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festset-
zung in Euro | Exakte Umrech-
nung in
Euro | Abwei-
chung von der exakten Umrech-
nung
in Euro |
Zu § 3 Abs. 1 |
Dem Gemeinderat ist die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vorbehalten:
| | | |
§ 3
Abs. 1
Nr. 23 |
Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 3,75 Mio. DM übersteigt;
| 2 Mio. | 1.917.345 | + 82.655
= 4,31 % |
§ 3
Abs. 1
Nr. 24 |
Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme der Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (vgl. dazu § 18 Nr. 7.1) mit einem Wert im Einzelfall von mehr als 3 Mio. DM;
| 1,6 Mio. | 1.533.876 | + 66.124
= 4,31 % |
§ 3
Abs. 1
Nr. 25 |
Zustimmung zum Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder Niederschlagung solcher Ansprüche, zur Führung von Rechtsstreiten oder zum Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, wenn der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im einzelnen Fall 250.000 DM übersteigt;
| 130.000 | 127.823 | + 2.177
= 1,70% |
§ 3
Abs. 1
Nr. 26 |
a) Ausführung von Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss), wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens
3,75 Mio. DM übersteigen,
b) Ausführung von Vorhaben des Gartenbaus (Baubeschluss) und Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss), wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens
3 Mio. DM übersteigen;
| 2 Mio.
1,6 Mio | 1.917.345
1.533.876 | + 82.655
= 4,31 %
+ 66.124
= 4,31% |
§ 3
Abs. 1
Nr. 27 |
Veranstaltung von Empfängen, Richtfesten, Einweihungsfeiern und ähnlichen festlichen Veranstaltungen sowie Ehrungen, wenn der voraussichtliche Aufwand 75.000 DM übersteigt;
| 39.000 | 38.347 | + 653
= 1,70 % |
§ 9
Abs. 3
Nrn. 4, 5
Hoch - und Tiefbau |
Der Ausschuss für Umwelt und Technik entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss bei Baumaßnahmen (...)
über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus, [sowie über] über die Anerkennung der Kostenfeststellung (Schlussabrechnung), wenn die tatsächlichen Gesamtkosten 3,75 Mio. DM nicht übersteigen.
| 2 Mio. | 1.917.345 | + 82.655
= 4,31 % |
§ 9
Abs. 3
Nrn. 4, 5
Garten-
bau |
Der Ausschuss für Umwelt und Technik entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss bei Baumaßnahmen (...)
über die Ausführung eines Vorhabens des Gartenbaus [sowie über] über die Anerkennung der Kostenfeststellung (Schlussabrechnung), wenn die tatsächlichen Gesamtkosten 3 Mio. DM nicht übersteigen.
| 1,6 Mio | 1.533.876 | + 66.124
= 4,31 % |
zu § 18 |
Der Oberbürgermeister ist für die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben und für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig (§44 Abs. 2 GemO, § 13 ZO). Darüber hinaus werden ihm gemäß § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemO folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
| | | |
§ 18
Nr. 2 |
Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 300.000 DM bei der einzelnen Haushaltsstelle, soweit nicht einen Nachtragssatzung erforderlich ist;
| 160.000 | 153.388 | + 6.612
= 4,31 % |
§ 18
Nr. 3 |
Zustimmung zum über- oder außerplanmäßigen Eingehen von Verpflichtungen nach § 86 Abs. 5 GemO bis zum Betrag von 1,5 Mio. DM bei der einzelnen Haushaltsstelle;
| 770.000 | 766.938 | + 3.062
= 0,40 % |
§ 18
Nr. 4 |
Entscheidungen über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der in der Haushaltssatzung erteilten Ermächtigung bis zur Höhe von 7,5 Mio. DM im einzelnen Fall;
| 3,9 Mio | 3.834.689 | + 65.311
= 1,70 % |
§ 18
Nr. 5 |
Entscheidungen über die Art und den Umfang der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen sowie über deren Vergabe bis zu 550.000 DM, mit Ausnahme ...
| 290.000 | 281.211 | + 8.789
= 3,13 % |
§ 18
Nr. 7.1 |
Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauwerken bis zu einem Wert von 1 Mio. DM sowie Ausübung von vertraglichen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten;
| 520.000 | 511.292 | + 8.708
= 1,70 % |
§ 18
Nr. 8 |
Schuldanerkenntnis der Stadt, Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Wert des Anerkenntnisses oder Zugeständnisses bis zu 100.000 DM;
| 52.000 | 51.129 | + 871
= 1,70 % |
§ 18
Nr. 9 |
Entscheidungen über die Übernahme des Versicherungsrisikos (Sach - und Haftpflichtversicherung) bei Ausstellungen und Veranstaltungen, welche die Stadt veranstaltet bis zu einem Versicherungswert von 500.000 DM;
| 260.000 | 255.646 | + 4.354
= 1,70 % |
§ 18
Nr. 11 |
Entscheidungen bei Neubau, Umbau, Verbesserung und Erweiterung von Hochbauten bis zu einem Wert von 1,25 Mio. DM,
| 640.000 | 639.115 | + 885
= 0,14 % |
§ 18
Nr. 12 |
Entscheidungen bei Neubau, Umbau, Erweiterung von Tiefbauten, Straßen-, Kanal-, Brücken-, Unterführungen-, Gleisbauten und Straßenbeleuchtung sowie Ausbau von Gewässern und allgemeinem Straßenbau bis zu einem Wert von 1,25 Mio. DM;
| 640.000 | 639.115 | + 885
= 0,14 % |
§ 18
Nr. 13 |
Entscheidungen bei der Neugestaltung, Umgestaltung und Erweiterung von Grünflächen sowie über die Ausführung von gärtnerischen Unterhaltungsarbeiten im Bereich der Baus von Sportstätten, Friedhof- und Kleingartenanlagen bis zu einem Wert von 600.000 DM;
| 310.000 | 306.775 | + 3.225
= 1,05% |
§ 18
Nr.15.7 |
Entscheidungen nach dem BauGB über Entscheidungen bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen (§§ 146, 147 BauGB) und Baumaßnahmen (§§ 146,148 BauGB) bis zu einem Wert von 1 Mio. DM,
| 520.000 | 511.292 | + 8.708
= 1,70 % |
Zu
ändern-
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lungen |
| Neu-
festset-
zung in Euro | Exakte Umrech-
nung in Euro | Abwei-
chung
von der exakten Umrech-
nung
in Euro |
§ 2
Abs. 2 |
Die Aufwandsentschädigung besteht
aus einem monatlichen Grundbetrag von 1.800,- DM
aus Sitzungsgeldern pro Sitzung
bei bis zu 6 Stunden Dauer von 60,- DM
bei mehr als 6 Stunden Dauer von 120,- DM
| 920
31
62 (31x2) | 920,33
30,68
61,36 | - 0,33
= 0,04 %
+ 0,32
= 1,04 %
+ 0,64
= 1,04 % |
§ 2
Abs. 3 |
Beruflich selbstständig und unselbstständig Tätige erhalten, soweit sie durch die Teilnahme an Sitzungen einen ihrem regelmäßigen Einkommen entsprechenden Verdienstausfall erleiden und diesen nachweisen oder glaubhaft machen, ein erhöhtes Sitzungsgeld pro Sitzung
bei bis zu 6 Stunden Dauer von 180,- DM
bei mehr als 6 Stunden Dauer von 360,- DM
|
92
184
(92x2) | 92,03
184,07 | - 0,03
= 0,03 %
- 0,07
= 0,04% |
§ 2
Abs. 4 |
Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere bei der Führung des Haushalts für Angehörige, der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen, regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld pro Sitzung
bei bis zu 6 Stunden Dauer von 120,– DM
bei mehr als 6 Stunden Dauer von 240,– DM
|
62 (wie in § 2 Abs.2)
124
(62x2) | 61,36
122,71 |
+ 0,64
= 1,04 %
+ 1,29
= 1,05 % |
§ 2
Abs. 6 |
Pro Tag werden Sitzungsgelder gemäß Abs. 2 bis 5 nur bis zu den nachfolgenden Höchstbeträgen gewährt
a) in den Fällen des Abs. 2: 240,– DM
b) in den Fällen des Abs. 3: 600,– DM
c) in den Fällen des Abs. 4: 420,– DM
| 124
(4x31)
307
217 (3x
62+31) | 122,71
306,78
214,74 | + 1,29
= 1,05 %
+ 0,22
= 0,07%
+ 2,26
= 1,05 % |
§ 2
Abs. 8 |
Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen und ihre Stellvertreter erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich
1. für die Fraktionsvorsitzenden 1.700,– DM
2. für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
je Fraktion insgesamt
– bei Fraktionen bis zu 9 Mitgliedern 850,– DM
– bei Fraktionen bis zu 19 Mitgliedern 1.700,– DM
– bei Fraktionen mit 20 und mehr Migliedern 2.550,– DM
3. für die Sprecher von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind 850,– DM
| 870 (435x2)
435
870 (435x2)
1.305 (435x3)
435 |
869,20
434,60
869,20
1303,79
434,60 |
+ 0,8
= 0,09 %
+ 0,4
= 0,09 % + 0,8
= 0,09 %
+ 1.21
= 0,09 %
+ 0,4
= 0,09 % |
§ 2
Abs. 10 |
Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder Gruppen des Gemeinderats und ihrer Arbeitskreise erhalten die Fraktions- bzw. Gruppenmitglieder 60,– DM. Bei auswärtigen Sitzungen findet § 7 Abs. 1 Satz 1 Anwendung.
| 31 | 30,68 | |
§ 3
Abs. 1a |
Die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung, die sich wie folgt zusammensetzt:
a) aus einem monatlichen Grundbetrag von 1.800,– DM
| 920 | 920,33 | |
§ 5
Abs. 2 |
Die sonstigen Mitglieder der vom Gemeinderat gebildeten sonstigen Gremien (insbesondere der Beiräte) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihres Gremiums und für die von der Stadt veranlasste Teilnahme an Sitzungen anderer Gremien als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls oder des nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als Verdienstausfall geltenden Zeitversäumnisse einen einheitlichen Durchschnittssatz von 18,– DM je angefangene Stunde der Inanspruchnahme für die ehrenamtliche Tätigkeit, jedoch höchstens 108,– DM pro Tag.
|
9,20
55,20(9,2x6) | 9,20
55,22 | +/- 0
= 0 %
- 0,02
= 0,04 % |
§ 6
Abs. 1 |
Die Mitglieder der Bezirksbeiräte und die sonstigen ehrenamtlich Tätigen mit Ausnahme der bei der Durchführung öffentlicher Wahlen ehrenamtlich Tätigen (Wahlhelfer) erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls oder des nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als Verdienstausfall geltenden Zeitversäumnisses einen einheitlichen Durchschnittssatz von 18,– DM je angefangene Stunde der von der Stadt veranlassten unmittelbaren Inanspruchnahme innerhalb des Stadtgebiets, höchstens jedoch 108,– DM pro Tag. Dies gilt auch für die Vertreter der ausländischen Einwohner in den Bezirksbeiräten, soweit sie bei den Sitzungen dieser Gremien als ständige Gäste zugelassen sind. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; dies gilt auch hinsichtlich der Teilnahme an Ausschüssen des Gemeinderats gemäß § 14 Abs. 4 GOB.
| 9,20
55,20(9,2x6) | 9,20
55,22 | +/- 0
= 0 %
- 0,02
= 0,04 %
|
§ 6
Abs. 2 |
Die Wahlhelfer erhalten als Ersatz ihrer Auslagen einen einheitlichen Durchschnittssatz von 18,– DM je angefangene
Stunde, höchstens jedoch 108,– DM pro Tag.
| 9,20
55,20(9,2x6)) | 9,20
55,22 | +/- 0
= 0 %
- 0,02
= 0,04 % |
§ 6
Abs. 3 |
Die Mitglieder der Jugendräte erhalten als Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Jugendrats, der von ihm gebildeten Ausschüsse sowie der Sitzungen des Arbeitskreises aller Stuttgarter Jugendräte ein Sitzungsgeld von 10,- DM.
| 5,10 | 5,11 | - 0,01
= 0,20 % |
§ 8
Abs. 1 |
Die ausländischen Mitglieder des Ausländerausschusses erhalten als Ersatz ihrer zusätzlichen Auslagen eine Sachkostenpauschale in Höhe von vierteljährlich 100,– DM pro Mitglied. Der Sprecher/die Sprecherin jedes Jugendrats erhält als Ersatz seiner/ihrer zusätzlichen Auslagen eine Sachkostenpauschale in Höhe von vierteljährlich 70,- DM; er/sie ist gehalten, damit auch die anderen Mitgliedern des jeweiligen Jugendrats bei der Erledigung von Aufträgen des Jugendrats entstehenden Auslagen zu begleichen. § 2 Abs. 12 findet entsprechende Anwendung.
| 51
36 | 51,13
35,79 | - 0,13
= 0,25 %
+ 0,21
= 0,59% |