Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen
Gz:
9011-05
GRDrs
1433/2005
Stuttgart,
12/16/2005
Schlussantrag an den Gemeinderat zur Verabschiedung des Haushaltsplanentwurfs 2006/2007 am 16. Dezember 2005
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Gemeinderat
Beschlussfassung
öffentlich
16.12.2005
Beschlußantrag:
I.
Zustimmung
Dem am 06. Oktober 2005 eingebrachten Entwurf des
Haushaltsplans 2006/2007
und der
Finanzplanung 2005 bis 2009
wird zugestimmt mit den Änderungen, die sich in den Beratungen vom 14. November bis 16. Dezember 2005 ergeben haben.
II.
Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart für die Haushaltsjahre 2006/2007
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581) hat der Gemeinderat am 16. Dezember 2005 folgende
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2006/2007
beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
2006
2007
EUR
EUR
1.
den Einnahmen und Ausgaben von je
2.355.460.200
2.329.308.700
davon im Verwaltungshaushalt
1.953.017.200
2.004.682.800
852 475 300 DM
Vermögenshaushalt
402.443.000
324.625.900
2.
dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
8.000.000
82.000.000
3.
dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von
79.611.000
73.643.000
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
200.000.000
200.000.000
§ 3
Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
1.
Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden in der Satzung über die
Erhebung von Realsteuern vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Mai 2000, mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
420 vH
852 475 300 DM
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
420 vH
der Steuermessbeträge.
2.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wurde in der Satzung über die Erhebung von Realsteuern vom 12. Februar 1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Mai 2000, mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf
der Steuermessbeträge festgesetzt.
420 vH
III.
Beschluss zur steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art
Zum Zwecke der steuerrechtlichen Anerkennung von Krediten und Zinsaufwendungen bei den Betrieben gewerblicher Art wird deren Vermögen unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen so finanziert, dass jeweils 30 % Eigenkapital ausgewiesen wird. 70 % des Vermögens wird über Kredite finanziert. Übersteigt die Eigenkapitalquote 30 %, ist der überschießende Betrag als inneres Darlehen der Stadt an den Betrieb gewerblicher Art zu gewähren und ab dem Folgejahr zu verzinsen. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Konditionen der Darlehen im einzelnen festzulegen. Unterschreitet die Eigenkapitalquote 30 %, ist aus bestehenden Stadtdarlehen der fehlende Betrag in Eigenkapital umzuwidmen. Diese Regelung gilt jeweils zum Schluss des Kalenderjahres.
IV.
Ermächtigung
Das Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen wird ermächtigt, noch erforderliche Änderungen im Haushaltsplan aufgrund der Haushaltsplanberatungen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs sowie bezüglich weiterer Deckungs- und Übertragbarkeitsvermerke vorzunehmen.
V.
Anträge aus der Mitte des Gemeinderats
Mit der Verabschiedung sind alle zum Haushaltsplan 2006/2007 und zur Finanzplanung bis 2009 gestellten Anträge, soweit sie nicht an einen Ausschuss oder an die Verwaltung zur Weiterbehandlung verwiesen wurden, als erledigt zu betrachten.
16. Dezember 2005
Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen
gez.
Michael Föll
Erster Bürgermeister
Anlagen
3. Änderungsliste
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligte Stellen
Vorliegende Anträge/Anfragen
Vgl. Anlage zu GRDrs 1432/2005
Anlagen
3. Änderungsliste
3. Änderungsliste.pdf
Vorlage14332005.pdf