die Ermittlung, Überprüfung und Umsetzung des satzungsgemäßen Mindestbehältervolumens nicht mit dem vorhandenen Personal abgedeckt werden kann, entstehen hier einmalige Sachkosten von geschätzt 150.000 Euro (z.B. EDV-Unterstützung und Einkauf von Fremddienstleistungen). Für die kontinuierliche Datenpflege können weitere Sachkosten entstehen; ein möglicherweise dauerhafter Stellenmehrbedarf ist zu erwarten und wird ggf. rechtzeitig beantragt.


X. Änderung der HGS (Beschlussantrag Nr. 5, Anlage 2 zur GRDrs)

Zu § 1
Aufgrund der neu kalkulierten Gebühren für die Entleerung der Abfallbehälter für Restmüll und des Wertstoffbehälters für Bioabfall wurde der § 8 der Hausgebührensatzung neu gefasst.


XI. Änderung der AfS (Beschlussantrag Nr. 6, Anlage 3 zur GRDrs)

Die Satzungsänderungen im Einzelnen werden wie folgt begründet:

Zu § 1 Nr. 1
Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu § 1 Nrn. 2 und 3
Die Definitionen für Restmüll und für gewerbliche Siedlungsabfälle (bisher: hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) wurden an die Definitionen der Gewerbeabfallverordnung angepasst.

Zu § 1 Nrn. 4 und 13
Zur Klarstellung wurde der Begriff "Großanfallstellen" in der AfS definiert (Nr.4). In die Regelungen zu den Großanfallstellen in § 13 Abs. 1 wurde aus redaktionellen Gründen ein entsprechender Hinweis aufgenommen (Nr.13).

Zu § 1 Nrn. 5, 7 und 24
Aufgrund der Änderung des bisherigen Begriffs "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" in den neuen Begriff "gewerbliche Siedlungsabfälle" mussten die entsprechenden Regelungen, in denen diese Begriffe verwendet werden, ebenfalls angepasst werden.

Zu § 1 Nrn. 6 und 11
Diese Änderungen sind redaktioneller Art und dienen der Klarstellung.

Zu Nrn. 8, 9 und 10
§ 7 Abs. 4 Gewerbeabfallverordnung schreibt die Nutzung einer kommunalen Pflichtrestmülltonne vor. Die Ausgestaltung der näheren Festlegungen wird dabei jedoch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen. Dies erfolgt über die Regelungen des neuen § 10a.

Als Mindestbehältervolumen je Einwohnergleichwert werden 10 Liter pro Woche vorgegeben. Dieses Volumen reicht nur aus, wenn die Möglichkeiten zur Abfalltrennung und -verwertung genutzt werden. Durch die in Abs. 1 enthaltene Öffnungsklausel können die individuellen Verhältnisse einzelner Gewerbebetriebe berücksichtigt werden.

Die einzelnen Einwohnergleichwerte sind in Abs. 2 festgelegt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und sind dem Satzungsmuster der kommunalen Spitzenverbände entnommen. Für die Ermittlung des Verhältnisses "Platz/Beschäftigte/Bett" zum Einwohnergleichwert wurde jeweils der Bezug zum Abfallaufkommen eines Einwohners genommen und ins Verhältnis zum durchschnittlichen Abfallaufkommen der Branche gesetzt. Die Angaben sind regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Die Regelung des Abs. 4 stellt klar, dass alle Beschäftigten bei der Ermittlung des Einwohnergleichwertes und des damit verbundenen Mindestbehältervolumens berücksichtigt werden. Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte werden entsprechend anteilig angerechnet.

Für Bereiche, deren Abfallaufkommen sehr unterschiedlich sein kann, wurde in Abs. 5 eine Regelung aufgenommen, die den Besonderheiten Rechnung trägt. Diese Regelung stellt auch eine Grundlage für die Fälle dar, für die in Abs. 2 keine spezifischen Einwohnergleichwerte angegeben wurden.

Auf gemischt genutzten Grundstücken (Abs. 6) muss für die Bereitstellung der gemeinsam von den Haushalten als auch dem Gewerbe genutzten Abfallbehälter ein Gesamtbehältervolumen errechnet und bereitgestellt werden. Die Anrechnung des Gewerbeanteils ist hierfür erforderlich.

In den Fällen, in denen das vorhandene Behältervolumen nicht ausreicht, ist ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur zwangsweisen Bereitstellung von Mehrvolumen durchzuführen (Abs.7).

Zu § 1 Nr. 12
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Platzprobleme) ist bisher die Mitbenutzung von Altpapierbehältern auf einem anderen Grundstück möglich (sog. Altpapiergemeinschaften). Diese Altpapiergemeinschaften wurden auch ohne größere Bedenken bislang zugelassen, weil für die Altpapierbehälter keine separaten Gebühren erhoben werden. Da grundsätzlich jedes Grundstück mit Abfall- und Wertstoffbehältern auszustatten ist, stellt diese Regelung bisher eine Ausnahme dar, mit der die Platzprobleme bei der bestehenden Bebauung reduziert werden sollten. Da bei neuen Bauvorhaben darauf geachtet wird, dass satzungsgemäße Standplätze für Restmüll- und Altapierbehälter vorhanden sind, besteht für diese Ausnahmeregelung kein Bedarf mehr. Sie soll deshalb zum 31.12.2002 auslaufen. Bestehende Altpapiergemeinschaften sind davon nicht betroffen.

Zu § 1 Nrn. 14 und 15
Zur Umsetzung des Mindestbehältervolumens für gewerbliche Siedlungsabfälle sind entsprechende Auskunfts- und Mitteilungspflichten in der Satzung zu verankern, da hierfür Daten benötigt werden, die bisher der Verwaltung nicht vorliegen. Mit der geänderten Satzungsformulierung werden die Grundlagen u.a. für die Erhebung der Grundlagendaten geschaffen.

Zu § 1 Nrn. 16 und 25
Um zu verhindern, dass in städtische Abfall- und Wertstoffbehälter eingegebene Abfälle bzw. Wertstoffe vor Ort z.B. durch private Firmen durchsucht und sortiert werden, wird die Satzung dahingehend ergänzt, dass Abfälle und Wertstoffe bereits mit dem Einwurf in einen städtischen Abfall- bzw. Wertstoffbehälter in das Eigentum der Stadt übergehen (§ 19 Abs. 1) und diese Behälter grundsätzlich nicht durchsucht werden dürfen (§ 19 Abs. 2). Das unbefugte Durchsuchen wird als Ordnungswidrigkeit aufgenommen (§ 23 Abs. 1 Nr. 16).

Zu § 1 Nr. 17
Die Gebühr für den amtlichen Abfallsack wurde ebenfalls erhöht und ist in der Satzung entsprechend zu ändern.

Zu § 1 Nr.18
Die Gebühr für die Großanfallstellen wurde ebenfalls neu kalkuliert. Die neuen Gebührensätze wurden in der Satzung entsprechend berücksichtigt.

Zu § 1 Nr. 19
Durch die Neukalkulation der Sperrmüllannahmegebühren ist die Gebührenregelung anzupassen.

Zu § 1 Nr. 20
Die Gebühren für die Änderungen bei der Behälterausstattung wurden ebenfalls neu kalkuliert. Entsprechend ist die Satzungsregelung anzupassen.

Zu § 1 Nr. 21
Bei den Tatbeständen, bei denen keine Gebühr für Behälteränderungen erhoben wird, wurde die erstmalige Anpassung der Behälterausstattung nach Maßgabe der Regelungen des § 10a für Anzahl und Größe der Abfallbehälter für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen aufgenommen, um die Akzeptanz hierfür zu erhöhen. Für alle weiteren Änderungen entsteht jedoch die Gebühr.

Zu § 1 Nrn. 22 und 23
Diese Regelungen sind redaktioneller Art und dienen der Klarstellung.


XII. Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart (Beschlussantrag Nr. 7, Anlage 4 zur GRDrs)

Die Deponie Einöd teilt sich in zwei Bereiche: einen städtischen Teil, für den Gebühren erhoben werden und einen weiteren Teil, für den privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Die Einteilung richtet sich nach der abzulagernden Abfallart, da hier unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen. Auf die GRDrs 787/2000 wird verwiesen.

Die kalkulierten Entgeltsätze dienen als Richtwerte, von denen je nach Marktsituation nach oben oder unten abgewichen werden kann.

Das Betriebsergebnis des Jahres 2000 schließt mit einem Überschuss von rund 0,27 Mio. €. Dieser Überschuss ist wie in den Vorjahren durch die kostenpflichtige Endablagerung von Hausmüll bedingt durch den Ausfall der Abfallverbrennungsanlage Stuttgart-Münster entstanden.

Von dem im Jahr 1998 entstandenen Überschuss werden 88.660 € in die Kalkulation des Jahres 2003 einbezogen. Dadurch können die Gebühren und Entgelte konstant und marktgerecht gehalten werden.

Auf die Anhänge 5 und 6 zur Anlage 1 wird verwiesen.

Die Änderung der Satzung über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart wird im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu § 1
Die Anpassung des Datums der Technischen Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) dient der Klarstellung.



Anlage 2 zur GRDrs 1078/2002


Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Erhebung von Hausgebühren
(Hausgebührensatzung -HGS-)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ............ 2002 aufgrund der

folgende Satzung beschlossen:
§ 1


Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Erhebung von Hausgebühren vom 30. November 1978 (Amtsblatt Nr. 49, Stadtrecht Nr. 7/9), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/9), wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    - je 60-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
168,60 Euro
    - je 120-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
290,40 Euro
    - je 240-l-Behälter bei 14-täglich einmaliger Abholung
493,80 Euro
    - je 60-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
378,00 Euro
    - je 120-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
610,20 Euro
    - je 240-l-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
1.017,60 Euro
      - je 1,1-m³-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abholung
3.489,60 Euro


§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.





Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Abfallwirtschaftssatzung für die Landeshauptstadt Stuttgart -AfS-)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am ............ 2002 auf Grund von

folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 4. Dezember 1997, zuletzt geändert am 29. November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Stadtrecht Nr. 7/10), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 wird im Klammerzusatz die Angabe "Abfall-/Wertstoffsortieranlagen" ersetzt durch "Vorbehandlungsanlagen".


2. § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:


3. § 3 Abs. 9 erhält folgende Fassung:


4. § 3 wird um folgenden Absatz 15 ergänzt:


5. In § 5 Abs. 2 Buchst. a) Satz 1 sind die Worte "Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" durch die Worte "Gewerbliche Siedlungsabfälle" zu ersetzen.


6. § 8 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

7. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen" durch die Worte "gewerblichen Siedlungsabfällen" ersetzt.


8. § 10 Abs. 4 wird um folgenden Satz 5 ergänzt:


9. § 10 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
"§ 10a
Anzahl und Größe der Abfallbehälter für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
(2)Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgelegt:

Unternehmen/Institution
je Platz/Beschäftigten/Bett
Einwohner-
gleichwert
a) Krankenhäuser, Kliniken u.ä. Einrichtungen

b) öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter

c) Speisewirtschaften, Imbissstuben

d) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

e) Beherbergungsbetriebe

f) Lebensmitteleinzel- und Großhandel

g) sonstiger Einzel- und Großhandel

h) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe
je Platz


je 3 Beschäftigte








je Beschäftigten


je Beschäftigten



je 4 Betten

je Beschäftigten


je Beschäftigten


je Beschäftigten
1


1








4


2



1

2


0,5


0,5
11. In § 10 Abs. 6 Satz 2 wird nach dem Wort "Behandlung" ein Komma und das Wort "Befüllung" eingefügt.


12. § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
13. In § 13 Abs. 1 ist im Klammerzusatz "(Großanfallstellen)" die Angabe "gemäß § 3 Absatz 15" einzufügen.


14. § 18 Abs. 1 wird um folgenden Buchstaben c) ergänzt:
15. § 18 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:


16. § 19 erhält folgende Fassung:
"§ 19 Eigentumsübergang

17. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ”7,20 Euro” durch die Angabe ”7,40 Euro”
ersetzt.


18. § 22 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:


19. In § 22 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) wird die Angabe ”15,50 Euro” durch die Angabe ”16,00 Euro” und in Buchst. b) wird die Angabe ”31,00 Euro” durch die Angabe ” 32,00 Euro” ersetzt.


20. In § 22 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "15,50 Euro" durch die Angabe "17,00 Euro" und die Angabe "31,00 Euro" durch die Angabe "34,00 Euro" ersetzt. In § 22 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "31,00 Euro" durch die Angabe "34,00 Euro" ersetzt.


21. § 22 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
22. In § 22 Absatz 6 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:


23. In § 22 Absatz 6 wird der bisherige Satz 4 zu Satz 5 und der bisherige Satz 5 zu Satz 6.


24. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 sind jeweils die Worte "hausmüllähnliche Gewerbeabfälle" durch die Worte "gewerbliche Siedlungsabfälle" zu ersetzen.


25. § 23 Abs. 1 wird um folgende Nr. 16 ergänzt:



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.





Anlage 4 zur GRDrs 1078/2002

Satzung
zur
Änderung der
Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung
(Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem
Stadtgebiet von Stuttgart
(Satzung zu mineralischen Abfällen)


Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat am .......... 2002 auf Grund von

folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Vermeidung und Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen aus dem Stadtgebiet von Stuttgart vom 26. März 1998 (Amtsblatt Nr. 14/1998, Stadtrecht Nr. 7/18), zuletzt geändert am 29. November 2001 (Amtsblatt Nr. 50, Berichtigung der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 51/52, Stadtrecht Nr. 7/18), wird wie folgt geändert:


In § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie in den Überschriften der Anlagen 2 und 3 wird die Angabe "1. März 1994" jeweils durch die Angabe "6. November 1997" ersetzt.



§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.