Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz:
USO 1200-01
GRDrs
742/2001
Stuttgart,
07/19/2001
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, Waldau-Stadion und Robert-Schlienz-Stadion vom 20.09.2001
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
19.09.2001
20.09.2001
Beschlußantrag:
Der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, Waldau-Stadion und Robert-Schlienz-Stadion vom 20.09.2001 wird gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz zugestimmt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Im Robert-Schlienz-Stadion werden Spiele der Regionalliga Süd ausgetragen. Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren durchgeführten Maßnahmen zur Sicherheit bei den Spielen der 1. und 2. Bundesliga haben sich immer mehr gewaltbereite “Fans” auf Regionalligaspiele “konzentriert”. Einzelne Störer, aber auch Gruppierungen nutzen die Situation dieser Veranstaltungen, um aus dem Schutz der anonymen Menschenmenge heraus Auseinandersetzungen zu suchen oder Straftaten und Ordnungsstörungen zu begehen.
Vor diesem Hintergrund war eine “Überarbeitung” der bereits seit 22. September 1994 bestehenden Polizeiverordnung erforderlich.
Der Erlass der Polizeiverordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Stuttgart.
Die Polizeiverordnung ist mit der Landespolizeidirektion Stuttgart II abgestimmt.
Beteiligte Stellen
Referat R
Referat KBS
Jürgen Beck
Bürgermeister
Anlagen
Ausführliche Begründung:
Anlage 1 zur GRDrs 742/2001
1. Im Robert-Schlienz-Stadion werden überwiegend die Heimspiele der Amateurmannschaft des VfB Stuttgart in der Regionalliga Süd ausgetragen. Das Stadion fasst bis zu 5280 Besucher, die sich während des Spiels auf die Zuschauertribünen konzentrieren. Leider nutzen einzelne Besucher und Besuchergruppen in letzter Zeit immer häufiger diese Veranstaltungen, um im Schutz dieser Menschenmenge Straftaten zu begehen und den Ablauf und die Sicherheit der Spiele zu stören. Insgesamt ergibt sich eine Sicherheitslage, die in abgeschwächter Form mit der Lage im Gottlieb-Daimler-Stadion zu vergleichen ist, da die Art der Störungen und die Störergruppen identisch sind.
Nach den Erkenntnissen der Landespolizeidirektion Stuttgart II gibt es im Umfeld des VfB Stuttgart derzeit ca. 20 – 50 “aktive” Hooligans. Darüber hinaus sind ca. 100 – 120 weitere Personen bekannt, die sich in der Vergangenheit mehrfach an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt haben und nach wie vor der Gruppe “Gewalttäter Sport” zuzurechnen sind. Da zwischen den “Fangruppierungen” einzelner Vereine eine gewisse Art von Gegnerschaft bis hin zur Feindschaft besteht, hängt der Mobilisierungsgrad der Gewalttäter von der jeweiligen Gastmannschaft ab. In Einzelfällen werden Auseinandersetzungen bereits im Vorfeld eines Spiels sogar verabredet. Wie auch die Erfahrungen anderer Austragungsorte zeigen, verlagert sich die gewaltbereite Fußballfanszene zunehmend auch auf die Regionalligaebene, da die Sicherheitsvorkehrungen in den Bundesligen derartige Auseinandersetzungen erschweren.
Die Erfahrungen mit der bisherigen, für das Gottlieb-Daimler- und das Waldau-Stadion geltenden Polizeiverordnung, zeigen, dass es sich bei der Polizeiverordnung um eine wirksame Grundlage für Maßnahmen gegen Ordnungsstörungen handelt. Die Polizeiverordnung hat sich auch aus Sicht der Landespolizeidirektion Stuttgart II bewährt.
2. Der Erlass einer Polizeiverordnung, die auch das Robert-Schlienz-Stadion beinhaltet, ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den genannten städtischen Sportstätten aufgrund der Lagebeurteilung durch die Polizei geboten.
3. § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird auf das Robert-Schlienz-Stadion erweitert. Der räumliche Geltungsbereich umfasst neben dem eigentlichen Sportgelände auch die angrenzenden Bereiche, die nach polizeilicher Erfahrung Ausgangs- oder Mittelpunkt von Ordnungsstörungen sind oder den “Störern” als Treffpunkt oder Rückzugsgebiet dienen. Die Einbeziehung dieser Bereiche ermöglicht es dem Polizeivollzugsdienst, bereits im Vorfeld von Störungen einzuschreiten und diese damit frühzeitig zu unterbinden.
4. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Verbote und § 5 Abs. 1 Nr. 9 Bußgeldvorschriften
Die Neufassung dieses Absatzes dient der Klarstellung eines in der bisherigen Polizeiverordnung enthaltenen semantischen Fehlers. In der alten Fassung bezieht sich das Verbot, “bauliche Anlagen oder Anlagenteile zu besteigen oder zu übersteigen” auch auf Bäume. Dieser Bezugsfehler wurde beseitigt.
5. § 5 Abs. 2 Bußgeldvorschriften
Der Bußgeldrahmen wurde durch die Änderung des Polizeigesetzes vom 19. Dezember 2000 von 2000,-- DM auf 10000,-- DM erhöht.