Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A (10)5/4100-
GRDrs 1017/2002
Stuttgart,



Abkehr von den seitherigen Gesamtversorgungs-Obergrenzen nach der Zusatzversorgungsordnung (ZVO)
Einführung einer 1 %igen Anpassungsdynamik
hier: Mitbestimmungsverfahren - Bildung der Einigungsstelle




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
27.11.2002
28.11.2002



Beschlußantrag:

1. Der Auffassung der Verwaltung, dass die Beschlussanträge GRDrs 676/2002, Ziffer 1 - 6, in Abkehr von den seitherigen Gesamtversorgungsobergrenzen nach der ZVO zu § 29 der Satzung der ZVO festgehalten werden und damit eine 1 %ige Anpassungsdynamik eingeführt wird, wird zugestimmt.

2. Der Bestellung der nachstehend genannten Personen zu Beisitzerinnen und Besitzern der Einigungsstellen a) Verwaltung und b) Klinikum nach § 71 Abs. 1 LPVG wird zugestimmt:


Begründung:


Da die Entwicklung und Fortführung der bisherigen Nettolohn-Obergrenze von vielen Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Stadt mit in Zukunft nicht immer systemgerechten Ergebnissen tangiert wird, bietet sich - wie bei der ZVK - die Abkehr von den bisherigen Gesamtversorgungs-Obergrenzen an. Statt dessen verpflichtet sich die Stadt, die laufenden Rentenleistungen nach der ZVO, entsprechend wie bei der ZVK, um 1 v. H. jährlich, beginnend zum 1. November 2002, anzupassen. Bei einer Beibehaltung der bisherigen Gesamtversorgungsobergrenzen müsste die Stadt die Absenkung des gesetzlichen Rentenniveaus durch höhere Zusatzversorgungsleistungen ausgleichen; dies ist nicht zumutbar. Anders als bei der Korrektur der versicherungsmathematischen Abschläge (dort kann die ausgewiesene ungekürzte Rente zugrunde gelegt werden) kann die Absenkung des Rentenniveaus schwer "rückgerechnet" werden. Wohl auch deshalb haben die Tarifparteien bei der ZVK eine Abkehr vom Gesamtversorgungssystem vorgenommen.
Ihre Ablehnung des Verwaltungsvorschlags haben die GPRs mit gemeinsamem Schreiben vom 29.10.02 begründet (Anlage). Dem ist entgegen zu halten, dass auch die Änderung in der ZVK nicht mit der Rechtsprechung des BAG als unvereinbar angesehen wird. Vielmehr ist in der Vergangenheit auf Korrekturen im Bereich der gesetzlichen Rente bei der ZVO immer parallel die Änderung der ZVK übernommen worden.

Da der GPR Verwaltung und Klinikum im Mitbestimmungsverfahren ihre Zustimmung zur Abkehr von den seitherigen Gesamtversorgungs-Obergrenzen und Einführung einer 1 %igen Anpassungsdynamik versagt haben, soll eine Einigungstelle gebildet und deren Entscheidung herbeigeführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 71 Abs. 1 und 69 Abs. 4 LPVG.

Die Einigungsstellen werden von Fall zu Fall bei der Obersten Dienstbehörde gebildet (§ 71 LPVG). Sie bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen sowie aus drei Beisitzern, die vom Gemeinderat bestellt werden, und drei Beisitzern, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden (jeweils für die Einigungsstelle Verwaltung und für die Einigungsstelle Klinikum).

Der Gesamtpersonalrat Verwaltung und der Gesamtpersonalrat Klinikum müssen die Beisitzer noch bestellten. Es ist beabsichtigt, den Vorsitz in beiden Einigungstellen Herrn Hermann Pulm zu übertragen.

Beteiligte Stellen






Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister