Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Kultur/Bildung und Sport
Gz: KBS
GRDrs 612/2002
Stuttgart,
09/12/2002



- Bericht über die Ateliersituation in Stuttgart
- Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler im Bereich der Bildenden Kunst




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuss für Kultur und Medien
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Vorberatung
Beschlußfassung
öffentlich
öffentlich
öffentlich
25.09.2002
23.10.2002
24.10.2002



Beschlußantrag:
  1. Vom Bericht des Kulturamts "Die Ateliersituation in der Landeshauptstadt Stuttgart und die Atelierförderung anderer deutscher Großstädte" wird Kenntnis genommen (Anlage 2).
  2. Die "Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler im Bereich der Bildenden Kunst in Stuttgart" werden beschlossen (Anlage 3).
  3. Die Richtlinien über die Gewährung einmaliger Zuschüsse zur Instandsetzung von Arbeitsateliers für Künstler vom 6. Mai 1991 (Anlage 4) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  4. Die Finanzierung der Förderung erfolgt aus Mitteln des Verwaltungshaushalts bei AHSt. 1.3400.7092.000 - Sonstige Kunstpflege/Allgemeine Förderung/Bildende Kunst -.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

Aufgrund der in der Studie "Kunststadt Stuttgart" aufgezeigten Defizite im Bereich der städtischen Atelierförderung erhielt die Kulturverwaltung vom Gemeinderat den Auftrag, die Ateliersituation in Stuttgart zu analysieren und Förderrichtlinien für diesen Bereich zu erarbeiten; besonders sollte der künstlerische Nachwuchs berücksichtigt werden.

Mit den nun erarbeiteten "Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler in Stuttgart" erfährt die Künstlerförderung der Stadt eine grundlegende Verbesserung. Die Richtlinien garantieren künftig eine transparente Vergabepraxis städtischer Ateliers nach Maßgabe der künstlerischen Förderungswürdigkeit und eröffnen insbesondere begabten Nachwuchskünstlern die Chance auf professionelle Arbeitsbedingungen für ihr künstlerisches Schaffen.

Darüber hinaus motivieren die Richtlinien als Hilfe zur Selbsthilfe Künstlerinnen und Künstler in ihrem Engagement, zum Ausbau geeignete Räume selbst herzurichten und so die Ateliersituation aktiv zu verbessern.

Damit wird sowohl bei der Vergabe als auch bei der Schaffung neuen Atelierraums die Grundlage für eine sinnvolle und nachhaltige Künstlerförderung geschaffen.

Finanzielle Auswirkungen
Im Verwaltungshaushalt 2002/2003 steht bisher ein Betrag von je 5.200 € für Ausbauzuschüsse zur Verfügung. Zur Umsetzung der Richtlinien reicht dieser Betrag nicht aus. Deshalb sollte ab dem Jahr 2004 das Budget des Kulturamts um 24.800 € erhöht werden. Die Kulturverwaltung wird eine entsprechende Erhöhung des Budgets zum Doppelhaushalt 2004/2005 anmelden.


Beteiligte Stellen




Erledigte Anträge/Anfragen

Antrag 521/2001 der SPD-Gemeinderatsfraktion


Dr. Iris Jana Magdowski

Anlagen

Anlage 1: Ausführliche Begründung
Anlage 2: Bericht zur Ateliersituation in Stuttgart und die Atelierförderung anderer deutscher Großstädte (mit Tabelle)
Anlage 3: Richtlinien zur Atelierförderung von Künstlerinnen und Künstler in Stuttgart
Anlage 4: Bisherige Richtlinien über die Gewährung einmaliger Zuschüsse zur Instandsetzung von Arbeitsateliers für Künstler
Anlage 5: Gemeinderatsantrag 521/2001 vom 06.11.2001 "Haushalt 2002/2003 - Kunststadt Stuttgart"
Anlage 1 zur GRDrs 612/2002


Ausführliche Begründung:


Gliederung


1. Einleitung

2. Bereiche eines grundsätzlichen Handlungsbedarfs

3. Maßnahmen und Richtlinien zur Optimierung der Fördersituation
4. Perspektiven




1. Einleitung

Ohne angemessenen Arbeitsraum ist professionelle künstlerische Arbeit nicht möglich. Unverzichtbare Voraussetzung für die Entwicklung und den Erhalt einer lebendigen Kunstszene einer Stadt ist der Aufbau und die Pflege einer funktionierenden Infrastruktur, deren Kern eine ausreichende Anzahl adäquater und erschwinglicher Arbeits- und Wohnateliers darstellt. Nur wo ausreichend günstiger Atelierraum vorhanden ist, können Künstler ansässig werden und kann sich eine lebendige Szene bilden und halten.

Die Stabilisierung und der Ausbau dieser Infrastruktur ist eine zentrale Aufgabe der kommunalen Kunstförderung. Deren grundsätzliches Ziel muss es sein, den bestehenden Arbeitsraum für Künstlerinnen und Künstler zu sichern, genügend bezahlbare und geeignete Ateliers zur Verfügung zu stellen sowie ausreichende Hilfe zur Selbsthilfe anbieten zu können.


2. Bereiche eines grundsätzlichen Handlungsbedarfs

In ihrer Gesamtheit wurde die Stuttgarter Ateliersituation zuletzt in der Studie "Kunststadt Stuttgart" einer kritischen Betrachtung unterzogen. Diese ist im Frühjahr 2000 im Auftrag der Landeshauptstadt durch Studenten des Instituts für Kunstgeschichte an der Universität Stuttgart unter der Leitung von Professor Beat Wyss erstellt worden. Obwohl darin die Ateliernot im Vergleich zu früheren Jahren als "derzeit relativ entspannt" eingeschätzt wurde, stellt die Studie in mehrfacher Hinsicht Handlungsbedarf fest und schlägt konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation durch die Landeshauptstadt vor.

Die in der Studie festgestellten Defizite und aufgestellten grundsätzlichen Handlungsempfehlungen gelten auch heute fast ohne Einschränkungen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Punkte:


3. Maßnahmen und Richtlinien zur Optimierung der Fördersituation

3.1 Vorbemerkung

Auf der Basis der in der Kunststadt-Studie aufgeführten Defizite und Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Atelierförderung führte das Kulturamt Gespräche mit der Stuttgarter Kunstszene und Vertretern der ateliervergebenden Kunstinstitutionen über deren Vorstellungen und Praxis einer sinnvollen Atelierförderung. Als Resultat ergeben sich folgende Maßnahmen:


3.2 Vergabe städtischer Künstlerateliers

Grundsätzlich ist anzustreben, dass die öffentliche Atelierförderung möglichst vielen professionell arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern zugute kommt. Dafür ist vor allem ein Vergabeverfahren notwendig, das den Interessenten eine gleichberechtigte Chance eröffnet, sich um die städtischen Räume zu bewerben. Dies wird mit Teil 1 der Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler in Stuttgart "Vergabe städtischer Künstlerateliers" geschaffen (Anlage 3). Künftig sollen feste Vergabekriterien und ein qualifiziertes Vergabegremium eine adäquate Prüfung und Beurteilung der Bewerber gewährleisten.

Außer im Atelierhaus Nordbahnhofstraße ist die Mietdauer der städtischen Ateliers zur Zeit unbefristet. Die Praxis in anderen Städten reicht von grundsätzlich befristet bis unbefristet. Für beide Varianten lassen sich gute Gründe ins Feld führen. Eine unbefristete Mietdauer ist erforderlich, wenn von den betroffenen Künstlern selbst größere Investitionen vorgenommen werden. Außerdem bietet eine unbefristete Mietdauer die Möglichkeit, Künstler an die Stadt zu binden, auf deren Anwesenheit besonderen Wert gelegt wird. Dennoch wird mit den Vergaberichtlinien künftig im Grundsatz die Mietdauer auf vier Jahre begrenzt, um so den nachrückenden Künstlergenerationen eine größere Chance auf Atelierplätze zu sichern.

Zusätzlich wird der Abwanderung junger Talente dadurch entgegenwirkt, dass künstlerische Förderungswürdigkeit zu einem zentralen Vergabekriterium wird.

In Gesprächen hat sich das Amt für Liegenschaften und Wohnen bereit erklärt, frei werdende Ateliers zukünftig dem Kulturamt zu melden, so dass auch diese städtischen Ateliers in Zukunft nach den neuen Richtlinien vergeben werden können.

Als Bestandsschutz bleiben laufendene unbefristete Mietverträge in ihrer abgeschlossenen Form bestehen.


3.3 Förderung des Ausbaus von Künstlerateliers

Zur Schaffung von neuem Atelierraum durch Fördermaßnahmen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Neben Mietzuschüssen, dem Ankauf, der Anmietung oder der Bereitstellung von gesicherten Atelierkomplexen ist hierbei die Unterstützung von Künstlerinnen und Künstlern beim Ausbau ihrer Atelierräume besonders geeignet.

Ausbau- und Renovierungszuschüsse spielen heute in verschiedenen Städten aufgrund ihrer Effizienz eine zentrale Rolle bei der Atelierförderung; so geben Düsseldorf und Hamburg je 50.000 € und Köln 20.000 € pro Jahr für diesen Zweck aus.

Auch in Stuttgart, mit seinem relativ geringen Angebot an geeigneten Flächen für Ateliers, werden Künstlerinnen und Künstler seit 1991 in ihrem Engagement bei der Suche und Schaffung neuen Atelierraums unterstützt. 1991 hat der Gemeinderat Richtlinien über die Gewährung einmaliger Zuschüsse zur Instandsetzung von Arbeitsateliers für Künstler beschlossen (Anlage 5, GRDrs 231/1991), die es Künstlerinnen und Künstlern mit einmaligen Zuschüssen ermöglichen, nicht mehr genutzte sanierungsbedürftige gewerbliche Räume in Eigenleistung herzurichten.

Trotz guter Erfahrungen mit durch diese Mittel realisierten Projekten wurden die Zuschüsse im Rahmen der Haushaltskonsolidierung ab Mitte der 90er Jahre auf derzeit 5.200 € heruntergefahren. Für Stuttgart wäre zu empfehlen, diese Art der Künstlerförderung, die einen effektiven und sehr flexiblen Einsatz von Mitteln garantiert, ab dem Doppelhaushalt 2004/2005 mit jährlich 30.000 € zu etatisieren. Bei einer Bezuschussung im Einzelfall von bis zu 5.000 € kann somit jährlich Atelierraum für mindestens sechs antragstellende Künstler ausgebaut werden. Erst eine solche Aufstockung der Mittel ermöglicht es, diese Fördermöglichkeit künftig regelmäßig zu publizieren und Künstler und Künstlerinnen damit zur Eigeninitiative anzuregen.

Waren die alten Richtlinien an Gruppenanträge und an die Gründung eines Vereins gebunden, ermöglichen die neuen Ausbauförderrichtlinien Einzelanträge, ohne einen Gemeinschaftsantrag auszuschließen. Damit wird die individuelle Schaffung von ganz auf die jeweilige Produktionsweise zugeschnittenen Arbeitsräumen möglich. Ein fachkundiges Gremium garantiert eine adäquate Prüfung der Anträge auf ihre künstlerische Förderungswürdigkeit.

Künstlerinnen und Künstler sind damit nicht mehr allein auf frei werdende Ateliers im bisherigen Angebotsspektrum angewiesen, sondern können auch davon unabhängig in Eigeninitiative zum Ausbau geeignete Räume suchen und zu Ateliers herrichten. Diese Hilfe zur Selbsthilfe stellt bei entsprechendem Engagement der Künstlerinnen und Künstler ein hochwirksames, flexibel, kurzfristig und pragmatisch zu nutzendes Instrument zur Verbesserung der Ateliersituation dar.


4. Perspektiven

Mit den neuen Richtlinien zur Atelierförderung ist die Grundlage für die geforderte und notwendige Erneuerung und Optimierung der Strukturen im Bereich der Atelierförderung gelegt. Ihre Verabschiedung unterstreicht, dass die Landeshauptstadt ihre Verpflichtung zur kulturellen Daseinsvorsorge für bildende Künstlerinnen und Künstler auch und gerade in schwierigen Zeiten ernst nimmt. Weiterhin gilt es, die aktuelle Anzahl städtischer Ateliers langfristig zu sichern und dafür zu sorgen, dass sie nicht marktgerechter Nutzung zum Opfer fallen.

Man darf nicht außer Acht lassen, dass die entspannte Ateliersituation der letzten Jahre in Stuttgart nicht zuletzt auch privaten Anbietern zu verdanken ist. Eigentümerwechsel und/oder Strukturwandel können aber rasch das Ende privater Atelierflächen bedeuten. Neben dem gesicherten Kontingent städtischer und von Institutionen dauerhaft betriebener Ateliers stellen die durch Ausbauzuschüsse geförderten Atelierneugründungen hier eine entscheidende Bereicherung für die Kunstszene dar.

Damit Stuttgart seiner Rolle als Kunststadt auch im zentralen Bereich der Atelierförderung gerecht wird, wird es weiterhin notwendig sein, in Kooperation mit dem Liegenschaftsamt und anderen Ämtern sowie Privaten bei freiwerdenden Immobilien die ev. auch befristete Umwidmung in Atelierhäuser zu prüfen und umzusetzen.Sie bilden das Fundament für die Umsetzung weiterer neuer Initiativen, wie beispielsweise der Schaffung weiteren Atelierraums, der Einrichtung eines Atelierstipendiums für besonders förderungswürdige Künstler und der Vorbereitung eines internationalen Atelieraustauschprogramms. Erste Gespräche über die Schaffung solcher Initiativen auch in Kooperation mit interessierten Kunstinstitutionen vor Ort wurden schon geführt.



Anlage 2 zur GRDrs 612/2002

Bericht des Kulturamts

Die Ateliersituation in der Landeshauptstadt Stuttgart und die Atelierförderung anderer deutscher Großstädte


1. Ateliersituation in Stuttgart

Aufgrund des extrem knappen Angebotes und sehr hohen Mietniveaus ist es in Stuttgart äußerst schwierig und für den Großteil der bildenden Künstlerinnen und Künstler unerschwinglich, auf dem freien Markt an günstigen Atelierraum zu kommen.

Räume, die zum Beispiel aufgrund ihrer unattraktiven Lage und ihres geringen Standards an Künstler vermietet werden und von diesen aufgrund günstiger Mietpreise gern übernommen und ideal genutzt werden können, sind in Stuttgart sehr schwer zu finden. Selbst wenn solche Objekte angeboten werden, handelt es sich oft um Immobilien, die nur zur Überbrückung eines zeitweiligen Leerstandes oder bis zum Abriss als Ateliers genutzt werden können und somit kein sicheres Atelierkontingent darstellen.

Seit vielen Jahren sind solche klassischen Nischen zudem auch längst für kleine und mittelständische Betriebe im Werbe- und Designbereich so interessant geworden, dass selbst hier sehr oft eine profitable Vermietung möglich ist und die finanzschwachen Künstlerinnen und Künstler von zahlungskräftigeren Nutzern verdrängt werden.

Diese Entwicklung ist seit den achtziger und verstärkt seit den neunziger Jahren in vielen Großstädten parallel zu beobachten. In Stuttgart ist es allerdings für bildende Künstlerinnen und Künstler aufgrund der besonders zugespitzten Situation auf dem Immobilienmarkt besonders schwierig, adäquate Ateliers zu finden.

Trotz dieser ungünstigen Rahmenbedingungen hat sich in Stuttgart über die vergangenen Jahrzehnte eine vielfältige Atelierlandschaft herausgebildet. Es gibt einen historisch gewachsenen Bestand in ehemaligen Verwaltungsgebäuden, nicht mehr genutzten Industrie- und Lagerräumen, umgenutzten Wohnhäusern und eigens umgebauten Atelierhäusern. Neben der Landeshauptstadt engagieren sich erfreulicherweise auch Kunstvereine und Berufsverbände sowie Firmen durch Bereitstellung von günstigen Atelierräumen für die Stuttgarter Künstlerinnen und Künstler.


2. Bestandsaufnahme der Ateliersituation in Stuttgart

Das Atelierkontingent in Stuttgart ist über die ganze Stadt verteilt und konzentriert sich größtenteils in 20 Atelierhäusern mit jeweils eigenem geschichtlichen Hintergrund.
Im folgenden wird der gesamte bekannte Atelierbestand nach Verwaltungszuständigkeiten mit den wesentlichen Kennzahlen und der jeweiligen Vermietungs- und Verwaltungsform aufgelistet.


2.1. Städtische Ateliers
Eigentümer/ Verwaltung
Objekt/Adresse
seit
AnzahlA/WA *
Miete ohne NK mtl.
in € pro m²
Vergabepraxis
Befristung Mietvertrag
Privatperson/
Kulturamt
Atelierhaus Nordbahnhofstr. 45
1989
15 A
2,81 - 3,32Durch Kulturamt
Mappensichtung/Gespräch
3-jährig
LHS/
Amt für Liegenschaften und Wohnen
Ameisenbergstr. 61
1913
8 A
4,19Gespräch
ohne Ausschreibung
keine künstlerische Prüfung
unbefristet
Bottroper Str. 46
1990
1 WA
4,33Gespräch
ohne Ausschreibung
keine künstlerische Prüfung
unbefristet
Filderstr. 34
1980
4 A /
7 WA
3,07 - 4,81 Gespräch
ohne Ausschreibung
keine künstlerische Prüfung
unbefristet
Haldenstr. 48
1992
6 A
4,08 - 4,22 Gespräch
ohne Ausschreibung
keine künstlerische Prüfung
unbefristet
Krefelder Str. 11
1980
4 A
3,56 - 6,14Gespräch
ohne Ausschreibung
keine künstlerische Prüfung
unbefristet
Leonhardstr. 5 A
1978
1 A
5,90Gespräch
ohne Ausschreibung
keine künstlerische Prüfung
unbefristet
LHS/ JugendamtBrückenstr. 45
1993
7 A
4,09Gespräch
ohne Ausschreibung
keine künstlerische Prüfung
unbefristet
LHS/ Stuttgarter Wohnungs- und Städtebau-
gesellschaft
Pferchäcker 2 - 8
1986
8 A
2,30 - 2,56
modernisiert
5,11 - 5,65
Empfehlung durch
Vormieter
ohne Ausschreibung
unbefristet
Heidlesäcker 1
1986
3 A
Sickstr. 46
1986
1 A
Wiener Str. 157
1986
1 A
Klingenstr. 1
1986
1 A
Stadt Stuttgart
Erbpacht
50 J. + 20 J.
Atelierhaus Reitzensteinstr. 11/13
"Stuttgarter Modell"
1991
11 WA
Erbbauzins:
189 + NK
als Stuttgarter Modell entstanden50 Jahre und Option auf weitere
20 Jahre

*A = Ateliers / WA = Wohnateliers

2.2 Ateliers von Vereinen und Institutionen

Verwaltung/
Eigentümer
Objekt/Adresse
seit
Anzahl
A/WA
Mietpreis
in € pro m²
VergabepraxisBefristung
GEDOK e. V.Hölderlinstr. 17
1955
22 WA
3,00 mit NKWartelisten Vorstandssitzung
Mappe/Persönlichkeit
nur an Vereinsmitglieder
unbefristet
Bund bildender Künstlerinnen Württembergs e. V.Eugenstr. 17
1917
8 A
3,20 ohne NKVergabe durch Vorstand an Vereinsmitglieder
Wartelisten
unbefristet
Württem-
bergischer Kunstverein
Atelierhaus im Schellenkönig
1969
21 WA
5,00 ohne NKBewerbung bei WKV mit
Lebenslauf, Doku der Arbeiten, Kataloge o. ä.
Vergabe durch Gremium,wenn mehrBewerber als Ateliers
5-jährig
VBKW/
Amt für Liegenschaften und Wohnen
Tuttlinger Str. 99
1988
6 A
4,00Prüfung durch den Vorstand
nach schriftl. Bewerbung von Mitgliedern
unbefristet
Kunststiftung Baden-
Württemberg
Gerokstr. 37
1979
6 WA Stgt.
2 WA Berlin
StipendiumBewerbungsschluss
31.08. jährlich, für junge Künstler geb. in Bad.-Württ. oder hier lebend
max. 2 Jahre
1 - 3 Monate Berlin
Künstlerhaus StuttgartReuchlinstr. 4 B
1984
4 A
2,50 warmAusschreibung durch Künstlerhaus
Auswahl durch Beirat des Vereins
1-jährig mit zwei-
maliger Ver-
längerungs-
möglichkeit
Akademie
Schloss
Solitude
Schloss Solitude
1990
45 WAStipendiumBewerbungsunterlagen: für 2003/4 17.02. - 31.10.20021-jährig
Kultur am Kelterberg e. V.Kelterberg 5
1996
8 A
2,23 Betriebsko-
sten, Kalt-
miete sub- ventioniert
Mappensichtung
Vereinsvorstand in Abstimmung mit Kunstbeirat
künstlerische Prüfung
Bedürftigkeit
1-jährig mit mehr-
maliger Ver-
längerungs-möglichkeit


2.3 Private Atelierhäuser

Mali-Ritter-
Stiftung
Ateliergemeinschaft Wilhelmstr. 16
1987
9 A
ca. 2,50/m² warmBeschluss bei Atelierversammlung
Subvention d. Hausbesitzer
unbefristet
De Te Immobilien
als Mäzen
Friedel Schoko.
Kegelenstr. 3 - 6
1988
30 A
2,50Empfehlung durch andere Künstler
leerstehende Ateliers werden nicht mehr vermietet
unbefristet
Post AGPosthaus
Steinbeissstr. 19
1997
13 A
4,00 mit NKVergabe nach Anfrage bei der Postverwaltungunbefristet
Post AGEhmannstr. 80 - 82
2001
4 A
4,50 mit NKVergabe nach Anfrage bei der Postverwaltungunbefristet


3. Atelierförderung der Stadt Stuttgart

3.1 Insgesamt existieren in Stuttgart zurzeit 256 Ateliers. Davon werden den Künstlerinnen und Künstlern 78 Ateliers von städtischer Seite zur Verfügung gestellt, darunter sind 11 Wohnateliers und 11 Atelierhäuser. Die wenigsten davon wurden eigens für diesen Zweck gebaut, wie zum Beispiel 1913 das Atelierhaus Ameisenbergstrasse 61, das bis heute als solches genutzt wird. Meist sind es umgenutzte Gebäude, die vorübergehend oder längerfristig als Atelierraum angeboten werden, wie das 1985 angemietete Gebäude Nordbahnhofstrasse 45, das heute mit seinen 15 Ateliers als einziges der Stuttgarter Atelierhäuser vom Kulturamt verwaltet wird. Vom Umfang des erforderlichen Zeit- und Personalaufwands stößt das Kulturamt dabei jedoch an seine personellen Grenzen, da das dafür zuständige Fachgebiet Bildende Kunst derzeit mit nur einer Stelle ausgestattet ist.

Mit 31 Ateliers betreut das Amt für Liegenschaften und Wohnen den größten Anteil der städtischen Ateliers. Sieben werden vom Jugendamt und 14 von der Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft vermietet. Vor einigen Jahren wurde als Mietzins der Mittelwert des Mietspiegels festgelegt. Dadurch wurde dokumentiert, dass für Künstlerateliers nicht die Marktmiete für gewerbliche Mietobjekte erhoben wird. Dies wäre der Situation der Künstlerinnen und Künstler nicht gerecht geworden.

3.2 Überregional als Stuttgarter Modell bekannt geworden sind die 1991 in der Reitzensteinstrasse 11/13 entstandenen Atelierhäuser, wofür die Grundstücke von der Stadt im Erbbaurecht zur Verfügung gestellt wurden. Die Künstlerinnen und Künstler bauten dort eigenverantwortlich und mit eigenen Mitteln.

3.3 Eine weitere durch das Kulturamt mit einem Baukostenzuschuss geförderte Künstlerinitiative war der Ausbau von 12 Ateliers in der ehemaligen Schokoladenfabrik Friedel in Bad Cannstatt.

Nicht zuletzt aufgrund dieses Musterbeispiels eines gelungenen Ausbaus hat der Gemeinderat der Stadt Stuttgart 1991 Richtlinien über die Gewährung einmaliger Zuschüsse zur Instandsetzung von Arbeitsateliers für Künstler beschlossen (Anlage 5). Diese ermöglichten es Künstlern/innen, nicht mehr genutzte sanierungsbedürftige gewerbliche Räume in Eigenleistung herzurichten. 1991 wurden für diesen Zweck 30.000 DM aus Haushaltsmitteln für "Sonstige Kunstpflege" zur Verfügung gestellt. Trotz guter Erfahrungen mit durch diese Mittel realisierten Projekten wurden diese aufgrund mangelnder Anfragen und der notwendigen Haushaltskonsolidierung ab Mitte der 90er Jahre auf derzeit 5.200 € verringert.

3.4 Zur Subventionierung der städtischen Atelierhäuser investiert das Kulturamt derzeit jährlich 128.000 €. Davon fließen 43.000 € in das Programm des Kunstraums Filderstraße 34 und 85.000 € in die Anmietung und den Betrieb des Atelierhauses Nordbahnhofstrasse 45. Darüber hinaus werden Institutionen wie BBK, GEDOK, Württembergischer Kunstverein, Künstlerhaus und Kunststiftung Baden-Württemberg gefördert, die über eigene Ateliers verfügen.

Für die Vergabe gibt es sowohl bei den Kunstinstitutionen als auch innerhalb der städtischen Ämter keine einheitliche Regelung. Während bei den Kunstinstitutionen eine Prüfung der künstlerischen Qualität vorgenommen wird, findet diese bei der Vergabe der städtischen Ateliers lediglich beim Kulturamt statt. Hier werden die Mietverträge auf drei Jahre befristet, während alle anderen städtischen Ateliers, wie der Großteil sämtlicher Ateliers in Stuttgart, unbefristet vergeben werden.


4. Atelierförderung und Atelierverwaltung in anderen deutschen Großstädten

Zum Vergleich mit der Stuttgarter Situation hat das Kulturamt eine Umfrage in sechs anderen deutschen Großstädten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln und München) durchgeführt. Alle diese Städte sind große und wichtige Kunstzentren in Deutschland. Ihre Situation ist daher im Gegensatz zu Mittel- und Kleinstädten am ehesten mit der Stuttgarter Situation vergleichbar. Eine Übersicht ist aus der diesem Bericht angeschlossenen Tabelle zu entnehmen.


4.1 Berlin

Durch den Umbruch der 2001 erfolgten Gebietsreform lässt sich in Berlin die Zahl der städtischen Ateliers, die von den Bezirksämtern oder durch Übertragung vom BBK verwaltet werden, nur ungefähr auf ca. 900 ermitteln. Die Hauptlast der Atelierförderung in Berlin wird vom Land Berlin, das auch eigene Atelierhäuser unterhält, getragen. Das Land subventioniert mit jährlich 1,2 Mio. € Ateliermieten, so dass die geförderten Ateliers mit etwa 3,80 €/qm bezahlbar sind.

Im Berliner "Atelier Sofortprogramm" (ASP) werden subventionierte Gewerbeflächen als Ateliers für professionelle Bildende Künstler/innen vermittelt. Voraussetzung für die Bewerbung ist die Professionalität, die berufliche und soziale Dringlichkeit und ein jährliches Einkommen unter derzeit 16.000 € netto p. a.. Der Beirat für das ASP wählt unter den Bewerber/innen aus. Die Vergabe der Ateliers erfolgt für die Dauer von zwei Jahren auf der Grundlage eines Untermietvertrags mit Förderung durch den Hauptmieter, der Gesellschaft für Stadtentwicklung. Nach Ablauf des Vertrags erfolgt erneut eine Einkommensüberprüfung. Sind die Fördervoraussetzungen nach wie vor erfüllt, werden die Verträge in der Regel für weitere zwei Jahre verlängert.

Zur Regelung der den Senat betreffenden Fragen und Arbeiten gibt es die Stelle eines Atelierbeauftragten.


4.2 Düsseldorf

Die Stadt Düsseldorf verfügt zurzeit über 250 Ateliers, die teilweise Eigentum der Stadt Düsseldorf, teilweise durch die Stadt von Dritten angemietet sind. Etwa zwei Drittel der Gesamtzahl sind Arbeitsateliers und ein Drittel Wohnateliers. Die Grundmiete der Arbeitsateliers liegt bei ca. 2,50 €/qm, die der Wohnateliers bei 3,30 €/qm. Hinzu kommen Nebenkosten in Höhe von 1 bis 2 €/qm.

Die Ateliers werden in der Regel unbefristet vergeben. Für die Atelierförderung sind im Haushalt jährlich 157.000 € bereit gestellt, aus denen Bauunterhaltung, Verwaltungsgebühren und Mietsubventionen für die angemieteten Objekte bezahlt werden.

Außerdem stehen 50.000 € für den Ausbau und die Renovierung von Atelierräumen zur Verfügung. Oberstes Kriterium für die Vergabe sind künstlerische Qualität und ggf. soziale Aspekte. Wartezeiten auf der Bewerberliste werden ebenfalls berücksichtigt.

Für die Atelierverwaltung steht eine halbe Stelle zur Verfügung.


4.3 Frankfurt

Frankfurt verfügt über 42 städtische Arbeitsateliers und zwei Wohnateliers, die aus Kooperationen der Stadt mit Dritten entstanden sind. Die Grundmieten liegen zwischen 2,50 und 3,50 €/qm, die Nebenkosten zwischen 0,80 und 1,30 €/qm. Die Ateliers werden für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet mit der Option auf eine Verlängerung für weitere fünf Jahre. Die Vergabe erfolgt nach künstlerischer Qualität, Bedürftigkeit und Platz auf der Warteliste.

Die anfallenden Arbeiten verteilen sich auf drei Mitarbeiter des Kulturamts. Der gesamte Arbeitsaufwand entspricht einer halben Stelle.


4.4 Hamburg

In Hamburg gibt es 139 geförderte Atelierräume, von denen 19 rein städtische Ateliers sind. Die Mehrzahl dieser Ateliers sind Arbeitsateliers, die Grundmiete liegt zwischen 2,80 und 8,00 €/qm, im Durchschnitt etwa 5 €. Dazu kommen Nebenkosten von mindestens 1,30 €/qm. Die Ateliers werden sowohl unbefristet als auch befristet vermietet. Hinzu kommen Ausbauzuschüsse in einer Höhe von 50.000 €.

Die Ateliers werden überwiegend nicht vom Kulturamt oder vom Liegenschaftsamt verwaltet, sondern von der Hamburger Gesellschaft für Gewerberaumförderung. Für die Vergabe der Ateliers ist der unabhängige "Verein Ateliers für die Kunst e. V." zuständig. Sie erfolgt durch einen von diesem Verein berufenen Fachbeirat.

Ein Mitarbeiter der Kulturbehörde ist mit einem Drittel seiner Gesamtarbeitszeit in Sachen Atelierförderung tätig und steht in ständigem Dialog mit dem Verein Ateliers für die Kunst e. V.


4.5 Köln

In Köln stehen 111 städtische Ateliers sowie 20 Ateliers des "Gothaer Kunstforums" zur Verfügung. Außerdem bezuschusst die Stadt die Einrichtung und den Ausbau von Ateliers in Eigeninitiative. Dafür sind 2002 15.000 € veranschlagt. Die Mieten variieren stark von 1,30 bis 3,80 €/qm je nach Zustand der Räume. Dazu kommen Nebenkosten zwischen 0,80 bis 1,40 €/qm.

Bei den Ateliers im städtischen Eigentum entscheidet das Kulturamt über die Belegung, die sich an der Förderungswürdigkeit im Hinblick auf die Qualität der künstlerischen Leitung und der wirtschaftlichen Lage orientiert. Die Warteliste umfasst inzwischen fast 400 Ateliersuchende.


4.6 München

Die Stadt München verfügt über 208 Ateliers, von denen 132 rein städtische Ateliers sind. Unter den städtischen gibt es 85 Wohnateliers, alle anderen sind Arbeitsateliers. Die Grundmieten der Arbeitsateliers belaufen sich auf 4,00 €/qm, die der Wohnateliers auf 6,00 bis 9,00 €/qm. Während die Wohnateliers unbefristet vergeben werden, werden die Arbeitsateliers für maximal zweimal fünf Jahre vermietet. Die Arbeitsateliers werden vom Kulturamt, die Wohnateliers vom Liegenschaftsamt verwaltet.

Im Kulturamt ist ein Mitarbeiter mit etwa einer drittel Stelle mit Atelierfragen beschäftigt. Der Arbeitsaufwand im Liegenschaftsamt wird etwa genauso veranschlagt.

76 Ateliers sind private Objekte, die im Rahmen eines Förderprogramms für maximal zweimal drei Jahre vermietet werden. Diese Ateliers werden an bildende Künstler/innen vorzugsweise "am Anfang der Professionalität" vergeben. Im Sinne der Öffnung des Kunstbegriffs erfolgt die Vergabe auch an Architekten, Designer und Medien- und Konzeptkünstler. Maßgeblich für die Vergabe ist eine vom Stadtrat berufene Fachkommission, die über Leistungsstandard und Qualitätsniveau der Antragsteller/innen befindet.


Anlage 3 zur GRDrs 612/2002


Richtlinien zur Atelierförderung für Künstlerinnen und Künstler in der Landeshauptstadt Stuttgart


Angesichts der Bedeutung der Bildenden Künste für das kulturelle Leben unterstützt die Landeshauptstadt Stuttgart die Arbeitsmöglichkeiten der in ihr schaffenden Künstler durch die Bereitstellung und Förderung von geeigneten Atelierräumen insbesondere für junge Künstler. Diese Förderung erfolgt sowohl durch die Vergabe mietgünstiger Ateliers wie auch durch die Unterstützung des Ausbaus von Atelierräumen.


1. Vergabe städtischer Künstlerateliers in Stuttgart

Die Landeshauptstadt Stuttgart vermietet unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen Arbeits- und Wohnateliers an bildende Künstlerinnen und Künstler.


1.1. Personenkreis

1.1.1 Bewerben können sich professionelle bildende Künstlerinnen und Künstler, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Die professionelle künstlerische Tätigkeit wird in der Regel nachgewiesen durch eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung an einer entsprechenden Akademie, Hochschule, Fachhochschule oder bei fehlender Ausbildung eine Ausstellungstätigkeit, die eine gleichwertige Qualifikation erkennen lässt.

1.1.2 Die zu fördernden Künstler sollen ihren Wohnsitz und Arbeitsmittelpunkt in Stuttgart haben; wohnen sie außerhalb Stuttgarts, muss nachgewiesen werden, dass der Arbeitsmittelpunkt in Stuttgart liegt.

1.1.3 Nicht gefördert werden noch im Studium befindliche Künstlerinnen und Künstler sowie solche, die ihren Lebensunterhalt überwiegend durch eine anderweitige gewerbliche oder angestellte Tätigkeit bestreiten, ebenso Freizeit- und Hobbykünstler/-innen.


1.2 Bewerbungsunterlagen

Die Bewerbung muss enthalten:


1.3 Warteliste

Das Kulturamt führt eine Warteliste potentieller Interessenten und informiert über frei werdende Atelierräume für die sich Interessenten bewerben können.
Bewerber werden bis ein Jahr nach Einsendung der Bewerbung auf der Warteliste geführt. Sie werden ohne weitere Benachrichtigung gestrichen, wenn keine Verlängerung beantragt wurde. 1.4 Auswahlgremium und Auswahlverfahren

1.4.1 Die Auswahl der Künstlerinnen und Künstler wird von einem fachkundigen Gremium vorgenommen, das vom Kulturamt auf ehrenamtlicher Basis bestellt wird. Es besteht aus fünf kunstsachverständigen Persönlichkeiten, die sich in der Stuttgarter Kunstszene gut auskennen. Zwei Mitglieder beruft das Kulturamt auf Vorschlag der Berufsverbände Verband bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg (VBKW), Bund bildender Künstlerinnen Württembergs e. V. (BBK) und GEDOK, ein Mitglied auf Vorschlag des Württembergischen Kunstvereins (WKV) und ein Mitglied auf Vorschlag der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste.

1.4.2 Die Geschäftsführung und der stimmberechtigte Vorsitz des Auswahlgremiums ist Aufgabe des Kulturamtes und wird in der Regel von dessen Fachreferenten für bildende Kunst wahrgenommen.

1.4.3 Die Entscheidung durch das Ateliervergabegremium erfolgt nach eingehender Beratung. Sie ist unanfechtbar und nicht weiter zu begründen.

1.4.4 Das Auswahlgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmen können nicht übertragen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters des Kulturamtes. In dringenden Fällen ist im Einzelfall auch eine fernmündliche oder vergleichbare Abstimmung des Gremiums möglich.

1.4.5 Die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Auswahlgremiums erfolgt entsprechend der "Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit".


1.5 Kriterien der Vergabe

1.5.1 Ein Anspruch auf Überlassung eines Ateliers besteht nicht.

1.5.2 Der Künstler/Die Künstlerin weist anhand geeigneter Unterlagen nach, dass seine/ ihre finanzielle Situation die Anmietung eines Ateliers auf dem freien Markt nicht erlaubt.

1.5.3 Das Auswahlgremium entscheidet nach Förderungswürdigkeit bzw. künstlerischer Qualität sowie nach der Dringlichkeit der Bewerbung.

1.5.4 Das vorgesehene Atelier muss für die künstlerischen Bedürfnisse geeignet sein.


1.6 Mietkonditionen

Die Vermietung der städtischen Atelierräume erfolgt grundsätzlich zu folgenden Bedingungen:

1.6.1 Mietverträge werden befristet abgeschlossen, in der Regel für maximal vier Jahre. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds (z. B. Nutzungsdauer der Immobilie oder besonderen Eigenleistungen der Mieter) kann im Einzelfall auch eine andere Dauer vereinbart werden. Über die Mietvertragsdauer entscheidet das Kulturamt in Abstimmung mit der die Liegenschaft verwaltenden Stelle auf Empfehlung des Auswahlgremiums. Eine Verlängerung der Mietdauer aus besonderen Gründen ist durch Entscheidung des Auswahlgremiums möglich.

1.6.2 Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses wird insbesondere für folgende Fälle vorbehalten:



2. Förderung des Ausbaus von Künstlerateliers in Stuttgart

Die Landeshauptstadt Stuttgart gewährt unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen Zuschüsse zum Ausbau von Ateliers an bildende Künstlerinnen und Künstler.


2.1 Personenkreis

Bewerben kann sich der unter 1.1.1 aufgeführte Personenkreis.


2.2 Antragsunterlagen

Der Antrag muss in Analogie zu 1.1.2 enthalten:

2.3 Auswahlgremium und Auswahlverfahren

Die Vergabe der Zuschüsse erfolgt entsprechend 1.1.4.


2.4 Kriterien der Vergabe

2.4.1 Ein Anspruch auf einen Atelierzuschuss besteht nicht.

2.4.2 Zuschüsse können nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährt werden.

2.4.3 Das auszubauende Atelier muss sich in der Stadt Stuttgart befinden und für die künstlerischen Bedürfnisse geeignet sein.

2.4.4 Für das auszubauende Atelier muss ein mindestens für eine Mietdauer von vier Jahren abgeschlossener Mietvertrag und eine Einverständniserklärung des Vermieters zum geplanten Ausbau vorliegen. Der Vermieter sollte nach Möglichkeit auf eine Rückbaupflicht des Mieters verzichten und mit einem Künstler/einer Künstlerin als evtl. Nachmieter einverstanden sein, der/die vom Kulturamt benannt wird.

2.4.5 Das Auswahlgremium entscheidet nach Förderungswürdigkeit bzw. künstlerischer Qualität sowie nach der Dringlichkeit der Bewerbung und der Eignung des auszubauenden Ateliers nach den genannten Kriterien.


2.5 Zuschussbemessung

2.5.1 Das Kulturamt legt nach einer Plausibilitätsprüfung die zuschussfähigen Baukosten fest. Kosten für bewegliche Einrichtungsgegenstände sind nicht zuschussfähig.

2.5.2 Der Zuschuss wird an den Erfordernissen des Einzelfalls bemessen. Er soll in der Regel 50 % der zuschussfähigen Baukosten und einen Höchstbetrag von 5.000 € nicht übersteigen. Er wird auf volle Hundert Euro aufgerundet.

2.5.3 Wird der Antrag von mehreren Künstlerinnen und Künstlern gestellt, kann ein höherer Zuschuss festgesetzt werden, wenn

2.6 Verfahren

2.6.1 Ein schriftlicher Zuschussantrag ist spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Baubeginn an das Kulturamt, 70161 Stuttgart, zu richten. Dem Antrag sind die in Abschnitt 2.2 genannten Unterlagen beizufügen.

2.6.2 Eine Entscheidung kann erst getroffen werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, geprüft sind und wenn das Auswahlgremium getagt hat.

2.6.3 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn das Auswahlgremium über den Antrag entschieden hat und der Zuschussempfänger den Inhalt des Bewilligungsbescheids anerkannt hat.

2.6.4 Der Zuschuss wird durch Bewilligungsbescheid gewährt. Es finden die Bewilligungsvorschriften für Zuwendungen der Landeshauptstadt Stuttgart Anwendung.


2.7 Änderung der Ateliernutzung

2.7.1 Das Kulturamt ist berechtigt, das Atelier nach Voranmeldung zu besichtigen.

2.7.2 Das Kulturamt ist über die Beendigung des Mietverhältnisses und über eine Änderung der Nutzung bzw. eine entsprechende Absicht unverzüglich zu informieren.

2.7.3 Bei vorzeitiger Beendigung der Nutzung durch den Künstler/die Künstlerin ist das Atelier dem Kulturamt rechtzeitig vorher zur Vergabe an Künstler anzubieten.

Der noch nicht "abgeschriebene" Zuschussanteil geht an den Nachmieter über. Von diesem dürfen keine Zahlungen für Maßnahmen verlangt werden, soweit diese vom Kulturamt bezuschusst wurden.

2.7.4 Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses bleibt eine zeitanteilige Teilrückforderung des Zuschusses vorbehalten.


3. Beschluss und Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart am 10.10.2002 beschlossen und treten am 11.10.2002 in Kraft. Die Richtlinien vom 06.05.1991 werden dadurch außer Kraft gesetzt.