Protokoll:
Gemeinderat
der Landeshauptstadt Stuttgart
Niederschrift Nr.
TOP:
155
9
Verhandlung
Drucksache:
309/2006
GZ:
St 6122-3
Sitzungstermin:
13.07.2006
Sitzungsart:
öffentlich
Vorsitz:
OB Dr. Schuster
Berichterstattung:
-
Protokollführung:
Frau Huber-Erdtmann
pö
Betreff:
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Bad Cannstatt 8 - Burgholzhof -, Teilbereich Robinson-Barracks
Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung als Entwicklungsbereich
Vorgang: Ausschuss für Umwelt und Technik vom 27.06.2006, nicht öffentlich, Nr. 328
Ergebnis: Einbringung
Ausschuss für Umwelt und Technik vom 04.07.2006, nicht öffentlich, Nr. 342
Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen vom 07.07.2006, nicht öffentlich, Nr. 110
Verwaltungsausschuss vom 12.07.2006, nicht öffentlich, Nr. 239
jeweiliges Ergebnis: einmütige Zustimmung
Beratungsunterlage ist die Vorlage des Referats Städtebau und Umwelt vom 09.06.2006, GRDrs 309/2006, mit folgendem
Beschlussantrag:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart hat aufgrund von § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818), und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20), in seiner Sitzung am 13.07.2006 folgende Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs Bad Cannstatt - Burgholzhof -, Teilbereich Robinson-Barracks beschlossen:
§ 1
Aufhebung
Die Satzung der Landeshauptstadt Stuttgart über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs Bad Cannstatt - Burgholzhof - Teilbereich Robinson Barracks vom 29.09.1994 wird aufgehoben.
Das Aufhebungsgebiet wird im Wesentlichen abgegrenzt durch: Im Westen die Straße Roter Stich, im Süden die Auerbachstraße, im Osten die Grundstücke Auerbachstraße 201, 203, 205, im Norden die Grundstücke Heidlochstraße 2 - 32. Maßgebend ist der Lageplan des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 25.04.2006. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
OB
Dr. Schuster
stellt fest:
Der Gemeinderat
beschließt
ohne Aussprache einstimmig
wie beantragt.