Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A-7675-01
GRDrs 7/2001
Stuttgart,
04/17/2001



Die Einführung des EURO
Glättungen in Kommunalen Rechtsvorschriften und Entgeltregelungen
des Haupt- und Personalamts - "Euro-Glättungsvorlage"




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
09.05.2001
10.05.2001



Beschlußantrag:
  1. Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 01. Januar 1978 (Amtsblatt Nr. 7 vom 16. Februar 1978, berichtigt im Amtsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 1978), zuletzt geändert am 26. Juli 2000 (Amtsblatt Nr. 35 vom 31. August 2000) wird wie in Anlage 1, Nummer 1 dargestellt, geändert.
  2. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 21. Dezember 1978), zuletzt geändert am 20. Juli 2000 (Amtsblatt Nr. 31 vom 3. August 2000) wird wie in Anlage 1, Nummer 2 dargestellt, geändert.
  3. Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25. April 1996 (Amtsblatt Nr. 19 vom 09. Mai 1996), zuletzt geändert am 16. Dezember 1999 (Amtsblatt Nr. 51/52 vom 23. Dezember 1999) wird wie in Anlage 1, Nummer 3 dargestellt, geändert.
  4. Die Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 29. August 1991 wird wie in Anlage 1, Nummer 4 dargestellt, geändert.
  5. Die Entgeltregelung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Bibliotheken vom 1. März 1984 (Anlage 2 zur GRDrs. 918/1983) wird wie in Anlage 1, Nummer 5 dargestellt, geändert.
  6. Die Vergabeordnung (VergO) der Landeshauptstadt Stuttgart in der zuletzt geänderten Fassung vom 01. Februar 2000 wird wie in Anlage 1, Nummer 6 dargestellt, geändert.
  7. Die Bestimmungen über die Gewährung von Baudarlehen und Zinszuschüssen zur Beschaffung von Wohnraum für Mitarbeiter der Stadt Stuttgart vom 10. Mai 1974, zuletzt geändert durch Gemeinderatsentscheidung vom 30.06.1994, werden wie in Anlage 1, Nummer 7 dargestellt, geändert.
  8. Die Zuwendungen bei Dienstjubiläen werden wie in Anlage 1, Nummer 8 dargestellt, geändert.



Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Mit dem Dritten Euro-Einführungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber den nationalen Rechtsrahmen für die Einführung des Euro fertiggestellt. Damit wird die D-Mark zum Stichtag 01.01.2002 durch den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel ersetzt.

Für die Rechtsvorschriften, Entgeltregelungen, Förderrichtlinien, etc. der Landeshauptstadt Stuttgart bedeutet dies, daß anstatt der darin enthaltenen DM-Beträge, kraft Gesetzes ab dem Stichtag ungerade Euro- bzw. Centbeträge gelten. Insofern entsteht in keinem Fall ein zwingender Regelungsbedarf.
In einzelnen Bestimmungen kommunaler Rechtsvorschriften und Entgeltregelungen gibt es jedoch aus Gründen der Praktikabilität oder aus technischen Aspekten heraus die Notwendigkeit, Glättungen vorzunehmen.

Für die Glättung bzw. Umstellung gelten die folgenden Zielvorgaben, die mit der Gemeinderatsdrucksache Nr. 123/1998 festgelegt wurden:

An diesen Grundsätzen orientieren sich die Neufassungen fachspezifischer Regelungen der städtischen Ämter mit Wirkung auf das Jahr 2002, aber auch die angestrebten Sammelvorlagen der Ämter- und Referatsbereiche.

Das Haupt- und Personalamt stellt seine - teilweise stadtweiten - Regelungen in der Anlage 1 ausführlich dar und beabsichtigt, ab dem 01.01.2002 in sämtlichen Regelungen, die im Stadtrecht enthalten sind, in der elektronischen Fassung allein die Euro-Beträge auszuweisen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit der Euro-Umstellung keine weitergehenden Änderungen verbunden werden; diese werden ggf. in besonderen Beschlußvorlagen zur Entscheidung gebracht und sind nicht Gegenstand dieser "Euro-Glättungsvorlage".

Finanzielle Auswirkungen
Einmalige KostenLaufende Folge- kosten jährlich
Gesamtkosten der Maßnahme
Euro
Laufende Aufwendungen
2,800.00 Euro
Objektbezogene Einnahmen
Euro
Laufende Erträge
Euro
Von der Stadt zu tragen
Euro
Folgelasten
Euro
Mittel im Haushaltsplan/ Finanzplanung
veranschlagt
Noch zu veranschlagen
Euro




Beteiligte Stellen

Das Finanz- und Beteiligungsreferat hat die Vorlage mitgezeichnet.

Vorliegende Anträge/Anfragen

Keine




Murawski
Bürgermeister


Anlagen


Anlage 1 zur Gemeinderatsdrucksache Nr. 07/2001


In den Rechtsvorschriften und Entgeltregelungen des Haupt- und Personalamts ergeben sich nachfolgend dargestellte Notwendigkeiten zur Glättung, um merkfähige und für die Verwaltung handhabbare Euro-Beträge und -Werte zu erhalten:

1. Hauptsatzung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 01.01.1978


1.1. In den nachfolgenden Regelungen wird jeweils der DM - Wert durch den Euro - Wert (Spalte Neufestsetzung in Euro) ersetzt:

Zu ändern-
de Rege-
lungen
    Text der Regelung
Neu-
festset-
zung in Euro
Exakte Umrech-
nung in
Euro
Abwei-
chung von der exakten Umrech-
nung
in Euro
Zu § 3 Abs. 1
    Dem Gemeinderat ist die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten vorbehalten:
§ 3

Abs. 1

Nr. 23

    Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 3,75 Mio. DM übersteigt;
2 Mio.1.917.345+ 82.655

= 4,31 %

§ 3

Abs. 1

Nr. 24
    Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme der Ausübung von Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten (vgl. dazu § 18 Nr. 7.1) mit einem Wert im Einzelfall von mehr als 3 Mio. DM;
1,6 Mio.1.533.876+ 66.124

= 4,31 %
§ 3

Abs. 1

Nr. 25

    Zustimmung zum Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder Niederschlagung solcher Ansprüche, zur Führung von Rechtsstreiten oder zum Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, wenn der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im einzelnen Fall 250.000 DM übersteigt;
130.000 127.823+ 2.177

= 1,70%

§ 3

Abs. 1

Nr. 26

    a) Ausführung von Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (Baubeschluss) und Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss), wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens
    3,75 Mio. DM übersteigen,
    b) Ausführung von Vorhaben des Gartenbaus (Baubeschluss) und Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss), wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens
    3 Mio. DM übersteigen;
2 Mio.

1,6 Mio

1.917.345

1.533.876

+ 82.655

= 4,31 %

+ 66.124

= 4,31%

§ 3

Abs. 1

Nr. 27

    Veranstaltung von Empfängen, Richtfesten, Einweihungsfeiern und ähnlichen festlichen Veranstaltungen sowie Ehrungen, wenn der voraussichtliche Aufwand 75.000 DM übersteigt;
39.00038.347+ 653

= 1,70 %

§ 9

Abs. 3

Nrn. 4, 5

Hoch - und Tiefbau

    Der Ausschuss für Umwelt und Technik entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss bei Baumaßnahmen (...)

    über die Ausführung eines Vorhabens des Hoch- und Tiefbaus, [sowie über] über die Anerkennung der Kostenfeststellung (Schlussabrechnung), wenn die tatsächlichen Gesamtkosten 3,75 Mio. DM nicht übersteigen.

2 Mio. 1.917.345+ 82.655

= 4,31 %

§ 9

Abs. 3

Nrn. 4, 5

Garten-

bau

    Der Ausschuss für Umwelt und Technik entscheidet im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen beschließenden Ausschuss bei Baumaßnahmen (...)

    über die Ausführung eines Vorhabens des Gartenbaus [sowie über] über die Anerkennung der Kostenfeststellung (Schlussabrechnung), wenn die tatsächlichen Gesamtkosten 3 Mio. DM nicht übersteigen.
1,6 Mio 1.533.876+ 66.124

= 4,31 %

zu § 18
    Der Oberbürgermeister ist für die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben und für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig (§44 Abs. 2 GemO, § 13 ZO). Darüber hinaus werden ihm gemäß § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemO folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
§ 18

Nr. 2

    Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bis zu einem Betrag von 300.000 DM bei der einzelnen Haushaltsstelle, soweit nicht einen Nachtragssatzung erforderlich ist;
160.000 153.388+ 6.612

= 4,31 %

§ 18

Nr. 3

    Zustimmung zum über- oder außerplanmäßigen Eingehen von Verpflichtungen nach § 86 Abs. 5 GemO bis zum Betrag von 1,5 Mio. DM bei der einzelnen Haushaltsstelle;
770.000 766.938+ 3.062

= 0,40 %

§ 18

Nr. 4

    Entscheidungen über die Aufnahme von Krediten im Rahmen der in der Haushaltssatzung erteilten Ermächtigung bis zur Höhe von 7,5 Mio. DM im einzelnen Fall;
3,9 Mio 3.834.689+ 65.311

= 1,70 %

§ 18

Nr. 5

    Entscheidungen über die Art und den Umfang der Beschaffung von Lieferungen und Leistungen sowie über deren Vergabe bis zu 550.000 DM, mit Ausnahme ...
290.000 281.211+ 8.789

= 3,13 %

§ 18

Nr. 7.1

    Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauwerken bis zu einem Wert von 1 Mio. DM sowie Ausübung von vertraglichen Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten;
520.000 511.292+ 8.708

= 1,70 %

§ 18

Nr. 8

    Schuldanerkenntnis der Stadt, Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Wert des Anerkenntnisses oder Zugeständnisses bis zu 100.000 DM;
52.000 51.129+ 871

= 1,70 %

§ 18

Nr. 9

    Entscheidungen über die Übernahme des Versicherungsrisikos (Sach - und Haftpflichtversicherung) bei Ausstellungen und Veranstaltungen, welche die Stadt veranstaltet bis zu einem Versicherungswert von 500.000 DM;
260.000 255.646+ 4.354

= 1,70 %

§ 18

Nr. 11

    Entscheidungen bei Neubau, Umbau, Verbesserung und Erweiterung von Hochbauten bis zu einem Wert von 1,25 Mio. DM,
640.000 639.115+ 885

= 0,14 %

§ 18

Nr. 12
    Entscheidungen bei Neubau, Umbau, Erweiterung von Tiefbauten, Straßen-, Kanal-, Brücken-, Unterführungen-, Gleisbauten und Straßenbeleuchtung sowie Ausbau von Gewässern und allgemeinem Straßenbau bis zu einem Wert von 1,25 Mio. DM;
640.000639.115+ 885

= 0,14 %
§ 18

Nr. 13

    Entscheidungen bei der Neugestaltung, Umgestaltung und Erweiterung von Grünflächen sowie über die Ausführung von gärtnerischen Unterhaltungsarbeiten im Bereich der Baus von Sportstätten, Friedhof- und Kleingartenanlagen bis zu einem Wert von 600.000 DM;
310.000 306.775+ 3.225

= 1,05%

§ 18

Nr.15.7

    Entscheidungen nach dem BauGB über Entscheidungen bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen (§§ 146, 147 BauGB) und Baumaßnahmen (§§ 146,148 BauGB) bis zu einem Wert von 1 Mio. DM,
520.000511.292+ 8.708

= 1,70 %


1.2. Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft


Begründung mit Glättungsregel:

Die Wertgrenzen der Hauptsatzung werden geglättet, um die Arbeit der Verwaltung durch merkfähige und handhabbare Beträge zu erleichtern. Es werden die errechneten Euro - Beträge nach oben gerundet, und zwar

Die Beträge werden aufgerundet, weil die Wertgrenzen letztmals 1991 angepasst wurden. Daraus ergeben sich Erhöhungen der Werte um 0,14 % bis 4,31 % zu Gunsten der Verwaltung.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Glättung der Wertgrenzen hat keine finanziellen Auswirkung auf den Haushalt.



2. Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 14.12.1978 (Entschädigungssatzung)


2.1. In den nachfolgenden Regelungen wird jeweils der DM - Wert durch den Euro - Wert (Spalte Neufestsetzung in Euro) ersetzt:

Zu
ändern-
de Rege-
lungen
    Text der Regelung
Neu-
festset-
zung in Euro
Exakte Umrech-
nung in Euro
Abwei-
chung
von der exakten Umrech-
nung
in Euro
§ 2
Abs. 2
    Die Aufwandsentschädigung besteht
    aus einem monatlichen Grundbetrag von 1.800,- DM
    aus Sitzungsgeldern pro Sitzung
    bei bis zu 6 Stunden Dauer von 60,- DM

    bei mehr als 6 Stunden Dauer von 120,- DM
920

31

62 (31x2)
920,33

30,68

61,36
- 0,33
= 0,04 %
+ 0,32
= 1,04 %
+ 0,64
= 1,04 %
§ 2
Abs. 3
    Beruflich selbstständig und unselbstständig Tätige erhalten, soweit sie durch die Teilnahme an Sitzungen einen ihrem regelmäßigen Einkommen entsprechenden Verdienstausfall erleiden und diesen nachweisen oder glaubhaft machen, ein erhöhtes Sitzungsgeld pro Sitzung
    bei bis zu 6 Stunden Dauer von 180,- DM

    bei mehr als 6 Stunden Dauer von 360,- DM




92

184
(92x2)
92,03

184,07
- 0,03
= 0,03 %
- 0,07
= 0,04%
§ 2
Abs. 4
    Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit im häuslichen Bereich, insbesondere bei der Führung des Haushalts für Angehörige, der Betreuung der Kinder oder der Pflege von Angehörigen, regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld pro Sitzung
    bei bis zu 6 Stunden Dauer von 120,– DM


    bei mehr als 6 Stunden Dauer von 240,– DM









62 (wie in § 2 Abs.2)
124
(62x2)
61,36


122,71





+ 0,64
= 1,04 %

+ 1,29
= 1,05 %
§ 2
Abs. 6
    Pro Tag werden Sitzungsgelder gemäß Abs. 2 bis 5 nur bis zu den nachfolgenden Höchstbeträgen gewährt
    a) in den Fällen des Abs. 2: 240,– DM

    b) in den Fällen des Abs. 3: 600,– DM


    c) in den Fällen des Abs. 4: 420,– DM
124
(4x31)
307

217 (3x
62+31)
122,71

306,78


214,74
+ 1,29
= 1,05 %
+ 0,22
= 0,07%

+ 2,26
= 1,05 %
§ 2
Abs. 8
    Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen und ihre Stellvertreter erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung. Sie beträgt monatlich
    1. für die Fraktionsvorsitzenden 1.700,– DM
    2. für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
    je Fraktion insgesamt
    – bei Fraktionen bis zu 9 Mitgliedern 850,– DM

    – bei Fraktionen bis zu 19 Mitgliedern 1.700,– DM



    – bei Fraktionen mit 20 und mehr Migliedern 2.550,– DM



    3. für die Sprecher von Wählervereinigungen und Gruppierungen, die nicht Fraktionen sind 850,– DM
870 (435x2)
435

870 (435x2)
1.305 (435x3)


435


869,20
434,60

869,20

1303,79



434,60


+ 0,8
= 0,09 %
+ 0,4
= 0,09 % + 0,8
= 0,09 %
+ 1.21
= 0,09 %

+ 0,4
= 0,09 %
§ 2

Abs. 10

    Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen oder Gruppen des Gemeinderats und ihrer Arbeitskreise erhalten die Fraktions- bzw. Gruppenmitglieder 60,– DM. Bei auswärtigen Sitzungen findet § 7 Abs. 1 Satz 1 Anwendung.
31
30,68
+ 0,32

= 1,04 %

§ 3

Abs. 1a

    Die ehrenamtlichen Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung, die sich wie folgt zusammensetzt:
    a) aus einem monatlichen Grundbetrag von 1.800,– DM
920
920,33
- 0,33

= 0,04 %

§ 5
Abs. 2
    Die sonstigen Mitglieder der vom Gemeinderat gebildeten sonstigen Gremien (insbesondere der Beiräte) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen ihres Gremiums und für die von der Stadt veranlasste Teilnahme an Sitzungen anderer Gremien als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls oder des nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als Verdienstausfall geltenden Zeitversäumnisse einen einheitlichen Durchschnittssatz von 18,– DM je angefangene Stunde der Inanspruchnahme für die ehrenamtliche Tätigkeit, jedoch höchstens 108,– DM pro Tag.






9,20
55,20(9,2x6)
9,20

55,22
+/- 0
= 0 %
- 0,02
= 0,04 %
§ 6
Abs. 1
    Die Mitglieder der Bezirksbeiräte und die sonstigen ehrenamtlich Tätigen mit Ausnahme der bei der Durchführung öffentlicher Wahlen ehrenamtlich Tätigen (Wahlhelfer) erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls oder des nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung als Verdienstausfall geltenden Zeitversäumnisses einen einheitlichen Durchschnittssatz von 18,– DM je angefangene Stunde der von der Stadt veranlassten unmittelbaren Inanspruchnahme innerhalb des Stadtgebiets, höchstens jedoch 108,– DM pro Tag. Dies gilt auch für die Vertreter der ausländischen Einwohner in den Bezirksbeiräten, soweit sie bei den Sitzungen dieser Gremien als ständige Gäste zugelassen sind. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; dies gilt auch hinsichtlich der Teilnahme an Ausschüssen des Gemeinderats gemäß § 14 Abs. 4 GOB.
9,20


55,20(9,2x6)
9,20


55,22
+/- 0
= 0 %

- 0,02
= 0,04 %


§ 6
Abs. 2
    Die Wahlhelfer erhalten als Ersatz ihrer Auslagen einen einheitlichen Durchschnittssatz von 18,– DM je angefangene
    Stunde, höchstens jedoch 108,– DM pro Tag.
9,20

55,20(9,2x6))
9,20

55,22
+/- 0
= 0 %
- 0,02
= 0,04 %
§ 6
Abs. 3
    Die Mitglieder der Jugendräte erhalten als Ersatz ihrer Auslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Jugendrats, der von ihm gebildeten Ausschüsse sowie der Sitzungen des Arbeitskreises aller Stuttgarter Jugendräte ein Sitzungsgeld von 10,- DM.
5,10
5,11
- 0,01
= 0,20 %
§ 8
Abs. 1
    Die ausländischen Mitglieder des Ausländerausschusses erhalten als Ersatz ihrer zusätzlichen Auslagen eine Sachkostenpauschale in Höhe von vierteljährlich 100,– DM pro Mitglied. Der Sprecher/die Sprecherin jedes Jugendrats erhält als Ersatz seiner/ihrer zusätzlichen Auslagen eine Sachkostenpauschale in Höhe von vierteljährlich 70,- DM; er/sie ist gehalten, damit auch die anderen Mitgliedern des jeweiligen Jugendrats bei der Erledigung von Aufträgen des Jugendrats entstehenden Auslagen zu begleichen. § 2 Abs. 12 findet entsprechende Anwendung.
51


36
51,13


35,79
- 0,13
= 0,25 %

+ 0,21
= 0,59%

2.2. Die Regelungen der Änderungssatzung, die die Pauschalen betreffen ( § 2 Abs. 2 bezüglich des Grundbetrags, § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 1 a) treten am 01.01.2002 in Kraft. Alle anderen Regelungen treten am 01.11. 2001 in Kraft.


Begründung und Glättungsregel:

Die Entschädigungsbeträge werden geglättet, weil die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen nach runden Euro - Beträgen ohne Kommastellen für die Verwaltung einfacher handhabbar ist. Ansonsten müßte mit "krummen" Euro- und Cent-Beträgen gerechnet werden. Die geglätteten Beträge sind für alle Beteiligten einprägsamer und in den Abrechnungen leichter nachvollziehbar.

Die errechneten Euro - Beträge werden nach allgemeinen Rundungsregeln

Dadurch kommt es zu Abweichungen bei den Entschädigungsleistungen von -0,25 % bis + 1,05 %.

Die Leistungen nach § 2 Abs. 2 - 8 und § 3 Abs. 1 a) wurden zum 01.01.2000 mit der Maßgabe einer Gültigkeitsdauer bis zum Ende der Amtszeit 2004 neu festgesetzt (GRDrs 595/1999). Die Leistungen nach § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und Abs. 2 (Stundensätze) wurden durch Beschluss des Gemeinderats vom 20. Juli 2000 (GRDrs 357/2000) erhöht. Die Leistungen nach § 6 Abs. 3 (Jugendräte) und § 8 Abs. 1 S. 2 (Sachkostenpauschale der Jugendräte) wurden durch Beschluss des Gemeinderats vom 28. Juli 1999 (GRDrs 287/1999) erstmals eingeführt.

Aufgrund der Neufestsetzung bzw. erstmaligen Einführung der genannten Aufwandsentschädigungen in der jüngsten Vergangenheit, wird eine Glättung auf volle Euro nach den dargestellten Rundungsregeln vorgeschlagen. In einigen Fällen führt dies zu Glättungen nach unten und damit zu geringfügigen Minderzahlungen. Abweichend von der Glättungsregel werden folgende Festsetzungen getroffen:

Die Satzung tritt in Teilen bereits im November 2001 in Kraft. Dies ist erforderlich, da die Entschädigungsleistungen für die Sitzungsgelder und Sachkostenpauschalen üblicherweise zum Ersten eines Monats rückwirkend für den vorletzten Monat, bzw. für das letzte Quartal ausbezahlt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassungen der Monatspauschalen der Gemeinderäte und der ehrenamtlichen Bezirksvorsteher, der Fraktionspauschalen und der Sitzungsgelder für die Sitzungen des Gemeinderats sind weitestgehend haushaltsneutral.

Die Höhe der sonstigen auszubezahlenden Sitzungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse sowie sonstiger vom Gemeinderat gebildeter Gremien hängt jeweils davon ab, wie sich die persönlichen Verhältnisse der ehrenamtlich Tätigen gestalten. Je nachdem fallen dann Sitzungsgelder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 an. Diese Sitzungsgelder werden auch an die in den jeweiligen Ausschüssen in unterschiedlicher Zahl mitwirkenden sachkundigen Einwohner ausbezahlt. Aus diesen Gründen kann ein genauer Betrag nicht genannt werden. Näherungswerte müssten sehr aufwendig ermittelt werden. Insgesamt ist bei diesen Leistungen jedoch von einer leichten Erhöhung der Kosten auszugehen.

Die Anpassungen der Sachkostenpauschalen nach § 8 Abs. 1 und der Sitzungsgelder der Jugendräte sind weitestgehend haushaltsneutral.



3. Satzung über die Finanzierung der Arbeit der Fraktionen, Gruppierungen und Einzelmitglieder des Gemeinderats vom 25.04.1996


3.1. In den nachfolgenden Regelungen wird der DM - Wert durch den Euro - Wert (Spalte Neufeststezung in Euro) ersetzt:

Zu ändern-
de Rege-
lungen
    Text der Regelung
Neu-
festset-
zung in
Euro
Exakte Umrech-
nung in
Euro
Abwei-
chung von der exakten Umrech-
nung
in Euro
§ 7 Satz 2
    Aus den Budgetmitteln nach In - Kraft - Treten dieser Satzung neu beschaffte bewegliche Sachen im Wert von 400,- DM netto sind dem Haupt- und Personalamt zur Inventarisierung anzuzeigen...
200204,52- 4,52

= 2,21 %



3.2. Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Begründung:

Die Regelung beinhaltet einen Grenzwert für die Inventarisierung beweglicher Sachen. Mit der Glättung wird ein einprägsamer und für die Verwaltung praktikabler Grenzwert vorgeschlagen.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Glättung hat keine finanziellen Auswirkung auf den Haushalt.



4. Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 29.08.1991


4.1. Die nach dem Umrechnungskurs errechneten Euro - Beträge werden nach folgender Glättungsregel nach oben gerundet:

Von einer Darstellung der Vielzahl der Regelungen wird wegen des Umfangs abgesehen.

4.2. Die Änderungen treten am 01.01.2002 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Glättung der Wertgrenzen hat keine finanzielle Auswirkung auf den Haushalt.



5. Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Büchereien vom 01. März 1984 (GRDrs. Nr. 918/1983)


5.1. In den Entgeltregelungen werden jeweils der DM - Wert durch den Euro - Wert ersetzt.

Anlage 2, Ziffer 2 Entgelterhebung:

a) Grundmiete für Nutzungen bis zu vier Stunden:


TarifbisherNeufestsetzung in EuroExakte Umrechnung in Euro
    Abweichung von der exakten Umrechnung in Euro
Tarif 10,60 DM/m²0,30 Euro/m²0,31 Euro
    - 0,01 = 3,23 %
Tarif 21,20 DM/m²0,60 Euro/m²0,61 Euro
    -0,01 = 1,64 %
Tarif 31,80 DM/m²0,90 Euro/m²0,92 Euro
    -0,02 = 2,17 %


c) Zuschläge bei starker Verschmutzung


bisherNeufestsetzung in EuroExakte Umrechnung in Euro
    Abweichung von der exakten Umrechnung in Euro
Tarif 10,20 DM/m²0,10 Euro/m²0,10 Euro
    +/- 0 = 0 %


5. 2. Die Änderung der Entgeltregelung für die Überlassung von Räumen in Begegnungsstätten, Bürgerhäusern und Büchereien tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Begründung und Glättungs/Rundungsregel:

Die Tarife werden im Verhältnis 2:1 geglättet, da auf diese Weise für die Nutzer merkfähige und für die Verwaltung handhabbare Beträge entstehen. Die Glättung entspricht einer Anpassung nach unten von 1,64 % bis 3,23 %.

Die mit diesen Tarifen errechneten Raumnutzungsentgelte je Einzelraum werden nach den allgemeinen Rundungsregeln


Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Glättung und Rundung der Beträge kommt es zu geringfügigen Wenigereinnahmen von weniger als 3%. Beim derzeitigen Einnahmevolumen von 96.300 DM (49.273,41 Euro) entspricht dies weniger als 1.500 Euro, die überwiegend Vereinen und bürgerschaftlichen Insitutionen zugute kommen.



6. Vergabeordnung der Landeshauptstadt Stuttgart


6. 1. In den nachfolgenden Regelungen wird der DM - Wert durch den Euro - Wert (Spalte Neufeststezung in Euro) ersetzt:


Zu ändernde Regelungen
    Text der Regelung
Neu-
festset-
zung in EURO
Exakte Umrechnung in EUROAbweichung von der exakten Umrech-
nung in EURO
§ 2 Abs. 3
    Honorarverträge (nach HOAI) mit einem Wert über 60.000 DM sind rechtzeitig vor Auftragserteilung dem Rechungsprüfungsamt zur Prüfung vorzulegen.
30.00030.678- 677,51
= (2,21%)
§ 6 Abs. 4
    Allgemein wird die freihändige Vergabe zugelassen, wenn der Wert der zu vergebenden Leistung gering ist. Der Wert der Geringfügigkeit wird von der Amtsleitung der Vergabestelle im Benehmen mit dem Haupt- und Personalamt festgesetzt und darf den Betrag von 10.000 DM nicht übersteigen.
5.0005.113- 112,92
= (2,21%)


6. 2. Die Änderung der Vergabeordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.


Begründung und Glättungsregel:

Die Vergabeordnung wird geglättet analog der vom Verwaltungsausschuß am 06.12.2000 (Niederschrift Nr. 583) und vom Gemeinderat am 07.12.2000 (Niederschrift Nr. 295) zur Änderung der Dienstanweisung für den VOB-Bereich (DA/VOB) beschlossenen Regelung für den Vergabebereich (GRD 991/2000).

Glättung durch Rundung der Umrechnungsbeträge nach unten auf volle 1.000er bei fünfstelligen Beträgen.


Finanzielle Auswirkungen:

Die Glättung der Wertgrenzen hat keine finanziellen Auswirkung auf den Haushalt.



7. Bestimmungen über die Gewährung von Baudarlehen und Zinszuschüssen zur Beschaffung von Wohnraum für Mitarbeiter der Stadt Stuttgart


7. 1. In den Förderregelungen (Anlage zu Nr. 19 der städtischen Dienstvorschriften) wird der DM - Wert durch den Euro - Wert (Spalte Neufestsetzung in Euro) wie folgt ersetzt:


    Zu ändernde Regelungen
    Text der Regelung
Neufest-
setzung in EURO
Exakte Umrechnung in EUROAbweichung von der exakten Umrechnung in EURO
    Zu Nr. 3.1
    Die Zinszuschüsse betragen jährlich bis zu 6% aus folgenden Kapitalbeträgen:
    bei Alleinstehenden
15.400,-- DM
7.900
7.874
+ 26 (0,33%)
    bei Verheirateten/
    Alleinerziehenden
22.400,-- DM
11.500
11.453
+ 47 (0,41%)
    1. Kind
4.200,-- DM
2.200
2.147
+ 53 (2,39%)
    2. Kind
5.600,-- DM
2.900
2.863
+ 37 (1,27%)
    3. Kind
7.000,-- DM
3.600
3.579
+ 21 (0,58%)
    jedes weitere Kind
8.400,-- DM
4.300
4.295
+ 5 (0,12%)


7. 2. Die Änderung der Bestimmungen über die Gewährung von Baudarlehen und Zinszuschüssen zur Beschaffung von Wohnraum für Mitarbeiter der Stadt Stuttgart tritt am 01.01.2002 in Kraft.


Begründung und Glättungsregel:

Die Förderbestimmungen über die Gewährung von Baudarlehen und Zinszuschüssen zur Beschaffung von Wohraum für Mitarbeiter der Stadt Stuttgart wird geglättet, um die Arbeit der Verwaltung durch merkfähige, und handhabbare Beträge zu erleichtern. Für die Anspruchsberechtigten gelten nachvollziehbare Werte.

Glättung durch Rundung der Umrechnungsbeträge nach oben auf volle 100 Euro.


Finanzielle Auswirkungen:

Mehrausgaben von 120 Euro p.a., in 10 Jahren ansteigend auf 1.200 EURO p.a.


8. Zuwendungen bei Dienstjubiläen


8. 1. In den Zuwendungsregelungen (Beschluß des Verwaltungsausschusses vom 05. Mai 1970) wird der DM - Wert durch den Euro - Wert (Spalte Neufeststezung in Euro) wie folgt ersetzt:

    Text der Regelung
Neu-
festset-
zung in EURO
Exakte Umrechnung in EURO
    Abweichung von der exakten Umrechnung
    in EURO
    25 Dienstjahre: 50 DM
26
25,56
    + 0,43 (1,72%)
    40 Dienstjahre: 100 DM
52
51,13
    + 0,87 (1,70%)
    50 Dienstjahre: 150 DM
77
76,69
    + 0,31 (0,40%)


8. 2. Die Änderung der Bestimmungen über die Zuwendungen bei Dienstjubiläen tritt am 01.01.2002 in Kraft.


Begründung und Glättungsregel:

Die Bestimmungen über die Zuwendungen bei Dienstjubiläen wird geglättet, um die Arbeit der Verwaltung durch merkfähige, und handhabbare Beträge zu erleichtern. Für die Anspruchsberechtigten gelten nachvollziehbare Werte.

Glättung durch Rundung der Umrechnungsbeträge nach oben auf volle Euro.


Finanzielle Auswirkungen:

Mehrausgaben von weniger als 100 Euro jährlich.