Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St 61-12 mr-jk
GRDrs 37/2001
Stuttgart,
01/09/2001



Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre
für die Flste. 1379 und 1379/1 Korntaler Landstraße 70 und 72 in
Stuttgart-Weilimdorf (Weil 219)




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
23.01.2001
01.02.2001



Beschlußantrag:

Die Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre für die Flste. 1379 und 1379/1, Korntaler Landstraße 70 und 72 (Weil 219), wird um ein Jahr verlängert.

Maßgebend ist die vom Gemeinderat am 1. Juli 1999 beschlossene und am 9. Juli 1999 in Kraft getretene Satzung über eine Veränderungssperre für die oben genannten Flurstücke mit dem Plandatum vom 20. Januar 1999 im Stadtbezirk Stuttgart-Weilimdorf (Weil 219) [s. Anlagen 2 und 3].


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Ausgangspunkt für den Beschluss der Satzung durch den Gemeinderat am 1. Juli 1999 war die Ablehnung des Bauvorhabens eines Lebensmittelmarktes durch den Ausschuss für Umwelt und Technik am 19. Januar 1999.

Außerdem hat der Ausschuss für Umwelt und Technik in seiner Sitzung am 2. März 1999 zur Sicherung der bestehenden Gewerbe- und Industriebetriebe die Aufstellung des Bebauungsplans Korntaler Landstraße/Bachgerstenstraße (Weil 218) beschlossen.

Nachdem innerhalb der Geltungsdauer der Veränderungssperre das Bebauungsplanverfahren nicht abgeschlossen werden und ein solches Vorhaben dann nicht verhindert werden kann, ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 17 (1) letzter Satz BauGB um ein Jahr erforderlich.

Keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt

Beteiligte Stellen

keine

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen



1. Ausführliche Begründung

Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist der Beschluss der Gemeinde, einen Bebauungsplan aufzustellen.

Beschlusslage

Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 2. März 1999 (Niederschrifts-Nummer 73, mündlicher Bericht) die Aufstellung des Bebauungsplans Korntaler Landstraße/Bachgerstenstraße (Weil 218) und am 1. Juli 1999 der Gemeinderat die Satzung über die Veränderungssperre für die Flst. 1379 und 1379/1, Korntaler Landstraße 70/72 (Weil 219) in Stuttgart-Weilimdorf beschlossen.

Erforderlichkeit der Veränderungssperre und deren Fristverlängerung

Zur Sicherung der Ziele des Bebauungsplans, einerseits gewerbliche Flächen (GE) mit produzierendem und anderem Gewerbe an diesen Standort zu binden und andererseits Betriebe auszuschließen, die gebietsunverträglich in ihrer Art der Nutzung (z. B. Einzelhandel) sind, wurde vom Gemeinderat eine Veränderungssperre beschlossen.

Entsprechend § 17 (1) BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, unter Anrechnung der Zurückstellungszeiten des Bauantrags, außer Kraft. Bis zum Ablauf dieser First am 2. März 2001 kann der aufzustellende Bebauungsplan nicht In-Kraft-Treten. Nach Ablauf der Frist der Veränderungssperre könnte der gestellte Bauantrag für einen Lebensmittelmarkt nicht mehr abgewehrt werden.

Bebauungsplanverfahren

Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 2. März 1999 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf gehört. Das Vorgehen der Stadtverwaltung wurde bei dem Erörterungstermin im Rahmen der Bürgerbeteiligung generell begrüßt. Außerdem wurden Themenbereiche angesprochen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs liegen.

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange haben gezeigt, dass unter anderem die Altlastensanierung und Factory-Outlets Probleme verursachen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen. Deshalb konnte das Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen werden. Die Gemeinderatsvorlage für die Beschlussfassung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ist in Vorbereitung und wird in Kürze dem Ausschuss für Umwelt und Technik vorgelegt.

2. Satzungstext

Satzung über eine Veränderungssperre für die Flurstücke 1379 und 1379/1 Korntaler Landstraße 70 und 72 im Stadtbezirk Stuttgart-Weilimdorf (Weil 219)

Aufgrund der §§ 14 (1) und 16 (1) BauGB in der Fassung vom 27. August 1997 wird folgende Satzung beschlossen:
§1

Für die Flurstücke 1379 und 1379/1 Korntaler Landstraße 70 und 72 im Stadtbezirk Weilimdorf besteht eine Veränderungssperre. Der Geltungsbereich ist im Lageplan des Stadtplanungsamts vom 20. Januar 1999 dargestellt.

§2

Für die in § 1 genannten Flurstücke dürfen.

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlage nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB.

3. Lageplan zur Satzung
lageplan_weil219.jpg