Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Allgemeine Verwaltung
Gz: A 0414-07.00
GRDrs 783/2002
Stuttgart,
10/04/2002



Verlängerung der Kooperationsvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben des Rechenzentrums der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) auf den Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (ZV KDRS) und die Rechenzentrum Region Stuttgart GmbH (RZ RS GmbH)
hier: Service-Level-Vereinbarung und fakultatives Benchmarking




Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuß
Gemeinderat
Vorberatung
Beschlußfassung
nichtöffentlich
öffentlich
09.10.2002
10.10.2002



Beschlußantrag:
  1. Den vertraglichen Regelungen über ein Service-Level-Agreement (SLA) und dessen Rechtsfolgen wird zugestimmt.
  2. Den vertraglichen Regelungen über ein fakultatives Benchmarking wird zugestimmt.
  3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Kooperationsvereinbarung mit diesen inhaltlichen Zusätzen entsprechend der Entscheidung des Gemeinderats vom 20.06.2002 bis 31.12.2005 zu verlängern.


Begründung:


Aufbauend auf der Gemeinderatsdrucksache Nr. 480/2002 werden mit KDRS folgende Zusatzregelungen vereinbart:

Service-Level-Agreement (SLA) - Anlage 5 zum Kooperationsvertrag

Verminderte Systemverfügbarkeiten und zeitverzögerte Auslieferungen der Dienstleistungen des KDRS führen im Sinne einer Rechtsfolge zu Ausgleichszahlungen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Klassifizierung der Rechenzentrumsleistung. Neben finanziellen und rechtlichen Kriterien wird auch der Aspekt der Bürgerorientierung berücksichtigt. Damit werden insbesondere die für den täglichen Betrieb und den Bürgerservice der Landeshauptstadt kritischen Verfahren bei unzureichender Verfügbarkeit sanktioniert.
Die durch KDRS zu leistende Gutschrift orientiert sich jeweils an der Wertigkeit der zu verarbeitenden Aufträge nach Fallpreiskatalog KDRS bzw. der anteiligen Pauschalpreissumme. Ihre Höhe ist gestaffelt und an das Leistungsdefizit (Dauer der Ausfallzeit) dynamisch gekoppelt.

Mit der Regelung sichert die Landeshauptstadt insbesondere kritische Dienstleistungen im Sinne ihrer kommunalen Interessen ab und eröffnet KDRS die Möglichkeit, sich noch stärker auf diese Gegebenheiten einzustellen. Gute Arbeit wird sozusagen auch finanziell belohnt. Die anwendenden Fachämter beurteilen die Stärkung der Position der Landeshauptstadt positiv.


Fakultatives Benchmarking - Anlage 7 zum Kooperationsvertrag

Die Landeshauptstadt kann als Auftraggeber auf eigene Rechnung Preis-Leistungsvergleiche zur Kostentransparenz anstellen. Daraus resultierend können sich ggf. Gespräche mit KDRS hinsichtlich eventueller Preisanpassungen ergeben.

Durch den Berechnungsmodus des Pauschalentgelts der Kooperationsvereinbarung (Fallzahl x Fallpreis abzgl. Rabatt; gemittelt auf 2 Jahre) bezieht sich das Entgelt auf die tatsächliche Fallpreisentwicklung bei KDRS und enthält insofern schon heute ein Regulativ der Preise. Ein aussagefähiger Preis/Leistungsvergleich gestaltet sich durch die besondere Marktsituation im kommunalen DV-Markt, die Stuttgarter Verfahrensspezifika sowie die unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen der Rechenzentren überaus schwierig.

Dennoch sollen nach Ablauf der halben Vertragszeit (Mitte 2004) die vereinbarte Qualität und die vereinbarten Preise mit den dann üblichen Wettbewerbsverhältnissen verglichen werden.


Fazit

Bezogen auf den bisherigen Kooperationsvertrag sind die Ergänzungen als bedeutsam zu bewerten. Sie stärken die Position der Landeshauptstadt deutlich. Der Grenzbereich zu einer völligen Neuverhandlung der vertraglichen Konditionen ist jedoch nahezu erreicht.

Beteiligte Stellen

Das Finanz- und Beteiligungsreferat sowie das Rechtsreferat haben die Vorlage mitgezeichnet.




Klaus-Peter Murawski
Bürgermeister


Anlagen


Anlage 1 zur Gemeinderatsdrucksache Nr. 783/2002


1. Ausgangslage

Mit der Gemeinderatsdrucksache Nr. 480/2002 hat der Gemeinderat der Vereinbarung zur Fortsetzung der Kooperation zwischen der Landeshauptstadt und dem ZV KDRS sowie der RZ RS GmbH zugestimmt. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, mit dem ZV KDRS und der RZ RS GmbH mit dem Ziel zu verhandeln, in die Vereinbarung noch vertragliche Regelungen über

1. ein Service-Level-Agreement (SLA) und dessen Rechtsfolgen
sowie
2. ein fakultatives Benchmarking

aufzunehmen.


Über das Ergebnis der Verhandlungen sollte dem Gemeinderat berichtet werden.

Die Verwaltung hat mit KDRS vertragliche Regelungen für den Großrechnerbereich ausgehandelt, die den Interessen beider Vertragsparteien entgegenkommen.


Service-Level-Agreements (SLA)

Die Kooperationsvereinbarung enthält in § 9 einen Passus über einen störungsfreien Betrieb und die Ausfallsicherheit. Näheres wird in Anlage 5 geregelt. Diese Regelung wurde nun grundlegend im Sinne einer Service-Level-Vereinbarung inhaltlich überarbeitet und um eine Rechtsfolgeregelung ergänzt. Der Wortlaut und die Fallbeispiele sind im Anhang dargestellt (inkl. finanzielle Folgen).

Die Rechtsfolgeregelungen beinhalten den Leitgedanken, die Dienstleistungen des KDRS zu klassifizieren und insbesondere die rechtlich, finanziell und in Auswirkung auf den Bürgerservice kritischen Elemente mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand zu sanktionieren.

1. Batchbereich = Stapelverarbeitung (19:00 - 6:30 Uhr)
- Ziffer 4 der Anlage 5 zum Kooperationsvertrag

Grundsätzlich werden Batch-Auswertungen und - Ausdrucke tagesaktuell/am folgenden Arbeitstag ausgeliefert. Für besondere Leistungen werden die Abläufe und Termine zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt.

Für die besonders wichtigen Batchleistungen

sind Rechtsfolgen unter Berücksichtigung rechtlicher und finanzieller Aspekte (Fristen, Zinsverlust, evtl. Regreßforderungen) vorgesehen. Zeitverzögerungen in der Bereitstellung/Auslieferung führen zu einem Abschlag, der sich am Wert des zu verarbeitenden Auftrages nach der Fallpreisberechnung oder dem anteiligen Pauschalentgelt bemißt. Je verzögertem Auslieferungstag beträgt der Abschlag 1%, höchstens jedoch 6%.
In den einfachen Fällen werden sich Gutschriftwerte von unter 100 EUR ergeben. In einzelnen Fällen sind auch Erstattungen von einigen tausend EUR denkbar.

2. Dialogbereich = Online-Verarbeitung (6:30 - 19:00 Uhr)
- Ziffer 5 der Anlage 5 zum Kooperationsvertrag

KDRS sichert im Monatsdurchschnitt eine durchschnittliche Systemverfügbarkeit von mindestens 99 % zu. Bei Abweichungen der Systemverfügbarkeit unter diesen Wert, ergibt sich eine anteilige Gutschrift
von 3 % bei einer Systemverfügbarkeit von 98,0 - 98,9 %
von 5 % bei einer Systemverfügbarkeit von 97,0 - 97,9 %
von 6 % bei einer Systemverfügbarkeit von unter 97,0 %

Die Gutschrift errechnet sich aus der Wertigkeit des auf die Dienstleistung entfallenden anteiligen monatlichen Pauschalentgelts. Um die Dienstleistungen in Bezug auf ihre Relevanz für den täglichen Dienstbetrieb zu bewerten, sind die Verfahren klassifiziert und innerhalb des Dialogbereiches unterschiedlich quotiert. So werden die kritischen Verfahren stärker sanktioniert, weil damit unmittelbar städtische Dienstleistungen an die Bürger verbunden sind oder sich finanzielle Nachteile für die Landeshauptstadt ergeben.

Zu den höher klassifizierten Verfahren zählen das

Alle anderen Verfahren werden relativ gering gewichtet, unterliegen aber auch der Rechtsfolgeregelung.

In den überwiegenden Fällen werden sich Gutschriftwerte pro Verfahren von unter 1.000 EUR ergeben.


Fakultatives Benchmarking

Der Aspekt des “Benchmarks” soll dem Umstand Rechnung tragen, daß in der DV-Branche verbesserte Leistungen zu tendenziell günstiger werdenden Preisen erhältlich sind.

Im Rahmen der neuen Vereinbarung kann die Landeshauptstadt hierzu auf eigene Rechnung Preis-Leistungsvergleiche zur Kostentransparenz anstellen. Daraus resultierend können sich ggf. Gespräche mit KDRS hinsichtlich eventueller Preisanpassungen ergeben. Um zu aussagefähigen Benchmarkuntersuchungen zu gelangen, sind aufwendige Analysen erforderlich, die neben der Struktur der Pauschalpreisberechnung zu bewerten sind.

Die Kooperationsvereinbarung sieht eine Pauschalpreisberechnung (Fallzahl x aktueller Fallpreis abzgl. Rabatt) vor, die sich an den realen Fallpreisen und damit auch an deren Entwicklung orientiert. Die Entwicklung ist tendenziell rückläufig. Neben diesem variablen Teil enthält die Entgeltstruktur mit den Fallzahlen = Bedarf und dem auf die Laufzeit festgeschriebenen Rabatt nur fixe Komponenten, es sei denn, ein Verfahren wird komplett abgelöst. Dann entfällt der Abrechnungsteil komplett und es stellt sich Frage des Folgeverfahrens. Das Benchmark muß insofern den variablen Fallpreis als Veränderungsziel haben.

Benchmarkuntersuchungen beinhalten nicht nur den reinen Preisvergleich, sondern berücksichtigen auch die einzelnen Leistungskriterien. Im Bereich der Großrechnerleistungen der Landeshauptstadt wird dies erschwert durch

Trotz dieser Schwierigkeiten ist vorgesehen, zur Mitte der Laufzeit der Kooperationsvereinbarung eine zweistufige Untersuchung durchzuführen, die neben standardisierter landeseinheitlicher Großrechnerverfahren auch einen tendenziellen Kostenvergleich bei vergleichbaren Großstädten in anderen Bundesländern beinhaltet. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen führen ggf. zu Gesprächen mit KDRS, die Preisanpassungen zum Inhalt haben.


Fazit

Im Ergebnis stärken die Rechtsfolgeregelungen die Position der Landeshauptstadt und berücksichtigen die für die Landeshauptstadt bestehenden Ausfallrisiken deutlich besser als bisher. KDRS wird die Möglichkeit eröffnet, sich noch stärker auf diese Gegebenheiten im Sinne einer vorausschauenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit einzustellen.

Die Regelung zum Benchmarking erfordert erheblichen Aufwand bei ungünstigen Rahmenbedingungen, die allein die Landeshauptstadt zu bewerten hat. Eine zwingende Rechtsfolge ist hier nicht enthalten. Sie bezieht sich vielmehr auf die Anstrengungen des KDRS, im Sinne einer guten Kooperation auch über das Jahr 2005 hinaus mit der Landeshauptstadt zusammen zu arbeiten.