Landeshauptstadt Stuttgart
Referat Umwelt/Sicherheit und Ordnung
Gz: USO 5060-00
GRDrs 1375/2005
Stuttgart,
12/08/2005



Satzung über die Erhebung von Gebühren im Fleischhygiene- und Lebensmittelrecht (insbesondere u.a. für die Zulassung und Überprüfung von fleisch- und geflügelfleischverarbeitenden Betrieben nach EU-Recht)



Beschlußvorlage
Vorlage an
    zur
SitzungsartSitzungstermin
Verwaltungsausschuss
Gemeinderat
Beratung
Beschlussfassung
nichtöffentlich
öffentlich
14.12.2005
15.12.2005



Beschlußantrag:

Die beiliegende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Fleischhygiene- und Lebensmittelrecht (insbesondere u.a. für die Zulassung und Überprüfung von fleisch- und geflügelfleischverarbeitenden Betrieben nach EU-Recht) wird beschlossen und tritt zum 01.01.2006 in Kraft.


Kurzfassung der Begründung:
Ausführliche Begründung siehe Anlage 1

vgl. Anlage

Finanzielle Auswirkungen

· Gebühren für die EU-Erstzulassung von fleisch- und geflügelfleischverarbeitenden Betrieben in Höhe von ca. 80.000 € (2006 bis 2007), danach ca. 25.000 € jährlich

· Gebühren für die Kontrolle der EU-zugelassenen Betriebe (nach Risikobewertung) in Höhe von ca. 45.000 € (Gebühr abhängig von der Anzahl der zugelassenen Betriebe)


Beteiligte Stellen

Referat Wirtschaft, Finanzen und Beteiligungen

Vorliegende Anträge/Anfragen

keine

Erledigte Anträge/Anfragen

keine



Jürgen Beck
Bürgermeister


Anlagen

3
Anlage 1 zur GRDrs 1375/2005



Ausführliche Begründung:

Das Lebens- und Futtermittelrecht wird innerhalb der Europäischen Gemeinschaft harmonisiert. Dazu erlässt der Europäische Rat und das Europäische Parlament die Rahmenbedingungen und die nationalen Parlamente haben für die Schaffung des notwendigen nationalen Rechts zu sorgen. So trat am 07.09.2005 das Lebens- und Futtermittelgesetzbuch in Kraft. Um bisherigen Gesetzen und Verordnungen, die auf Grund jetzt aufgehobener gesetzlichen Regelungen erlassen wurden, nicht die rechtliche Basis zu entziehen, sieht das neue Lebens- und Futtermittelrecht eine Übergangsregelung vor, die die alten Regelungen bis zum In-Kraft-Treten der neuen gesetzlichen Grundlagen weitergelten lässt.

Dies galt auch für die Gebührenregelungen in den Ausführungsgesetzen zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz. Auch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts sieht eine Übergangsfrist für den Erlass einer Verwaltungsgebührensatzung bis zum 31.12.2006 vor. Bislang konnten nach Maßgabe dieser Gesetze Gebühren für die Fleischhygieneüberwachung in EU-zugelassenen Betrieben erhoben werden. Jährlich werden dafür im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart ca. 50.000,00 € Gebühren eingenommen.

Eine Änderung ergibt sich zum 01.01.2006. Dann tritt die Verordnung (EG) 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Kraft. Gleichzeitig treten die Fleischhygiene- und die Geflügelfleischhygieneverordnung außer Kraft. Damit entfällt die bisherige Grundlage für die Erhebung von Gebühren nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht. Um die Gebührenausfälle in Höhe von rund 50.000 € jährlich zu verhindern, ist der Erlass einer entsprechenden Satzung notwendig.

Ebenfalls mit Jahresbeginn 2006 beabsichtigt das Land, die Zulassung und Überprüfung nach EU-rechtlichen Vorschriften für fleisch- und geflügelfleischverarbeitende Betriebe auf die Stadt- und Landkreise zu übertragen. Auch diese Amtshandlungen werden gebührenpflichtig. Derzeit fehlt es jedoch an der nötigen städtischen Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühren. Die gebührenrelevanten Tatbestände sind deshalb im Entwurf der Satzung berücksichtigt. Dies entspricht den Forderungen der GRDrs 1365/2005.

Im Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart sind ca. 60 Betriebe ansässig, die eine EU-Zulassung als fleisch- und geflügelfleischverarbeitender Betrieb benötigen (Metzgereien, Großkantinen u.ä.). Ohne diese Zulassung dürfen sie nicht mehr am EU-Binnenhandel teilnehmen. Für diese EU-Zulassung soll eine kostendeckende Gebühr erhoben werden. Dazu wird der zeitliche Aufwand veranschlagt. Die Gebühr beläuft sich demnach pro Betrieb auf ca. 2.000 bis 3.000 € (vgl. GRDrs. 1365/2005). Den Betrieben wird für die Erstzulassung eine Übergangsfrist bis 31.12.2008 eingeräumt. Betriebe, die danach keine Zulassung besitzen, müssen eingestellt werden.

Es ist von einer jährlichen Fluktuation von ca. zehn Betrieben auszugehen; deren Nachfolger benötigen ebenfalls eine EU-Zulassung, um am Warenverkehr teilnehmen zu können. Es ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Zulassungen in den Jahren 2006 und 2007 abzuwickeln sein wird. In den Jahren 2006 bis 2007 sind für die Erstzulassungen Gebühren in Höhe von ca. 80.000 € jährlich zu prognostizieren; für die Folgejahre sind es ca. 25.000 €.

EU-zugelassene Betriebe unterliegen einer besonderen Lebensmittelkontrolle. Dazu ist über die Betriebe eine Risikobewertung zu erstellen, die die jeweilige Kontrollintensität und -intervalle festlegt. Derzeit sind insgesamt sechs Kontrollen pro Jahr und Betrieb vorgesehen, so dass dafür Gebühren in Höhe von ca. 100 € pro Kontrolle anzusetzen wären.