Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Sicherheit und Ordnung
Gz:
SO 5670-01.1
GRDrs
374/2006
Stuttgart,
05/26/2006
Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten vom 13. Juli 2006
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
12.07.2006
13.07.2006
Beschlußantrag:
Der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, GAZI-Stadion auf der Waldau und Robert-Schlienz-Stadion vom 13. Juli 2006 wird gemäß § 15 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg zugestimmt.
Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1
Für die FIFA Fußballweltmeisterschaft 2006™ wurde eine eigene Polizeiverordnung erlassen. Im Sinne der Rechtsklarheit war es erforderlich, die Polizeiverordnung für den Regelspielbetrieb in den Stadien aufzuheben. Diese muss nun rechtzeitig vor Beginn des Spielbetriebs in der Bundes- und der Regionalliga neu erlassen werden.
Die Neufassung entspricht der bisherigen “Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich von Sportveranstaltungen in den städtischen Sportstätten Gottlieb-Daimler-Stadion, GAZI-Stadion auf der Waldau und Robert-Schlienz-Stadion”.
Neu eingefügt wurde lediglich der § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach dem es untersagt ist, rassistisches, fremdenfeindliches oder extremistisches Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten. Außerdem wurde zur Klarstellung eine eigenständige Vorschrift eingefügt, die mit Zustimmung des Amts für öffentliche Ordnung Ausnahmemöglichkeiten von einzelnen Verbotstatbeständen schafft.
Der Erlass der Polizeiverordnung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Landeshauptstadt Stuttgart.
Die Polizeiverordnung ist mit dem Polizeipräsidium Stuttgart abgestimmt.
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligte Stellen
Referat R
Referat KBS
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Dr. Martin Schairer
Bürgermeister
Anlagen
Anlage 1 zur GRDrs 374/2006
1. Neufassung
Die Neufassung der Verordnung entspricht im Wesentlichen der bereits für die abgelaufene Saison 2005/2006 geltenden Verordnung. Die bisherige Polizeiverordnung wurde im Sinne der Rechtsklarheit lediglich deshalb aufgehoben, um für die Dauer der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006™ das Nebeneinander von zwei Polizeiverordnungen zu vermeiden.
2. Verbote für rechtsradikale, fremdenfeindliche und rassistische Äußerungen
Die Bestimmung wurde aufgenommen, um gegen jegliche Erscheinungsform rassistischen, fremdenfeindlichen und extremistischen Gedankenguts vorgehen zu können, auch soweit noch keine Strafbarkeit vorliegt. Dies ist nach polizeilicher Einschätzung erforderlich, da in diesem Umfeld auch Handlungs- und Darstellungsformen zu erwarten sind, die durch die strafrechtlichen Vorschriften nicht oder noch nicht im nötigen Umfang erfasst werden. Darunter fallen beispielsweise szenetypische Symbole, Drohgebärden und andere Handlungsweisen, die gegenüber Dritten zur Einschüchterung oder Herausforderung eingesetzt werden.
3. Ausnahmetatbestand
Die Ausnahmeregelung ermöglicht es, bei Spielen mit geringem Risikopotential Ausnahmen vom Alkohol- und vom Verbot, Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen aus bestimmten Materialien zuzulassen. Voraussetzung ist neben einem begründeten Antrag des Veranstalters eine ausführliche Gefahrenprognose der Polizei.
Die Ausnahme, vom Verbot Feuerwerk abzubrennen, gilt nur für den Veranstalter oder dessen Beauftragte. Dadurch wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Stadionfeuerwerk, zum Beispiel zum Saisonende oder bei internationalen Begegnungen, abzubrennen.
4. Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach dem Außerkrafttreten der WM-Polizeiverordnung in Kraft.