Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Städtebau
Gz: St
GRDrs 770/2002
Stuttgart,
10/07/2002



Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Wernerstraße im
Stadtbezirk Feuerbach (Feu 219)
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO ohne Anregungen




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Ausschuß für Umwelt und Technik
Ausschuß für Umwelt und Technik
Gemeinderat
Einbringung
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
öffentlich
22.10.2002
12.11.2002
14.11.2002



Beschlußantrag:

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Wernerstraße im Stadtbezirk Feuerbach in der Fassung vom 13. August 1993/5. Oktober 1995/27. Januar 1997 wird gemäß § 10 BauGB und § 74 LBO als Satzung beschlossen. Es gilt die Begründung vom 13. August 1993/27. Januar 1997/25. Oktober 1999.

Der Geltungsbereich ist im Kartenausschnitt auf dem Titelblatt der Begründung dargestellt (Anlage 2).


Begründung:


Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat am 24. Juni 1997 die Teilung des Geltungsbereichs in die Teilbereiche 1 und 2 beschlossen. Für den Teilbereich 2 wurde das Bebauungsplanverfahren aufgehoben. Es wird mit dem Bebauungsplan Güterbahnhof Feuerbach (Feu 231) neu bearbeitet.

Der Bebauungsplan Wernerstraße (Teilbereich 1) wurde gemäß § 3 (3) BauGB geändert und erneut ausgelegt. Während der Auslegungsfrist wurden keine Anregungen vorgebracht.

Soweit die Anregungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden konnten, wird auf die Stellungnahme in Anlage 1 verwiesen.
Auf die Begründung zum Bebauungsplan gemäß § 9 (8) BauGB vom 13. August 1993/ 27. Januar 1997/25. Oktober 1999 (Anlage 2) wird Bezug genommen.

Auf Grund der neuen Rechtsprechung wurden nach der öffentlichen Auslegung die Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch und die örtlichen Bauvorschriften im Textteil getrennt. Zudem wurden die Lärmwerte und die Festsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm aktualisiert. Außerdem wurde der Bebauungsplan zwischenzeitlich mit EDV bearbeitet.

Der in der Begründung vom 13. August 1993/27. Januar 1997/25. Oktober 1999 aufgeführte Entwurf zum Flächennutzungsplan 2010 ist seit dem 16. März 2000 rechtsverbindlich.

Die Satzung “Stellplatzbeschränkungsbereich Feuerbach” wurde mit Veröffentlichung vom 11. Oktober 2001 aufgehoben.

Nach Änderung des Geltungsbereichs sind nur Bestandsgebiete betroffen, so dass keine Kosten durch den Bebauungsplan zu erwarten sind.

Beteiligte Stellen

Referat T, Referat USO, OB/82

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Matthias Hahn
Bürgermeister


Anlagen

1. Stellungnahmen zu den Anregungen der Träger öffentlicher Belange
2. Begründung zum Bebauungsplan, Deckblatt siehe Dateianhang
Anlage 1 zur GRDrs


Nicht oder nur teilweise berücksichtige Bedenken und Anregungen der Träger öffentlicher Belange:

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt bringt Bedenken gegen das angrenzende Industriegebiet vor. Dort wären sämtliche genehmigungsbedürftigen Anlagen der 4. BImSchV zulässig und es sei zu befürchten, dass diese die einschlägigen Lärmgrenzwerte gegenüber den benachbarten Gebieten MK1 und MK2 nicht einhalten können.

Da östlich der Bludenzer und Bregenzer Straße auch Wohnen zulässig sein soll, wird empfohlen, einen Geländestreifen westlich der Straße von ca. 100 m als Gewerbegebiet auszuweisen. Hinsichtlich der heute vorhandenen Nutzung sind keine Konflikte zu erwarten. Sollte jedoch eine dem Industriegebiet entsprechende Nutzung erfolgen, bestehen Bedenken.


Der Landesnaturschutzverband hält die Zielsetzung, in diesem Bereich vermehrt arbeitsplatzintensive Nutzungen anzusiedeln, sowohl aus stadtökologischen als auch aus städtebaulichen Gründen für überholt. In Stuttgart bestehe ein Überhang an Arbeitsplätzen gegenüber Wohnungen. Dieses Missverhältnis führe dazu, dass täglich Tausende Berufspendler mit ihren Autos unterwegs sind. Die verkehrsbedingten Schadstoff- und Lärmimmisionen führten zu Beeinträchtigungen der Gesundheit.

In Stuttgart bestehe derzeit eine Überkapazität an Bürofläche von fast 200.000 m². Durch die Schaffung weiterer Büroräume würde die Gefahr heraufbeschworen, dass Räume in großem Umfang leer stehen und zu Ruinen verkommen. Deshalb wird vom Landesnaturschutzverband gefordert, von der einseitigen Förderung von Arbeitsplätzen im Dienstleistungsbereich Abstand zu nehmen. Diese Arbeitsplätze sollten in engem räumlichen Zusammenhang mit Wohnungen geplant werden. Eine stärkere Berücksichtigung von Wohnen hätte auch den Vorteil, dass Maßnahmen des Umweltschutzes und der Freiflächen- und Grüngestaltung in stärkerem Maße durchgeführt werden müssten.

Der Landesnaturschutzverband fordert weiter aus klimatischen und lufthygienischen Gründen die Bebauung deutlich weniger dicht auszuführen. Mit den Gebäuden sollte ein größerer Abstand von den Gehwegflächen eingehalten werden, womit großzügige Begrünungsmaßnahmen ermöglicht werden.

Für den Landesnaturschutzverband ist es unverständlich, weshalb im Mischgebiet entlang der Wiener Straße Gartenbaubetriebe nicht zugelassen werden sollen. Diese Betriebe verfügen naturgemäß über einen hohen Freiflächenanteil und könnten sich stadt-ökologisch positiv auswirken.

Der Landesnaturschutzverband sowie der damalige Nachbarschaftsverband bemängeln, dass die Festsetzung des Begrünungsanteils von mindestens 10 % der Grundstücksfläche, angesichts der erheblichen Umweltbelastung in diesem Gebiet zu niedrig angesetzt ist. Der Begrünungsanteil sollte auf mindestens 25 % (Nachbarschaftsverband 15 %) angehoben werden. Außerdem sollte die Erdüberdeckung von Tiefgaragen erhöht werden, damit eine vielfältige und reichhaltige Gehölzpflanzung möglich ist. Zusätzlich sollte eine weitgehende Fassadenbegrünung verbindlich vorgeschrieben werden.

Angesichts der starken und gesundheitsbeeinträchtigenden Lärmwerte komme wirksamen Lärmminderungsmaßnahmen allergrößte Bedeutung zu. Es sollte noch einmal geprüft werden, ob aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der Straßen und der Bahn tatsächlich ausscheiden. In Anbetracht der vorhandenen und mit Sicherheit nicht unerheblichen Verunreinigungen des Bodens sollte für dieses Gebiet eine generelle Altlastenerkennung durchgeführt werden, bevor es für die Bebauung freigegeben wird.

Anlage 2, Deckblatt siehe Dateianhang

Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans

Die Gebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind durch nicht qualifizierte Planfestsetzungen im Sinne des Baugesetzbuches erfaßt. Um dem erkennbaren Strukturwandel im Plangebiet und auch in angrenzenden Bereichen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, städtebauliche Leitvorstellungen zu erarbeiten und in einem Bebauungsplan festzuschreiben. Wegen der hohen Standortgunst erscheint es sinnvoll, überwiegend arbeitsplatzintensive Nutzungen wie Verwaltung und Dienstleistung hier anzusiedeln. Die bestehende Mischnutzung mit hohem Wohnanteil an der Bludenzer und Wiener Straße soll erhalten werden.

Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt ist die Aufwertung des Gebiets durch Begrünungs- und Gestaltungsmaßnahmen.

Infolge des Fehlens qualifizierter Planfestsetzungen müssen zur Zeit Bauvorhaben nach den Bestimmungen des § 34 BauGB beurteilt werden, die es unter Umständen erschweren oder gar unmöglich machen können, Nutzungen zu realisieren, die den neuen städtebaulichen Leitvorstellungen entsprechen.

Des weiteren wird die ehemalige Kalkofenstraße nicht mehr zur Erschließung genutzt. Die festgesetzte Verkehrsfläche kann aus diesem Grund aufgehoben werden.


Geltendes Recht, andere Planungen

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt für das Plangebiet gewerbliche Baufläche (G) dar. Im Entwurf zum FNP 2010 sind gemischte Bauflächen vorgesehen.

Im Plangebiet ist bisher Industriegebiet nach der Ortsbausatzung festgesetzt. Bebauungspläne von 1931, 1914, 1910, 1908 und 1906 setzen in diesem Bereich Baulinien und Straßenbegrenzungen fest. Nachfolgende Änderungen von 1952 und 1956 sind wegen nichtöffentlicher Beschlußfassung im Gemeinderat rechtsunwirksam.

Westlich der Wernerstraße bestand früher die Kalkofenstraße. Diese Verkehrsfläche ist in einem früheren Bebauungsplan festgesetzt, aber inzwischen entwidmet und in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden. Die entsprechenden Festsetzungen sollten deshalb geändert werden.

Auf die Satzung über die beschränkte Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe (1997/5) und auf den Bebauungsplan Vergnügungsstätten und andere (1989/5) wird verweisen. Ein Teil des Plangebiets liegt im Geltungsbereich der Satzung Stellplatzbeschränkungsbereich Feuerbach (1990/13).

In der Liste der Kulturdenkmale des Landesdenkmalamts Baden-Württemberg sind die Gebäude Wiener Straße 2, 8 und 20 als Baudenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes enthalten.


Planerische Gestaltung

Wegen der Standortgunst des Plangebiets sollen überwiegend arbeitsplatzintensive Nutzungen des Dienstleistungsbereichs und des Gewerbes ermöglicht werden. Entlang der Wiener Straße und an der Bludenzer Straße ist die vorhandene Struktur mit teilweise denkmalgeschützten Gebäuden zu erhalten.

Im Rahmen des Bebauungsplans ist teilweise eine Nachverdichtung des Gebiets möglich und auch angestrebt. Der mit den dadurch erwarteten zusätzlichen Arbeitsplätzen entstehende Wohnbedarf kann rechnerisch in den Restkapazitäten des geltenden Flächennutzungsplans und in Baulücken und Nachverdichtungspotentialen in Stuttgart (rechnerisches Potential für über 30.000 Wohnungen) abgedeckt werden.

Beiderseits der Steiermärker Straße (B 295) sind die Produktionsbetriebe aufgegeben und verlagert worden. Hier entstanden oder entstehen bereits dem Planungsziel entsprechende Büronutzungen und Dienstleistungsbetriebe.


Verkehr

a) Öffentlicher Personennahverkehr

b) Individualverkehr

c) Industriestammgleis

Art und Maß der baulichen Nutzung

a) Mischgebiet

b) Kerngebiet


c) Gewerbegebiet

d) Fläche für Versorgungseinrichtungen


Besondere Regelungen für die Baugebiete

Entlang der Wiener und Bludenzer Straße bestehen stark voneinander abweichende Gebäude- und Dachformen. Um eine Höhenentwicklung ausreichend zu regeln, wird deshalb die maximale Firsthöhe festgesetzt.

Entsprechend der vorhandenen Struktur, mit den gemeinsamen Hofzufahrten, wird für das Mischgebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt. Dabei ist ein Abstand von Gebäude zu Gebäude von mindestens drei Metern einzuhalten oder auf die Grenze zu bauen.

In den übrigen Bereichen überwiegt die Blockrandbebauung; es ist deshalb die Festsetzung einer offenen Bauweise ohne Längenbeschränkung geboten.

Der Bebauungsplan läßt im Gewerbegebiet und im Kerngebiet die Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher Anlagen für technische Aufbauten zu.


Freiflächen- und Grüngestaltung

Der städtebaulichen Zielsetzung nach einer ansprechenden Gesamtgestaltung des Gebiets, aber auch zur Verbesserung der örtlichen Luft- und Klimaverhältnisse, wird unter anderem durch umfangreiche Pflanzfestsetzungen Rechnung getragen. So sind entlang der Straßen, auf privater und/oder öffentlicher Fläche, Pflanzstreifen angeordnet, die mit großkronigen Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind.

Der Bebauungsplan setzt für das Kern- und Gewerbegebiet weiterhin fest, daß mindestens 10 % der Grundstücksflächen zu begrünen und oberirdische Stellplätze mit großkronigen Bäumen zu bepflanzen sind. Wegen der möglichen großflächigen Überbauung des Gebiets sollen Flachdächer begrünt und dadurch positive lokalklimatische Auswirkungen erreicht werden. Des weiteren sind die Teile der Tiefgaragen, die nicht überbaut werden, mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu überdecken und zu bepflanzen.


Umweltschutz

a) Stadtklima - Luft

b) Lärm

Ergänzung vom 8. August 2002
Stadtplanungsamt
c) Boden


Ver- und Entsorgung

Leitungen, Kabel und Kanäle für die Ver- und Entsorgung des Plangebiets sind vorhanden. Sie sind gegebenenfalls dem entstehenden Mehrbedarf anzupassen. Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt zum Klärwerk Mühlhausen; eine Reinigungsleistung bis unter 20 mg BSB 5/l ist dort gesichert.

Müllbehälter im Plangebiet sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Einsicht abzuschirmen und aus hygienischen Gründen gegen direkte Sonneneinstrahlung zu schützen.


Bodenordnende und soziale Maßnahmen

Zur Verwirklichung der Planung sind bodenordnende und besondere soziale Maßnahmen voraussichtlich nicht erforderlich. Die notwendigen Regelungen sollen privatrechtlich getroffen werden.


Kosten und Finanzierung

Für die Grundstücke im Plangebiet ist ein Planungsvorteil aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung nicht erkennbar.

Kanalbaukosten entstehen nicht.

Der Umbau der Wernerstraße erfolgt im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans Güterbahnhof Feuerbach.