Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz:
St
GRDrs
770/2002
Stuttgart,
10/07/2002
Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Wernerstraße im
Stadtbezirk Feuerbach (Feu 219)
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO ohne Anregungen
Beschlußvorlage
Vorlage an
zur
Sitzungsart
Sitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
öffentlich
22.10.2002
12.11.2002
14.11.2002
Beschlußantrag:
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Wernerstraße im Stadtbezirk Feuerbach in der Fassung vom 13. August 1993/5. Oktober 1995/27. Januar 1997 wird gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 13. August 1993/27. Januar 1997/25. Oktober 1999.
Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt (Anlage 2).
Begründung:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 24. Juni 1997 die Teilung des Geltungsbereichs in die Teilbereiche 1 und 2 beschlossen. Für den Teilbereich 2 wurde das Bebauungsplanverfahren aufgehoben. Es wird mit dem Bebauungsplan Güterbahnhof Feuerbach (Feu 231) neu bearbeitet.
Der Bebauungsplan Wernerstraße (Teilbereich 1) wurde gemäß § 3 (3) BauGB geändert und erneut ausgelegt. Während der Auslegungsfrist wurden keine Anregungen vorgebracht.
Soweit die Anregungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden konnten, wird auf die Stellungnahme in Anlage 1 verwiesen.
Auf die Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 (8) BauGB vom 13. August 1993/ 27. Januar 1997/25. Oktober 1999 (Anlage 2) wird Bezug genommen.
Auf Grund der neuen Rechtsprechung wurden nach der öffentlichen Auslegung die Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch und die örtlichen Bauvorschriften im Textteil getrennt. Zudem wurden die Lärmwerte und die Festsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm aktualisiert. Außerdem wurde der Bebauungsplan zwischenzeitlich mit EDV bearbeitet.
Der in der Begründung vom 13. August 1993/27. Januar 1997/25. Oktober 1999 aufgeführte Entwurf zum Flächennutzungsplan 2010 ist seit dem 16. März 2000 rechtsverbindlich.
Die Satzung “Stellplatzbeschränkungsbereich Feuerbach” wurde mit Veröffentlichung vom 11. Oktober 2001 aufgehoben.
Nach Änderung des Geltungsbereichs sind nur Bestandsgebiete betroffen, so dass keine Kosten durch den Bebauungsplan zu erwarten sind.
Beteiligte Stellen
Referat T, Referat USO, OB/82
Vorliegende Anträge/Anfragen
keine
Erledigte Anträge/Anfragen
keine
Matthias Hahn
Bürgermeister
Anlagen
1. Stellungnahmen zu den Anregungen der Träger öffentlicher Belange
2. Begründung zum Bebauungsplan,
Deckblatt siehe Dateianhang
Anlage 1 zur GRDrs
Nicht oder nur teilweise berücksichtige Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange:
Das
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt
bringt Bedenken gegen das angrenzende Industriegebiet vor. Dort wären sämtliche genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV zulässig und es sei zu befürchten, dass diese die einschlägigen Lärmgrenzwerte gegenüber den benachbarten Gebieten MK1 und MK2 nicht einhalten können.
Da östlich der Bludenzer und Bregenzer Straße auch Wohnen zulässig sein soll, wird empfohlen, einen Geländestreifen westlich der Straße von ca. 100 m als Gewerbegebiet auszuweisen. Hinsichtlich der heute vorhandenen Nutzung sind keine Konflikte zu erwarten. Sollte jedoch eine dem Industriegebiet entsprechende Nutzung erfolgen, bestehen Bedenken.
Stellungnahme:
Die bisher rechtsverbindlich festgesetzten Industriegebiete nach der Ortsbausatzung, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs liegen, wurden in MI, MK oder GE geändert. Der westlich der Bludenzer Straße als Gewerbegebiet auszuweisende 100 m breite Geländestreifen liegt nicht im Geltungsbereich. Jedoch ist längerfristig vorgesehen, die rechtsverbindlichen Industriegebiete nach OBS, die teilweise bis ins Zentrum von Feuerbach reichen, planungsrechtlich zu ändern. Im Flächennutzungsplan 2010 ist hier die bisherige gewerbliche Baufläche bereits in eine gemischte Baufläche geändert worden. Wegen der schon heute bestehenden Gemengelage unterliegen Vorhaben im westlich angrenzenden Gebiet bereits dem sogenannten Gebot der Rücksichtnahme, wie es sich etwa in § 15 BauNVO ausdrückt. Gegebenenfalls wäre zusätzlich vom Instrumentarium der §§ 14 ff BauGB zur Sicherung der planerischen Zielsetzung Gebrauch zu machen.
Der
Landesnaturschutzverband
hält die Zielsetzung, in diesem Bereich vermehrt arbeitsplatzintensive Nutzungen anzusiedeln, sowohl aus stadtökologischen als auch aus städtebaulichen Gründen für überholt. In Stuttgart bestehe ein Überhang an Arbeitsplätzen gegenüber Wohnungen. Dieses Missverhältnis führe dazu, dass täglich Tausende Berufspendler mit ihren Autos unterwegs sind. Die verkehrsbedingten Schadstoff- und Lärmimmisionen führten zu Beeinträchtigungen der Gesundheit.
In Stuttgart bestehe derzeit eine Überkapazität an Bürofläche von fast 200.000 m². Durch die Schaffung weiterer Büroräume würde die Gefahr heraufbeschworen, dass Räume in großem Umfang leer stehen und zu Ruinen verkommen. Deshalb wird vom Landesnaturschutzverband gefordert, von der einseitigen Förderung von Arbeitsplätzen im Dienstleistungsbereich Abstand zu nehmen. Diese Arbeitsplätze sollten in engem räumlichen Zusammenhang mit Wohnungen geplant werden. Eine stärkere Berücksichtigung von Wohnen hätte auch den Vorteil, dass Maßnahmen des Umweltschutzes und der Freiflächen- und Grüngestaltung in stärkerem Maße durchgeführt werden müssten.
Der Landesnaturschutzverband fordert weiter aus klimatischen und lufthygienischen Gründen die Bebauung deutlich weniger dicht auszuführen. Mit den Gebäuden sollte ein größerer Abstand von den Gehwegflächen eingehalten werden, womit großzügige Begrünungsmaßnahmen ermöglicht werden.
Für den Landesnaturschutzverband ist es unverständlich, weshalb im Mischgebiet entlang der Wiener Straße Gartenbaubetriebe nicht zugelassen werden sollen. Diese Betriebe verfügen naturgemäß über einen hohen Freiflächenanteil und könnten sich stadt-ökologisch positiv auswirken.
Der Landesnaturschutzverband sowie der damalige Nachbarschaftsverband bemängeln, dass die Festsetzung des Begrünungsanteils von mindestens 10 % der Grundstücksfläche, angesichts der erheblichen Umweltbelastung in diesem Gebiet zu niedrig angesetzt ist. Der Begrünungsanteil sollte auf mindestens 25 % (Nachbarschaftsverband 15 %) angehoben werden. Außerdem sollte die Erdüberdeckung von Tiefgaragen erhöht werden, damit eine vielfältige und reichhaltige Gehölzpflanzung möglich ist. Zusätzlich sollte eine weitgehende Fassadenbegrünung verbindlich vorgeschrieben werden.
Angesichts der starken und gesundheitsbeeinträchtigenden Lärmwerte komme wirksamen Lärmminderungsmaßnahmen allergrößte Bedeutung zu. Es sollte noch einmal geprüft werden, ob aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Straßen und der Bahn tatsächlich ausscheiden. In Anbetracht der vorhandenen und mit Sicherheit nicht unerheblichen Verunreinigungen des Bodens sollte für dieses Gebiet eine generelle Altlastenerkennung durchgeführt werden, bevor es für die Bebauung freigegeben wird.
Stellungnahme
:
Die Bilanzierung und Zuordnung von Wohngebieten und Arbeitsstätten ist insbesondere eine Aufgabe der Flächennutzungsplanung. Bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurden die vorgebrachten Bedenken und Anregungen in die Überlegungen einbezogen. Zu beachten ist allerdings der allgemeine Trend einer Vergrößerung der Büroflächen je Beschäftigtem, der zu einer Verringerung der Beschäftigtenzahlen in den Bestandsgebieten führt.
Das Plangebiet ist mit öffentlichen Personennahverkehrsmitteln außerordentlich gut zu erreichen. Drei S-Bahn-Linien, Stadtbahn, Busse und Nahverkehrszüge am Bahnhof Feuerbach sind eine optimale Nahverkehrsanbindung. Damit sind ideale Voraussetzungen für eine Nachverdichtung und Neuorientierung des Gebiets gegeben. Der mit den dadurch erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätzen entstehende Wohn-bedarf kann zu einem Teil im Gebiet selbst befriedigt werden. So wurde das rechtsver-bindliche Industriegebiet nach der Ortsbausatzung entlang der Wiener Straße und Blu-denzer Straße in ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO geändert. Des Weiteren bestehen in Stuttgart noch Kapazitäten entsprechend den Flächennutzungsplanausweisungen und in Baulücken.
Die im Bebauungsplanentwurf vorgeschlagenen Begrünungsmaßnahmen stellen gegenüber den bisherigen Festsetzungen eine wesentliche Verbesserung dar. Wo es möglich war, wurden die Baugrenzen vom Gehweg abgerückt und ein Pflanzstreifen festgesetzt. Teilweise wurden jedoch, aus städtebaulichen Gründen, die bestehenden Gebäude aufgenommen. Des Weiteren sind in öffentlichen Verkehrsflächen umfangreiche Begrünungen vorgesehen. 10 % der Grundstücksflächen müssen begrünt werden. Darüber hinaus ist Flachdachbegrünung festgesetzt.
Entlang der Wiener Straße stehen drei Gebäude unter Denkmalschutz. In diesem Bereich ist es Ziel des Bebauungsplans, die gewachsene städtebauliche Struktur zu erhalten. Ein flächenintensiver Gartenbaubetrieb würde den kleinstrukturierten Rahmen spren-gen und wird deshalb im Mischgebiet ausgeschlossen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich hier Gartenbaubetriebe ansiedeln, da die vielen kleinen Grundstücke für einen solchen Betrieb unattraktiv sind.
Nach der Klimaanalyse des damaligen Nachbarschaftsverbandes Stuttgart verläuft die Hauptluftleitbahn in diesem Bereich entlang der Bahnlinie. Der Kaltluftstrom aus dem Siegelberg wird durch die vorhandenen Gewerbebetriebe westlich der Wernerstraße bereits stark gestaut und behindert.
Für die vorgesehene Bebauung ist eine aktive Schallschutzmaßnahme zum einen aus Platzgründen nicht möglich, zum anderen müsste diese sehr hoch werden und ist somit in dem sensiblen Stadteingangsbereich städtebaulich nicht tragbar. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird daher festgesetzt, dass bei der Bebauung besondere Vorkehrungen zum Schutz gegen Lärmimmissionen zu treffen sind. Dies kann durch Anordnung der Räume, Schallschutzfenster und/oder Verwendung von schalldämmenden Baustoffen und anderem erfolgen.
Bei Arbeiten in der näheren Umgebung des Plangebiets wurden Verunreinigungen von Untergrund und Grundwasser festgestellt. Es ist zu vermuten, dass in weiteren Teilbereichen Boden- und Grundwasserkontaminierungen vorliegen. Bauherren sind deshalb verpflichtet, bis zur Baugenehmigung den Nachweis zu führen, dass Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen entweder nicht vorliegen oder sachgerecht saniert werden.
Anlage 2, Deckblatt siehe Dateianhang
Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans
Die Gebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind durch nicht qualifizierte Planfestsetzungen im Sinne des Baugesetzbuches erfaßt. Um dem erkennbaren Strukturwandel im Plangebiet und auch in angrenzenden Bereichen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, städtebauliche Leitvorstellungen zu erarbeiten und in einem Bebauungsplan festzuschreiben. Wegen der hohen Standortgunst erscheint es sinnvoll, überwiegend arbeitsplatzintensive Nutzungen wie Verwaltung und Dienstleistung hier anzusiedeln. Die bestehende Mischnutzung mit hohem Wohnanteil an der Bludenzer und Wiener Straße soll erhalten werden.
Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist die Aufwertung des Gebiets durch Begrünungs- und Gestaltungsmaßnahmen.
Infolge des Fehlens qualifizierter Planfestsetzungen müssen zur Zeit Bauvorhaben nach den Bestimmungen des § 34 BauGB beurteilt werden, die es unter Umständen erschweren oder gar unmöglich machen können, Nutzungen zu realisieren, die den neuen städtebaulichen Leitvorstellungen entsprechen.
Des weiteren wird die ehemalige Kalkofenstraße nicht mehr zur Erschließung genutzt. Die festgesetzte Verkehrsfläche kann aus diesem Grund aufgehoben werden.
Geltendes Recht, andere Planungen
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Plangebiet gewerbliche Baufläche (G) dar. Im Entwurf zum FNP 2010 sind gemischte Bauflächen vorgesehen.
Im Plangebiet ist bisher Industriegebiet nach der Ortsbausatzung festgesetzt. Bebauungspläne von 1931, 1914, 1910, 1908 und 1906 setzen in diesem Bereich Baulinien und Straßenbegrenzungen fest. Nachfolgende Änderungen von 1952 und 1956 sind wegen nichtöffentlicher Beschlußfassung im Gemeinderat rechtsunwirksam.
Westlich der Wernerstraße bestand früher die Kalkofenstraße. Diese Verkehrsfläche ist in einem früheren Bebauungsplan festgesetzt, aber inzwischen entwidmet und in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Die entsprechenden Festsetzungen sollten deshalb geändert werden.
Auf die Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe (1997/5) und auf den Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere (1989/5) wird verweisen. Ein Teil des Plangebiets liegt im Geltungsbereich der Satzung Stellplatzbeschränkungsbereich Feuerbach (1990/13).
In der Liste der Kulturdenkmale des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg sind die Gebäude Wiener Straße 2, 8 und 20 als Baudenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes enthalten.
Planerische Gestaltung
Wegen der Standortgunst des Plangebiets sollen überwiegend arbeitsplatzintensive Nutzungen des Dienstleistungsbereichs und des Gewerbes ermöglicht werden. Entlang der Wiener Straße und an der Bludenzer Straße ist die vorhandene Struktur mit teilweise denkmalgeschützten Gebäuden zu erhalten.
Im Rahmen des Bebauungsplans ist teilweise eine Nachverdichtung des Gebiets möglich und auch angestrebt. Der mit den dadurch erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätzen entstehende Wohnbedarf kann rechnerisch in den Restkapazitäten des geltenden Flächennutzungsplans und in Baulücken und Nachverdichtungspotentialen in Stuttgart (rechnerisches Potential für über 30.000 Wohnungen) abgedeckt werden.
Beiderseits der Steiermärker Straße (B 295) sind die Produktionsbetriebe aufgegeben und verlagert worden. Hier entstanden oder entstehen bereits dem Planungsziel entsprechende Büronutzungen und Dienstleistungsbetriebe.
Verkehr
a) Öffentlicher Personennahverkehr
Das Plangebiet ist mit öffentlichen Personennahverkehrsmitteln außerordentlich gut zu erreichen. S-Bahn (S4, S5, S6), Stadtbahn (U6 und U13) und Busse (91, 401, 501, 502, 503; 591) am Bahnhof Feuerbach sowie Busse zur flächenmäßigen Erschließung des Gewerbegebiets beiderseits der Wernerstraße sichern eine optimale Nahverkehrsanbindung.
b) Individualverkehr
Die Haupterschließung erfolgt über die B 295 (Steiermärker Straße) und die Wernerstraße. Durch den geplanten Anschluß der Wernerstraße über eine neue Mea-Brücke an die B 10/27 erhält sie künftig eine besondere Verkehrsbedeutung. Deshalb ist beabsichtigt, die Dimensionierung der Straßenräume mit den erforderlichen Abbiegespuren der Bedeutung der Verkehrswege insbesondere im Hinblick auf die geplante Umstrukturierung des heutigen Bahngeländes anzupassen. Außerdem ist ein durchgehender Fuß- und Radweg mit großzügigem Grünstreifen, der Fahrbahn und Radweg trennt ,auf der östlichen Seite der Wernerstraße vorgesehen. Die Planung für den Ausbau der Wernerstraße erfolgt gemeinsam mit dem Anschluß der Mea-Brücke und der Bebauungsplanung für das heutige Gelände der Deutsche Bahn AG.
c) Industriestammgleis
Das für Feuerbach bedeutende Industriestammgleis bleibt erhalten. Nach Fertigstellung des B 295-Tunnels in der Steiermärker Straße ist vorgesehen, auch die Stadteinwärtsrichtung der Bundesstraße durch den Bahndurchlaß am Wiener Platz zu führen und diesen aufzuweiten. Deshalb muß das Industriestammgleis in Richtung Bahngelände nach Norden verlegt werden.
Das Gleisbett soll, wie bereits in der Steiermärker Straße vorhanden, in seinen überwiegenden Teilen begrünt werden. Dies wird im Bebauungsplanverfahren Feu 231 mit aufgenommen.
Art und Maß der baulichen Nutzung
a) Mischgebiet
Im Hinblick auf die heute vorherrschende Nutzung wird für die Bauzeilen an Wiener- und Bludenzer Straße Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Bei der hohen vorhandenen Bebauung mit vier Geschossen (bei Mansarddach teilweise fünf Geschosse) und den verhältnismäßig kleinen Grundstücken sind die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO teilweise nicht eingehalten worden. Eine Änderung ist wegen der bestehenden, teilweise denkmalgeschützten Gebäude und auch aus gestalterischen Gründen nicht sinnvoll. Eine dichte Bebauung ist im Nahbereich des Bahnhofs Feuerbach, der ein Schwerpunkt des öffentlichen Nahverkehrs ist, sinnvoll.
Alte und neue Bausubstanz bedeuten insgesamt eine städtebauliche Aufwertung der früheren Situation. Hinzu kommt, daß private Grünstreifen (Vorgärten) und Bäume im öffentlichen Straßenraum, insbesondere auch am Bahnhofsvorplatz, das Umfeld deutlich verbessert haben und als Ausgleich angesehen werden können.
Um Störungen für die Wohnnutzung weitmöglichst auszuschließen, werden Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Da Gartenbaubetriebe nicht in die gewerbliche, bzw. städtisch geprägte Umgebung passen, sind sie im Mischgebiet nicht zulässig. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Zudem ist das Gebiet überwiegend bebaut. Sonstige öffentliche Belange stehen nicht entgegen.
b) Kerngebiet
Entsprechend der angestrebten arbeitsplatzintensiven Nutzung mit überwiegend Verwaltungs- und Dienstleistungsbetrieben, wird im wesentlichen Teil des Bebauungsplans Kerngebiet festgesetzt. Durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen und der Höhe baulicher Anlagen, mit entsprechenden Abmessungen, wird das Maß der baulichen Nutzung sowie die Gliederung und Anordnung der Baukörper bestimmt. Beiderseits der Steiermärker Straße wird die GFZ entsprechend dem Bestand festgesetzt.
Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, sowie sonstige Tankstellen und Vergnügungsstätten entsprechen nicht der angestrebten arbeitsplatzintensiven Nutzung. Sie sind deshalb im Kerngebiet ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Einrichtungen mit kulturellem, künstlerischem oder sportlichem Angebot, Tanzlokale und Diskotheken zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
c) Gewerbegebiet
Westlich der Wernerstraße liegt das Bosch-Areal. Für die gesamte Fläche ist bisher ein Industriegebiet nach der Ortsbausatzung festgesetzt. Diese Festsetzung ist als nicht qualifiziert anzusehen, das Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach § 34 BauGB.
Da die ehemalige Kalkofenstraße planungsrechtlich noch aufzuheben ist, wurde ein kleiner Teil des Boschgeländes in den Geltungsbereich aufgenommen. Mit der Festlegung der Höhe baulicher Anlagen entsprechend der umgebenden Bebauung ist dies für die städtebauliche Ordnung ausreichend.
d) Fläche für Versorgungseinrichtungen
Die NWS AG unterhält südlich der Steiermärker Straße Anlagen zur Stromverteilung und ein Wohngebäude. Die Betriebsgebäude werden entsprechend der vorhandenen Nutzung als Versorgungsflächen gemäß § 9 (1) 12. BauGB ausgewiesen. Das Wohnhaus wird in das angrenzende Mischgebiet aufgenommen.
Besondere Regelungen für die Baugebiete
Entlang der Wiener und Bludenzer Straße bestehen stark voneinander abweichende Gebäude- und Dachformen. Um eine Höhenentwicklung ausreichend zu regeln, wird deshalb die maximale Firsthöhe festgesetzt.
Entsprechend der vorhandenen Struktur, mit den gemeinsamen Hofzufahrten, wird für das Mischgebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt. Dabei ist ein Abstand von Gebäude zu Gebäude von mindestens drei Metern einzuhalten oder auf die Grenze zu bauen.
In den übrigen Bereichen überwiegt die Blockrandbebauung; es ist deshalb die Festsetzung einer offenen Bauweise ohne Längenbeschränkung geboten.
Der Bebauungsplan läßt im Gewerbegebiet und im Kerngebiet die Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher Anlagen für technische Aufbauten zu.
Freiflächen- und Grüngestaltung
Der städtebaulichen Zielsetzung nach einer ansprechenden Gesamtgestaltung des Gebiets, aber auch zur Verbesserung der örtlichen Luft- und Klimaverhältnisse, wird unter anderem durch umfangreiche Pflanzfestsetzungen Rechnung getragen. So sind entlang der Straßen, auf privater und/oder öffentlicher Fläche, Pflanzstreifen angeordnet, die mit großkronigen Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind.
Der Bebauungsplan setzt für das Kern- und Gewerbegebiet weiterhin fest, daß mindestens 10 % der Grundstücksflächen zu begrünen und oberirdische Stellplätze mit großkronigen Bäumen zu bepflanzen sind. Wegen der möglichen großflächigen Überbauung des Gebiets sollen Flachdächer begrünt und dadurch positive lokalklimatische Auswirkungen erreicht werden. Des weiteren sind die Teile der Tiefgaragen, die nicht überbaut werden, mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu überdecken und zu bepflanzen.
Umweltschutz
a) Stadtklima - Luft
Es handelt sich um ein Gebiet mit klimatisch-lufthygienischen Nachteilen (s. Klimaatlas). Um weitere Luftverunreinigungen soweit wie möglich auszuschließen bzw. abzubauen, wurden bereits Maßnahmen getroffen. So liegt das Plangebiet im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen “Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe (1997/5)”. Darüber hinaus sind die Technischen Werke der Stadt Stuttgart in der Lage, den Bedarf an emissionsarmer Energie zu decken.
Bei der Festsetzung der Baumöglichkeiten, insbesondere der Höhenentwicklung, wurden klimatische Gesichtspunkte beachtet.
Durch diese und andere, großräumig wirkende Maßnahmen im gesamten Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart (s. Luftreinhalteplan) ist die vorgesehene Nutzung trotz der hohen Vorbelastung vertretbar. Zu diesem Ergebnis kommt auch eine vom Amt für Umweltschutz erstellte Schadstoff-Immissionsprognose.
b) Lärm
Aufgrund der bestehenden Verkehrsbelastungen ergeben sich nach der Verkehrslärmkartierung 1983 des damaligen Chemischen Untersuchungsamtes äquivalente Dauerschallpegel für die Steiermärker und Wernerstraße von 70 - 75 dB(A) am Tag sowie über 65 – 70 dB(A) in der Steiermärker Straße bzw. 65 bis 65 dB(A) bei Nacht.
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Aufgrund der bestehenden Verkehrsbelastungen ergeben sich nach der Verkehrslärmkartierung 1998 des Amt für Umweltschutzes äquivalente Dauerschallpegel für die Wernerstraße von 70 bis 75 dB(A) am Tag und 60 bis 65 dB(A) bei Nacht, sowie an der Steiermärker Straße 75 bis 80 dB(A) bei Tag und 70 bis 75 dB(A) bei Nacht.
Ergänzung vom 8. August 2002
Stadtplanungsamt
Hinzu kommen die Belastungen von der Bahnlinie und aus den Industriegebieten westlich der Wernerstraße. Die schalltechnischen Orientierungswerte können im Plangebiet somit meist nicht eingehalten werden. Ein aktiver Schallschutz entlang der Straßen muß aus städtebaulichen Gründen ausscheiden und wäre bei der hohen Bebauung auch weitgehend wirkungslos.
Der Geltungsbereich wird deshalb als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen zum Schutz gegen Verkehrsimmissionen und Immissionen vom Industriegebiet zu treffen sind. Wohnungen und andere Aufenthaltsräume sind dabei durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster, Verwendung von schalldämmenden Baustoffen, Anordnung der Aufenthaltsräume) besonders zu schützen.
c) Boden
Bei Arbeiten in der näheren Umgebung des Plangebiets wurden Verunreinigungen von Untergrund und Grundwasser festgestellt. Es ist zu vermuten, daß in weiteren Teilbereichen Boden- und Grundwasserkontaminierungen vorliegen.
Vor der Bebauung ist deshalb der Nachweis zu führen, daß Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen entweder nicht vorliegen oder aber sachgerecht saniert werden.
Ver- und Entsorgung
Leitungen, Kabel und Kanäle für die Ver- und Entsorgung des Plangebiets sind vorhanden. Sie sind gegebenenfalls dem entstehenden Mehrbedarf anzupassen. Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt zum Klärwerk Mühlhausen; eine Reinigungsleistung bis unter 20 mg BSB 5/l ist dort gesichert.
Müllbehälter im Plangebiet sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Einsicht abzuschirmen und aus hygienischen Gründen gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen.
Bodenordnende und soziale Maßnahmen
Zur Verwirklichung der Planung sind bodenordnende und besondere soziale Maßnahmen voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Regelungen sollen privatrechtlich getroffen werden.
Kosten und Finanzierung
Für die Grundstücke im Plangebiet ist ein Planungsvorteil aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung nicht erkennbar.
Kanalbaukosten entstehen nicht.
Der Umbau der Wernerstraße erfolgt im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans Güterbahnhof Feuerbach.