Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO 1200-01
GRDrs 742/2001
Stuttgart,
07/19/2001



Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, Waldau-Stadion und Robert-Schlienz-Stadion vom 20.09.2001



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.09.2001
20.09.2001



Beschlußantrag:

Der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, Waldau-Stadion und Robert-Schlienz-Stadion vom 20.09.2001 wird gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz zugestimmt.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Im Robert-Schlienz-Stadion werden Spiele der Regionalliga Süd ausgetragen. Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren durchgeführten Maßnahmen zur Sicherheit bei den Spielen der 1. und 2. Bundesliga haben sich immer mehr gewaltbereite “Fans” auf Regionalligaspiele “konzentriert”. Einzelne Störer, aber auch Gruppierungen nutzen die Situation dieser Veranstaltungen, um aus dem Schutz der anonymen Menschenmenge heraus Auseinandersetzungen zu suchen oder Straftaten und Ordnungsstörungen zu begehen.

Vor diesem Hintergrund war eine “Überarbeitung” der bereits seit 22. September 1994 bestehenden Polizeiverordnung erforderlich.

Der Erlass der Polizeiverordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Stuttgart.

Die Polizeiverordnung ist mit der Landespolizeidirektion Stuttgart II abgestimmt.

Beteiligte Stellen

Referat R
Referat KBS





Jürgen Beck
Bürgermeister


Anlagen


    Ausführliche Begründung:
    Anlage 1 zur GRDrs 742/2001


1. Im Robert-Schlienz-Stadion werden überwiegend die Heimspiele der Amateurmannschaft des VfB Stuttgart in der Regionalliga Süd ausgetragen. Das Stadion fasst bis zu 5280 Besucher, die sich während des Spiels auf die Zuschauertribünen konzentrieren. Leider nutzen einzelne Besucher und Besuchergruppen in letzter Zeit immer häufiger diese Veranstaltungen, um im Schutz dieser Menschenmenge Straftaten zu begehen und den Ablauf und die Sicherheit der Spiele zu stören. Insgesamt ergibt sich eine Sicherheitslage, die in abgeschwächter Form mit der Lage im Gottlieb-Daimler-Stadion zu vergleichen ist, da die Art der Störungen und die Störergruppen identisch sind.


2. Der Erlass einer Polizeiverordnung, die auch das Robert-Schlienz-Stadion beinhaltet, ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den genannten städtischen Sportstätten aufgrund der Lagebeurteilung durch die Polizei geboten.

3. § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Geltungsbereich
4. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Verbote und § 5 Abs. 1 Nr. 9 Bußgeldvorschriften
5. § 5 Abs. 2 Bußgeldvorschriften