Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz:
A
GRDrs
931/2002
Stuttgart,
11/04/2002
Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Ausschuss für Kultur und Medien
Vorberatung
Beschlußfassung
Kenntnisnahme
nichtöffentlich
öffentlich
öffentlich
13.11.2002
14.11.2002
03.12.2002
Beschlußantrag:
1. Die in
Anlage 2
aufgeführte Satzung zur Förderung von Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine wird beschlossen.
2. Der Erhöhung des Förderbudgets von jährlich 100.000 € um rund 30.000 € auf 130.000 € wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt 2003 durch die Übertragung der für das Jahr 2002 bereitgestellten, jedoch noch nicht in vollem Umfang abgeflossenen Haushaltsmittel der Finanzposition 1.0200.7175.000 “Gebührenbefreiung für Veranstaltungen”. Ab 2004 ist der zusätzliche Bedarf von 30.000 € im Haushalt zu berücksichtigen.
3. Vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung ist dem Gemeinderat über die gewonnenen Erfahrungen zu berichten.
4. Die Förderung der Veranstaltungen wird stellenneutral bzw. ohne zusätzliche Personalkosten durchgeführt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Die vom Haupt- und Personalamt erstellte Vorlage (GRDrs 1371/2001) wurde in der 3. Lesung des Haushaltsplans 2002/2003 im Gemeinderat am 20. Dezember 2001 (Niederschrift-Nr. 353) abgelehnt. Gleichzeitig erging der Beschluss, 100.000 € pro Haushaltsjahr für die in einem Konzept auszuarbeitende Förderung einzustellen. Diese Mittel wurden auf der Finanzposition 1.0200.7175.000 “Gebührenbefreiung für Veranstaltungen” eingestellt. In dieser Finanzposition sind ebenfalls die Mittel für das “Dankeschön-Ticket” enthalten (weitere Erläuterungen siehe Anlage 1, Ziffer 4).
In Folge dieses gemeinderätlichen Beschlusses legt die Verwaltung nun die in dieser Vorlage dargestellte Konzeption und die als
Anlage 2
beigefügte Satzung zur Beschlussfassung vor.
Finanzielle Auswirkungen
Einmalige Kosten
Laufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
116,000.00
Euro
Laufende Aufwendungen
131,000.00
Euro
Objektbezogene Einnahmen
Euro
Laufende Erträge
Euro
Von der Stadt zu tragen
116,000.00
Euro
Folgelasten
131,000.00
Euro
Mittel im Haushaltsplan/
Finanzplanung
veranschlagt
Ja
Noch zu veranschlagen
31,000.00
Euro
100.000,00 Euro sind veranschlagt.
Beteiligte Stellen
Referate F, KBS, SJG, USO, WK
Referat WK hat im Mitzeichnungsverfahren wie folgt Stellung genommen:
Für das Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle soll die bisherige Regelung beibehalten werden (bisherige Regelung: Ermäßigung in Höhe von 50 % der Saalmiete bei kulturellen Veranstaltungen; der Einnahmeausfall wird mit dem Kulturamt verrechnet).
-> siehe hierzu Anlage 1, Seite 7 f., lit. h)
Referat F hat im Mitzeichnungsverfahren wie folgt Stellung genommen:
Die Regelung sprengt den vorhandenen Finanzrahmen von 100.000,00 € dauerhaft um rund 30.000,00 € jährlich. Dabei ist noch nicht einkalkuliert, dass die verbesserte Subventionierung zu einer erhöhten Inanspruchnahme und somit zu einer weiteren Finanzierungslücke führen dürfte. Ich bitte deshalb, die Regelung auf den Planansatz zurückzuführen, z.B. durch Verzicht auf die Subventionierung der Sondernutzungsgebühren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Heranziehung von Haushaltsresten nicht hilft, den Fehlbedarf dauerhaft aufzufangen.
-> siehe hierzu Anlage 1, Seite 10 f., Nr. 3 und Anlage 1, Seite 5 f., lit. d)
Die Kostenkalkulation auf Seite 9 der Vorlage setzt voraus, dass das Kulturamt ab 2003 aus seinem Budget 5.000,00 € zu Finanzposition 1.0200.7175.000 umschichtet. Dies sollte noch geklärt werden, andernfalls müsste die Kostendarstellung in der Vorlage um 5.000,00 € erhöht werden.
-> siehe hierzu Anlage 1, Seite 10 f., Nr. 3
Die "Generalklausel" in I A. 3 der Satzung (Seite 12) öffnet einer beliebigen Handhabung Tür und Tor. Deshalb sollten wenigstens allgemeine Förderkritierien und / oder konkrete Beispiele (z.B. Weihnachtsmärkte) eingefügt werden.
-> siehe hierzu Anlage 1, Seite 4 f., Nr. 2, lit. a) und Anlage 2, Seite 14, I A. 3
Insbesondere bei I A. 3, aber auch in den anderen Fällen empfiehlt sich eine ergänzende Regelung, dass Subventionen nach der Satzung nur gewährt werden, soweit die Veranstaltungen nicht bereits aus anderen Förderangeboten der Stadt mit direkten finanziellen Zuwendungen subventioniert werden.
-> siehe hierzu Anlage 1, Seite 4 f., Nr. 2, lit a) und Anlage 2, Seite 17, Nr. 5
Vorliegende Anträge/Anfragen
Zum Haushalt 2002/2003 wurden folgende Anträge gestellt:
387/2001 der CDU-Gemeinderatsfraktion, 463/2001 der CDU-Gemeinderatsfraktion,
575/2001 der Gemeinderatsfraktion Freie Wähler und der FDP/DVP-Gemeinderatsfraktion
Ferner aktuell: Anfrage Nr. 358/2002 der Stadträte Willmann (FDP/DVP), J. Zeeb (Freie Wähler) und R. Zeeb (FDP/DVP)
Klaus-Peter Murawski
Anlagen
2
Anlage 1 zur GRDrs 931/2002
Ausführliche Begründung:
1.
Allgemeines
Unter Beteiligung von im Bereich der Vereinsförderung tätigen sowie gebäudeverwaltenden Ämtern, des Amts für öffentliche Ordnung und Vertretern aus der Mitte der Bezirksvorsteher wurde in den vergangenen Monaten die nachstehende Konzeption/Satzung erarbeitet. Bei weiteren Gesprächen mit Vertretern des Beraterkreises Ehrenamt wurde immer deutlicher, dass nicht allein ein finanzielles Entgegenkommen der Landeshauptstadt Stuttgart bei Vereinsveranstaltungen im Interesse der ehrenamtlich Tätigen steht.
Es ist beabsichtigt, die Satzung in den Bezirksrathäusern, bei der Infothek im Rathaus, den gebäudeverwaltenden Ämtern sowie beim Bürgerservice Veranstaltungen des Amts für öffentliche Ordnung und der fr
EE
-Akademie auszulegen.
2.
Satzung zur Förderung gemeinnütziger Vereine
Die beiliegende Satzung
(Anlage 2)
hat zum Ziel, die gemeinderätlichen Vorgaben mit den Wünschen der ehrenamtlich Tätigen in Einklang zu bringen.
a) Erläuterung zum Kreis der Geförderten Ziffer I., A., Nummer 3.:
Ausnahmemöglichkeiten für nicht gemeinnützige Vereine und sonstige Organisationen mit Sitz in Stuttgart wurden in die Satzung aufgenommen, um auch diesen Gruppen
in besonderen Fällen
eine Fördermöglichkeit einräumen zu können. Hier sind als Beispiele Selbsthilfegruppen, Gruppen der Lokalen Agenda u. ä. zu nennen. Weihnachts- und Maimärkte, die in der Regel von den örtlichen Handels- und Gewerbevereinen organisiert werden, sowie ähnliche Veranstaltungen sind ebenfalls in diese Ausnahmeregelung einzuordnen. Bei der Erhebung der wichtigsten Bezirks- und Stadtteilfeste in Stuttgart war festzustellen, dass eine Unterscheidung hinsichtlich der Teilnehmer in gewerblich und nichtgewerblich nicht erforderlich ist. Bei fast allen Weihnachtsmärkten etc. ist die Anzahl der gewerblichen Teilnehmer als gering einzustufen. Um einen erheblichen Verwaltungs- und Überprüfungsaufwand bei einer unterschiedlichen Handhabung bzgl. der Teilnehmer bei solchen Veranstaltungen zu vermeiden, ist es geboten, hier eine einheitliche Regelung zu treffen. Das öffentliche Interesse an diesen Veranstaltungen sollte hier im Vordergrund stehen und nicht die Zusammensetzung der Teilnehmer, die diese Veranstaltungen bereichern.
Die nicht gemeinnützigen Vereine und sonstige Organisationen mit Sitz in Stuttgart kommen nur dann in den Genuss der Förderung, wenn die besondere Förderungswürdigkeit durch das zuständige Fachamt und das Bezirksamt bestätigt wird. Dieser Passus bewirkt, dass tatsächlich nur in Ausnahmefällen nicht gemeinnützige Vereine und sonstige Organisationen mit Sitz in Stuttgart die Förderung in Anspruch nehmen können.
b) Erläuterung zum Kreis der Geförderten Ziffer I., B.:
Die hier genannten Voraussetzungen für eine Förderung wurden aufgenommen, um den Anträgen aus der Mitte des Gemeinderats gerecht zu werden, in denen die Belebung des Stadtbezirks bzw. Stadtteils im Zusammenhang mit dieser Förderung immer im Vordergrund stand. Durch die Forderung der “Öffentlichkeit” einer Veranstaltung ist auch gewährleistet, dass keine ausschließlich Vereinsinteressen dienenden Veranstaltungen (Mitgliedertreffen ohne Zugangsmöglichkeit der Bevölkerung) gefördert werden.
Die Anzeige des Veranstaltungstermines gegenüber dem Bezirksamt zur Aufnahme in den städtischen Veranstaltungskalender unterstützt zum einen die Öffentlichkeitsarbeit der Vereine und bietet andererseits den Bezirksämtern die Möglichkeit, bei Terminüberschneidungen steuernd einzugreifen. Es ist beabsichtigt, den städtischen Veranstaltungskalender im Internet ab Ende des Jahres bereitzustellen.
c) Erläuterung zum Kreis der Geförderten Ziffer I., C., Nummer 2.:
Die hier genannten Organisationen wurden von der Förderung ausgenommen, da ihnen in der Regel in ausreichendem Maße eigene Veranstaltungsräumlichkeiten zur Verfügung stehen. In den Fällen, in denen diese Organisationen städtische Räume in Anspruch nehmen, erhalten sie ggf. die üblichen Ermäßigungen.
Im Falle von Straßensondernutzungen (Ziffer II., A.) ist es nach Ansicht der Verwaltung diesen Organisationen zuzumuten, die anfallenden Gebühren und Entgelte selbst zu tragen.
d) Erläuterung zu Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum Ziffer II., A.:
Ein genereller Verzicht auf die Verwaltungsgebühren ist rechtlich nicht möglich, da es sich überwiegend um bundes- oder landesrechtliche Gebühren handelt. Eine Deckung dieser Gebühren ist nur über ein von der Stadt hierfür eingerichtetes Budget möglich. Gleiches gilt auch für die nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart erhobenen kommunalen Gebühren. Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, generell auf die Erhebung dieser kommunalen Gebühren für Straßensondernutzungen zu verzichten.
Von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen bleiben nach dem Vorschlag der Verwaltung die für gaststättenrechtliche Genehmigungen anfallenden Gebühren und weitere Durchführungskosten. Die gaststättenrechtlichen Gebühren sollten auch schon deshalb erhoben werden, da die Vereine in Konkurrenz zu der örtlichen Gastronomie auftreten.
Außerdem erzielen Vereine, die Speisen und Getränke zum Verzehr anbieten, auch höhere Einnahmen und können die Gebühren damit i. d. R. decken. Durchführungskosten fallen für veranstaltungsbezogene Vorgänge an, wie z. B. Feuerwerk, Schilderaufstellung, Ordnereinsatz etc. und sind deshalb dem Verein in Rechung zu stellen.
Ferner wurde auf eine Begrenzung der Anzahl der Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum verzichtet, da die meisten Vereine nur einmal jährlich eine solche Veranstaltung durchführen. Mit einer Überprüfung der Veranstaltungshäufigkeit wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand im Vergleich zur Einsparung verbunden.
e) Erläuterung zu Veranstaltungen in Räumen der Landeshauptstadt Stuttgart sowie auf Festplätzen und Schulhöfen sowie im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle und in der Sängerhalle Untertürkheim Ziffer II., B., Nummer 1.1:
Die Förderung wird nur einmal jährlich pro förderungswürdigem Verein gewährt. Es bleibt dem Verein überlassen, welche seiner Abteilungen in den Genuss dieser Förderung kommen. Eine Ausweitung der Förderung nach Vereinsgrößen, auf selbstständige Abteilungen größerer Vereine und ggf. mehrfache Förderungen im Jahr ist hinsichtlich der begrenzten Budgetmittel nicht denkbar.
f) Erläuterung zu Veranstaltungen in Räumen der Landeshauptstadt Stuttgart sowie auf Festplätzen und Schulhöfen sowie im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle und in der Sängerhalle Untertürkheim Ziffer II., B., Nummer 1.3:
Die notwendigen Auf- und Abbauzeiten sowie die veranstaltungsspezifischen Proben, die nicht am Veranstaltungstag geleistet werden können, wurden aufgenommen, um den nachvollziehbaren Bedürfnissen der Vereine gerecht werden zu können. So sind häufig für selbst vorzunehmende Bühnenaufbauten, Bestuhlungen, Dekorationen etc. in Turn- und Versammlungshallen viele Personen erforderlich. Dieser Zeitaufwand macht eine zusätzliche Generalprobe am Veranstaltungstag unmöglich. Hierdurch sollte den Vereinen kein finanzieller Nachteil entstehen. Auch beim Abbau ist es den Vereinen nicht zuzumuten, bis spät in die Nacht aufzuräumen. Diese Regelung trägt auch den berechtigten Interessen der Anwohner Rechnung.
g) Erläuterung zu Veranstaltungsorte Ziffer II., B., Nummer 2.5:
Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass “kleine” Vereine für Veranstaltungen mit einer zu erwartenden geringen Besucherzahl z.B. das Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle als Freiveranstaltung belegen. Auch sollte der Rahmen des Veranstaltungsortes der Veranstaltungsart entsprechen.
h) Erläuterung zu Sonderregelungen hinsichtlich der Veranstaltungsorte Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle und Sängerhalle Untertürkheim Ziffer II., B., Nummer 3.:
Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle
Hinsichtlich des Kultur- und Kongresszentrums Liederhalle musste, um die Kostenvorgabe des Gemeinderats mit rund 100.000 €/Jahr annähernd einhalten zu können, eine Förderungseinschränkung vorgenommen werden. Die nachstehende Tabelle zeigt die drei möglichen Varianten auf, die für eine Förderung von Veranstaltungen im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle in Frage kommen:
Kosten
gerundet
1. Variante
Herausnehmen des KKL aus der Förderung
0,00 €
2. Variante
Freigabe aller für eine Veranstaltung gemieteter
Säle 1 x im Jahr
(Regelfall: 1 Saal 1 x im Jahr), inkl. des umsatz-
steuerrechtlichen Leistungseigenverbrauchs
50.000,00 €
3. Variante
Bezuschussung einer Veranstaltung, unabhängig
davon welcher Saal/welche Säle angemietet wird/werden
Bezuschussung: Miete mit Bewirtung für eine
Veranstaltungsdauer von 10 Stunden (inkl. Auf-/Abbau,
Probe, Heizung und Lüftung)
560 € x 27 förderungswürdige Veranstaltungen
- Grundlage Zahlen 2001 -
15.000,00 €
Die Verwaltung schlägt vor, die Variante 3 zu wählen, da bei dieser Art der Förderung auch die Vereine eine Förderung erhalten, die für ihre Veranstaltung einen größeren Rahmen benötigen.
Bei der Berechnung der Zuschusshöhe von 560 € wurde der 10-fache Höchst-Stundensatz – nicht ermäßigt – des Entgeltes einer Turn- und Versammlungshalle zugrunde gelegt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Veranstaltungsdauer inkl. Auf-/Abbau-/Probezeiten.
Da eine Bezuschussung der Veranstaltungen im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle bezogen auf die nicht-ermäßigte Raummiete abzüglich des o. g. Zuschusses in Höhe von 560 € eine finanzielle Verschlechterung gegenüber der ermäßigten Raummiete bewirken würde, schlägt die Verwaltung vor, hier den ermäßigten Raummietpreis abzüglich des o. g. Zuschusses als Berechnungsgrundlage zu wählen.
Rechenbeispiel:
Raummiete
Beethovensaal - nicht ermäßigt:
2.870 €
abzgl. Zuschuss
560 €
Rechnungsbetrag - nicht ermäßigt:
2.310 €
ermäßigt
1.435 €
Differenz:
875 €
Der Veranstalter würde sonst bei einer nach der Satzung (Anlage 2) bezuschussten Veranstaltung 875 € mehr bezahlen als bei einer wie bisher ermäßigten Miete.
Sängerhalle Untertürkheim
Aufgrund der im Stadtbezirk Untertürkheim fehlenden städtischen Turn- und Versammlungshalle wird die Sängerhalle Untertürkheim analog einer städtischen Einrichtung im Sinne dieser Satzung gefördert. Nur in diesem Falle wird Mietfreiheit auch für eine Halle in privater Trägerschaft gewährt.
Die derzeitigen Kosten für eine Veranstaltung mit Bewirtung (inkl. Grundmiete, Bühnenbenutzung, Rednerpult, Mikrophone, Licht und Probe am Vortag der Veranstaltungen etc.) belaufen sich auf 210 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Kosten für eine Veranstaltung ohne Bewirtung inkl. Grundmiete bei 300 Sitzplätzen betragen 510 € zzgl. Umsatzsteuer.
Die Regelung in der Satzung sieht deshalb eine Förderung bis zum Höchstbetrag von maximal 560 € analog der vorgenannten Vorgehensweise beim Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle vor.
Eine Koppelung der Förderhöhe an eine bestehende städtische Regelung wird von Seiten der Verwaltung bevorzugt, um bei möglichen Erhöhungen der Gebührensätze in den Allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung von Schulanlagen sowie Turn- und Versammlungshallen öffentlicher Schulen eine Anpassung ohne Änderung dieser Satzung vornehmen zu können.
Bei rund 15 Veranstaltungen jährlich, die nach der in Anlage 2 beigefügten Satzung eine Förderung erhalten könnten, sind folgende Kosten zu erwarten:
10 bewirtete Veranstaltungen je 243,60 € (incl. Umsatzsteuer):
2.436 €
5 nicht bewirtete Veranstaltungen je 560 € (max. Zuschuss):
2.800 €
Kosten für Freiveranstaltungen in der Sängerhalle:
5.236 €
i) Erläuterung zum Umfang der Förderung Ziffer II., B., Nummer 4.2:
Entgegen dem Antrag Nr. 575/2001 der Gemeinderatsfraktionen Freie Wähler und FDP/DVP schlägt die Verwaltung in der Satzung vor, die Normalreinigungskosten generell von Seiten der Stadt zu tragen. Da bei sehr vielen Veranstaltungen, die am Wochenende stattfinden, meistens teure Zuschläge für Wochenendreinigung verlangt werden, würden die veranstaltenden Vereine im Sinne des o.g. Antrags mehr zahlen müssen, als Sie durch den Erlass von Gebühren und Mieten sparen würden.
Veranstaltungsbezogene Kosten sowie Kosten für Sonderreinigung sollten beim Veranstalter verbleiben, um eine erhebliche Überschreitung des vom Gemeinderat vorgegebenen Budgets zu vermeiden. Ferner wird damit eine Gleichbehandlung der Vereine erreicht.
j)
Erläuterung zum In-Kraft-Treten der Satzung
Bis zur Bekanntmachung der Satzung ist eine Abstimmung der konkreten Schritte zur internen Verrechnung mit der Stadtkämmerei/Stadtkasse für die Gebühren zu Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum herbeizuführen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf das automatisch vom EDV-System VIZ vergebene Buchungszeichen mit Gebührenfestsetzung erforderlich. Die Bekanntmachung kann daher erst nach Klärung der Vorgehensweise erfolgen. Parallel hierzu wird auch ein eventuell erforderlich werdendes Anpassen von EDV-technischen Modulen eingeleitet werden.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Abstimmung zur internen Verrechnung für die übrigen Veranstaltungen mit den Ämterbudgets und der Finanzposition 1.0200.7175.000 “Gebührenbefreiung für Veranstaltungen”.
Um eine Gleichbehandlung der Vereine bei Veranstaltungen in städtischen Räumen, auf Festplätzen und Schulhöfen sowie im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle und in der Sängerhalle Untertürkheim zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung vor, diesen Satzungsteil erst am 1.1.2003 in Kraft treten zu lassen.
Damit bereits für die Weihnachtsmärkte etc. die Bestimmungen im Jahr 2002 angewandt werden können, muss das In-Kraft-Treten für den Teil "Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum" am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung festgesetzt werden.
3.
Finanzielle Auswirkungen der Satzung / Budget
In der nachfolgenden Darstellung wurden die Gesamtkosten ermittelt, die für eine Freiveranstaltung in den städtischen Einrichtungen (und dem Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle) einschließlich der Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum für die Stadt entstehen. Die Ermittlung erfolgte aufgrund der für das Jahr 2001 vorliegenden Belegungsdichte der einzelnen Einrichtungen.
Für die Einrichtungen (Gustav-Siegle-Haus, KKL, Eissportzentrum Waldau und Kursaal Bad Cannstatt), die für die kostenlose Überlassung einem umsatzsteuerrechtlichen Leistungseigenverbrauch unterliegen, sind 16 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da in der unten dargestellten Variante 3 keine reine kostenlose Überlassung stattfindet, ist hier auch keine Umsatzsteuer abzuführen.
Bereich
Summe in €
ohne KKL
(1. Variante)*
Summe in €
mit KKL
(2. Variante)*
Summe in €
mit KKL
(
3. Variante
)*
Schulverwaltungsamt
35.000,00
35.000,00
35.000,00
Sportamt **
4.500,00
4.500,00
4.500,00
KKL**
0,00
50.000,00
15.000,00
Haupt- und Personalamt
13.000,00
13.000,00
13.000,00
Gustav-Siegle-Haus**
1.800,00
1.800,00
1.800,00
Kursaal**
8.500,00
8.500,00
8.500,00
Sängerhalle Untertürkheim
5.200,00
5.200,00
5.200,00
Sonstige ***
8.000,00
8.000,00
8.000,00
Zwischensumme I
76.000,00
126.000,00
91.000,00
abzüglich
Minderausgaben bei Verrechnungs-
leistungen KultA - Schulverw.A ****
5.000,00
5.000,00
5.000,00
Zwischensumme II
71.000,00
121.000,00
86.000,00
zuzüglich
Sondernutzungs-/Verwaltungs-
gebühren AföO-Straßenraum
30.000,00
30.000,00
30.000,00
Gesamtsumme
101.000,00
151.000,00
116.000,00
* Die Erläuterung der Varianten 1 – 3 finden Sie in der ausführlichen Begründung Nr. 2 lit. h).
** inkl. des umsatzsteuerrechtlichen Leistungseigenverbrauchs
*** Garten- und Friedhofsamt mit Freiflächen sowie Bereich der Kur- und Bäderbetriebe.
**** Im Kulturetat sind Verrechnungsleistungen an das Schulverwaltungsamt veranschlagt, die im Falle der Gewährung einer Freiveranstaltung nicht geleistet werden müssen.
Folgt man dem Vorschlag der Verwaltung, der oben als Variante 3 dargestellt ist, sind für die Umsetzung der Satzung Finanzmittel in Höhe von rund 116.000 € bereitzustellen.
Mit Haushaltsbeschluss vom 20.12.2001 wurden bereits Mittel in Höhe von je 100.000 € für die Jahre 2002 und 2003 bereitgestellt. Da aus diesen Mitteln auch das Dankeschön-Ticket zu finanzieren ist, stellen sich die überplanmäßig zu finanzierenden Mittel wie folgt dar:
Jahr
erforderl. HH-Mittel
(Var. 3) für Satzungsum-
setzung in €
erforderl.
HH-Mittel
für das
Dankeschön-
Ticket in €
Gesamt-
aufwand
in €
bereitgestellte
Haushaltsmittel
in €
erforderliche überplanmäßige
Haushaltsmittel
in €
2002
116.000
15.000
131.000
100.000
31.000
2003
116.000
12.000
128.000
100.000
28.000
Die vorgenannte Summe der überplanmäßigen Haushaltsmittel ergibt sich aus der Zahl der im Jahr 2001 stattgefundenen Veranstaltungen. Ob sich aufgrund der neuen Satzung für die Förderung von Vereinen eine höhere Anzahl an Veranstaltungen ergeben wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Da jedoch die Vereine, die ihre Freiveranstaltung erst am Jahresende in Anspruch nehmen, nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Vereine, die bereits am Jahresanfang ihre Veranstaltung durchführen, ist es unabdingbar, die überplanmäßigen Ausgaben ggf. nochmals aufzustocken.
Da für das Jahr 2002 die Summe von 100.000 € bereitgestellt ist, aber mit Sicherheit nur zu geringen Teilen abgerufen wird, sollte der verbleibende Haushaltsrest nach 2003 übertragen werden, um so evtl. anfallende Mehrkosten von 30.000 € im Haushalt decken zu können. Ab 2004 wäre der Mehrbedarf zu berücksichtigen.
4.
Dankeschön-Ticket
Grundlage für die künftige Umsetzung des Dankeschön-Tickets sind der Haushaltsbeschluss vom 20. Dezember 2001 und die Bereitstellung der Mittel (siehe Ziffer 3 der Anlage 1.) sowie die Stellungnahme zum Antrag Nr. 327/2001 der Stadträte Barg, Stradinger und List (alle CDU) vom 10. Juli 2001. Die Erstellung des Dankeschön-Tickets sowie die organisatorische Abwicklung ist Aufgabe der jeweils daran interessierten Bezirksvorsteher/-innen mit Unterstützung des Haupt- und Personalamtes und des Presse- und Informationsamtes.
5.
Änderung von bestehenden städtischen Regelungen
Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart (Stadtrecht 6/7) soll noch bis zum Ende des Jahres 2002 angepasst werden. Bis dahin können die in dieser Satzung vorgesehenen Förderungen von Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum unter § 3 Absatz 2 Nr. 5 der Sondernutzungsgebührensatzung (öffentliches Interesse/gemeinnützige Zwecke) subsumiert werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt ist es ferner vorgesehen, eine weitgehende Vereinheitlichung von Ermäßigungsregelungen in den verschiedenen städtischen Überlassungsbestimmungen vorzunehmen und so die für Vereine und Bürger kaum zu durchschauende Vielfalt städtischer Vorschriften transparenter zu gestalten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bestimmungen (Angabe der Ordnungsziffern der Stadtrechtssammlung):
Ø
2/1 Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Schulanlagen sowie Turn- und Versammlungshallen
Ø
3/19 Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen im Gustav-Siegle-Haus
Ø
3/21 Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen im Kursaal Bad Cannstatt
Ø
3/22 Benutzungsordnung für das Planetarium Stuttgart
Ø
3/23 Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Bibliotheken
Ø
3/24 Allgemeine Bestimmungen für die Überlassung von Veranstaltungsräumen und Einrichtungen der Stadtbücherei im Wilhelmspalais und in den Außenstellen Möhringen, Neugereut, Vaihingen und Zuffenhausen
In einem weiteren Schritt wird geprüft, ob die bisherige Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Bibliotheken vom 1. März 1984 durch eine neue Ordnung für die Überlassung städtischer Einrichtungen ersetzt werden kann. Die geltenden Bestimmungen der Stadt werden darauf überprüft, ob sie durch diese Ordnung ersetzt werden können. Falls dies nicht möglich ist, werden diese Bestimmungen soweit wie möglich an die neue Ordnung angeglichen, um eine Vereinfachung des Stadtrechts für Vereine, Bürger und Verwaltung zu erreichen. Entsprechend sollen die Vertragstexte vereinheitlicht werden.
6.
Einrichtung einer zentralen Beratungsstelle für Vereine und Organisationen
Wie richtig die Aussage “die Verwaltung lässt die Vorgänge und nicht den Bürger laufen” ist, wurde in den Gesprächen im Vorfeld der Entstehung dieser Vorlage deutlich. Die Komplexität der Genehmigungen macht es den ehrenamtlich Tätigen immer schwerer, im Vorfeld einer Veranstaltung alle erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Häufig kommen bei einmaligen komplexen Veranstaltungen mangelnde Kenntnis der Erfordernisse und Auskunftsmöglichkeiten hinzu. So sind viele Anrufe bei verschiedenen Ämtern und Sachbearbeitern notwendig, um entsprechende Informationen zu erhalten.
Die beim Amt für öffentliche Ordnung geschaffene Anlaufstelle “Bürgerservice Veranstaltungen” (Gemeinderats-Drucksache Nr. 329/2002) soll gerade dieser Entwicklung im Bereich der Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum entgegenwirken.
Regelveranstaltungen, bei denen der Ablauf schon seit Jahren nahezu unverändert ist, werden in direktem Kontakt mit dem Amt schon jetzt problemlos abgewickelt, was auch in Zukunft unverändert so bleiben soll. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen lediglich ein Amt tätig werden muss (z.B. viele Veranstaltungen der in den Zuständigkeitsbereich des Sportamts fallenden Vereine).
Ob darüber hinaus für die ehrenamtlich Tätigen noch ein weiterer Beratungsbedarf besteht, kann erst nach Vorliegen der Erfahrungen des Bürgerservice Veranstaltungen beurteilt werden. Die Verwaltung geht davon aus, dass der Großteil des Beratungsbedarfs der Vereine gerade im Bereich der Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum entsteht. Aus diesem Grund wird die ursprünglich von der Verwaltung beabsichtigte Einrichtung einer Zentralen Anlaufstelle für Vereine zu
allen veranstaltungsbezogenen Fragen
bis nach Berichterstattung über die gewonnenen Erfahrungen des Bürgerservice Veranstaltungen unter Einbeziehung der Erkenntnisse der/des Ehrenamtsberaterin/-beraters zurückgestellt.
Um einen Überblick zu erhalten, sollen die betroffenen Ämter nach In-Kraft-Treten der Satzung zur Förderung von Vereinen eine Statistik führen, die Auskunft darüber gibt, in welchem Umfang welche Vereine für welche Veranstaltungen Freiveranstaltungen im Sinne dieser Vorlage durchgeführt haben. Am Ende eines Jahres wird dann von der Verwaltung über die Inanspruchnahme der Freiveranstaltungsregelungen und die dafür eingesetzten Finanzmittel berichtet.
Anlage 2 zur GRDrs 931/2002
Satzung zur Förderung von Veranstaltungen
gemeinnütziger Vereine
vom ....................
bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart
vom .......................... Nr. ......
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg am ........................ die nachfolgende Satzung beschlossen:
Gemeinnützige Vereine mit Sitz in Stuttgart sind als wichtiger Bestandteil des städtischen Lebens auf die Unterstützung der Landeshauptstadt Stuttgart angewiesen und sollen aufgrund ihrer Bedeutung für das Gemeinwesen über die bereits bestehenden Förderungen hinaus in der Durchführung von Veranstaltungen unterstützt werden.
Ungeachtet dieser Aussage besteht auf die Gewährung der in dieser Satzung festgeschriebenen Förderungen kein Rechtsanspruch, weil freiwillige Leistungen in diesem Sinne nur möglich sind, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ferner behält sich die Landeshauptstadt Stuttgart vor, diese Mittel entsprechend den haushaltspolitischen Vorgaben des Gemeinderats einzusetzen.
Die Förderung setzt sich aus den nachfolgenden Punkten zusammen:
I.
Kreis der Geförderten
A. Gefördert werden
1. Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine mit Sitz in Stuttgart. Der Nachweis über die Gemeinnützigkeit ist bei Antragstellung durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides des Finanzamtes zu erbringen. Weiterhin ist ein Nachweis über die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart vorzulegen.
2. Veranstaltungen von Ortsverbänden politischer Parteien, wenn sie nicht in einem Zeitraum von 12 Wochen vor einem Wahl- oder allgemeinen Abstimmungstermin liegen.
3. Veranstaltungen nicht gemeinnütziger Vereine und sonstiger Organisationen mit Sitz in Stuttgart (Selbsthilfegruppen, Lokale Agenda u.ä.)
in Ausnahmefällen
dann, wenn sie aufgrund eines entsprechenden Antrages vom zuständigen Fachamt und Bezirksamt als besonders förderungswürdig eingestuft werden.
B. Voraussetzung für die Förderung
Die unter Buchstabe A., 1. – 3. genannten Veranstaltungen müssen
1. mit den Grundsätzen der demokratischen Grundordnung vereinbar sein,
2. zur Belebung des Stadtbezirks bzw. des Stadtteils beitragen,
3. öffentlich sein,
4. dem Bezirksamt, in dessen Bezirk der Veranstalter seinen Sitz hat, die Veranstaltung zur Aufnahme in den städtischen Veranstaltungskalender angezeigt werden.
C. Nicht gefördert werden
1. kommerzielle und private Veranstaltungen,
2. Veranstaltungen der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Kirchen sowie anerkannter Religionsgemeinschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts).
II.
Gegenstände der Förderung
A.
Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum
1. Die für Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum anfallenden Sondernutzungsgebühren gemäß der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen in Stuttgart (Ordnungsziffer 6/7 des Stuttgarter Stadtrechts) und die dabei anfallenden Verwaltungsgebühren werden dem unter Ziffer I. genannten Kreis der Geförderten nicht in Rechnung gestellt. Die entfallenden Gebühren werden aus den hierfür bereitstehenden Haushaltsmitteln der Landeshauptstadt Stuttgart gedeckt.
2. Die nach Bundes- und Landesrecht erhobenen Verwaltungsgebühren werden dem unter I. genannten Kreis der Geförderten ebenfalls nicht in Rechnung gestellt, sondern aus den hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln der Landeshauptstadt Stuttgart gedeckt.
3. Die Verwaltungsgebühren für gaststättenrechtliche Genehmigungen sowie für veranstaltungsbezogene Durchführungskosten (z.B. Feuerwerk, Schilderaufstellung, Ordnereinsatz etc.) hat der Veranstalter zu tragen.
4. Eine Begrenzung in der Anzahl der begünstigten Veranstaltungen pro Jahr erfolgt nicht.
B.
Veranstaltungen in Räumen der Landeshauptstadt Stuttgart, auf Festplätzen und Schulhöfen sowie im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle und in der Sängerhalle Untertürkheim
1.
Veranstaltungen/Veranstaltungsdauer im Sinne dieser Förderung
1.1 Veranstaltungen im Sinne dieser Förderung nach Buchstabe B werden nur
einmal jährlich
gefördert. Im Überlassungsantrag hat der Verein zu erklären, dass er die Förderung gemäß dieser Satzung für diese bestimmte Veranstaltung in Anspruch nehmen will und dass er sie in diesem Kalenderjahr noch nicht anderweitig erhalten hat oder beantragen wird.
1.2 Die Dauer der Veranstaltung ist auf höchstens einen Tag begrenzt. Bei mehrtägigen Veranstaltungen benennt der Antragsteller den Veranstaltungstag, für den die Freiveranstaltungsregelung gelten soll.
1.3 Die notwendigen Auf-/Abbauzeiten sowie die veranstaltungsspezifischen Proben (z. B. Generalprobe, Stellprobe, Soundcheck o. Ä.), die nicht am Veranstaltungstag geleistet werden können, werden ebenfalls gefördert.
2.
Veranstaltungsorte
2.1 Städtische Räume (z. B. Turn- und Versammlungshallen, Sporthallen, Bürgerhäuser, Kursaal Bad Cannstatt)
2.2 Festplätze
2.3 Schulhöfe
2.4 Ein Anspruch auf die Überlassung der unter 2.1 bis 2.3 genannten Veranstaltungsorte zu einem bestimmten Termin besteht nicht.
2.5 Bei der Beantragung der Freiveranstaltung sollen Größe und Art des Veranstaltungsortes im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Besucherzahl und dem Anlass der Veranstaltung stehen.
3.
Sonderregelungen hinsichtlich der Veranstaltungsorte Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle und Sängerhalle Untertürkheim
Sonderregelungen gelten für
3.1 das Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle
3.2 die Sängerhalle Untertürkheim
Veranstaltungen, die in den vorgenannten Einrichtungen durchgeführt werden, werden nur maximal bis zur Höhe der anfallenden förderfähigen Kosten von z. Zt. 560 € (10-facher Höchst-Stundensatz einer städtischen Turn- und Versammlungshalle) gefördert. Berechnungsgrundlage im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle ist der dem Veranstalter gewährte ermäßigte Raummietpreis.
4.
Umfang der Förderung
4.1 Von der Landeshauptstadt Stuttgart werden folgende Kosten getragen:
a) die Grundmiete (Ausnahmen: Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle und Sängerhalle Untertürkheim – vgl. Ziffer 3.)
b) die Grundnebenkosten (Kosten für Energie, Normalreinigung, Technik- und Beleuchtungsbereitstellung).
4.2 Vom Veranstalter sind folgende Kosten zu tragen:
a) Sonderreinigungskosten (falls erforderlich)
b) Veranstaltungsbezogene Kosten (z. B. feuerpolizeiliche Abnahmen, Sonderaufbauten, Gebühren für gaststätten-rechtliche Genehmigungen etc.)
c) Sonstige Fremdkosten (z. B. Bedienung von Technik- und Beleuchtungseinrichtungen, Bereitstellung von zusätzlichen Einrichtungsgegenständen etc.)
d) weitere Kosten, die aufgrund objektbezogener Ausnahmeregelungen entstehen (z. B. Garderobenbenutzung, Inanspruchnahme des Hauspersonals – ohne Auf- und Abschließen des Objekts –)
5.
Weitere Förderungen
5.1 Für weitere Veranstaltungen eines Vereins innerhalb eines Kalenderjahres werden die in anderen bestehenden städtischen Regelungen vorgesehenen Ermäßigungen unabhängig von der in dieser Satzung benannten Förderung gewährt.
5.2 Weitere Förderungen der Vereine (z.B. aus dem Budget der Bezirksbeiräte für bezirksbezogene Aktivitäten der Vereine) bleiben ebenfalls unberührt.
6.
In-Kraft-Treten
6.1 Diese Satzung tritt hinsichtlich der Ziffer II, A. "Veranstaltungen im öffentlich gewidmeten Straßenraum" am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
6.2 Diese Satzung tritt hinsichtlich der Ziffer II. B. "Veranstaltungen in Räumen der Landeshauptstadt Stuttgart, auf Festplätzen und Schulhöfen sowie im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle und der Sängerhalle Untertürkheim" am 1.1.2003 in Kraft.